VwGH Ra 2014/15/0001

VwGHRa 2014/15/00014.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Februar 2014, Zl. RV/4200025/2013, betreffend AlSAG 2008, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Daraus ergibt sich, dass jede Revision, also auch eine außerordentliche, beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

Nach § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung (Z 1 leg. cit.).

Im Revisionsfall wurde das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Februar 2014, Zl. RV/4200025/2013, der Revisionswerberin am 19. Februar 2014 zugestellt.

Die dagegen erhobene und an den Verwaltungsgerichtshof adressierte außerordentliche Revision wurde am 2. April 2014, dem letzten Tag der Revisionsfrist, zur Post gegeben und langte am 4. April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof ein.

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Juni 2014, Ra 2014/13/0002, sowie vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).

Im vorliegenden Fall endete die Revisionsfrist am 2. April 2014 und war daher schon zum Zeitpunkt des Einlangens der Revision beim Verwaltungsgerichtshof abgelaufen, weshalb von einer Weiterleitung abgesehen werden konnte.

Die Revision war demnach ohne Auseinandersetzung mit der Frage ihrer Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen. Wien, am 4. September 2014

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