VwGH 2013/16/0129

VwGH2013/16/012929.1.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr.Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Beschwerde des Zollamtes Wien in 1110 Wien, Brehmstraße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates vom 12. Juni 2013, Zl. ZRV/0303-Z3K/11, betreffend Eingangsabgaben (mitbeteiligte Partei: R Ltd. in Israel, nunmehr vertreten durch die Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4), zu Recht erkannt:

Normen

31992R2913 ZK 1992 Art5 Abs4;
31992R2913 ZK 1992 Art78 Abs3;
31992R2913 ZK 1992 Art5 Abs4;
31992R2913 ZK 1992 Art78 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.106,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit vier Anmeldungen vom 6., 8., 10. und 13. Oktober 2008 beantragte die P GmbH, eine Spedition, im Informatikverfahren (Art. 222 ZK-DVO) die Überführung der angemeldeten Waren in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (in den Anmeldungen vom 6., 8. und 10. Oktober Code 4271, in der Anmeldung vom 13. Oktober Code 4200 als Angabe zum Feld 37 (Verfahren) des Einheitspapiers). Als Angabe zum Feld 2 (Versender) des Einheitspapiers war jeweils die mitbeteiligte Partei (ein Unternehmen in Israel), zum Feld 8 (Empfänger) waren Empfänger in Italien und in den Niederlanden angeführt. Zum Feld 14 (Anmelder/Vertreter) war jeweils die P GmbH mit dem Code 5 (indirekte Vertretung des Empfängers) angeführt.

Mit Bescheid vom 18. Juli 2011 teilte das Zollamt Wien der mitbeteiligten Partei die nachträgliche buchmäßige Erfassung eines nachzuerhebenden Betrages an Eingangsabgaben mit, welche für sie gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 des Zollkodex entstanden, aber bisher mit einem geringeren Betrag buchmäßig erfasst gewesen seien. Gleichzeitig wurde eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG festgesetzt. Der Differenzbetrag ergebe sich aus einer unrichtigen Tarifierung der Waren in den Anmeldungen. Die mitbeteiligte Partei werde als Gesamtschuldnerin herangezogen, weil die P GmbH "infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Gerichtsbeschluss vom 11.12.2009 aufgelöst" sei.

Die mitbeteiligte Partei berief dagegen mit Schriftsatz vom 25. Juli 2011 und bestritt ein Gesamtschuldverhältnis mit der P GmbH. Die P GmbH habe die in Rede stehenden Zollanmeldungen als indirekte Vertreterin der Empfänger abgegeben, nicht als Vertreterin der mitbeteiligten Partei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2011 wies das Zollamt Wien die Berufung als unbegründet ab. Bei der P GmbH seien die Abrechnungen ihrer Besorgungsleistungen an die mitbeteiligte Partei erhoben worden, weiters seien die Verzollungsaufträge der mitbeteiligten Partei vorgelegt worden. Die jeweiligen Empfänger seien "zu Unrecht als indirekt vertretene Anmelder erklärt" worden.

Die mitbeteiligte Partei erhob dagegen mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2011 eine (Administrativ‑)Beschwerde, in welcher sie wiederholte, dass die in Rede stehenden Zollanmeldungen von der P GmbH nicht als indirekte Vertreterin der mitbeteiligten Partei abgegeben worden seien.

Mit Bescheid vom 23. November 2012 änderte die belangte Behörde die bekämpfte Berufungsvorentscheidung betreffend Abgabenerhöhung dahin, dass der Bescheid des Zollamtes Wien vom 18. Juli 2011, soweit er die Abgabenerhöhung betraf, aufgehoben wurde.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde Folge und änderte die bekämpfte Berufungsvorentscheidung des Zollamtes betreffend Eingangsabgaben dahingehend ab, dass damit der Bescheid des Zollamtes vom 18. Juli 2011 aufgehoben wurde. Die in den Anmeldungen genannten Empfänger hätten weder eine Vollmacht noch einen Auftrag zur Zollanmeldung erteilt. Die Aufträge zur Verzollung seien der P GmbH von der Versenderin der Waren, von der mitbeteiligten Partei, erteilt worden. Über das Vermögen der P GmbH sei mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 11. Dezember 2009 der Konkurs eröffnet worden. Die P GmbH habe nicht erklärt, für Rechnung der mitbeteiligten Partei zu handeln. Eine Uminterpretation des Vertretungsverhältnisses sei nicht zulässig. Ein Auftrag zur Verzollung berechtige den Spediteur, diese Vertretungsmacht in Anspruch zu nehmen, beinhalte aber nicht zwingend auch die Verpflichtung, den Auftraggeber indirekt zu vertreten. Deshalb bestehe kein Gesamtschuldverhältnis zwischen der mitbeteiligten Partei (der Versenderin) und der P GmbH.

Dagegen richtet sich die vorliegende, auf § 292 BAO in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, gestützte Beschwerde des Zollamtes Wien.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Partei reichte ebenfalls eine Gegenschrift ein und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß Art. 59 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, (Zollkodex - ZK) sind alle Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, zu dem betreffenden Verfahren anzumelden.

