Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem im Akt der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung einliegenden Rückschein betreffend die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses ergibt sich, dass dieses am 20. März 2014 dem Revisionswerber durch Hinterlegung beim Postamt 1134 zugestellt wurde. Die dagegen erhobene Revision wurde am 22. Juli 2014 zur Post gegeben. Der Verwaltungsgerichtshof ging daher von einer Fristversäumung aus und räumte dem Revisionswerber zu diesem Sachverhalt die Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 brachte der Revisionswerber vor, er habe das Erkenntnis damals nicht erhalten, sondern sei erst durch eine Mahnung vom 15. Mai 2014 darauf aufmerksam geworden. Er habe daher eine neuerliche Zustellung beantragt, welche am 10. Juni 2014 erfolgt sei. In dem dem Revisionswerber von der Erstbehörde elektronisch übermittelten Akt habe sich kein Rückschein befunden. Auf diesbezügliche Rückfrage habe die Erstbehörde mitgeteilt, die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts sei "bewusst neuerlich zugestellt" worden, "da der erste Rückschein nicht mehr auffindbar" gewesen sei.
Bei diesem "neuerlichen Zustellvorgang mit Rückschein" handle es sich "um ein fristauslösendes Ereignis", weshalb die Revisionsfrist erst am 22. Juli 2014 geendet habe und die an diesem Tag zur Post gegebene Revision daher rechtzeitig sei.
Dem Verwaltungsgerichtshof liegt der Originalakt der Erstbehörde vor. Aus diesem ist ersichtlich, dass das Erkenntnis am 19. Februar 2014 an die Erstbehörde mit dem Ersuchen um nachweisliche Zustellung an den Revisionswerber weitergeleitet wurde. Dass diese Zustellung bewirkt wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Daraus geht hervor, dass ein Zustellversuch am 19. März 2014 erfolgt war, die Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt 1134 "in Abgabeeinrichtung eingelegt" wurde und die Abholfrist am 20. März 2014 begonnen hatte. Mit Schreiben vom 1. April 2014 hatte die Erstbehörde das Bundesministerium für Gesundheit verständigt, dass das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts "am 20.03.2014 zugestellt" worden war.
Vor diesem Hintergrund geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision am 2. Mai 2014 endete (vgl. § 26 Abs. 1 VwGG) und daher die am 22. Juli 2014 zur Post gegebene Revision verspätet eingebracht wurde.
Daran ändert es auch nichts, wenn die Erstbehörde den Rückschein vom 19. März 2014 übersehen und das Erkenntnis "bewusst neuerlich zugestellt" hat. Ist nämlich ein Dokument zugestellt, so löst die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus (vgl. § 6 Zustellgesetz und die bei Frauenberger-Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht2, 46 ff., zitierte hg. Judikatur).
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2014
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