VwGH Ra 2014/21/0015

VwGHRa 2014/21/001526.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des BK in W, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/29A, gegen das am 24. Februar 2014 mündlich verkündete und am 18. März 2014 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, Zl. VGW-151/059/7059/2014-25, betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44b Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44b Abs3 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem am 24. Februar 2014 mündlich verkündeten und am 18. März 2014 schriftlich ausgefertigten Erkenntnis hat das gemäß § 125 Abs. 22 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) zuständig gewordene Verwaltungsgericht Wien über die Berufung/Beschwerde des aus dem Kosovo stammenden Revisionswerbers gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13. August 2013 dahin entschieden, dass gegen den Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren erlassen werde.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich (u.a.) wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG "nicht zur Behandlung eignen", ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Fall hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei, wobei es allerdings der im zweiten Satz dieser Bestimmung normierten Begründungspflicht durch die bloße Bezugnahme auf die verba legalia des Art. 133 Abs. 4 B-VG nur unzulänglich entsprach.

An diesen Ausspruch des Verwaltungsgerichtes ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt gemäß § 34 Abs. 1a VwGG nicht gebunden. Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

Eine zielführende Begründung für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG lässt sich der gegenständlichen Revision jedoch nicht entnehmen. Insbesondere wird nämlich verkannt, dass weder die Behörde noch das Verwaltungsgericht vom Vorliegen einer sogenannten Aufenthaltsehe ausgegangen sind. Diesbezüglich geltend gemachten Ermittlungsmängeln fehlt somit schon von vornherein die Relevanz. Eine ausreichende Relevanzdarstellung unterlässt der Revisionswerber aber auch zur behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf die Annahme des Verwaltungsgerichtes, der Revisionswerber habe eine Berufstätigkeit entgegen den Bestimmungen des AuslBG ausgeübt.

Im Übrigen lässt der Revisionswerber die Bestimmung des § 44b Abs. 3 NAG (idF des FrÄG 2011) außer Acht, wonach ein Antrag nach § 41a Abs. 9 NAG (ohne Ausnahme) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet; er steht der Erlassung und Durchführung einer fremdenpolizeilichen Maßnahme nicht entgegen und entfaltet daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung (vgl. dazu zuletzt den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/21/0054, mit dem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2014, Zl. 2013/21/0114). Auch der Einwand in der Revision, das Landesverwaltungsgericht hätte bis zur Erledigung des Verfahrens über diesen vom Revisionswerber beantragten Aufenthaltstitel zuwarten müssen, verfängt daher nicht.

Die Revision war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. Juni 2014

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