VwGH 2013/10/0257

VwGH2013/10/025722.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Beschwerdesache des A D in T, vertreten durch Dr. Christian Schöffthaler, Rechtsanwalt in 6460 Imst, Ing.-Baller-Straße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 2013, Zl. uvs-2013/15/0489-5, betreffend Übertretung des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §6 litg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §6 litg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 11. September 2013 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegende Teilflächen näher bezeichneter Grundstücke in der KG T zumindest seit dem 18. August 2011 zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bereitgestellt, obwohl außerhalb der geschlossenen Ortschaft die Bereitstellung von Grundstücken zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfe und eine solche Bewilligung nicht vorliege. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 45 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. g des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 (TNSchG 2005) übertreten, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- (im Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt werde.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der er unter der Überschrift "Einfachgesetzliches" auch ausführte, dass er durch den angefochtenen Bescheid in "durch das AVG einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte(n)" verletzt werde. Dazu brachte er insbesondere vor, entgegen der Ansicht der belangten Behörde befinde sich der Betrieb des Beschwerdeführers nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft, weshalb das TNSchG 2005 nicht anwendbar sei. Zudem seien im angefochtenen Bescheid die §§ 5 und 6 TNSchG 2005 unrichtig angewendet worden, da keine sportlichen Wettbewerbe durchgeführt worden seien und der Beschwerdeführer keinesfalls Grundstücke zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bereitgestellt habe.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 21. November 2013, B 1242/2013-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.

Mit hg. Verfügung vom 4. Dezember 2013 wurde dem Beschwerdeführer der Auftrag erteilt, die Beschwerde (u.a.) durch die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), sowie durch Stellung eines bestimmten Begehrens (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) zu verbessern.

Mit dem rechtzeitig eingebrachten Verbesserungsschriftsatz vom 18. Dezember 2013 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, wonach er durch den angefochtenen Bescheid "in seinen einfachgesetzlich nach dem AVG gewährleisteten Verfahrensrechten" verletzt werde. Dazu machte er geltend, der belangten Behörde seien näher bezeichnete Verfahrensfehler zur Last zu legen, sodass deren Annahme, der Beschwerdeführer habe außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegende Grundstücke zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bereitgestellt, auf keinem mängelfreien Verfahren beruhe. Im Weiteren wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, wonach sich sein Betrieb entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht außerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinde, keine sportlichen Wettbewerbe durchgeführt worden seien und der Beschwerdeführer keinesfalls Grundstücke zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bereitgestellt habe.

Weiters enthält der Verbesserungsschriftsatz folgende Anträge:

"Der Verwaltungsgerichtshof möge

1. den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

sowie

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von

Verfahrensvorschriften

...

und

wegen der Verletzung des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Verwendung von Gokarts und Slalomeinrichtungen für Fahrsicherheitszwecke und Bereitstellung derselben für Dritte auf

dem Betriebsgelände ... ohne Einhaltung einer

naturschutzrechtlichen Genehmigung

aufheben.

..."

Mit dem letzten Absatz dieser Passage ist der Beschwerdeführer dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes nachgekommen, gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG das Recht, in dem er verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), bestimmt zu bezeichnen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 45 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. g TNSchG 2005 für schuldig befunden, weil er außerhalb der geschlossenen Ortschaft liegende Grundstücke ohne naturschutzrechtliche Bewilligung zur regelmäßigen Ausübung des Motorsports bereitgestellt habe. Dadurch kann der Beschwerdeführer nur im Recht auf Unterbleiben einer Bestrafung nach § 45 Abs. 1 lit. a iVm § 6 lit. g TNSchG 2005 mangels Vorliegens des genannten Verwaltungsstraftatbestandes verletzt werden.

Über das als Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht "auf Verwendung von Gokarts und Slalomeinrichtungen für Fahrsicherheitszwecke und Bereitstellung derselben für Dritte auf dem Betriebsgelände" wurde hingegen mit dem angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen.

Eine Beschwerde ist jedoch nur zulässig, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung durch den angefochtenen Bescheid zumindest möglich ist (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Februar 2014, Zl. 2013/10/0086, mwH).

Dies ist nach den obigen Ausführungen nicht der Fall, kann der Beschwerdeführer doch durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Recht auf Verwendung von Gokarts und Slalomeinrichtungen für Fahrsicherheitszwecke und Bereitstellung dieser Einrichtungen für Dritte nicht verletzt sein, weil mit diesem Bescheid - wie bereits gesagt - über ein solches Recht nicht abgesprochen wurde.

Hinzugefügt sei, dass es sich bei der Behauptung, der Beschwerdeführer sei "in seinen einfachgesetzlich nach dem AVG gewährleisteten Verfahrensrechten" verletzt worden, - jedenfalls bei einer Beschwerde, die sich nicht gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet - nicht um die Ausführung eines Beschwerdepunktes handelt, sondern um die Geltendmachung von Beschwerdegründen (vgl. nochmals den genannten hg. Beschluss vom 19. Februar 2014).

Da sich die Beschwerde somit als unzulässig erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG in der gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz leg. cit. anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33, zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 22. April 2015

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