Normen
AVG §52;
FLKG Wr 1957 §15d Abs1;
FLKG Wr 1957 §15e Abs1;
KehrV Wr 1985 §15;
KehrV Wr 1985 §17 Abs1;
KehrV Wr 1985 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
AVG §52;
FLKG Wr 1957 §15d Abs1;
FLKG Wr 1957 §15e Abs1;
KehrV Wr 1985 §15;
KehrV Wr 1985 §17 Abs1;
KehrV Wr 1985 §17 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
I. Der angefochtene Bescheid wird in seinen Spruchpunkten 1.) und 3.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. Hinsichtlich des Spruchpunktes 2.) des angefochtenen Bescheides wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis vom 10. September 2012 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
"Sie sind als Fachkundiger, zuständiger Rauchfangkehrmeister für das Haus... in der Zeit von 22.2.2012 bis 15.3.2012 Ihren Pflichten gemäß der Wiener Kehrverordnung 1985 und den Bestimmungen des Wiener Feuerpolizei- Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes insofern nicht nachgekommen, als beim Einsatz der Magistratsabteilung 68 auf der obgenannten Liegenschaft folgende Verstöße festgestellt wurden:
1) für die wangenundichten Fänge im Bereich des Fangkopfes der angeschlossenen Feuerstätten ... Top 6 und 8 wurde den Benützern der Feuerungsanlage kein Heiz- und Benützungsverbot erteilt, obwohl dies eine unmittelbare Gefahr für die Benützer dargestellt hat. Diese Umstände wurden auch der Behörde nicht unverzüglich angezeigt;
2) die Holzlaufstege auf den Dächern waren durchbrochen und schadhaft, die Rückenwehren der Handläufe der Laufstege waren abgerostet und diese Mängel wurden den Verpflichteten nicht angezeigt,
3) die Mängel an den Laufstegen und die vorschriftswidrig in den Fängen vorhandenen Antennen- bzw. Satellitenempfangskabel wurden nicht im Kontrollbuch B1 2012 eingetragen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
ad 1) § 15 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 19 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 idgF im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 lit. a des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung.
ad 2) § 17 Abs. 1 iVm § 19 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 idgF im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 lit. a des Wiener Feuerpolizei-,Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung.
ad 3) § 16 Abs. 2 iVm § 19 der Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. für Wien Nr. 22/1985 idgF im Zusammenhang mit § 18 Abs. 1 lit. a des Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 17/1957 in der geltenden Fassung."
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen ad. 1.) und 2.) in Höhe von je EUR 1.820,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je eine Woche, fünf Tage und 15 Stunden) und ad. 3.) in Höhe von EUR 560,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und 21 Stunden) verhängt.
In der Begründung verwies die Strafbehörde auf die Anzeige durch den Inspektionsrauchfangkehrer der MA 68. Der Rechtfertigung des Beschwerdeführers hielt die Behörde entgegen, dass es sich laut durchgeführter Beweisaufnahme bei den schadhaften Fangköpfen und Laufstegen um Langzeitschäden handeln würde, die ein Heiz- und Benützungsverbot erfordert hätten. Auch habe der Beschwerdeführer kein Vorbringen erstatten können, das sein mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte.
In der dagegen erhobenen Berufung erklärte der Beschwerdeführer, dass der Rauchfangkehrergeselle, der die Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten am gegenständlichen Objekt durchgeführt habe, stets verlässlich, korrekt und vorbildlich seinen Beruf ausgeübt habe. Weiters werde sämtliche von den Gesellen durchgeführte Arbeit kontrolliert, indem der Beschwerdeführer die doppelt zu führenden B1-Blätter der Kehrbücher täglich kontrolliere und mit den Gesellen bespreche, ob es besondere Vorkommnisse gegeben habe. Auch kontrolliere er die durchgeführten Arbeiten vor Ort stichprobenartig ohne Vorankündigung. Zusätzlich würden von seinem Sohn (ebenfalls ein Rauchfangkehrermeister) sämtliche Arbeiten einmal jährlich kontrolliert, da dieser zumindest einmal im Jahr die Kehrüberprüfungen selbst durchführe. Nach dem Vorfall sei der Rauchfangkehrergeselle auch vom Inspektionsrauchfangkehrer überprüft und sämtliche Arbeiten seien als in Ordnung abgenommen worden. Daraus folge, dass, selbst wenn dem Mitarbeiter ein Fehler unterlaufen wäre - was der Beschwerdeführer ausdrücklich bestreite -, ihn kein Verschulden treffen würde.
