VwGH 2013/06/0129

VwGH2013/06/012925.11.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones, den Hofrat Dr. Moritz, die Hofrätin Maga. Merl und den Hofrat Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde 1. des F O und 2. der A O, beide in V, beide vertreten durch Dr. Peter Schlösser, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Körösistraße 17/I, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Mai 2011, Zl. FA13B-12.10- V68/2011-24, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde V), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
BauRallg;
VwRallg;
AVG §52;
AVG §53;
AVG §7;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §29 Abs5;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit am 30. April 2008 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde eingelangter Eingabe stellte die A GmbH (deren Firma in Folge Vermögenslosigkeit mittlerweile gelöscht wurde) den Antrag auf Baubewilligung für Geländeveränderungen, Straßenbau und Regenentwässerung auf den Grundstücken Nr. 289/6 und 146/5 sowie 146/13 (EZ 563 und 370 KG V bzw. L). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der an die Bauliegenschaft unmittelbar angrenzenden Liegenschaft F-Straße 29.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. August 2008 wurde Dipl.-Ing. A. gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen für das Bauwesen im gegenständlichen Verfahren bestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. August 2008 erhoben unter anderem die beschwerdeführenden Parteien Einwendungen insbesondere betreffend die Gesetzwidrigkeit des Flächenwidmungsplanes, die mangelhafte Beseitigung der Niederschlagswässer, drohende Hangrutschungen sowie Lärm- und Abgase durch zu- und abfahrende Fahrzeuge.

Bei der mündlichen Bauverhandlung am 26. August 2008 brachten die beschwerdeführenden Parteien darüber hinaus vor, dass Erdbewegungsarbeiten rechtswidrig durchgeführt worden seien, die im gegenständlichen Verfahren nicht dargestellt seien. Der Sachverständige Dipl.-Ing. A. habe geäußert, dass auf Grund der Einwendungen eine Vergrößerung des Schadens zu erwarten sei. Wenn dies so zu verstehen sei, dass die Einwendungen einen Schaden nach sich zögen, entferne sich der Sachverständige von seinem Aufgabengebiet. Auf Grund seiner Äußerungen werde die Unbefangenheit des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. in Zweifel gezogen und beantragt, die Behörde möge einen unabhängigen Sachverständigen mit der Beurteilung des Sachverhaltes beauftragen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. September 2008 wurde die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die beschwerdeführenden Parteien Berufung.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 14. Oktober 2008 wurde der Berufung keine Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2009 wurde auf Grund der Vorstellung der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 14. Oktober 2008 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, eventuelle Lärm- bzw. Abgasbelastungen hätten von der Baubehörde beurteilt werden müssen. Im Projekt seien zwar die anfallenden Niederschlagswässer und die Abflussbeiwerte benannt, jedoch sei dem Projekt nicht zu entnehmen, auf welcher Datenbasis die Bemessung beruhe, da weder aktuelle Regendaten noch entsprechend normgerechte Abflussbeiwertsberechnungen zu finden seien. Die Bemessung der Sicker- und Sammelanlagen sei nicht nach einschlägigen Richtlinien und Normen erfolgt. Zur Entsorgung der Niederschläge aus den versiegelten Flächen seien sogenannte Kombinations-Speicher- bzw. Sickerschächte geplant, in die auch Straßenwässer eingeleitet werden sollten. Grundsätzlich entspreche die Versickerung von auf Verkehrsflächen anfallenden Niederschlagswässern nicht dem Stand der Technik. Sie könne auch den Vorgaben der Grundwasserschutzverordnung widersprechen. Laut Projekt erfolge die Dimensionierung dieser Schächte so, als wäre kein sickerfähiger Untergrund vorhanden. Dem sei aber nicht so. Eine Erörterung, ob die Versickerung zu einer Beeinträchtigung auf Grund von dichten Zwischenschichten zu hangabwärtigen Austritten mit Beeinflussungen von unterliegenden Fremdgrundstücken führen könnte, sei nicht erfolgt. Zum Gutachten des Dipl.-Ing. A. vom 11. August 2008 sei festzuhalten, dass sich dieses im Wesentlichen auf das Projekt beziehe, ohne dessen Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu hinterfragen. Der Gutachter hätte ansonsten die Mangelhaftigkeit des Projektes erkennen müssen. Auf die Frage, ob die Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland und damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursachten, sei überhaupt nicht fachlich eingegangen worden. Dem technischen Bericht der I GmbH (Einreichprojekt) sei zu entnehmen, dass die Einschnittsböschungen ein Gefälle von 4 : 5 aufwiesen. Dipl.- Ing. L. gehe in einem Gutachten, das Bestandteil des technischen Berichtes sei, davon aus, dass bei den Geländeänderungen in Form von Abgrabungen anzunehmen sei, dass Neigungen steiler als 2 : 3 nicht gut herstellbar seien. Der Emissionsschutz sei wie bei den Anschüttungen anzuwenden. Auf diesen Umstand sei Dipl.-Ing. A. als Gutachter nicht eingegangen. Folglich sei die Beurteilung der Entsorgung der Oberflächenwässer bzw. der Ableitung derselben nicht in ausreichendem Maße geklärt worden.

