Normen
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;
AZHG 1999 §29 idF 2011/I/140;
BDG 1979 §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
AZHG 1999 §25 Abs4 Z2 idF 2003/I/130;
AZHG 1999 §29 idF 2011/I/140;
BDG 1979 §39 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
Spruch:
Gemäß § 29 AZHG wird festgestellt, dass dem Bund anlässlich der mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27. Dezember 2013 festgestellten Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Revisionswerbers kein Anspruch auf Rückerstattung von Bereitstellungsprämien zusteht.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 1. Jänner 2012 wurde die freiwillige schriftliche Meldung des Revisionswerbers, in einer Organisationseinheit des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen, angenommen.
Mit Weisung vom 29. November 2013 wurde der zu diesem Zeitpunkt als Militärperson auf Zeit (M ZUO 2) in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Revisionswerber gemäß § 39 Abs. 1 und 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), für die Zeit vom 1. Jänner 2014 bis 31. Dezember 2014 der Staatsanwaltschaft Innsbruck dienstzugeteilt.
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27. Dezember 2013 wurde gemäß § 25 Abs. 5 des Auslandszulagen- und - hilfeleistungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/1999 (im Folgenden: AZHG), festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Revisionswerbers mit Ablauf des 31. Dezember 2013 vorzeitig ende. Nach der Begründung des - keinen konkreten Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 1 bis 3 AZHG erwähnenden - Bescheides war die angeführte Dienstzuteilung Grund für die von der Behörde angenommene Endigung der Auslandseinsatzbereitschaft.
Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 25. Februar 2014 wurde auf Grund eines Antrages der Revisionswerbers festgestellt, dass er gemäß § 29 AZHG dem Bund einen Betrag von EUR 4.426,05 an Bereitstellungsprämien zurückzuzahlen habe.
Begründend führte die Verwaltungsbehörde nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen in diesem Bescheid im Wesentlichen Folgendes aus (Schreibweise im Original):
"Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, dürfen gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG Personen nur auf Grund freiwilliger Meldungen ins Ausland entsendet werden. Nach den Materialien zu diesem Gesetz kommt damit der Grundsatz der Freiwilligkeit zum Ausdruck. Dies bedeutet, dass eine Eignung des Betreffenden, in das Ausland entsendet zu werden, nur dann vorliegt, wenn eine Freiwilligen-Meldung zur Entsendung für Einsätze in das Ausland abgegeben wurde. Die Eignung für die Entsendung kann nur fortbestehen, wenn der Betreffende die Freiwilligkeit auch weiterhin aufrecht hält.
Gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 bis 3 AZHG endet die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten, oben dargestellten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen, vorzeitig; das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft ist gemäß § 25 Abs. 5 leg.cit. mit Bescheid festzustellen. Ausgehend von der oben dargestellten Rechtslage fehlt einer Person, die die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr aufrecht hält, eine unabdingbare Eignungsvoraussetzung.
Im Hinblick auf das verfassungsrechtliche verankerte Freiwilligenprinzip gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 AZHG vorzeitig.
Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze, etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. Es obliegt der Behörde festzustellen, ob die Eignung für Auslandseinsätze vorhanden ist und die betreffende Person weiterhin in der Auslandseinsatzbereitschaft verbleiben kann.
Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 4 AZHG tritt ex lege ein. Dabei ist es unerheblich, ob die hierfür maßgeblichen Gründe 'im Verschulden' der betreffenden Person liegen oder dieser zurechenbar sind.
Damit hat der Gesetzgeber auch im Bereich des AZHG das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligenprinzip gemäß § 4 Abs. 2 KSE-BVG hervorgehoben und darüber hinaus nicht allein 'körperliche und geistige' Gründe, die im Rahmen der Eignung zu beachten sind, genannt, sondern es sind dabei auch 'sonstige persönliche Umstände' zu beachten.
Wegen Wegfalls der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 AZHG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KSE-BVG - ab Beginn Ihrer Dienstzuteilung zum BMJ - war somit Ihre für eine Entsendung zu Auslandseinsätzen unverzichtbare rechtliche Eignung (Freiwilligkeit) nicht mehr gegeben, weshalb die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und die Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft mit Ablauf des 31. Dezember 2013 gemäß § 25 Abs. 5 AZHG mittels Bescheid festzustellen war.
Da Ihre Auslandseinsatzbereitschaft wegen mangelnder Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen (Freiwilligkeit) vorzeitig endete und keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, haben Sie die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten."