Betreffend die schadhaften Fangköpfe sei der zuständigen Hausverwaltung eine Mängelmeldung geschickt und die Mängel seien auch ordnungsgemäß im Kontrollbuch eingetragen worden. Da keine Gefahr im Verzug vorgelegen sei, sei auch kein Heiz- und Benützungsverbot auszusprechen und auch keine Anzeige an die Behörde zu machen gewesen. Weiters könne ein Rauchfangkehrer kein Heiz- und Benützungsverbot erteilen, er könne lediglich den Benutzer von einem gesetzlichen Verbot in Kenntnis setzen. Ob die Voraussetzung für ein Heizverbot - eine Gefährdung für Leib und Leben - vorliege, hätte durch ein Sachverständigengutachten geklärt werden müssen, weshalb die Einholung eines solchen beantragt werde.
Das gegenständliche Dach weise nur eine äußerst geringe Neigung auf und könne theoretisch somit als Flachdach bezeichnet werden. Die Rückenwehren der Handläufe der Laufstege seien in Ordnung gewesen. Weiters handle es sich nicht um einen Mangel gemäß § 17 Wiener Kehrverordnung 1985 (K-VO), da gemäß § 17 leg. cit. nur Mängel an Rauch- und Abgasfängen anzuzeigen seien, weshalb auch kein Grund bestanden habe, den Steg als Mangel in das Kehrbuch einzutragen. Wie bereits im Verfahren erörtert, befänden sich die Kabel in unbenützten Fängen, weshalb auch hier kein Grund für eine Eintragung in das Kontrollbuch B 1 vorgelegen sei.
In der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung verwies der Vertreter des Beschwerdeführers auf die Ausführungen in der Berufung und führte zusätzlich aus, dass die festgestellten Mängel unstrittig vorgelegen seien, die vorgeworfenen Pflichtverletzungen jedoch nicht stattgefunden hätten. Der als Zeuge vernommene Inspektionsrauchfangkehrer gab an, es sei eine Wangenundichtheit vorgelegen und man hätte von außen in die Fänge sehen können. Dazu legte er ein Foto vor. Bei mangelnder Dichtheit hätte seiner Ansicht nach ein Heizverbot ausgesprochen werden müssen. Weiters habe der Inspektionsrauchfangkehrer bei der MA 37 in Erfahrung gebracht, dass es seit 1986 kaum veränderte Innungsrichtlinien gebe, wonach bei entsprechender Benützung von Fängen durch den Rauchfangkehrer ein Befund zu erstellen sei, der an die Baupolizei zu ergehen habe. Diese nehme den Befund entweder zum Akt oder es erfolge eine Umänderung zu Installationsschächten, wodurch diese nicht mehr als Rauch- oder Abgasfänge zu bezeichnen wären.
Der Rauchfangkehrergeselle, der die gegenständlichen Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten vorgenommen habe, sagte aus, dass er schadhafte Fangköpfe festgestellt habe, die nur außen schadhaft, innen jedoch in Ordnung gewesen seien, sodass ein Heizverbot nicht notwendig gewesen sei. Er habe die festgestellten Mängel ins Kontrollbuch eingetragen, Durchbrüche im Bereich der Holzlaufstege hätten ihn nicht an der Kontrolle gehindert und es hätte auch keine Gefahr bestanden. Er habe auch Kabel in den Fängen festgestellt, bei denen er anschließend überprüft habe, ob diese unbenutzt seien. Er glaube, dass es sich um Ventilationsschächte gehandelt habe.
