VwGH 2012/06/0131

VwGH2012/06/013129.4.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Beschwerde des A H in K, vertreten durch Dr. Walter Sarg, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Müllerstraße 27, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Juni 2012, Zl. RoBau-8-1/766/2-2012, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde H), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §52;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §45 Abs3;
AVG §52;
B-VG Art119a Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit Bauansuchen vom 6. Mai 2011 beantragte der Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gemeinde die Bewilligung für den "Wiederaufbau der Blockhütte mit geringfügiger Vergrößerung, an gleicher Stelle soll die stark verfallene Hütte durch eine neue, in alter Holzblockbauweise errichtete Hütte ersetzt werden" auf seinem im Freiland liegenden, näher bezeichneten Baugrundstück im Gemeindegebiet.

In der mündlichen Bauverhandlung vom 18. August 2011 erfolgte eine Befundaufnahme durch den Bausachverständigen X. Demnach sei die abzubrechende Blockhütte vor 60 Jahren errichtet worden, wobei der Baukonsens anzunehmen sei. Nach den vorliegenden Plänen werde an Stelle des bestehenden Gebäudes ein Neubau im Ausmaß von 4m x 6m zweigeschossig in Holzblockbauweise errichtet, wobei im Erdgeschoß ein Aufenthaltsraum und im Dachgeschoß ein Schlafraum vorgesehen seien. Das abzubrechende Gebäude sei eine ortsübliche Heuschupfe, es sei keine Ausstattung vorhanden, die den Aufenthalt von Menschen vermuten lasse. Das Gebäude sei, um das Trocknen von Heu zu ermöglichen, nicht winddicht ausgeführt. Es handle sich um ein rechtmäßig bestehendes Gebäude mit dem Verendungszweck Heulager. Der Wiederaufbau des Gebäudes mit dem Verwendungszweck als Blockhütte, die dem ausschließlichen Aufenthalt von Menschen dienen solle, sei mit § 42 TROG 2011 nicht vereinbar. Das Bauvorhaben im Freiland sei demnach nicht zulässig.

In seiner bei der mitbeteiligten Gemeinde am 9. September 2011 eingelangten Stellungnahme (vom 27. August 2011) brachte der Beschwerdeführer (unter Punkt "ERSTENS" mit dem Betreff: Verbesserungsauftrag, Nachreichung von Unterlagen, Stellungnahme) vor, entgegen der Stellungnahme des Bausachverständigen sei ein Verwendungszweck der Blockhütte für den ausschließlichen Aufenthalt von Menschen nicht beabsichtigt; es sei vielmehr beabsichtigt, das Gebäude "im Rahmen einer Kochhüttenbenützung zu nutzen".

Unter "ZWEITENS" stellte der Beschwerdeführer "vorsorglich" ein weiteres Bauansuchen (siehe dazu weiter unten Punkt 2.).

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde wies mit Bescheid vom 29. November 2011 das Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 6. Mai 2011 wegen Unvereinbarkeit mit der Flächenwidmung ab, der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde gab mit Bescheid vom 13. März 2012 der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Die belangte Behörde wies schließlich mit Bescheid vom 18. Juni 2012 die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und verwies in der Begründung gleichfalls auf den Widerspruch des eingereichten Bauvorhabens zum Flächenwidmungsplan.

2. Mit dem bei der mitbeteiligten Gemeinde am 9. September 2011 eingelangten Bauansuchen beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer Baubewilligung für den "Umbau des bestehenden Blockhüttenbaues Stadel in Massivholzbauweise" laut den beigelegten Planunterlagen. Im Wesentlichen sei daran gedacht, eine Fenster- und eine Türöffnung in zwei Blockwände einzubauen, das Objekt durch innenseitige Anbringung von Plattenpaneelen abzudichten und eine gering dimensionierte Koch- und Heizgelegenheit zu installieren. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der Änderung des Verwendungszweckes des als Stadel in Massivbauweise bisher durch den Bausachverständigen qualifizierten Objektes in künftig Stadel mit Kochhütte. Zur Zulässigkeit des Bauvorhabens werde auf § 42 Abs. 1 TROG 2011 verwiesen, "wonach im Freiland (wie vorliegend) Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden (wie vorliegend) ..." zulässig seien.

Mit Schreiben vom 30. Jänner 2012 stellte der Beschwerdeführer einen Devolutionsantrag an den Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde.