Gemäß Art. 61 ZK kann die Anmeldung auch mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegeben werden, wenn diese Möglichkeit in nach dem Ausschussverfahren erlassenen Vorschriften vorgesehen ist oder von den Zollbehörden bewilligt wird.

Wird die Zollanmeldung auf der Grundlage von Informatikverfahren abgegeben, so werden die in Anhang 37 vorgesehenen Angaben der schriftlichen Zollanmeldung gemäß Art. 222 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, (Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO) dadurch ersetzt, dass der dazu bezeichneten Zollstelle die für schriftliche Zollanmeldungen vorgeschriebenen Angaben in Form von Codes oder in jeder anderen von den zuständigen Zollbehörden festgelegten Form zum Zweck der datentechnischen Verarbeitung übermittelt werden.

Gemäß Art. 64 Abs. 1 ZK kann die Zollanmeldung vorbehaltlich Art. 5 leg. cit. von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln. Art. 64 Abs. 2 ZK enthält Einschränkungen zu Abs. 1.

Art. 5 ZK lautet:

"Artikel 5

(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Abs. 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

(2) Die Vertretung kann sein

(3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muß der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

(4) Der Vertreter muß erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muß ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen. Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd.

(5) Die Zollbehörden können von einer Person, die erklärt, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, den Nachweis für ihre Vertretungsmacht verlangen."

§ 38 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG) lautet:

"(2) Im Sinn von Artikel 5 Abs. 5 ZK hat der direkte Vertreter durch eine schriftliche Vollmacht und der indirekte Vertreter durch einen schriftlichen Auftrag seine Vertretungsmacht nachzuweisen, wenn sie nicht amtsbekannt ist oder für den betreffenden Vertreter eine abweichende gesetzliche Regelung gilt. Für die indirekte Vertretung zur Abgabe einer Anmeldung genügt die Glaubhaftmachung der Vertretungsmacht durch Vorlage der auf den Vertretenen lautenden Frachtpapiere und sonstigen die Waren betreffenden Papiere."

Gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a) ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird. Zollschuldner ist gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK der Anmelder und im Fall der indirekten Vertretung auch die Person, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird.

Gibt es für eine Zollschuld mehrere Zollschuldner, so sind diese gemäß Art. 213 ZK gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Zollschuld verpflichtet.

Gemäß Art. 78 Abs. 1 ZK können die Zollbehörden nach der Überlassung der Waren von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Anmeldung vornehmen. Ergibt die nachträgliche Prüfung der Anmeldung, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist, so treffen die Zollbehörden gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK unter Beachtung der gegebenenfalls erlassenen Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln.

Gemäß Art. 199 Abs. 1 ZK-DVO übernimmt der Anmelder mit Abgabe einer von ihm oder von seinem Vertreter unterzeichneten Zollanmeldung bei einer Zollstelle die Gewähr für die Richtigkeit der in der Zollanmeldung gemachten Angaben. Die Zollbehörden können gemäß Art. 199 Abs. 3 ZK-DVO zulassen, dass unter den Voraussetzungen und nach den Modalitäten, die sie festlegen, bestimmte Elemente der schriftlichen Anmeldung nach Anhang 37 durch elektronische Übermittlung an die zuständige Zollstelle ersetzt werden, gegebenenfalls auch in codierter Form.

Anhang 37 (Merkblatt zum Einheitspapier) Titel II (Bemerkungen zu den einzelnen Feldern) Abschnitt C. (Förmlichkeiten für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, das Verfahren der aktiven Veredelung, das Verfahren der vorübergehenden Verwendung, das Umwandlungsverfahren, das Zolllagerverfahren und das Verbringen von Waren in Freizonen des Kontrolltyps II) der ZK-DVO in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003, ABlEU Nr. L 343 vom 31. Dezember 2003 lautet auszugsweise:

".....

Feld Nr. 14 (Anmelder/Vertreter)

.....

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige

Anschrift des Beteiligten.

Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Empfänger ein und dieselbe Person, so ist "Empfänger" einzutragen.

Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters wird einer der in Anhang 38 vorgesehenen Gemeinschaftscodes verwendet.

....."

Anhang 38 (Codes, die auf dem Einheitspapier zu verwenden sind) Titel II (Codes) der ZK-DVO in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2286/2003 der Kommission lautet auszugsweise:

"Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

a) Zur Bezeichnung des Anmelders oder des Status seines Vertreters ist einer der folgenden Codes (n1) vor den Namen und die vollständige Anschrift zu setzten:

  1. 1.

    Anmelder

  2. 2. Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 erster Gedankenstrich des Zollkodex)

    3. Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex)

    Wird dieser Code auf Papier ausgedruckt, so ist er in eckige Klammern zu setzen ((1), (2) oder (3)).

b) Bei Verwendung von Kennnummern ....."

Im Anhang I der Zollanmeldungsverordnung 2005 des Bundesministers für Finanzen in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Stammfassung lautet der Abschnitt II. C. auszugsweise:

"Feld Nr. 14: Anmelder/Vertreter

.....