In der Folge wurden die Projektunterlagen der I GmbH ergänzt und - soweit für das Beschwerdeverfahren noch relevant - ein geotechnisches Gutachten des Dipl.-Ing. L. vom 21. September 2009 und ein bautechnisches Ergänzungsgutachten des Dipl.-Ing. A. vom 12. Oktober 2009 eingeholt.

Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich dazu in einer Stellungnahme vom 26. November 2009 ablehnend.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Dezember 2009 wurde der Berufung unter anderem der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. September 2008 "teilweise Folge gegeben", wobei der Spruch und die Auflagen des Bescheides geändert wurden; mit dieser Maßgabe wurde die Baubewilligung erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.

Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Juli 2010 wurde der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 18. Dezember 2009 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die mitbeteiligte Stadtgemeinde verwiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, wie in der ergänzenden Begutachtung des Dipl.-Ing. A. vom 12. Oktober 2009 zum Einreichprojekt der I GmbH vom 1. August 2008 mit Abänderung vom 26. Mai 2009 festgehalten werde, seien nunmehr die erforderlichen Bemessungsdaten fachgerecht erhoben und in die Planung des Oberflächenentwässerungssystems eingebaut worden. Die Bemessung dieses Systems sei normgerecht erfolgt. Auf die hinsichtlich einer Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke problematische Versickerung sei im abgeänderten Projekt gänzlich verzichtet worden, was eine wesentliche Verbesserung gegenüber der ursprünglichen Planung darstelle. Auch die geotechnische Begutachtung von Dipl.- Ing. L. sei fachkundiger Natur und in ihrer grundsätzlichen und wesentlichen Aussage, dass nämlich Böschungsneigungen steiler als 2 : 3 als kritisch angesehen würden, als nachvollziehbar zu erachten. Daraus ergebe sich der logische Schluss, dass steilere Böschungen nur mit entsprechenden Stütz- bzw. Sicherungsmaßnahmen möglich seien. Auf diesen Umstand sei Dipl.-Ing. A. eingegangen. Auch dieser erkenne die Notwendigkeit derartiger Maßnahmen bei den projektierten Böschungsneigungen von 4 : 5 und komme in seinem Gutachten zur Schlussfolgerung, dass durch die Veränderung des Geländes und Veränderungen der Abflussverhältnisse unter Berücksichtigung solcher Maßnahmen keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen der unterliegenden Grundstücke durch Meteorwassermengen zu erwarten seien. Bislang seien aber weder eine entsprechende fachkundige bodenmechanische Berechnung der offensichtlich mit einer Neigung von 4 : 5 geplanten Böschungen vorgelegt noch, darauf basierend, ebenfalls normgerecht eine Hang- bzw. Böschungssicherung projektiert worden. Mangels Projektierung einer normgerechten Hang- bzw. Böschungssicherung bzw. mangels einer fachkundigen bodenmechanischen Berechnung sei die Beurteilung der Entsorgung der Oberflächenwässer bzw. der Ableitung derselben nicht im ausreichenden Maße geklärt worden. Die Thematik der Standsicherheit stelle kein subjektivöffentliches Nachbarrecht dar.

Die Projektunterlagen wurden in der Folge durch eine bodenmechanische Berechnung vom 17. August 2010 und eine erklärende Detaillierung zur technischen Beschreibung mit Bemessung vom 9. September 2010 ergänzt. Sodann erstellte Dipl.- Ing. A. eine ergänzende Begutachtung vom 16. September 2010.