Der Sohn des Beschwerdeführers, ein Rauchfangkehrermeister, gab an, dass auch er die Fänge kontrolliert und schadhafte Köpfe festgestellt habe, aber da die Abgase ordnungsgemäß abgezogen seien, er kein Heizverbot ausgesprochen habe. Ihm sei kein Fall bekannt, dass bei derartigen Sprüngen Falschluft eintreten könne. Es sei weiters eine Feuerstättenüberprüfung durchgeführt worden, die einen ordnungsgemäßen Abzug ergeben habe. Die Mängel an den Holzlaufstegen seien lediglich kosmetisch. Bei den Schächten, in denen Kabel festgestellt worden seien, handle es sich um Entlüftungsschächte, die nicht der K-VO unterlägen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insoweit Folge, als Spruchpunkt 1.) folgendermaßen umformuliert wurde: "die wangenundichten Fänge im Bereich des Fangkopfes der angeschlossenen Feuerstätten in ... Top 6 und 8 stellten Umstände dar, die ein Heizverbot begründeten und wurde der Behörde nicht unverzüglich unter Angabe der Gründe Anzeige erstattet", und zu Spruchpunkt 3.) zusätzlich § 17 Abs. 1 K-VO zitiert wurde. Die Geldstrafen wurden zu 1.) auf EUR 1.000,--, (Ersatzfreiheitsstrafe vier Tage) und zu 2.) auf EUR 800,--, (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage und vier Stunden) herabgesetzt. Die Ersatzfreiheitsstrafe zu 3.) wurde auf zwei Tage herabgesetzt.
Die belangte Behörde führte aus, den Ausführungen der Zeugen und des Vertreters des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung zufolge sei unstrittig, dass in der Zeit von 22. Februar bis 15. März 2012 die Mängel der Fänge im Bereich des Fangkopfes Top 6 und 7 (gemeint wohl: Top 6 und 8) (mangelnde Wangendichtheit), der Holzlaufstege auf den Dächern (durchbrochen und schadhaft), der Rückenwehren der Handläufe der Laufstege (abgerostet) sowie der eingezogenen Antennen- bzw. Satellitenempfangskabel in den Fängern vorgelegen seien. Dies würde auch durch die der Anzeige angeschlossenen und in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien untermauert.
Das Gesetz fordere für das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr im Sinne des § 15e Abs. 1 Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG) keine weitere Qualifikation, insbesondere nicht die Gefahr, dass es zu einer Vermischung mit Falschluft kommen könnte; auch knüpfe das Gesetz nicht an die Momentaufnahme an, ob bei der im Zeitpunkt der Überprüfung gegebenen Außentemperatur der Abzug beeinträchtigt sei. Das Gesetz sehe allein bei Vorliegen eines schweren baulichen Mangels an Rauch- und Abgasanlagen eine unmittelbare Gefahr gegeben. Eine Wangenundichtheit der Fänge in der beschriebenen Art stelle einen schweren baulichen Mangel an einer Rauchanlage dar.
Bezüglich der Mängel der Holzlaufstege und der Rückenwehren der Handläufe, bei denen es sich um allgemeine Teile des Hauses handle, bestimme § 15d Abs. 1 WLFKG - der, bedingt durch die Verwendung des Wortes "insbesondere", nicht nur auf die Lagerung brandgefährlicher Gegenstände anzuwenden sei -, dass dies bereits einen feuerpolizeilichen Übelstand darstelle, der dem Verpflichteten zur Kenntnis zu bringen bzw. in das Kontrollbuch einzutragen gewesen wäre. Selbiges gelte auch für die in den Fängen festgestellten Antennen- bzw. Satellitenempfangskabel, da die Nichtbenützung der Fänge nicht schriftlich bestätigt gewesen sei und diese somit als benützt gegolten hätten.
