VwGH Ra 2014/17/0007

VwGHRa 2014/17/000720.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Schubert-Zsilavecz, über die Revision der R. GesmbH in L, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 3. April 2014, Zl LVwG 61.4-2460/2014-4, betreffend Stmk Landes-Lustbarkeitsabgabe, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
LLustbarkeitsabgabeG Stmk 1995 §1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
LLustbarkeitsabgabeG Stmk 1995 §1;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs3;
VeranstaltungsG Stmk 1969 §5a Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. November 2010 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leibnitz der Revisionswerberin gemäß den Bestimmungen des Steiermärkischen Landes-Lustbarkeitsabgabegesetzes für den Zeitraum vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2010 für das Halten des am Standort K, aufgestellten Geldspielapparates vom Typ "Rupp Stacker" mit der Gerätenummer ML020992 gemäß § 5a Abs 3 Steiermärkisches Veranstaltungsgesetzes (in der Folge: Stmk VeranstaltungsG) Landes-Lustbarkeitsabgabe in der Höhe von EUR 630,-- sowie gemäß §§ 217 Abs 1 und 2 sowie 217a Z 2 und 3 BAO einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 12,60 vor.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark die dagegen erhobene und als Beschwerde behandelte Berufung der Revisionswerberin als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für unzulässig.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Revisionswerberin stützt ihre Auffassung bezüglich der Zulässigkeit der Revision im Wesentlichen darauf, dass zur Frage der Qualifikation des von ihr gehaltenen Apparates als Geldspielapparat, Warenautomat oder als Unterhaltungsspielapparat im Sinne des Stmk VeranstaltungsG noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege.

Das Verwaltungsgericht legte die Akten vor. Die belangte Behörde erstattete nach Einleitung des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die außerordentliche Revision kostenpflichtig abzuweisen.

Die Revision erweist sich als unzulässig.

Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen und im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl VwGH 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005).

Hiervon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Hinsichtlich der Beurteilung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dass kein Waren(ausgabe)automat vorliegt, gleicht der Revisionsfall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Erkenntnis vom 27. Februar 2015, 2011/17/0083, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Daraus ergibt sich aber, dass das Landesverwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass auch der vorliegende Apparat nicht als Unterhaltungsspielapparat gemäß § 5a Abs 4 Stmk VeranstaltungsG in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 87/2005 zu qualifizieren ist. Nach dieser Bestimmung sind Unterhaltungsspielapparate Spielapparate, die nach ihrer Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparate nicht zulassen. Im vorliegenden Fall ist die Möglichkeit, Gewinne oder Verluste zu erzielen, ausschließlich vom Wert der Waren, die der Spieler bei Betätigen des Apparates erhalten kann, abhängig. Die Revisionswerberin gesteht selbst zu, dass es sich dabei um Waren von unterschiedlichem Wert handelt. Damit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass der vorliegende Apparat nach seiner Art und Beschaffenheit eine Verwendung als Geldspielapparat nicht erwarten lässt, dürfte es doch allein an der Revisionswerberin liegen, darüber zu entscheiden, mit welchen (unterschiedlichen) Waren sie den vorliegenden Apparat befüllt.

Soweit die Revisionswerberin die Zulässigkeit der Revision damit begründet, dass das angefochtene Erkenntnis der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, wonach die Rechtsmittelbehörde auf Einwände der Parteien einzugehen habe und sich nicht über wesentliche Beweisanträge hinwegsetzen dürfe, mangelt es an der konkreten Darstellung der vom Landesverwaltungsgericht Steiermark übergangenen Einwände und Beweisanträge und deren rechtlicher Relevanz.

In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, im Besonderen § 51 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, in der Fassung BGBl II Nr 8/2014.

Wien, am 20. April 2015

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