VwGH 2013/17/0409

VwGH2013/17/040926.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Holeschofsky, die Hofrätinnen Maga Dr Zehetner, Maga Nussbaumer-Hinterauer und Dr Leonhartsberger sowie den Hofrat Mag Berger als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Maga Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde der A GmbH in G, vertreten durch schwartz huber-medek & partner rechtsanwälte og in 1010 Wien, Stubenring 2, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 30. April 2013, IIIa-241.179, betreffend Kriegsopferabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art4;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2012/011;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 idF 2012/009;
B-VG Art4;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §2 Abs4 idF 2012/011;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs2 idF 2012/009;
WettenG Vlbg 2003 §1 Abs5 idF 2012/009;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit erstinstanzlichem Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Feldkirch vom 24. Jänner 2013 wurde der beschwerdeführenden Partei eine Kriegsopferabgabe für das Aufstellen oder Betreiben von acht Wettterminals für die Monate August und September 2012 an zwei näher bezeichneten Standorten in Feldkirch in der Höhe von insgesamt EUR 11.200,-- zuzüglich eines Säumniszuschlags in der Höhe von EUR 224,-- vorgeschrieben.

Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, als Wettterminal im Sinn des Vorarlberger Wettengesetzes gelte jede technische Einrichtung, die einer Person die unmittelbare Teilnahme an einer Wette ermögliche. Das maßgebende Kriterium für das Vorliegen eines abgabepflichtigen Wettterminals sehe der Gesetzgeber darin, dass der Wettkunde unmittelbar am Gerät den Wettgegenstand und den Wetteinsatz bestimmen könne. Ob die Bezahlung der Wette am Terminal direkt oder durch das Dazwischentreten einer weiteren Person erfolge, sei für die Abgabepflicht ohne Bedeutung.

Die beschwerdeführende Partei habe in den Betriebsstätten "S 13" und "G 10" in den Monaten August und September 2012 jeweils vier Wettterminals aufgestellt gehabt. Diese Anzahl sei im August 2012 von der beschwerdeführenden Partei selbst bekannt gegeben und im September 2012 auch von der Abgabenbehörde bei einer amtlichen Kontrolle erhoben worden. Erst für Oktober 2012 sei eine Abgabenerklärung über nur mehr insgesamt drei aufgestellte Geräte bei der Gemeinde eingereicht worden. Bei der Kontrolle im September 2012 habe die Abgabenbehörde zudem feststellen können, dass es sich bei den aufgestellten Geräten um abgabepflichtige Wettterminals gehandelt habe, weil der Wettkunde die Wette und den Wetteinsatz selbst habe auswählen können. Der Abschluss der Wette sei mittels Geldeinzugs am Gerät erfolgt.

Die beschwerdeführende Partei sei somit Wettunternehmerin im Sinn des Wettengesetzes und benötige für das Aufstellen und Betreiben der Wettterminals eine Bewilligung der Vorarlberger Landesregierung. Für die Besteuerung nach dem Kriegsopferabgabegesetz sei irrelevant, ob eine Bewilligung vorliege oder - wie im konkreten Fall - keine Bewilligung erteilt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Partei nicht Folge.

Begründend führte die belangte Behörde zu dem in der Berufung geltend gemachten Einwand - es handle sich bei den gegenständlichen Terminals mangels unmittelbarer Möglichkeit zur Wettteilnahme um bloße Vermittlungsterminals und keine Wettterminals im Sinn des Wettengesetzes - unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien zur Novelle LGB1 Nr 9/2012 aus, einer Person werde die Teilnahme an einer Wette auch dadurch ermöglicht, wenn sie von einem Vermittler von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur oder an einen anderen Vermittler von Wettkunden vermittelt werde. Die Tätigkeit des Vermittelns von Wettkunden verfolge im Ergebnis dasselbe Ziel wie die Tätigkeit des Buchmachers oder Totalisateurs, nämlich den Abschluss von Wetten. In einer Betriebsstätte nehme der Vermittler von Wettkunden im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs die Wetteinsätze entgegen und zahle einen allfälligen Wettgewinn im Namen des Buchmachers oder Totalisateurs aus. Die Tätigkeit des Vermittlers von Wettkunden sei somit jener des Buchmachers oder Totalisateurs bloß vorgeschaltet.

Zur Kompetenz des Landes Vorarlberg zur Erlassung des Wettengesetzes verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 1477/1932 sowie die Gesetzesmaterialien zur Novelle des Wettengesetzes LGB1 Nr 9/2012. Den Motiven des Gesetzgebers sei klar zu entnehmen, dass auch ein Gerät, das - wie die beschwerdeführende Partei selbst vorgebracht habe - zur Wettvermittlung, also zur Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher oder Totalisateur genutzt werde, einen Wettterminal im Sinn des § 1 Abs 5 Wettengesetz sowie "des § 3 Abs 4" Kriegsopferabgabegesetz darstelle, für dessen Betrieb die beschwerdeführende Partei einer Genehmigung nach § 2 Abs 1 Wettengesetz bedürfe, sodass sie abgabepflichtig im Sinn des § 2 Abs 4 Kriegsopferabgabegesetz sei.

Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien schlüssig und nachvollziehbar. Zudem habe die beschwerdeführende Partei weder die Standorte noch die Anzahl der dort betriebenen Terminals noch den Zeitraum, in dem diese betrieben worden seien, bestritten. Sie habe auch nicht in Zweifel gezogen, den Abgabenbetrag trotz Fälligkeit nicht zeitgerecht entrichtet zu haben. Die Vorschreibung der Kriegsopferabgabe sei daher rechtens erfolgt.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung des Rechtsmittels beantragte.

Die beschwerdeführende Partei erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs 11 VwGG idF BGBl I Nr 122/2013 - soweit das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

2.1. Die §§ 2 und 3 des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes, LGBl Nr 40/1989 - § 2 Abs 4 in der Fassung LGB1 Nr 11/2012, § 3 Abs 4 in der Fassung LGB1 Nr 9/2011 - lauten auszugsweise:

"§ 2

Abgabepflichtige und einhebepflichtige Personen

...

(4) Für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ist jene Person abgabepflichtig, die hiefür eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste.

...

§ 3

Höhe der Abgabe

...

(4) Die Abgabe für das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals beträgt für jeden einzelnen Wettterminal 700 Euro für jeden Kalendermonat, in dem der Wettterminal aufgestellt ist oder betrieben wird.

..."

2.2. Die §§ 1 und 2 des Vorarlberger Wettengesetzes, LGBl Nr 18/2003 - § 1 Abs 1, 2 und 5 sowie § 2 Abs 1 in der Fassung LGB1 Nr 9/2012 - lauten auszugsweise:

"§ 1

Geltungsbereich, Begriffe

(1) Dieses Gesetz regelt den Abschluss und die Vermittlung von Wetten sowie die Vermittlung von Wettkunden durch Wettunternehmer.

(2) Wettunternehmer ist, wer Wetten gewerbsmäßig abschließt (Buchmacher), wer Wetten gewerbsmäßig vermittelt (Totalisateur) oder wer Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt (Vermittler von Wettkunden).

...

(5) Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

§ 2

Bewilligungs- und Anzeigepflicht

(1) Die Tätigkeit eines Wettunternehmers in einer oder mehreren Betriebsstätten im Land bedarf einer Bewilligung der Landesregierung.

..."

3. Die beschwerdeführende Partei bringt im Wesentlichen vor, bei den gegenständlichen Terminals würden die Wettangebote der Kunden "gewerberechtlich" zu verschiedenen Standorten vermittelt. Die Terminals würden daher - entgegen § 1 Abs 5 Wettengesetz - keine unmittelbare Möglichkeit zur Teilnahme an Wetten bieten, könne doch kein Wett- oder Totalisateurvertrag direkt und ohne Dazwischentreten eines Dritten abgeschlossen werden. Vielmehr komme es nur zu einem Vertrag mit dem Vermittler, der in der Art eines Botendienstes zwischen den Kunden und den Buchmacher oder Totalisateur trete. Daraus ergebe sich, dass mangels einer unmittelbaren Möglichkeit zur Wettteilnahme keine Abgabepflicht im aufgezeigten Sinn bestehe.

4. Diesem Vorbringen kommt keine Berechtigung zu.

4.1. Ein Wettterminal im Sinn des § 1 Abs 5 Wettengesetz ist eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die geeignet ist, einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen.

Zur Definition des Begriffs "Wettterminal" sind die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des Wettengesetzes LGB1 Nr 9/2012 (135. Beilage im Jahre 2011 des XXIX. Vorarlberger Landtags, S 14) heranzuziehen. Ein solcher Rückgriff auf die Gesetzesmaterialien ist - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - zulässig, ergibt sich doch aus dem bloßen Wortlaut des § 1 Abs 5 Wettengesetz nicht eindeutig, was unter der Wendung "einer Person unmittelbar die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen" zu verstehen ist.

4.2. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage liegt das wesentliche Merkmal eines Wettterminals in seiner Eignung, "einer Person unmittelbar - dh grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte - die Teilnahme an einer Wette zu ermöglichen". Die Eignung zur selbständigen Wettteilnahme ist gegeben, "wenn der Kunde an der technischen Einrichtung den Wettgegenstand und den Wetteinsatz (selbst) bestimmen kann". Dies ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn der Terminal "ausschließlich durch Personal des Wettunternehmers bedient wird" und "in einem Bereich aufgestellt ist, der für den Kunden nicht bestimmt und nicht zugänglich ist". Weist also ein Terminal jene Eigenschaften auf, "die eine Wettteilnahme (Bestimmung des Wettgegenstandes und des Wetteinsatzes) durch den Wettkunden selbst ermöglicht, so handelt es sich um ein Wettterminal" im aufgezeigten Sinn. Dabei reicht schon "die abstrakte Eignung zur Wettteilnahme ..., um eine Umgehung durch ein technisch nicht erforderliches Dazwischentreten einer anderen Person zu vermeiden" (vgl auch schon VwGH vom 21. August 2014, Ro 2014/17/0033).