Die beschwerdeführenden Parteien äußerten sich zu den genannten Unterlagen in einer Stellungnahme vom 14. Oktober 2010 ablehnend.

Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 25. Oktober 2010 wurde der Berufung unter anderem der beschwerdeführenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. September 2008 "teilweise Folge gegeben" und unter Neuformulierung des Spruches und der Auflagen die Baubewilligung erteilt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Vorstellung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen aufgeführt, wie bereits in der ergänzenden Begutachtung des Dipl.-Ing. A. vom 12. Oktober 2009 zum Einreichprojekt der I GmbH vom 1. August 2008 mit Abänderung vom 26. Mai 2009 festgehalten worden sei, seien die erforderlichen Bemessungsdaten fachgerecht erhoben und in die Planung des Oberflächenentwässerungssystems eingebaut worden. Die Bemessung dieses Systems sei normgerecht erfolgt. Auf die hinsichtlich einer Beeinträchtigung der unterliegenden Grundstücke problematische Versickerung sei im abgeänderten Projekt gänzlich verzichtet worden. Die Bemessung des geplanten Entwässerungssystems sei gemäß den vorliegenden Unterlagen entsprechend den Vorgaben geltender technischer Richtlinien und Normen erfolgt. Dafür seien relevante Regenereignisse nach vorhandenem Datenmaterial berücksichtigt worden. Demzufolge seien die Aussagen der ergänzenden Begutachtung und des Gutachtens des Dipl.-Ing. A. vom 16. September 2010 nachvollziehbar und schlüssig. Durch die geplanten Maßnahmen und Ansätze im Berechnungsmodell werde gewissermaßen ein "Naturzustand" simuliert, um eine nachteilige Beeinträchtigung für die unterliegenden Grundstücke nach Ausführung des beantragten Bauvorhabens hintanzuhalten. Basierend auf einer bodenmechanischen Berechnung sei das Projekt nunmehr dahingehend ergänzt worden, dass Böschungen mit einer Neigung steiler als 2 : 3 mit einer Böschungssicherung als "bewehrte Erde" ausgeführt würden. Dipl.- Ing. A. komme diesbezüglich in seiner ergänzenden Begutachtung vom 16. September 2010 zum Schluss, dass durch die Veränderung des Geländes, die gewählten und zu errichtenden Stützbauwerke bzw. die Stabilisierungsmethode mittels bewehrter Erde keine Gefährdungen gegeben seien. Ebenso nachvollziehbar erscheine nach Vornahme dieser neuerlichen Projektänderung die Schlussfolgerung, wonach die projektierten Geländeveränderungen und Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen durch Niederschlagswässer für die Nachbarliegenschaften darstellten. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine ausreichenden Gründe für die Befangenheit des Dipl.-Ing. A. vorgebracht. Die Standsicherung stelle kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar. In der Zurückweisung des Antrages, eine Frist von sechs Monaten zur Beischaffung eines Gutachtens eines Zivilingenieurs für Wasserwirtschaft und eines hydrologischen Gutachtens gewährt zu erhalten, liege keine Verletzung von Rechten der beschwerdeführen Parteien, da die Berufungsbehörde nachvollziehbar ausgeführt habe, dass auf Grund der vorliegenden Beweise der maßgebende Sachverhalt ausreichend geklärt sei. Zum Vorwurf, dass die Auflagen in wesentlichen Punkten unbestimmt seien, sei festzuhalten, dass den Nachbarn diesbezüglich kein Mitspracherecht zustehe. Unrechtmäßig durchgeführte Geländeveränderungen und ein Vollstreckungsverfahren seien nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens. Mit der Einwendung, es liege kein Bebauungsplan vor, weshalb die Durchführung des Baubewilligungsverfahrens unrechtmäßig sei, werde kein subjektiv öffentliches Recht geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 10. Juni 2013, B 836/2011-14, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen aus, die mit Beschluss des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 27. September 2007 vorgenommene Änderung des Flächenwidmungsplanes, mit der für die nunmehrigen Grundstücke Nr. 146/5 und 146/13 (jeweils Teilflächen) die Widmung "Freiland (Wald) mit zeitlich nachfolgender Nutzung Aufschließungsgebiet für Reines Wohngebiet" festgesetzt worden sei, liege im planerischen Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und widerspreche nicht den im § 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 angeführten Raumordnungsgrundsätzen. Soweit die beschwerdeführenden Parteien die Unzulässigkeit der Widmung einer Waldfläche als Bauland behaupteten, sei darauf zu verweisen, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Flächenwidmungsplanes bereits eine rechtskräftige Rodungsbewilligung vorgelegen sei. Im Übrigen hätten unter anderem die beschwerdeführenden Parteien die nunmehr zur Behauptung der Gesetzwidrigkeit vorgebrachten Gründe im Rahmen von Einwendungen im Verfahren zur Erlassung des Flächenwidmungsplanes vorgebracht, mit denen sich der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde in nachvollziehbarer und dem Gesetz entsprechender Weise auseinandergesetzt habe.