Die Kontrolle durch den Sohn des Beschwerdeführers habe nicht ausgereicht, da dieser die gleiche unrichtige Ansicht vertreten hätte wie der Geselle, und die Kontrolle die vorliegenden Verwaltungsübertretungen somit nicht verhindern hätte können.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und den Antrag gestellt hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Berufung wiederholt und insbesondere neuerlich darauf hingewiesen, dass trotz unstrittiger Mängel bei den Fängen nach den Zeugenaussagen keine Wangenundichtheit vorliege. Weiters fehlten im angefochtenen Bescheid Feststellungen darüber, ob am Tag der Hauptkehrung die Mängel bereits vorgelegen seien, welcher mangelhafte Fang auf dem Foto zu sehen sei und darüber, dass bauliche Mängel bei den Fängen bei Top 6 und 8 vorliegen würden. Auch habe die Behörde trotz darauf abzielenden Antrags keinen Sachverständigen gehört, der feststellen hätte sollen, ob ein baulicher Mangel vorliege. Dies sei von Bedeutung, da Schutzzweck des § 15e Abs. 1 WFLKG nicht sei, optische Beeinträchtigungen zu verhindern. Für den Beschwerdeführer günstige Beweisergebnisse, insbesondere die Aussagen der Zeugen, habe die belangte Behörde wortlos übergangen. Wären die Verfahrensvorschriften eingehalten worden, wäre die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Weiters könne die Tatsachenanlastung zu Spruchpunkt 2.) nach dem WFLKG nicht strafbar sein, sondern höchstens der Bauordnung widersprechen. Unabhängig davon sei auch § 15d Abs. 1 WFLKG nicht anwendbar, da sich dieser nur auf eine mögliche Brandgefährdung beziehe.
Die Feststellung, dass bezüglich der Fänge, in denen Antennenbzw. Satellitenempfangskabel vorgefunden worden seien, keine Nichtbenützbarkeit festgestellt worden sei, sei aktenwidrig. Auch wies der Beschwerdeführer noch darauf hin, dass durch den gegenständlichen Bescheid gegen § 44a Z 1 VStG verstoßen worden sei.
3. Rechtsgrundlage der hier erfolgten Bestrafung ist das Wiener Feuerpolizei-, Luftreinhalte- und Klimaanlagengesetz (WFLKG), LGBl. Nr. 17/1957, in der Fassung LGBl. Nr. 56/2010. Nach § 18 Abs. 1 lit. a WFLKG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer bestimmten Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund desselben ergangenen Verordnung zuwiderhandelt; nach Abs. 3 leg. cit. werden derartige Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 21.000,-- bestraft.
Die Wiener Kehrverordnung 1985, LGBl. Nr. 22/1985 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2006 (K-VO), beruht auf der in § 15h WFLKG enthaltenen Verordnungsermächtigung.
Zu I:
I.1. Die maßgeblichen Rechtsvorschriften lauten:
Heizverbot nach § 15 K-VO:
"§ 15. (1) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr hat der Fachkundige - Rauchfangkehrer - den Benützer der Feuerungsanlage vom gesetzlichen Verbot der Benützung der Feuerungsanlage (§ 15e des Wiener Feuerpolizei- und Luftreinhaltegesetzes) nachweislich unter Angabe des Grundes in Kenntnis zu setzen. Kann dem Benützer der Feuerungsanlage die schriftliche Mitteilung über das Bestehen des Heizverbotes (Anlage ./A) nicht persönlich ausgehändigt werden, ist diese an der Zugangstür zu der Wohn- oder Betriebseinheit deutlich sichtbar und haltbar zu befestigen.
(2) Stellt der Fachkundige - Rauchfangkehrer - Umstände fest, die ein Heizverbot begründen, hat er der Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich Anzeige zu erstatten. Die Behörde hat auf Grund dieser Anzeige das Bestehen des Heizverbotes mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Das Heizverbot bleibt solange aufrecht, bis die Voraussetzungen weggefallen sind."