Der Bausachverständige X übermittelte in weiterer Folge am 3. Februar 2012 dem almwirtschaftlichen Sachverständigen Ing. E fünf Lichtbilder, die die Heuhütte des Beschwerdeführers zum Gegenstand haben. Ing. E äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 13. März 2012 dahingehend, dass die Lichtbilder des auf dem Baugrundstück bestehenden baufälligen Gebäudes eindeutig darauf hinwiesen, dass es sich um eine Heuschupfe handle. Die seitliche Öffnung zur Heuentnahme und die bergseitig angeordnete, mit herausnehmbaren Holzriegeln verschlossene Öffnung zum Einwerfen des Heues sowie die großen Abstände zwischen den Rundholztramen seien eindeutige Hinweise auf eine Heuschupfe. Es sei unwahrscheinlich, dass es sich bei diesem Gebäude um eine Kochhütte gehandelt haben könnte. Kochhütten seien in der Regel winddicht verschalt und mit Fenstern versehen gewesen. Gelegentlich seien Kochstellen an der Außenseite der Heuschupfen angebaut gewesen. Auch davon sei auf den vorgelegten Fotos nichts zu erkennen. Der Beschwerdeführer habe in einem Telefonat vom 7. Februar 2012 angegeben, über keine weiteren Grundstücke und auch über keine Hofstelle zu verfügen. Das Grundstück werde, soweit mähbar, von einem Kollegen gemäht. Er werde die Bewirtschaftung des Grundstückes, voraussichtlich mit Ziegen, erst nach seiner Pensionierung aufnehmen. Eine positive Begutachtung aus der Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen sei derzeit nicht möglich (Hinweis auf die in der näher bezeichneten "Kochhütten-Richtlinie" der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht der Tiroler Landesregierung vom 29. März 2006 genannten Kriterien für das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes).

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. März 2012 wurde das Bauansuchen abgewiesen. Begründet wurde dies nach wörtlicher Wiedergabe der vorzitierten Stellungnahme des Sachverständigen Ing. E im Wesentlichen damit, das Bauansuchen sei ohne weiteres Verfahren "nach § 26 Abs."

(offenkundig gemeint: § 27 Abs. 3 lit. a Z 1 TBO 2011) abzuweisen, wenn bereits auf Grund des Ansuchens offenkundig sei, dass das Bauvorhaben dem bestehenden Flächenwidmungsplan widerspreche. Von Seiten des landwirtschaftlichen Sachverständigen sei eine positive Beurteilung nicht möglich gewesen.

In seiner dagegen gerichteten Vorstellung (vom 23. März 2012) rügte der Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung des Parteiengehörs, weil ihm die Stellungnahme des Ing. E sowie die "Kochhütten-Richtlinie" im Verfahren vorenthalten worden seien. Damit seien Rechtsvorschriften derart fundamental verletzt worden, dass dies notwendigerweise zu einer Aufhebung des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde führen müsse.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Juni 2012 wies die belangte Behörde diese Vorstellung als unbegründet ab. Begründend legte sie im Wesentlichen dar, die Verletzung des Rechts auf Parteiengehör werde nach ständiger Rechtsprechung geheilt, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt würden und die Partei die Möglichkeit habe, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen. Die Vorstellung sei kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinne, weil in diesem Verfahren bloß kassatorisch, nicht aber meritorisch entschieden werden könne. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehe auch für die Vorstellung die Möglichkeit der Sanierung (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 94/05/0290). Da das Sachverständigengutachten im Bescheid des Gemeindevorstandes zur Gänze wiedergegeben worden und dem Beschwerdeführer sohin bei Erhebung der Vorstellung vorgelegen sei und er darauf eingehen habe können, sei ein allfälliger der Gemeindebehörde unterlaufener Verfahrensfehler saniert.

Eine Kassation aufgrund von Verfahrensmängeln komme auch aus anderen Gründen nicht in Frage: § 27 Abs. 3 lit. a Z. 1 TBO 2011 normiere, dass ein Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen sei, wenn bereits aufgrund des Ansuchens ofenkundig sei, dass das Bauvorhaben (mit einer gegenständlich nicht relevanten Ausnahme) dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Die als Heustadel qualifizierte Blockhütte befinde sich unbestrittenermaßen im Freiland; dort dürften gemäß § 41 Abs. 2 lit. a TROG 2011 ortsübliche Städel in Holzbauweise errichtet werden, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterlägen, dienten.

Das Kriterium der Ortsüblichkeit sei von der Baubehörde in jedem konkreten Einzelfall anhand der bereits rechtmäßig bestehenden Städel im relevanten Bereich zu ermitteln (wird näher ausgeführt). In der Befundaufnahme des Bausachverständigen werde die Feststellung getroffen, dass das Bestandsgebäude in Holzblock Rundholzbauweise und als ortsübliche Heuschupfe erstellt worden sei; aus der Bezeichnung als massive Blockhütte könne deshalb nicht von einem Stadel in Massivbauweise iSd § 47 lit. a TROG 2011 ausgegangen werden. Gemäß dieser Bestimmung sei für einen solchen Stadel eine Widmung als Sonderfläche erforderlich, wobei diese für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude, wie Almgebäude, Kochhütten, Feldställe, Städel in Massivbauweise und dergleichen nur zulässig sei, wenn die Gebäude nach Größe, Ausstattung und sonstiger Beschaffenheit für einen bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb betriebswirtschaftlich erforderlich seien.

