VwGH Ro 2014/07/0004

VwGHRo 2014/07/000423.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des R P in H, vertreten durch Dr. Rudolf Denzel und Dr. Peter Patterer, Rechtsanwälte in 9500 Villach, Moritschstraße 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 2013, Zl. 08-ALL-1656/2012, betreffend Erlöschen eines Wasserrechts, zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §29;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z2;
WRG 1959 §27 Abs1 litg;
WRG 1959 §29;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der Politischen Expositur Feldkirchen vom 20. September 1922 wurden den damaligen Besitzern der R'schen Sensengewerkschaft K und F P nachträglich die plangemäße Baubewilligung und gleichzeitig der "Benützungskonsens für die gesamte wasserbauliche und gewerbliche Anlage" unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Vorschreibungen für ihre im Jahr 1921 wieder errichtete Sägewerksanlage ("T-Säge") erteilt.

Die "T-Säge" wurde durch zwei verschiedene Wasserzuleitungen mit Wasser versorgt. Einerseits bestand eine Wehranlage im X-Bach und andererseits eine Zuleitung aus der T über einen Stauteich zum Kraftwerk.

Im Bescheid vom 20. September 1922 ist bei den Vorschreibungen in wassertechnischer Hinsicht u.a. davon die Rede, dass nach Punkt 1 des seinerzeitigen Erlasses der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 28. August 1889 das T-Wasser in der bestehenden Röhre in einer Höhe von 20 cm einfließen solle, jedoch in der T selbst keine Stauvorrichtung beim Einfluss eingelegt werden dürfe.

Diesem Bescheid war eine Verhandlung an Ort und Stelle vom 1. Juli 1922 vorausgegangen; nach dem Inhalt des diesbezüglich aufgenommenen Protokolls war die gegenständliche Sägewerksanlage bis 1917 betrieben, 1919 abgetragen und 1921 neu errichtet worden. Damals wurde ua "bemerkt, dass zu diesem Wasserrechte an der noch ein eigenes Wasserbezugsrecht aus der T bestehe und zwar auf Grund eines Vergleiches zwischen den Interessenten, abgeschlossen bei der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt am 23. August 1889, welches insbesondere den Zweck habe, im Winter das kältere und stark eisführende X-Wasser durch das wärmere T-Wasser eisfrei zu halten oder aber bei niederem Wasserstande der X die Betriebswassermenge zu vergrößern."

Aus weiteren Bescheiden aus den Jahren 1932, 1933 und 1940 (jeweils im Zusammenhang mit einem Elektrizitätswerk der Stadt F) geht hervor, dass dem Besitzer der T-Säge die für die Säge seinerzeit bewilligte Wassermenge im T-Bach zu belassen sei; so wurde die Stadtgemeinde verpflichtet, ihm "die ihm zustehende Betriebswassermenge von 60 sek bei der Einlaufvorrichtung der T-Säge jederzeit zur Verfügung zu stellen." Mehrfach wird in Hinblick auf das Ausmaß der Wassermenge auf den (nicht mehr auffindbaren) Erlass der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 23. August 1889 verwiesen.

Dieses Recht findet sich im Wasserbuch unter der PZ 210/367 (nunmehr auf den Revisionswerber lautend) und einmal in der Wasserbucheintragung der PZ 201/364 (Kraftwerk O). In beiden Eintragungen wird der jeweilige Besitzer des E-Werkes zu PZ 201/364 dazu verpflichtet, dem Besitzer der vlg. T-Säge im Ausmaß von 60 l/s Wasser als Betriebswassermenge aus der T jederzeit zur Verfügung zu stellen; auch die Einlaufvorrichtung der T-Säge findet Erwähnung.

In den 70iger Jahren wurde das Wehr durch ein Hochwasser zerstört.

Ein Antrag des Revisionswerbers vom 31. Mai 1988 auf wasserrechtliche Bewilligung zur Neuerrichtung bzw. Verlegung des Wehres wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen (BH) zurückgewiesen.

Anlässlich einer begehrten Änderung der Wasserbucheintragung im Jahr 2009 gab der Revisionswerber an, die Wehranlage sei schon vor mehreren Jahren durch Hochwasser zerstört worden. Die Anlage sei seit damals nicht in Betrieb. Die Zuleitung von 60 l/s aus der T finde unverändert statt; das Wasser fließe in den zum Kraftwerk gehörigen Teich auf seinem Grundstück Nr. 468 KG H.

Mit Bescheid der BH vom 13. Jänner 2012 wurde festgestellt, dass das im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes F unter PZ 210/367 ersichtlich gemachte Wasserbenutzungsrecht am X-Bachzum Betrieb der Wasserkraftanlage "T-Säge" gemäß § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erloschen sei. Unter einem wurde der Revisionswerber als weichender Wasserbenutzungsberechtigter dazu verpflichtet, die bestehende Überleitung zur Ableitung einer Wassermenge von 60 l/s aus der T dauerhaft und wasserdicht zu verschließen.

