VwGH Ra 2014/07/0057

VwGHRa 2014/07/005725.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Juni 2014, Zl. LVwG 46.1-1503/2014-12, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark; mitbeteiligte Parteien: 1) G und 2) T, beide vertreten durch Mag. Helmut Kröpfl, Rechtsanwalt in 8380 Jennersdorf, Kirchenstraße 7), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §28 Abs3 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1a idF 2013/I/033;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070057.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtshofes die Revision für zulässig erachtet wird.

2. Die Revision beider Revisionswerber erweist sich als unzulässig.

2.1. Zur Revision des Zweitrevisionswerbers:

Nach Art. 133 Abs. 6 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Das in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark erging nicht gegenüber dem Zweitrevisionswerber als Verfahrenspartei; das bekämpfte Erkenntnis wurde ihm ausdrücklich lediglich in seiner Funktion als Vertreter der Erstrevisionswerberin zugestellt.

Der Zweitrevisionswerber konnte daher durch das in Revision gezogene Erkenntnis in keinen Rechten verletzt werden; es fehlt ihm aus diesem Grund an der Berechtigung zur Erhebung einer Revision.

2.2. Zur Revision der Erstrevisionswerberin:

Die Revision bringt in Punkt II in der gesonderten Darstellung der Gründe ihrer Zulässigkeit vor, dass die Revisionswerber als Brunnenbesitzer durch die aufzuzeigenden Verfahrensmängel sowohl in ihrem Eigentum als auch in ihrem Leben und ihrer Gesundheit beeinträchtigt werden könnten. Das Landesverwaltungsgericht habe wesentliche Verfahrensvorschriften nicht eingehalten. Es sei das Parteiengehör verletzt und das Erkenntnis ohne Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung erlassen worden; dem Revisionswerber sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu der vom Landesverwaltungsgericht eingeholten gutachterlichen Stellungnahme eingeräumt worden. Das Landesverwaltungsgericht gehe offensichtlich entgegen der Rechtsprechung von der Umkehr der Beweislast aus, da die Frage der ausreichenden Dichtheit des geologischen Untergrundes der Teichanlagen, um eine Grundwasserbeeinträchtigung hintanzuhalten, trotz der Beurteilung des Sachverständigen, wonach diese Frage derzeit weder verneint noch bejaht werden könne, zu Lasten der Revisionswerber beurteilt worden sei.

Mit dem letztgenannten Argument wendet sich die Revision allerdings bloß gegen die von der belangten Behörde im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung und zeigt damit das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz ist zur Überprüfung der im Einzelfall vorgenommenen Beweiswürdigung im Allgemeinen nämlich nicht berufen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. März 2014, Ro 2014/01/0011, vom 26. Februar 2014, Ro 2014/02/0039).

Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel der mangelnden Anberaumung einer (weiteren) mündlichen Verhandlung und der Verletzung des Parteiengehörs zeigen im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht auf; es reicht nämlich nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0033). Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung von Eigentum, Leben und Gesundheit der Revisionswerber wird diese Relevanz aber nicht dargetan.

3. Die Revision beider Revisionswerber war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. September 2014

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