VwGH Ra 2014/17/0019

VwGHRa 2014/17/00192.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und die Hofräte Dr. Köhler und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Vorarlberg vom 30. April 2014, Zl. LVwG-1-099/R9-2012, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art130 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VStG §51 Abs6;
VStG §65;
VwGVG 2014 §52 Abs8;
B-VG Art130 Abs4;
B-VG Art151 Abs51 Z8;
VStG §51 Abs6;
VStG §65;
VwGVG 2014 §52 Abs8;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wird in der vorliegenden Beschwerde zunächst mit Hinweis darauf begründet, dass es keine Rechtsprechung zur Frage der Straffestsetzung gebe, wenn die Berufungsinstanz an Stelle einer Gesamtstrafe für zwei Apparate eine einzelne Strafe für das Betreiben eines Apparats verhängt (und hinsichtlich des anderen Apparats der Berufung Folge gibt und das Verfahren einstellt). Überdies beziehe sich die vorhandene Rechtsprechung auf die unabhängigen Verwaltungssenate.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 21. August 2014, Zl. Ra 2014/17/0012-3, ausgeführt, das letztere Argument begründe die Zulässigkeit der Revision insofern nicht, als die Verwaltungsgerichte von Verfassungs wegen in Verwaltungsstrafsachen über Berufungen in der Sache zu entscheiden haben (Art. 130 Abs. 4 B-VG) und insofern an die Stelle der unabhängigen Verwaltungssenate getreten sind (vgl. auch Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG). Die bisherige Rechtsprechung zur Entscheidungsbefugnis der Berufungsinstanz und ihrer Verpflichtung zur Herabsetzung der Strafe im Falle der Reduktion des Tatvorwurfs ist daher grundsätzlich auf die Verwaltungsgerichte übertragbar. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg ist nicht von dieser Rechtsprechung abgewichen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, Zl. 2004/15/0031).

Soweit in der Revision der Standpunkt vertreten wird, es liege keine Rechtsprechung zu § 52 Abs. 8 VwGVG vor, ist festzuhalten, dass diese Bestimmung inhaltlich mit § 65 VStG übereinstimmt, sodass auf die zu dieser Norm ergangene Rechtsprechung verwiesen werden kann - im vorliegenden Fall

s. Walther/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 2000, E 24 und 25 zu § 65 VStG.

In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 2. September 2014

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