Die Anwendung des § 42 Abs. 1 TROG 2011 scheitere daran, dass gegenständlich nicht von einem Umbau eines sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes gesprochen werden könne, weil einerseits ein Heustadel in diesem Zusammenhang nicht unter ein als "sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude" bezeichnetes Bauwerk subsumierbar sei und anderseits sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude zwingend einen entsprechenden Land- und Forstwirtschaftsbetrieb voraussetzten, damit eine damit einhergehende betriebswirtschaftliche Erforderlichkeit überhaupt beurteilt werden könne. Der Beschwerdeführer betreibe seinen Angaben zufolge als Selbständiger eine Autoreparaturwerkstätte, das Bestehen eines eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in der mitbeteiligten Gemeinde werde weder dargetan noch behauptet.

Die Errichtung der geplanten Kochhütte scheitere bereits im Vorfeld an der fehlenden Sonderflächenwidmung. Die "Kochhütten-Richtlinie" der Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht vom 29. März 2006 sei als Beurteilungshilfe für das sachverständig festzustellende betriebswirtschaftliche Erfordernis im Zusammenhang mit einem bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung gestellt worden und sei ihrer Rechtsnatur nach lediglich eine unverbindliche Empfehlung.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Die mitbeteiligte Gemeinde hat sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5.1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist folgende Rechtslage im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde von Bedeutung:

Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011) idF LGBl. Nr. 57/2011:

"§ 2

Begriffsbestimmungen

...

(7) Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, auch wenn nach dem Abbruch oder der Zerstörung eines Gebäudes Teile davon, wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden.

...

(9) Umbau ist die bauliche Änderung eines Gebäudes, durch die dessen Außenmaße nicht geändert werden und die geeignet ist, die mechanische Festigkeit und Standsicherheit, die Brandsicherheit oder das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes wesentlich zu berühren.

...

§ 27

Baubewilligung

...

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Bebauung oder

3. örtlichen Bauvorschriften

widerspricht ..."

Tiroler Raumordnungsgesetz 2011 (TROG 2011) idF LGBl. Nr. 56/2011:

"§ 41

Freiland

(1) ...

(2) Im Freiland dürfen errichtet werden:

a) ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel mit Ausnahme von Kraftfahrzeugen, die den kraftfahrrechtlichen Vorschriften unterliegen, dienen,

...

§ 42

Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes und Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland

(1) Im Freiland sind Umbauten von Hofstellen und von sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden sowie Änderungen von land- und forstwirtschaftlichen Anlagen mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig. Zubauten zu Hofstellen und die Verwendung von bisher zu betrieblichen Zwecken genutzten Räumen von Hofstellen zu Wohnzwecken sind nur unter den Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 zulässig. Gebäude, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen jedoch nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Zubauten zu sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden mit Ausnahme von Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. b und c, insbesondere zu Almhütten und Forsthütten, und wesentliche Erweiterungen land- und forstwirtschaftlicher Anlagen sind nur zulässig, wenn sie betriebswirtschaftlich erforderlich sind. Zubauten zu Kleingebäuden nach § 41 Abs. 2 lit. b und c sind unter denselben Voraussetzungen wie die Errichtung dieser Gebäude zulässig.

..."

Verordnung der Landesregierung vom 15. September 1998 über den Inhalt und die Form der Planunterlagen zu Bauansuchen und Bauanzeigen (Planunterlagenverordnung 1998) idF LGBl. Nr. 94/2007:

"Form der Planunterlagen

§ 5

Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

...

(5) Farbig darzustellen sind:

...

b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:

5.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde verkenne, dass im gegenständlichen Beschwerdefall ein Berufungsverfahren überhaupt nicht stattgefunden habe, ein Gutachten im eigentlichen Sinne mit entsprechender inhaltlicher Qualifikation nicht bekannt sei, ein solches daher weder zur Gänze noch in Teilen dem Beschwerdeführer vorgelegen sei und daher dagegen gerichtete Argumente durch die belangte Behörde gar nicht hätten behandelt werden können.