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dort brachte er insbesondere vor, er habe zu keinem Zeitpunkt seine freiwillige schriftliche Meldung zur Auslandseinsatzbereitschaft zurückgezogen. Ungeachtet seiner Dienstzuteilung sei er nach wie vor Militärperson auf Zeit und damit Angehöriger des Bundesheeres. Dem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27. Dezember 2013 sei offenbar der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 3 AZHG vorgeschwebt.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Juni 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen und des Verfahrensganges Folgendes aus:
"Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des BF am 31.12.2013 vorzeitig beendet wurde. Der BF bestreitet das Vorliegen der Endigungsgründe nach § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 AZHG (Ablehnung eines Auslandseinsatzes, mangelnde Eignung), da er seine freiwillige, schriftliche Meldung nie widerrufen habe, er trotz Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck weiter Angehöriger des Bundesheeres sei und gemäß § 4 Abs. 1 KSE-BVG auch andere Personen als Angehörige des Bundesheeres entsandt werden könnten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 15.7.2011, GZ. 2008/11/0181, ausgesprochen hat, dass gemäß § 25 Abs. 4 Z. 1 bis 3 AZHG die Auslandseinsatzbereitschaft unter den dort genannten Voraussetzungen, darunter auch die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen vorzeitig ende; das vorzeitige Enden der Auslandsbereitschaft sei gemäß § 25 Abs. 5 leg.cit. mit Bescheid festzustellen. Einer Person, die die Freiwilligkeit für die Entsendung zu Auslandseinsätzen nicht mehr aufrecht halte, fehle eine unabdingbare Eignungsvoraussetzung.
Gemäß § 25 Abs. 2 AZHG darf eine freiwillige Meldung nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden sein. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der BF durch die Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck de facto aus dem Bundesheer ausgeschieden ist. Er ist dadurch in die Organisation der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingegliedert worden und unterliegt der Dienst- und Fachaufsicht ihrer Leitungsorgane. Diese Dienstzuteilung ist für den Zeitraum vom 1.1. bis 31.12.2014 verfügt worden. Dies setzt aber nach der zwingenden gesetzlichen Bestimmung des § 39 Abs. 2 BDG die Zustimmung des BF voraus. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass auf Grund der durch die Zuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck fehlenden Freiwilligkeit für die Entsendung von Auslandseinsätzen das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 5 leg. cit. festzustellen gewesen ist und er daher im Sinne des § 25 Abs. 4 Z. 2 leg nicht mehr zur Teilnahme an Auslandseinsätzen geeignet ist."
Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zu lösen sei. Weder weiche seine Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehle es an einer solchen. Auch sei die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Erkenntnisses sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, es aus diesen Gründen aufzuheben.
Das vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Heerespersonalamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in welcher es die Abweisung der in der außerordentlichen Revision gestellten Anträge begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 25 AZHG idF BGBl. I Nr. 130/2003 lautet:
"3. Teil
AUSLANDSEINSATZBEREITSCHAFT
1. Abschnitt
Freiwillige Meldung zu Auslandseinsätzen
Verpflichtungszeitraum
§ 25. (1) Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen (§ 101a GehG) in Betracht kommen, können durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft).
(2) Die freiwillige Meldung darf nicht an Bedingungen und Vorbehalte gebunden werden. Sie bedarf der Annahme. Dabei sind auch die Eignung der Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen und der militärische Bedarf zu prüfen.
(3) Die Auslandseinsatzbereitschaft kann durch freiwillige schriftliche Meldung auf ein weiteres Jahr oder das Vielfache eines Jahres verlängert werden. Abs. 2 ist anzuwenden. Die Meldung der Weiterverpflichtung gilt als angenommen, wenn sie nicht binnen vier Wochen abgelehnt wird.
(4) Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn
1. die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu
entsendenden Person abgelehnt wird oder
2. die mangelnde Eignung zur Teilnahme an
Auslandseinsätzen festgestellt wird oder
3. kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung
der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt.
(5) Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist
mit Bescheid festzustellen.
(6) Kein militärischer Bedarf gemäß Abs. 4 liegt vor, wenn
1. Organisationseinheiten oder Teile dieser nicht mehr
Organisationseinheiten gemäß § 101a Abs. 1 GehG sind, oder
2. innerhalb der Organisationseinheit an bestimmte
Funktionen oder Verwendungen kein Bedarf mehr besteht."
§ 29 AZHG idF BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:
"Rückerstattung und Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
§ 29. (1) Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus
Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, haben, sofern
während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft
1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit
Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder
2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt
mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des
letzten Auslandseinsatzes
bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten.
(2) Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen.
(3) Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden.
(4) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.