Heizverbot nach § 15e Abs. 1 WFLKG:
"§ 15e. (1) Bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr ist die Benützung der Feuerungsanlage oder die Verfeuerung bestimmter Brennstoffe einzustellen (Heizverbot). Eine unmittelbare Gefahr ist insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen, bei brandgefährlichen Ablagerungen oder Verlegung in Rauch- und Abgasanlagen und bei Funktionsuntüchtigkeit der Feuerstätte gegeben."
§ 15 K-VO regelt das Heizverbot bei Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr. Was unter unmittelbarer Gefahr zu verstehen ist, wird in der K-VO nicht definiert, jedoch in § 15e Abs. 1 WFLKG. Dieser hält fest, dass eine unmittelbare Gefahr u. a. insbesondere bei schweren baulichen Mängeln an Rauch- und Abgasanlagen vorliegt. Im gegenständlichen Fall liegt unstrittig ein baulicher Mangel an den Rauch- und Abgasanlagen vor. Zu der Beurteilung durch die Behörde, ob dieser auch schwer ist und somit eine unmittelbare Gefahr begründet, hätte es der Beiziehung eines Sachverständigen bedurft.
I.2. § 44a Z 1 VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z 6 VStG), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Nach der dazu ergangenen hg. Judikatur muss die Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der angeführten Rechtsvorschrift ist dann entsprochen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und weiters der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den erwähnten Rechtsschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. für viele die hg. Erkenntnisse vom 17. April 2012, Zl. 2010/04/0057, und vom 5. September 2013, Zl. 2013/09/0065, mwN).
Ausgehend davon erweist sich der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hinsichtlich Spruchpunkt 3.) als nicht hinreichend konkret und sohin als rechtswidrig, ist aus der darin enthaltenen Tatbeschreibung doch nicht zu erkennen, bei welchen Fängen die belangte Behörde das Nichteintragen von ihrer Ansicht nach vorschriftswidrig in den Fängen vorhandenen Antennen- bzw. Satellitenempfangskabeln als Mangel erachtet (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0137).
Dies erscheint insbesondere deshalb beachtlich, weil gemäß § 15c WFLKG vom Benützer dem Rauchfangkehrer bekannt zu geben ist, dass eine bestimmte Feuerungsanlage nicht benützt wird, und dies von ebendiesem Rauchfangkehrer und dem Benützer der Wohnung oder Betriebseinheit unter Beisetzung des Datums schriftlich zu bestätigen ist. Es ist deshalb von Bedeutung, um welchen Fang welchen Tops es sich handelt. Rückschlüsse, auf welchen Fang sich der Mangel betreffend die Antennen- bzw. Satellitenempfangskabel tatsächlich bezieht, können darüber hinaus im gegenständlichen Fall nicht einmal aus der Tatumschreibung selbst und auch nicht aus den im Bescheid abgedruckten Auszügen aus dem Verhandlungsprotokoll gezogen werden, da laut diesem vom Sohn des Beschwerdeführers angegeben wurde, dass die Antennenbzw. Satellitenempfangskabel nicht in Fängen, sondern in Entlüftungsschächten untergebracht gewesen seien. Auch der Inspektionsrauchfangkehrer gab nicht an, in welchen Fängen und ob überhaupt Antennen- bzw. Satellitenempfangskabel in Fängen vorgefunden worden seien.
I.3. Die belangte Behörde belastete somit insofern ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weil sie keinen Sachverständigen beigezogen und gegen § 44a Z 1 VStG verstoßen hat, sodass der Bescheid in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Zu II:
II.1. Der in der vorliegend maßgeblichen Fassung herangezogene § 17 K-VO legt bei Mängeln an den Rauch- und Abgasanlagen bestimmte Pflichten des Rauchfangkehrers fest; diese Bestimmung lautet:
"(1) Alle im Zuge der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit vom Fachkundigen - Rauchfangkehrer - festgestellten Mängel sind dem Verpflichteten (§ 8) zur Kenntnis zu bringen (Anlage ./C) und in das Kontrollbuch einzutragen. Wird ein solcher Mangel nicht in angemessener Frist, längstens jedoch bis zum nächsten Überprüfungstermin, behoben, ist der Behörde darüber Anzeige zu erstatten. (Anlage ./D).