Wie in den Erläuterungen weiters festgehalten ist, wird einer Person die Wettteilnahme "auch dadurch ermöglicht, wenn sie von einem Vermittler von Wettkunden an einen Buchmacher oder Totalisateur oder an einen anderen Vermittler von Wettkunden vermittelt wird".

4.3. Vorliegend ging die belangte Behörde davon aus und wurde im Verwaltungsverfahren auch nicht bestritten, dass die Bediensteten der erstinstanzlichen Behörde am 18. September 2012 eine Kontrolle in den beiden gegenständlichen Betriebsstätten durchgeführt und dabei festgestellt haben, dass an sämtlichen vorhandenen Terminals sowohl der Wettgegenstand als auch der Wetteinsatz selbständig wählbar waren.

Davon ausgehend war jedoch die Wettteilnahme an den Vermittlungsterminals grundsätzlich ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte (vor allem fand keine ausschließliche Bedienung durch das Personal und keine Beschränkung des Zutritts statt) durch selbständige Bestimmung des Wettgegenstands und des Wetteinsatzes durch einen Kunden möglich. Im Hinblick darauf ist die belangte Behörde zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei den Terminals um Wettterminals im Sinn der aufgezeigten Bestimmungen des Wettengesetzes und des Kriegsopferabgabegesetzes handelte.

4.4. Die beschwerdeführende Partei stellt die Möglichkeit einer unmittelbaren Wettteilnahme in Abrede, weil sie der Auffassung ist, eine solche Teilnahme wäre bei der Vermittlung von Wettkunden generell nicht möglich, zumal es an einem sofortigen Abschluss des Wettvertrags mangle.

Aus dem Wettengesetz und den Materialien ist nicht abzuleiten, dass die Möglichkeit zur unmittelbaren Wettteilnahme nur dann gegeben wäre, wenn unmittelbar ein Wettvertrag zustande käme. Den oben aufgezeigten Anforderungen an ein Wettterminal wird nämlich bereits entsprochen, wenn vom Kunden ein verbindliches Wettangebot abgegeben wird, ohne dass dieses vom Buchmacher oder Totalisateur verpflichtend und sofort angenommen werden müsste, kann doch der vermittelte Kunde ohne Dazwischentreten einer anderen Person in der Betriebsstätte am Terminal den Wettgegenstand und Wetteinsatz selbständig bestimmen.

Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei ist es also nicht notwendig, den Wettkunden auch in die Lage zu versetzen, den Wettgegenstand und Wetteinsatz für den Buchmacher oder Totalisateur rechtsverbindlich festzulegen und diesen zu verpflichten, die vom Kunden offerierte Wette anzunehmen.

5.1. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die gegenständlichen Vermittlungsterminals unter den Begriff des Wettterminals im Sinn der aufgezeigten Bestimmungen einzuordnen sind, weil sie einer Person die Wettteilnahme unmittelbar ermöglichen.

5.2. Das Aufstellen oder Betreiben der Wettterminals war zweifellos eine Tätigkeit im Rahmen der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden, sodass die Tätigkeit einer Bewilligung durch die Landesregierung bedurft hätte.

Wer aber eine Bewilligung nach dem Wettengesetz hat oder haben müsste, unterliegt gemäß § 2 Abs 4 Kriegsopferabgabegesetz der Abgabepflicht. Folglich wurde die Abgabe der beschwerdeführenden Partei rechtmäßig vorgeschrieben.

6. Soweit die beschwerdeführende Partei verfassungsrechtliche Bedenken äußert, weil die Vermittlung von Wettkunden eine Tätigkeit im Bereich der gewerblichen Angelegenheiten bzw der öffentlichen Agentien und Privatgeschäftsvermittlung darstelle und daher die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund zukomme, ist auf das bereits angeführte hg Erkenntnis vom 21. August 2014 hinzuweisen. Darin wurde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 2. Oktober 2013,

B 1316/2012, ausgesprochen, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Erfassung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkunden durch das Wettengesetz bestehen. Gemäß § 43 Abs 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.

Für die angeregte Erhebung eines Gesetzesprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof besteht daher kein Anlass (vgl weiters das Erkenntnis des VfGH vom 13. Juni 2012, G 6/12).

7. Soweit die beschwerdeführende Partei ferner eine Verletzung des Art 4 B-VG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass diese Vorschrift nicht das Bestehen gleicher wirtschaftlicher Rahmenbedingungen in allen Teilen Österreichs gebietet.

Die länderweise unterschiedliche Regelung eines in die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers fallenden Sachgebiets entspricht dem Wesen des Bundesstaates (vgl VfGH vom 10. Oktober 1996, B 1088/93).

Die Erhebung einer Kriegsopferabgabe im Land Vorarlberg führt daher auch unter dem Aspekt der Einheitlichkeit des Wirtschaftsgebiets zu keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

8. Die Beschwerde war damit insgesamt als unbegründet abzuweisen.

9.1. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichthof vorgelegten Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ.

Da die vorliegende Abgabenangelegenheit keine "civil rights" betrifft, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK nicht erforderlich (vgl VwGH vom 22. März 2010, 2009/15/0116).

9.2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der - auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014, weiter anzuwendenden - VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 26. März 2015

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