(5) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund des Eintritts einer Schwangerschaft festgestellt wurde."
In den Erläuterungen zu § 25 AZHG (RV 283 BlgNR XXII. GP , 36) heißt es (auszugsweise):
"Voraussetzung für die Meldung gem. § 25 Abs. 1 ist, dass die betreffenden Personen als Soldaten entsendet werden können. Dies betrifft also sowohl Berufssoldaten und Vertragsbedienstete als auch Personen, die nach § 2 Abs. 2 AuslEG 2001 zur Leistung des Auslandseinsatzpräsenzdienstes herangezogen werden können. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Meldung ist der Soldatenstatus nicht erforderlich. ...
...
Die Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft kann nicht widerrufen werden, da diese gemäß § 25 Abs. 4 Z 1 ex lege endet, wenn die Teilnahme an einem bestimmten Auslandseinsatz verweigert wird.
...
Im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Freiwilligkeitsprinzip gem. § 4 Abs. 2 KSE-BVG ist es nicht möglich, Personen auf Grund ihrer ursprünglichen Meldung in die Auslandseinsatzbereitschaft gegen ihren Willen zu bestimmten Einsätzen zu entsenden. Wird die Teilnahme an einem Auslandseinsatz aber verweigert, so endet die Auslandseinsatzbereitschaft als gesetzliche Rechtsfolge gem. § 25 Abs. 4 Z 1 vorzeitig.
Gleiches gilt nach § 25 Abs. 4 Z 2 im Falle der mangelnden Eignung für Auslandseinsätze etwa aus gesundheitlichen Gründen, mangelnder Ausbildung oder sonstiger persönlicher Umstände. ..."
§ 2 des Auslandseinsatzgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 55 in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2008, lautete:
"Auslandseinsatzpräsenzdienst
§ 2. (1) Auf den Auslandseinsatzpräsenzdienst sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, betreffend den Präsenzdienst anzuwenden. Für Frauen gilt dabei § 39 Abs. 1 und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.
(2) Zum Auslandseinsatzpräsenzdienst dürfen auf Grund
schriftlicher freiwilliger Meldung und nach Maßgabe militärischer
Interessen herangezogen werden
1. Wehrpflichtige und
2. Frauen, die zum Ausbildungsdienst heranziehbar
sind. Eine freiwillige Meldung darf erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres eingebracht werden.
(3) Die freiwillige Meldung kann ohne Angabe von Gründen schriftlich zurückgezogen werden. Diese Zurückziehung ist beim Heerespersonalamt einzubringen und wird wirksam, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des dem Einberufungstermin vorangehenden Tages eingelangt ist. Mit ihrem rechtzeitigen Einlangen tritt eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung außer Kraft.
(4) Die Eignung von Personen nach Abs. 2 zum Auslandseinsatzpräsenzdienst darf auch außerhalb eines solchen Wehrdienstes auf Grund einer entsprechenden Untersuchung festgestellt werden."
§ 1 Abs. 1 bis 3 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 (im Folgenden: WehrG), in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2009, lautete:
"1. Hauptstück
Allgemeines
Wehrsystem
§ 1. (1) Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2) Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfasst nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten, Wehrpflichtige im Milizstand und Frauen, die Ausbildungsdienst geleistet haben.
(3) Dem Präsenzstand gehören an
1. Personen, die zum Präsenzdienst oder zum
Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den
sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie
entlassen werden, und
2. Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines
Dienstverhältnisses angehören als
a) Militärpersonen des Dienststandes,
b) Berufsoffiziere des Dienststandes,
c) Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer
dieser Heranziehung und
d) Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag
nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB).
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet."
§ 39 Abs. 1 und 2 BDG 1979 (Stammfassung) lautet:
"Dienstzuteilung
§ 39. (1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der Beamte vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben eines in der Geschäftseinteilung dieser Dienststelle vorgesehenen Arbeitsplatzes betraut wird.
(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des Beamten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden."
Die Revision erweist sich entgegen der den Verwaltungsgerichtshof nicht bindenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes als zulässig, weil - worauf der Revisionswerber in den Ausführungen zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision zutreffend hinweist - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der hier entscheidungserheblichen Rechtsfrage besteht, inwieweit eine Dienstzuteilung einer Militärperson auf Zeit gemäß § 39 BDG 1979 zu einer nicht dem Bundesheer angehörigen Dienststelle die persönliche Eignung des Betroffenen im Sinne des in § 29 Abs. 1 AZHG verwiesenen § 25 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. betrifft.
