Spruch:
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 31. Jänner 2014 wurden über die Geschäftsführerin der revisionswerbenden GmbH, Frau DB, mehrere Strafen wegen Übertretung des AVRAG verhängt und ausgesprochen, dass die Revisionswerberin für die Geldstrafen und die Verfahrenskosten gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand hafte. Nach der Aktenlage wurde dieser Bescheid am 6. Februar 2014 sowohl der Revisionswerberin als auch Frau DB, jeweils durch Hinterlegung beim Postamt, zugestellt.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 richtete Frau Mag. Dr. G, Wirtschaftstreuhänderin und Steuerberaterin, folgendes Schreiben an die belangte Behörde:
"Betrifft: Zl MBA 10 - S 51723/13; S GesmbH
Beschwerde
Gegen das Straferkenntnis datiert mit 31.1.2014, erhebe ich Namens und Auftrags meiner Mandantschaft Beschwerde. ..."
Mit Schreiben vom 12. März 2014 trug das Verwaltungsgericht Frau DB auf, sich zur Einbringung der Beschwerde eines geeigneten Vertreters zu bedienen oder die Beschwerde eigenhändig unterschrieben neu einzubringen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 14. April 2014 wies das Verwaltungsgericht Wien (VwG) "die Beschwerde der Frau D(...) B(..)" als unzulässig zurück und sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei. Begründend führte es aus, Frau DB habe den an sie gerichteten Mängelbehebungsauftrag betreffend ihre unzulässige Vertretung durch eine Wirtschaftstreuhänderin nicht behoben. Als Empfängerin wurde (abgesehen von der belangten Behörde) ausschließlich Frau DB bezeichnet und der Beschluss wurde nach der Aktenlage auch nur ihr und nicht der Revisionswerberin am 23. April 2014 zugestellt.
In der dagegen gerichteten Revision wird vorgebracht, die Revisionswerberin habe zufällig von dem Mängelbehebungsauftrag erfahren und am 22. April 2014 durch die nunmehrigen Revisionsvertreter Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben. Erst durch Akteneinsicht am 25. April 2014 habe die Revisionswerberin von der Existenz des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. April 2014 erfahren.
1. Durch den erstinstanzlichen Haftungsausspruch nach § 9 Abs. 7 VStG hatte die Revisionswerberin jedenfalls Parteistellung im Verwaltungsstrafverfahren erlangt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2009/08/0039, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. November 2000, Zl. 99/09/0002, Slg 15527/A, ausgesprochen hat, ist der Haftungspflichtige nach § 9 Abs. 7 VStG im Verwaltungsstrafverfahren als Partei beizuziehen und kann in diesem Verfahren alle Parteirechte einschließlich des Berufungsrechts ausüben, weil es nur so dem Haftungspflichtigen in einer rechtsstaatlich einwandfreien Weise möglich ist, einen Strafbescheid, der ihn im Wege der Haftung dem Grunde und der Höhe nach zu Geldzahlungen verpflichtet, zu bekämpfen und damit seine Haftung gegebenenfalls auszuschließen oder zu vermindern.
2. Daraus folgt, dass die Revisionswerberin, wenn sie selbst Beschwerde gegen das Straferkenntnis erhoben hat, durch die mit dem angefochtenen Beschluss erfolgte Zurückweisung einer der Geschäftsführerin zugerechneten Beschwerde, nicht beschwert und auch nicht daran gehindert ist, sämtliche Einwände gegen das Vorliegen einer Übertretung bzw. der Strafbarkeit vorzubringen, solange über ihre eigene Beschwerde noch nicht entschieden ist (was mit dem angefochtenen Beschluss eben nicht erfolgte).
3. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2015
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)