VwGH 2013/16/0054

VwGH2013/16/005425.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache der E W in B, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 7. Jänner 2013, Zlen. RV/0359-W/12 ua., RV/2415-W/07, betreffend Schenkungssteuer, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §42 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde gegenüber der Beschwerdeführerin Schenkungssteuer nach § 1 Abs. 1 Z 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 (ErbStG) festgesetzt.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 13. März 2013, B 220/13-3 abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.

In dem nach Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2013 eingebrachten Schriftsatz vom 16. Mai 2013 erachtet sich die Beschwerdeführerin "infolge unrichtiger Anwendung des einfachen Gesetzes in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bemessung der Schenkungssteuer" verletzt.

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG sowie die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG zu unterscheiden. Der Beschwerdepunkt darf weder mit den Beschwerdegründen (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) noch mit dem bestimmten Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6 VwGG) verwechselt werden (vgl. Steiner in Holoubek/Lang, Das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Steuersachen, 65 f); so gibt es etwa kein Recht auf ein gesetzmäßiges oder ordnungsgemäßes Verfahren, auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens oder auf richtige und ordnungsgemäße Abgabenbemessung (vgl. die bei Steiner, aaO, 71, wiedergegebenen Beispiele aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Nach dem Gesagten gibt es kein abstraktes Recht auf "gesetzmäßige Bemessung der Schenkungssteuer" schlechthin. Da die beschwerdeführende Partei somit das Recht, in dem sie sich verletzt erachtet, nicht bestimmt bezeichnet hat, war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 VwGG auf Grund der gesetzlichen Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde wegen Unterlassens der Mängelbehebung einzustellen.

Wien, am 25. November 2015

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