Zur eindeutigen Indikation des Vertretungsverhältnisses sind

nachstehende Codes zu verwenden:

1 - Anmelder

2 - Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2

erster Gedankenstrich des Zollkodex) des Versenders

3 - Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5

Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Versenders

4 - Vertreter (direkte Vertretung im Sinne von Artikel 5 Absatz 2

erster Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers

5 - Vertreter (indirekte Vertretung im Sinne von Artikel 5

Absatz 2 zweiter Gedankenstrich des Zollkodex) des Empfängers"

Das beschwerdeführende Zollamt merkt an, dass die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt habe, dass sie bereits mit der Berufungsentscheidung vom 23. November 2012 hinsichtlich der Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 ZollR-DG "die Aufhebung ausgesprochen" habe. Dazu ist festzuhalten, dass die belangte Behörde eindeutig die bekämpfte Berufungsvorentscheidung mit ihrem Bescheid vom 23. November 2012 hinsichtlich der Abgabenerhöhung, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid die bekämpfte Berufungsvorentscheidung "betreffend Eingangsabgaben" lediglich hinsichtlich der Mitteilung der nachträglichen buchmäßigen Erfassung des Zollbetrages geändert hat.

Unstrittig ist, dass die P GmbH als Anmelder der in Rede stehenden Waren Zollschuldner der bei der Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr entstandenen Zollschuld ist. Strittig ist, ob die mitbeteiligte Partei Gesamtschuldnerin dieser Zollschuld ist.

Das beschwerdeführende Zollamt trägt vor, die P GmbH habe von der mitbeteiligten Partei Verzollungsaufträge erhalten, damit auch die Vertretungsmacht nachgewiesen und in weiterer Folge der mitbeteiligten Partei die Besorgungsleistungen einschließlich der angefallenen Zollabgaben in Rechnung gestellt.

Die P GmbH hat in den Anmeldungen durch Verwendung des dafür in der Zollanmeldungsverordnung 2005 des BMF vorgesehenen Codes "5" ausdrücklich und eindeutig erklärt, als indirekte Vertreterin des jeweiligen Empfängers zu handeln. Dass sie mangels von den Empfängern erteilter Vertretungsmacht dies zu Unrecht erklärt hat, bewirkte dass die Empfänger nicht Zollschuldner geworden sind (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. September 2012, 2010/16/0216 und 0217). Hat die P GmbH aber nicht erklärt, die mitbeteiligte Partei zu vertreten, dann tritt - wie die belangte Behörde zu Recht hervorhebt - die Rechtsfolge des Art. 5 Abs. 4 ZK ein, dass die P GmbH als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd gilt.

Um eine Person zu vertreten, muss gemäß Art. 5 Abs. 4 erster Satz ZK der Vertreter erklären, für die vertretene Person zu handeln, wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend hervorhebt. Die in Art. 5 Abs. 5 ZK den Zollbehörden eingeräumte Befugnis, den Nachweis der Vertretungsmacht zu verlangen, setzt nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung voraus, dass der Vertreter seine Vertretung eines anderen erklärt hat. Dasselbe gilt für die in Durchführung zu Art. 5 Abs. 5 ZK ergangene Bestimmung des § 38 Abs. 2 ZollR-DG.

Dass die Zollbehörde bei einer nachträglichen Prüfung iSd Art. 78 Abs. 1 ZK Unterlagen vorgefunden haben mag oder solche ihr vorgelegt worden sein mögen, welche die P GmbH als Nachweis der Vertretungsmacht hätte verwenden können, wenn sie die Vertretung der mitbeteiligten Partei erklärt hätte, berechtigt die Zollbehörde nicht, eine solche Vertretung anzunehmen, ohne dass diese Vertretung der mitbeteiligten Partei von der P GmbH erklärt worden ist. Art. 78 Abs. 3 ZK ermöglicht den Zollbehörden, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um den Fall unter Berücksichtigung der ihnen bekannten neuen Umstände zu regeln, wenn die nachträgliche Prüfung einer Zollanmeldung ergibt, dass bei der Anwendung der Vorschriften über das betreffende Zollverfahren von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen ausgegangen worden ist. Allerdings besteht kein Zwang für den durch eine Person Beauftragten, als indirekter Vertreter zu handeln und die Vertretungsmacht offenzulegen. Die Zollbehörde kann nach Art. 78 Abs. 3 ZK zwar ihr nachträglich gewonnenes Wissen zusätzlich zu den bei der Abgabe der Zollanmeldung abgegebenen Wissenserklärungen verwerten, das Unterlassen einer Willenserklärung des Anmelders (die Erklärung iSd Art. 5 Abs. 4 erster Satz ZK, als Vertreter für eine bestimmte Person handeln zu wollen, stellt eine Willenserklärung dar) kann sie aber nicht ersetzen.

Für die vom Zollamt angeführte Fallgestaltung eines Irrtums des Anmelders in der Bezeichnung des Vertretenen käme allenfalls etwa die Berichtigungsmöglichkeit des Art. 65 ZK in Betracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anwendbaren VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 29. Jänner 2015

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