VwGH Ra 2014/16/0031

VwGHRa 2014/16/003116.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und Hofrat Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die außerordentliche Revision des Dr. N P, Steuerberater in W, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 10. September 2014, Zl. RV/7300046/2014, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FinStrG §20 Abs1;
FinStrG §23 Abs3;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
FinStrG §20 Abs1;
FinStrG §23 Abs3;
FinStrG §33 Abs2 lita;
FinStrG §33 Abs5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Revisionswerber war mit Erkenntnis des Spruchsenates des Finanzamtes W des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG schuldig erkannt und hiefür nach § 33 Abs. 5 unter Bedachtnahme auf § 23 Abs. 3 FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,--, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG mit einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen bestraft worden.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die ausschließlich gegen die Höhe der Strafe gerichtete Beschwerde als unbegründet ab, verpflichtete den Revisionswerber zum Ersatz der Verfahrenskosten (Spruchpunkt I.) und sprach weiters aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die sich der Sache nach gegen die Strafzumessung wendet:

Im angefochtenen Erkenntnis werde u.a. auf den Mangel eines Geständnisses verwiesen; da der Revisionswerber während des gesamten Verfahrens den Sachverhalt nie bestritten habe, entspreche es den Gesetzen der Logik, dass dies ein Geständnis impliziere. Das Gericht begründe sein mangelndes Entgegenkommen, das Strafausmaß herabzusetzen, hauptsächlich mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Revisionswerbers, der Zeit genug gehabt hätte, für eine entsprechende Strafnachzahlung eine entsprechende Geldsumme anzusparen.

Hat das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat nach § 28 Abs. 3 VwGG die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Einer solchen gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Bundesfinanzgerichtes die Revision für zulässig erachtet werde, entbehrt die vorliegende außerordentliche Revision, weshalb sich diese gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignet und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen ist.

Wien, am 16. Dezember 2014

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