In der vor dem Verwaltungsgerichtshof auftragsgemäß ergänzten Beschwerde machen die beschwerdeführenden Parteien Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit desselben infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die beschwerdeführenden Parteien bringen im Wesentlichen vor, auf ihre Einwendungen, Beweisanträge und Eingaben sei nicht eingegangen worden. Über ihre Einwendungen sei nicht ordnungsgemäß entschieden worden. Im Berufungsverfahren seien Projektänderungen durchgeführt worden, ohne dass es eine neuerliche mündliche Bauverhandlung gegeben hätte. Durch die Projektänderungen sei die Standsicherheit des Projektes nicht gegeben. Die ergänzenden Einreichunterlagen und Gutachten hätten auf die Ausführungen der beschwerdeführenden Parteien keine Rücksicht genommen. Die ergänzenden Unterlagen und Gutachten seien fehlerhaft. Die gutachterlichen Äußerungen des Dipl.-Ing. L. vom 21. September 2009 seien augenscheinlich nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien vom 26. November 2009 hingewiesen, wo dezidiert ausgeführt worden sei, dass der Bodenaufbau bzw. die Lagerungsschicht des Bodens nicht korrekt beurteilt worden seien. Wasseraustritte seien festgestellt, aber nicht nachvollziehbar erklärt worden. Aus geotechnischer Sicht seien Bodenproben von vereinzelt durchgeführten Probebohrungen vorgenommen worden, die aber nicht geeignet seien, den Bodenaufbau darzulegen, da nur Stichproben durchgeführt worden seien. Eine umfassende Bewertung des Geländes bzw. der Eignung des Geländes sei nicht erfolgt. Der tatsächliche Aufbau der Bodenschicht hätte entsprechend untersucht werden müssen. Es seien Gefährdungen und unzumutbare Belästigungen, Immissionen und Emissionen für die beschwerdeführenden Parteien als unmittelbare Nachbarn zu vermeiden. Hinzuweisen sei weiters auf die Ausführungen in der Vorstellung der beschwerdeführenden Parteien vom 11. November 2010. Die Einholung eines hydrologischen Gutachtens und eines Gutachtens eines Zivilingenieurs für Wasserwirtschaft hätte erfolgen müssen. Diesbezüglich wäre den beschwerdeführenden Parteien auch eine Frist von sechs Monaten zu gewähren gewesen, um solche beizuschaffen. Ein erheblicher Verfahrensmangel sei es auch, dass Dipl.-Ing. A. wiederum in sämtlichen unterinstanzlichen Verfahren als Amtssachverständiger beigezogen worden sei, obwohl seine Unbefangenheit durch die beschwerdeführenden Parteien erheblich in Zweifel gezogen worden sei. Der Sachverständige sei in unverständlicher Weise im Verfahren erster Instanz vorgegangen und habe durch aktenkundige Äußerungen die Nachbarn zu beeinflussen versucht. Damit sei seine Unbefangenheit in erheblichem Maße anzuzweifeln. Offensichtlich besitze er nicht die Erfahrungswerte, um als Sachverständiger tätig zu werden. Die Ergebnisse der diversen Gutachten seien nicht richtig gewesen und hätten im Wesentlichen zu drei Rechtsgängen und zu massiven Änderungen des ursprünglich eingereichten Bauvorhabens geführt. Dem Ablehnungsantrag der beschwerdeführenden Parteien wäre Folge zu geben gewesen, und es hätte ein weiterer Sachverständiger zur Beurteilung des Sachverhaltes beigezogen werden müssen. In allen Eingaben der beschwerdeführenden Parteien sei gerügt worden, dass Auflagen vorgeschrieben worden seien, die rechtswidrig seien. Wenn in einer Auflage angeführt werde, dass die Gesamtanlage, vor allem die Rückhalteeinbauten und Speicherschächte, derart instand zu halten sei, dass ihre Funktionsfähigkeit jederzeit gegeben sei, und dass im Rahmen der Eigenüberwachung nach allen Starkregenereignissen zumindest dreimal jährlich die gesamte Anlage auf Schäden zu überprüfen sei (wobei diese Verpflichtung dem jeweiligen Rechtsnachfolger vertraglich zu überbinden sei), so folge daraus, dass die Anlage nicht im beantragten Umfang sicher und daher auch nicht genehmigungsfähig sein könne. Auf Grund der Auflage sei die Sicherheit nur dann gegeben, wenn entsprechende Kontrollen stattfänden. Wäre die Sicherheit der Anlage gegeben, müsste eine Überprüfung nicht durchgeführt werden. Aus diesem Grund könne im Hinblick auf die Auflage nicht von einer Sicherheit der Anlage ausgegangen werden. Der Ist-Zustand des Geländes sei nicht erhoben worden. Der Ist-Zustand sei durch unsachgemäß durchgeführte Geländeveränderungen und Veränderungen, auf Grund derer es bereits Beseitigungsaufträge und Vollstreckungsverfahren gegeben habe, nicht entsprechend festgestellt worden. Eine Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien liege nicht vor, da der tatsächliche Ist-Zustand nicht erhoben worden sei. Zu rügen sei, dass für das Baugrundstück kein Bebauungsplan vorliege, zumal durch das Projekt Geländeveränderungen erfolgen müssten, die eine baubehördliche Bewilligung notwendig machten. Der natürliche Geländeverlauf sei allerdings durch Geländeveränderungen abgeändert worden, sodass wesentliche Kriterien, die das Maß der baulichen Nutzung zum Inhalt hätten, nicht mehr festgelegt werden könnten. Da kein Bebauungsplan erlassen worden sei, sei das gegenständliche Bauverfahren zur Gänze unrechtmäßig. Auch diesbezüglich werde auf die Ausführungen und Einwendungen in den Vorstellungen der beschwerdeführenden Parteien hingewiesen. Abschließend sei auf die Bescheidbeschwerde der beschwerdeführenden Parteien an den Verfassungsgerichtshof vom 4. Juli 2011 hinzuweisen, insbesondere, dass es in einer unzulässigen Weise zu einer rechtswidrigen Flächenwidmungsplanänderung gekommen sei, bei der ein Waldgebiet in Hanglage mit massiven Auflagen und hohen wirtschaftlichen Kosten in Bauland umgewidmet worden sei, ohne geringste Notwendigkeit. Auch der Verstoß gegen § 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, der in der Bescheidbeschwerde ausführlich dargestellt worden sei, stelle eine rechtswidrige Vorgangsweise dar.