(2) Der Fachkundige - Rauchfangkehrer - ist verpflichtet, in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses anlässlich der Überprüfungs- und Reinigungstätigkeit ohne weiteres erkennbare feuerpolizeiliche Übelstände und bauliche Mängel an Rauchgas- und Abgasfängen, unabhängig von Art und Umfang ihrer Benützung, der Behörde anzuzeigen."
II.2. Diese Norm unterscheidet somit zwei Tatbestände: Bei feuerpolizeilichen Übelständen und baulichen Mängeln in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses ist der Rauchfangkehrer zur (unmittelbaren) Anzeige an die Behörde verpflichtet (Abs. 2); bei "Mängeln", die auch in einer Wohnung bestehen können - Verpflichteter ist in einem solchen Fall der Benützer der Wohnung -, erfüllt der Rauchfangkehrer seine Verpflichtung nicht, wenn er den Verpflichteten nicht zur Behebung auffordert, wenn er den Mangel nicht in das Kontrollbuch einträgt oder wenn er die nicht erfolgte Behebung der Behörde nicht anzeigt (Abs. 1; siehe hierzu die hg. Erkenntnisse vom 24. November 2008, Zl. 2006/05/0200 und vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0137).
§ 17 Abs. 1 leg.cit. ist als Auffangbestimmung zu verstehen, die alle - nicht unter Abs. 2 fallenden - Mängel sowohl in allgemein zugänglichen Teilen des Hauses als auch in Wohnungen umfasst (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0137).
Diese Bestimmung umfasst also nicht nur Mängel an den Rauch- und Abgasfängen selbst, weshalb auch schadhafte Holzlaufstege und abgerostete Rückenwehren der Handläufe der Laufstege unter diesen Tatbestand fallen können.
Weder das WFLKG noch die K-VO enthält aber eine nähere Erläuterung der Begriffe "feuerpolizeiliche Übelstände" und "bauliche Mängel an Rauchgas- und Abgasfängen" des § 17 Abs. 2 K-VO. Lediglich § 15d Abs. 1 erster Satz WFLKG gibt einen Hinweis auf deren Bedeutung, und zwar durch Normierung einer Überprüfungspflicht bezüglich allgemein zugänglicher Teile in Wohngebäuden dahingehend, ob "feuerpolizeiliche Übelstände" bestehen, "insbesondere ob brandgefährliche Gegenstände und Stoffe gelagert werden" (vgl. wiederum das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2011/05/0137).
Im gegenständlichen Fall wurde der zu 2. des erstinstanzlichen Bescheides dargestellte Sachverhalt unter § 17 Abs. 1 K-VO subsumiert. Der Beschwerdeführer ist im Hinblick auf die durchbrochenen und schadhaften Holzlaufstege und die abgerosteten Rückenwehren der Handläufe der Laufstege seiner Pflicht im Sinne des § 17 Abs. 1 K-VO nicht nachgekommen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.
II.3. Die Frage, ob das eingerichtete Kontrollsystem geeignet ist, kehrordnungswidrige Ausführungen zu verhindern, stellt sich nicht: Zufolge des vom Beschwerdeführer (als Verantwortlichem) und auch von seinem Sohn eingenommenen falschen Rechtsstandpunktes konnte kein Kontrollsystem die Pflichtverletzungen verhindern (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2005/05/0174). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine entschuldbare Rechtsunkenntnis berufen, da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden kann, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1994, Zl. 94/17/0006, mwN). Dies kann im gegenständlichen Fall klar verneint werden. Ein Fehlen von Verschulden ist demnach nicht zu sehen.
4. Die Kostenentscheidung beruht (gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014) auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. Februar 2015
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