VwGH Ro 2014/13/0027

VwGHRo 2014/13/002729.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17. März 2014, Zl. RV/7100201/2012, betreffend Einkommensteuer 2006 bis 2008 und 2010, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall begehrte der Revisionswerber in der Begründung seiner Berufung gegen die erstinstanzlichen Bescheide die Anrechnung ausländischer Steuern auf die für Zinseinkünfte der Jahre 2006 bis 2008 zu entrichtenden Steuern sowie nach Vornahme der "vorrangigen verpflichtenden Verrechnung ausländischer Steuern mit Zinseinkünften" einen "Anrechnungsvortrag" vor allem auf das Jahr 2010. Das Bundesfinanzgericht verwies zum ersten dieser Streitpunkte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 2010, 2005/13/0031, VwSlg 8551/F, wonach es der Anrechnung auf für Zinsen zu entrichtende Steuern entgegenstehe, wenn dem Quellenstaat hinsichtlich dieser Zinsen nach dem anzuwendenden Abkommen kein Besteuerungsrecht zukomme, und schloss sich in Bezug auf den zweiten Streitpunkt der im Anschluss an Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 18. Februar 2011, RV/0686-L/10, vertretenen Auffassung an, wonach es an einer Rechtsgrundlage für einen "Anrechnungsvortrag" fehle. Eine Revision erklärte das Bundesfinanzgericht in Bezug auf alle vier Streitjahre für zulässig, weil der Verwaltungsgerichtshof in einem Erkenntnis des Jahres 2007 "eine mögliche Abkehr von der bisherigen Judikatur" in Bezug auf den zweiten (nicht alle Streitjahre betreffenden) Streitpunkt angedeutet habe.

Die dem Verwaltungsgerichtshof im Juni 2014 vorgelegte Revision enthält zu ihrer Zulässigkeit nur den Satz, die Revision sei "zulässig, da eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt". In den Revisionspunkten und in den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, wird statt des ersten der beiden Streitpunkte des Verfahrens vor dem Bundesfinanzgericht nun geltend gemacht, die Anrechnung ausländischer Steuern auf die von den Dividendeneinkünften (nicht mehr den Zinseinkünften) des Revisionswerbers zu entrichtenden Steuern sei nicht in ausreichendem Maß erfolgt. In Bezug auf den zweiten Streitpunkt wird - u.a. mit Hinweis auf Formulierungsunterschiede in Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs mit verschiedenen anderen Staaten - die Anwendbarkeit der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und die Richtigkeit der vom Bundesfinanzgericht zitierten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates bestritten.

Mit Erkenntnis vom 27. November 2014, 2012/15/0002, hat der Verwaltungsgerichtshof die gegen die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom 18. Februar 2011 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und klargestellt, dass er an den in den Erkenntnissen vom 20. April 1999, 99/14/0012, und vom 21. Oktober 2004, 2001/13/0017 und 2001/13/0264, getroffenen Aussagen festhalte und diese trotz Abweichungen im Wortlaut u. a. auch auf das im vorliegenden Fall maßgebliche Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, BGBl. III Nr. 6/1998, anwendbar seien.

Damit liegt hinsichtlich des zweiten der erwähnten Streitpunkte jedenfalls keine Rechtsfrage mehr vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. dazu unter dem Gesichtspunkt des nachträglichen Wegfalls einer bei Einbringung der Revision allenfalls noch vorliegenden Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung etwa die Beschlüsse vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0005, und vom 28. August 2014, Ro 2014/21/0068). Den ersten Streitpunkt hat das Bundesfinanzgericht für die Zulässigerklärung der Revision mit Rücksicht auf das Erkenntnis vom 26. Mai 2010, 2005/13/0031, VwSlg 8551/F, nicht ins Treffen geführt, und es hat auch der Revisionswerber mit dem zuvor zitierten Satz, die Revision sei "zulässig, da eine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt", nicht aufgezeigt, dass die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG in Bezug auf die jetzt die Dividendeneinkünfte betreffenden Kritikpunkte erfüllt seien (vgl. zum Erfordernis entsprechender Ausführungen, falls andere als die vom Verwaltungsgericht bezeichneten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden sollen, etwa die Beschlüsse vom 28. November 2014, Ro 2014/06/0077, und vom 19. Februar 2015, Ro 2015/21/0002).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Das Finanzamt hat den Revisionsausführungen in dem als Revisionsbeantwortung bezeichneten Schriftsatz nur entgegengehalten, es verweise "wie der Revisionswerber auf die ausführliche rechtliche Würdigung des angefochtenen Erkenntnisses". Schriftsatzaufwand steht für eine solche - keine Auseinandersetzung mit der Revision enthaltende - Äußerung nicht zu (vgl. als Beispiel für viele das Erkenntnis vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).

Wien, am 29. April 2015

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