VwGH Ra 2014/19/0093

VwGHRa 2014/19/009316.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte Mag. Eder und Mag. Feiel, die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Wiedereinsetzungsanträge nach dem VwGG des F A in W, vertreten durch Mag. Sonja Scheed, Rechtsanwältin in 1220 Wien, Brachelligasse 16, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs4;
VwGG §46 Abs6;
AsylG 2005 §3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs4;
VwGG §46 Abs6;

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages) wird zurückgewiesen.

II. Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages für die Erhebung einer außerordentlichen Revision wird eingestellt.

Begründung

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. Mai 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gemäß § 3 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juli 2014 die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision und stellte unter einem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für einen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. August 2014 wurde dieser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zur Mängelbehebung zurückgestellt.

Nach Ablauf dieser Frist begehrte der Antragsteller die "Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag (gegen die Versäumung der Fristung zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages)".

Gemäß § 46 Abs. 6 VwGG findet gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages keine Wiedereinsetzung statt. Dieser Antrag war daher zurückzuweisen.

Da der Aufforderung zur Mängelbehebung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nachgekommen worden ist, gilt der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 4 VwGG als zurückgezogen.

Das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 16. Dezember 2014

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