VwGH Ra 2014/22/0042

VwGHRa 2014/22/004219.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl und die Hofrätin Mag. Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der Bundesministerin für Inneres gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. April 2014, Zlen. (insgesamt) VGW-151/065/11263 bis 11266/2014, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: 1. XX, geboren am 23. April 1998, 2. XY, geboren am 31. Dezember 2000, und 3. XZ, geboren am 11. Oktober 2005, vertreten durch B in W), zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
NAG 2005 §20 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die oben genannten Mitbeteiligten betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Bescheiden des Landeshauptmannes von Wien vom 19. bzw. 21. Juni 2013 wurden die Anträge der Mitbeteiligten (Geschwister mit serbischer Staatsangehörigkeit) und deren Mutter auf Erteilung von Aufenthaltstiteln zwecks Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Vater bzw. Ehemann abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien den als Beschwerden zu behandelnden Berufungen der Mitbeteiligten und deren Mutter Folge, behob die angefochtenen Bescheide und erteilte je einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" mit zwölfmonatiger Gültigkeit. Weiters erklärte es eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für nicht zulässig. Dieses Erkenntnis begründete das Verwaltungsgericht Wien im Wesentlichen damit, dass der vom Landeshauptmann von Wien herangezogene "Versagungsgrund" des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht vorliege. Der zusammenführende Vater bzw. Ehemann verfüge nämlich über die in § 11 Abs. 5 NAG geforderten festen regelmäßigen Einkünfte. Die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel von zwölf Monaten ergebe sich aus § 20 Abs. 1 NAG.

Gegen dieses Erkenntnis, soweit es die mitbeteiligten Kinder betrifft, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision der Bundesministerin für Inneres, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch das Verwaltungsgericht Wien und Erstattung einer Revisionsbeantwortung durch die Mitbeteiligten in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.

Angesichts der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses im April 2014 sind die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2013 maßgebend.

Gemäß § 20 Abs. 1 NAG, auf welche Bestimmung auch das Verwaltungsgericht Wien Bezug genommen hat, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum zu erteilen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.

Nun hat aber das Verwaltungsgericht Wien selbst ausdrücklich festgestellt, dass die Mitbeteiligten über Reisepässe mit Gültigkeit bis 22. Jänner 2015 verfügen.

Zu Recht verweist daher die Revisionswerberin darauf, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses das Reisedokument der Mitbeteiligten nicht mehr die entsprechende Gültigkeitsdauer für die erteilten Aufenthaltstitel aufgewiesen hat.

Dies wird von den Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung auch nicht bestritten. Dem Vorbringen, dass nunmehr die Neuausstellung der Reisepässe beantragt worden sei, kommt keine Relevanz zu und vermag an der aufgezeigten Rechtswidrigkeit nichts zu ändern.

Somit war das angefochtene Erkenntnis, soweit damit in Abänderung der Bescheide des Landeshauptmannes von Wien den Mitbeteiligten Aufenthaltstitel erteilt wurden, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Wien, am 19. November 2014

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