VwGH Ro 2014/01/0034

VwGHRo 2014/01/003421.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Schweda, in der Rechtssache der M P in W, vertreten durch Dr. Silke Beetz, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Seilerstätte 13/28, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. Juni 2014, Zl. VWG-101/079/11174/2014-1, betreffend Meldegesetz 1991 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Bundeshauptstadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

MeldeG 1991 §15;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31;
MeldeG 1991 §15;
VwGG §33 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §31;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 4. bzw. 17. Juli 2012 beantragte Mag. T S für den Sachwalter der Revisionswerberin Dr. U K die Rückgängigmachung der Anmeldung sämtlicher Personen außer der Revisionswerberin von der näher bezeichneten Wohnadresse der Revisionswerberin in W.

Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 30. Juli 2012 wurde dieser Antrag mangels Antragslegitimation gemäß § 8 AVG iVm § 15 Meldegesetz 1991 (MeldeG) zurückgewiesen.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen diesen Bescheid gemäß den §§ 28 Abs. 1 und 31 VwGVG zurückgewiesen (I.) und ausgesprochen, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei (II.).

3. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision, die vom Verwaltungsgericht gemäß § 30a Abs. 6 VwGG unter Anschluss der Revisionsbeantwortung der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht und der Akten des Verfahrens vorgelegt wurde.

Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht brachte in ihrer Revisionsbeantwortung vor, es sei nicht erkennbar, inwiefern die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes für die Revisionswerberin noch von Relevanz sei. So seien die Personen, die Gegenstand des Antrages vom 17. Juli 2012 auf "Rückgängigmachung der Anmeldung" waren, bereits 2012 bzw. Anfang 2013 abgemeldet worden und habe sich die Revisionswerberin bereits vor Einbringung der Revision an der im Antrag näher bezeichneten Adresse in W abgemeldet. Weiters stellte die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Zuerkennung des Schriftsatzaufwandes.

4. Zu diesem von der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vorgebrachten Sachverhalt wurde der revisionswerbenden Partei im Hinblick auf eine Gegenstandslosigkeit der Revision gemäß § 33 Abs. 1 VwGG Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Revisionswerberin gab hiezu keine Stellungnahme ab.

5. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, die Revision nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist, Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes oder Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof als Prozessvoraussetzung versteht. Führt nämlich die Klaglosstellung einer revisionswerbenden Partei in jeder Lage des Verfahrens zu dessen Einstellung, so ist anzunehmen, dass eine Revision von vornherein als unzulässig betrachtet werden muss, wenn eine der Klaglosstellung vergleichbare Situation bereits bei Einbringung der Revision vorliegt. Eine derartige Revision ist mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Dezember 2014, Zl. Ro 2014/02/0115, mwN auf Rechtsprechung zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte).

Die Revisionswerberin wendet sich in ihrer Revision gegen die Zurückweisung ihrer Beschwerde und macht als Revisionspunkt das Recht auf Sachentscheidung geltend. Die solcherart vermisste Sachentscheidung betrifft ihren Antrag auf "Rückgängigmachung der Anmeldung" näher bezeichneter Personen an der Wohnadresse der Revisionswerberin in W.

Ausgehend von dem von der Revisionswerberin nicht bestrittenen Vorbringen der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, dass die Revisionswerberin an dieser (ihrem Antrag zugrunde liegenden) Wohnadresse bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Revision nicht mehr gemeldet war, ist ein Rechtsschutzbedürfnis der Revisionswerberin nicht erkennbar. Mit einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses könnte der Revisionswerberin im Hinblick auf die bereits vor Einbringung der Revision erfolgte Abmeldung an der in ihrem Antrag bezeichneten Wohnadresse keine günstigere Rechtsposition geschaffen werden. Derart käme aber einer Entscheidung über die vorliegende Revision lediglich eine abstrakt-theoretische Bedeutung zu (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage vor Einführung der Verwaltungsgerichte den hg. Beschluss vom 28. November 2013, Zl. 2011/03/0125, mwN).

6. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz beruht auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518.

Wien, am 21. April 2015

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