§ 26 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BG), LGBl. Nr. 59, idF LGBl. Nr. 49/2010, lautet:

"§ 26

Nachbarrechte

(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

  1. 2. die Abstände (§ 13);
  2. 3. den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z 5);
  3. 4. die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
  4. 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder

    unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

    6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

    § 65 Abs. 1 Stmk. BG idF LGBl. Nr. 78/2003 lautet:

"(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen."

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Soweit in der Beschwerde auf die Ausführungen in der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeschrift und auf andere Schriftsätze verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet ist, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, zu enthalten hat. Verweise auf andere Schriftsätze und auch auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerdeschrift werden dieser Anforderung nicht gerecht. Auf sie ist daher nicht einzugehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11. September 2013, Zl. 2010/04/0113, und vom 27. August 2014, Zl. 2013/05/0089).

Die Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs. 1 Stmk. BG ist taxativ (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Oktober 2011, Zl. 2011/06/0003).

Soweit die Beschwerde geltend macht, es liege kein Bebauungsplan vor, wird somit kein subjektiv-öffentliches Recht vorgebracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2002, Zl. 2000/06/0174).

Wenn in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes behauptet wird, so ist diesem Vorbringen die oben zitierte Begründung des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 10. Juni 2013 entgegenzuhalten. Auf Grund des Vorbringens der beschwerdeführenden Parteien vor dem Verwaltungsgerichtshof sieht sich dieser nicht veranlasst, wegen Gesetzeswidrigkeit des Flächenwidmungsplanes einen Anfechtungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen.