Inhaltlich geht die Revision davon aus, dass dies nicht der Fall sei; allenfalls liege in einem solchen Fall der Endigungsgrund für die Auslandseinsatzbereitschaft gemäß § 25 Abs. 4 Z. 3 AZHG vor.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Der - nach der Aktenlage rechtskräftige - Bescheid des Heerespersonalamtes vom 27. Dezember 2013 betreffend die vorzeitige Beendigung der Auslandseinsatzbereitschaft des Revisionswerbers nimmt weder in seinem - ausschließlich auf § 25 Abs. 5 AZHG gestützten - Spruch noch in seiner Begründung auf die Frage Bezug, welchen Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 AZHG die Verwaltungsbehörde angenommen hat.
Daraus folgt aber, dass allein aus der Feststellungswirkung des Bescheides vom 27. Dezember 2013 das Vorliegen des Endigungsgrundes des in § 29 Abs. 1 AZHG verwiesenen § 25 Abs. 4 Z. 2 leg. cit. nicht abgeleitet werden kann.
Der Begründung des zitierten Bescheides ist zu entnehmen, dass das Heerespersonalamt annahm, das Enden der Auslandseinsatzbereitschaft sei eine Rechtsfolge der mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 erfolgten Dienstzuteilung des Revisionswerbers an die Staatsanwaltschaft Innsbruck. Es ging in diesem Zusammenhang offenbar von der Rechtsauffassung aus, diese Dienstzuteilung schließe die Möglichkeit der Heranziehung des Revisionswerbers zu einem Auslandseinsatz schlichtweg aus. Die Richtigkeit dieser - dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 27. Dezember 2013 zugrunde liegenden - Auffassung kann hier dahingestellt bleiben (vgl. in diesem Zusammenhang die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 25 AZHG, sowie § 2 Abs. 2 Z. 1 AuslEG 2001 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Z. 2 lit. a WehrG).
Auch wenn diese offenbar vom Heerespersonalamt vertretene Rechtsauffassung zutreffen sollte, wäre die von ihm angenommene Unmöglichkeit, den Revisionswerber zum Auslandseinsatz heranzuziehen, eine unmittelbare Folge seiner Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck gemäß § 39 BDG 1979.
Wie die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zu § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG zeigen, umfasst der dort umschriebene Endigungsgrund der "mangelnden Eignung für Auslandseinsätze" ausschließlich persönliche Umstände des Bediensteten. Der hier vom Heerespersonalamt als Endigungsgrund angenommene Umstand, wonach der Revisionswerber zur Staatsanwaltschaft Innsbruck dienstzugeteilt wurde, stellt keinen solchen persönlichen Umstand des Revisionswerbers dar, sondern resultiert aus den durch Weisungen von Dienstvorgesetzten kreierten Umständen seines - nach wie vor aufrechten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Militärperson auf Zeit.
Auch wenn die Zustimmung des Revisionswerbers zu seiner Dienstzuteilung zur Staatsanwaltschaft Innsbruck aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 BDG 1979 erforderlich war, stellt diese Personalmaßnahme keine vom Revisionswerber autonom getroffene Entscheidung betreffend die Ausgestaltung seines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses dar, zumal sie letztendlich auf einem Willensentschluss des die diesbezügliche Weisung erteilenden Vorgesetzten beruht.
Insofern unterscheidet sich der hier vorliegende Fall auch von jenem, welcher dem vom Bundesverwaltungsgericht zitierten hg. Erkenntnis vom 15. Juli 2011, Zl. 2008/11/0181, zugrunde lag, wo der Verwaltungsgerichtshof davon ausging, der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG sei verwirklicht, wenn ein in Auslandseinsatzbereitschaft stehender, beim Bundesheer eingesetzter Vertragsbediensteter durch Dienstnehmerkündigung sein Dienstverhältnis zum Bund zur Auflösung bringt.
Nach dem Vorgesagten lag der Endigungsgrund des § 25 Abs. 4 Z. 2 AZHG hier nicht vor.
Auch bestehen keine Hinweise darauf, dass der Revisionswerber im Verständnis des § 25 Abs. 4 Z. 1 AZHG als zu einem bestimmten Auslandseinsatz (vgl. auch dazu die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien) zu entsendende Person die Teilnahme an einem solchen abgelehnt hätte.
Aus diesem Grund ist das angefochtene Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Der Verwaltungsgerichtshof hat von seiner Ermächtigung gemäß § 42 Abs. 4 VwGG in der Sache selbst zu entscheiden Gebrauch gemacht. Nach dem Vorgesagten war die im Spruch ersichtliche Feststellung zu treffen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 f VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 25. März 2015
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