Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Zweitantragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den übrigen Antragstellern Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschluss vom 5. Mai 2015, Zlen. W189 1246474-0/41E, W189 1403548-1/42E, W189 1405933-1/18E und W189 1426097-1/15E, erlassen und eine Abschrift desselben sowie Kopien der Zustellnachweise dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG im Verfahren nach § 15 Abs. 4 VwGG einzustellen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 letzter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Nur der Zweitantragstellerin wurde zur hg. Zl. Fr 2014/18/0030 die Verfahrenshilfe bewilligt, weshalb sie keine Eingabegebühr zu entrichten hat. Ein Zuspruch dieser Gebühr kommt daher in ihrem Fall nicht in Betracht.
Wien, am 20. Mai 2015
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