Zum Beschwerdevorbringen betreffend die Standsicherheit ist festzuhalten, dass damit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht nach dem Stmk. BG angesprochen wird (vgl. die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht,

5. Auflage, S 351 f zitierte hg. Rechtsprechung). Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.

Das Baubewilligungsverfahren ist im Übrigen ein Projektgenehmigungsverfahren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 2015, Zl. 2013/06/0018). Zu beurteilen ist daher ausschließlich das eingereichte Projekt, nicht hingegen die tatsächlichen Gegebenheiten. Die beschwerdeführenden Parteien zeigen daher mit den Ausführungen, dass auf durchgeführte Geländeveränderungen und sonstige Veränderungen hätte eingegangen werden müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht sprechen die beschwerdeführenden Parteien aber mit ihrem Vorbringen betreffend die Entsorgung von Niederschlagswässern an (vgl. die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, aaO, S 346 f zitierte hg. Rechtsprechung). Entgegen der Auffassung der belangten Behörde kommt ihnen als Nachbarn diesbezüglich auch ein Mitspracherecht bei einschlägigen Auflagen, die ihre Nachbarrechte berühren, zu. Wenn allerdings auflagenmäßig Kontrollen vorgeschrieben werden, damit allfällige Schäden festgestellt werden können, so ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich daraus ergeben sollte, dass die Anlage an sich nicht sicher und damit auch nicht genehmigungsfähig sein sollte. Die von den beschwerdeführenden Parteien angesprochene Auflage ist als Teil des genehmigten Projektes zu sehen, indem durch sie die Einreichung gewissermaßen modifiziert wird. Es ist nach der hier anzuwendenden Rechtslage unbedenklich, wenn die Genehmigungsfähigkeit erst durch Auflagen hergestellt wird (vgl. § 29 Abs. 5 Stmk. BG). Aus der Sicht der beschwerdeführenden Nachbarn ist es lediglich relevant, dass ihre Nachbarrechte nicht verletzt werden. Ob dies durch das Projekt alleine der Fall ist oder erst durch Auflagen gewährleistet wird, hat für die Nachbarrechte keine Bedeutung. Die beschwerdeführenden Parteien bringen auch nicht vor, dass etwa trotz der regelmäßigen Kontrollen die Sicherheit nicht gegeben wäre, dass also die Auflage unzureichend wäre.

Soweit in der Beschwerde die Qualifikation des Sachverständigen Dipl.-Ing. A. in Zweifel gezogen wird, wird dies nicht näher begründet und stellt somit nur eine unsubstantiierte Behauptung dar. Dass ein Sachverständigengutachten für die Beurteilung von Rechtsfragen durch die Behörde nicht ausreicht und daher ergänzt werden muss, bedeutet nicht, dass der Sachverständige befangen oder mangelhaft qualifiziert wäre. Schließlich obliegt es allein der Behörde, Rechtsfragen zu beantworten und zu befinden, welche Grundlagen auf sachverständiger Ebene für ihre Entscheidung notwendig sind. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, dies von sich aus erkennen zu müssen. In der Beschwerde wird nicht näher dargestellt, welches konkrete Verhalten der Sachverständige Dipl.-Ing. A. an den Tag gelegt hätte, um Nachbarn zu beeinflussen. Nach der Aktenlage kann jedenfalls nicht nachvollzogen werden, dass Dipl.-Ing. A. Äußerungen getätigt hätte, die zu erkennen gäben, dass er parteiisch gegen die Nachbarn vorgegangen wäre und sich bei seinen sachverständigen Ausführungen nicht ausschließlich von seinem Sachverstand hätte leiten lassen.

In der Beschwerde wird nicht behauptet, dass den Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden wäre (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2015, Zl. 2013/05/0114). Die Darlegungen der beschwerdeführenden Parteien, dass für die sachverständige Beurteilung vor allem eine umfassendere Befundaufnahme hinsichtlich des Geländes notwendig gewesen wäre, kann die Beschwerde daher nicht zum Erfolg führen.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien im Übrigen Verfahrensmängel geltend machen, legen sie nicht dar, weshalb die belangte Behörde bei Vermeidung dieser Verfahrensmängel zu einem anderen Ergebnis in der Sache hätte gelangen können. Auf Grund des Beschwerdevorbringens ist somit nicht erkennbar, dass den gerügten Verfahrensmängeln Relevanz zukäme.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. November 2015

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