Bei Wahrung des Parteiengehörs hätte der Beschwerdeführer darlegen können, dass dem bestehenden Gebäude auf Grund seiner Errichtung vor 60 bis 80 Jahren ein vermuteter Baukonsens zukomme und daher vom rechtlichen Bestand zumindest eines so bezeichneten "Heuschupfens" mit oder ohne Kochgelegenheit in Holztrambauweise, also massiver Bauweise, im Freiland auszugehen sei. "Die gesetzliche Regelung sieht für diesen Sachverhalt die Baubewilligungsmöglichkeit für den Umbau vor."

5.3. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nach der ständigen hg. Rechtsprechung im Falle des Nichtzurkenntnisbringens einer Sachverständigenäußerung dann keine gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG zur Aufhebung des bekämpften Bescheides führende Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehörs vorliegt, wenn der Inhalt des Gutachtens in allen wesentlichen Teilen bereits im erstinstanzlichen Bescheid wiedergegeben wurde und die Partei dadurch die Möglichkeit hatte, im Zuge des Berufungsverfahrens diesem Gutachten wirksam entgegenzutreten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1994, Zl. 93/04/0196). Dies gilt auch, wenn in einem mit Vorstellung anfechtbaren Bescheid die Entscheidungsgrundlagen bekannt gegeben werden und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, sich in seiner Vorstellung dagegen zu wenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2013, Zl. 2011/05/0200). Wie dargelegt, wurde im Bescheid des Gemeindevorstandes der mitbeteiligten Gemeinde vom 13. März 2012 die Stellungnahme des Sachverständigen vom 7. Februar 2012 vollständig wiedergegeben. Der Beschwerdeführer hat trotz der Möglichkeit, dieser Stellungnahme wirksam entgegenzutreten, in der Vorstellung lediglich allgemein die Verletzung des Parteiengehörs gerügt, ohne die Relevanz des Verfahrensmangels darzulegen.

5.4. Die Gemeindebehörden haben die Genehmigungsfähigkeit des in Rede stehenden Bauvorhabens (Umbau eines im Freiland gelegenen Stadels) verneint, weil im konkreten Fall weder von einem "sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Gebäude" im Sinne des § 42 Abs. 1 TROG 2011 noch überhaupt von einem Land- und Forstwirtschaftsbetrieb gesprochen werden könne. Die belangte Behörde hat sich dieser Rechtsansicht im angefochtenen Bescheid angeschlossen.

Die Abweisung des Bauansuchens erfolgte (im Ergebnis) zu Recht: Ein Neubau ist die Errichtung eines neuen Gebäudes, selbst wenn Teile (des alten Gebäudes), wie Fundamente oder Mauern, weiterverwendet werden (§ 2 Z. 7 TBO 2011), ein Umbau hingegen im Wesentlichen die bauliche Änderung eines Gebäudes ohne Änderung der Außenmaße (§ 2 Z. 9 TBO 2011).

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Baugesuch vom 9. September 2011 Planunterlagen (Grundriss und Schnitte) vorgelegt. Gemäß § 5 Abs. 5 lit. b der Planunterlagenverordnung 1998 sind bei Umbauten von Gebäuden die bestehenden, die geplanten und die abzubrechenden baulichen Anlagen jeweils farblich unterschiedlich darzustellen. Den vorgelegten Planunterlagen ist nicht zu entnehmen, dass und inwieweit der Altbestand, dessen Umbau beabsichtigt ist, bei Verwirklichung des Bauvorhabens (noch) bestehen bleibt, zeigen doch die Schnitte eine Holz-Rundblockbauweise (Durchmesser 20 cm) mit einem Fundament (vier Punktfundamente mit 40 cm Durchmesser und einer Tiefe von 115 cm) und einem Dach (Schindeln, Pappe, Rauschalung, Sparren). Dass das Bauvorhaben tatsächlich ein Neubau (und nicht nur ein Umbau) ist, wird auch durch die im Akt einliegenden Fotos des verfahrensgegenständlichen Gebäudes und dessen offenkundige Baufälligkeit gestützt, zumal bereits im ersten Bauansuchen vom 6. Mai 2011 der "Wiederaufbau der Blockhütte ..., an gleicher Stelle soll die stark verfallene Hütte

durch eine neue ... Hütte ersetzt werden" beantragt wurde. Dass

diese Fotos das bestehende Gebäude abbilden, wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.

Da sohin kein Umbau, sondern ein Neubau im Freiland vorliegt, richtet sich dessen Zulässigkeit nach § 41 TROG 2011. Dass der neu zu errichtende Stadel in Holzbauweise - ungeachtet der Frage der Ortsüblichkeit - der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und landwirtschaftlicher Betriebsmittel dienen soll, ist nicht zu ersehen und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

7. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 idF BGBl. II Nr. 8/2014).

Wien, am 29. April 2015

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