Dagegen erhob der Revisionswerber Berufung, in welcher er vorbrachte, beim Recht zum Betrieb einer Wasserkraftanlage am X-Bach zum Antrieb der T-Säge sowie beim Recht zur Wasserentnahme aus dem Tiebelbach handle es sich um kein zusammenhängendes Wasserrecht, sondern um zwei verschiedene Rechte. Er beziehe sich dabei auf den Bewilligungsbescheid für die T-Säge aus dem Jahre 1922 mit Hinweis auf den Erlass der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 28. August 1889. Das Recht zur Überleitung von T-Wasser sei losgelöst vom Betrieb der Wasserkraftanlage T-Säge zu sehen und könne keinesfalls Gegenstand der Löschung des Wasserrechts für die Wasserkraftanlage sein. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn ein für diesen Sachverhalt wesentliches Rechtsdokument - gemeint war der Bescheid ("Erlass") aus dem Jahre 1889 - in Verstoß gerate. Zudem sei bereits im Jahr 1959 zwischen der L'schen Forstverwaltung und seinem Rechtsvorgänger hinsichtlich des Fischereirechtes in diesem Bereich (Teich) ein Vergleich geschlossen worden. Es werde daher der Antrag auf Erteilung der behördlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus der T zum Zweck des Betriebes eines Fischteiches gestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. November 2013 wurde die Berufung des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde er verpflichtet, bis zum 1. April 2014 die bestehende Überleitungsleitung zur Ableitung einer Wassermenge von 60 l/s aus der T in den auf dem Grundstück Nr. 468 bestehenden Teich an der Grenze der beiden Grundstücke Nr. 620/1 und 620/2 dauerhaft und wasserdicht zu verschließen.

Die belangte Behörde stellte fest, es bestehe eine klare Verbindung zwischen dem Betrieb der T-Säge und dem übergeleiteten T-Wasser. Dies werde insbesondere durch das Protokoll vom 1. Juni 1922 (Bewilligungsverhandlung für die damals neu errichtete Sägewerksanlage auf der T-Realität) belegt, wo ausdrücklich festgehalten werde, dass es bereits schon vorher eine Sägeanlage gegeben habe. Dort heiße es weiter, dass zu diesen Wasserrechten an der X noch ein eigenes Wasserbezugsrecht aus der T bestehe, und zwar auf Grund eines Vergleiches zwischen den Interessenten, abgeschlossen bei der BH Klagenfurt am 23. August 1889, welche insbesondere den Zweck gehabt habe, im Winter das kältere und stark eisführende Teuchenwasser durch das wärmere T-Wasser eisfrei zu halten oder aber bei niederem Wasserstande der X die Betriebswassermenge zu vergrößern. Dieses Protokoll bilde die Grundlage des vom Revisionswerber vorgelegten Bescheides vom 20. September 1922.

Im Verlauf des Aktes fänden sich immer wieder Hinweise auf die Wichtigkeit dieser aus der Tiebel übergeleiteten Wassermenge zur T-Säge. So werde im Bescheid der politischen Expositur Feldkirchen vom 16. Februar 1939 ausgeführt, dass der Betrieb der T-Säge sonst überhaupt unmöglich wäre, da die X ohne Zufluss des T-Wassers nach alter Erfahrung im Winter eise, im Sommer aber zu wenig Betriebswasser mitführe. Ebenso weise der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers in seiner Eingabe vom 7. März 1922 im Zusammenhang mit der später im Juli 1922 erteilten Bewilligung für die T-Säge darauf hin, dass er diese Überleitung des Wassers aus der T für die T-Säge brauche und diesbezüglich eine Bewilligung vorlegen werde. Es lasse sich daraus schließen, dass bereits vor 1922, also schon für die früher bestanden habende Sägeanlage, das Wasser aus der T herangezogen worden sei, weil es für den Betrieb notwendig gewesen sei.

Der vom Revisionswerber vorgelegte Vergleich vor dem Bezirksgericht Feldkirchen am 16. Juli 1959 bringe zum Ausdruck, dass der Rechtsvorgänger des Revisionswerbers das alleinige Fischereirecht für A L und seinen Rechtsnachfolger in dem von der T abzweigenden und zum Stauteich auf Parzelle 468 führenden Gerinne, im Stauteich selbst und im Ausfluss aus dem Stauteich in den X-Bach anerkenne. Neben technischen Bedingungen werde darin auch zum Ausdruck gebracht, dass A L dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers auf dessen Lebenszeit die ausschließliche Fischereierlaubnis mit den gesetzlich zulässigen Fanggeräten in dem bezeichneten Gerinne und dem genannten Stauteich erteile.

Der Succus dieses Vergleiches bestehe darin, dass im Stauteich der Kraftwerksanlagen für die T-Säge unter bestimmten Bedingungen fischereilich gewirtschaftet werden dürfe. Dies sei aber kein Hinweis darauf, dass der Stauteich von der Kraftwerksanlage unabhängig als Fischteich schon vorher existent gewesen sei. Wenn der Revisionswerber meine, dieses Recht sei versehentlich nicht gesondert im Wasserbuch eingetragen, sei dazu auszuführen, dass Eintragungen ins Wasserbuch sehr wohl erfolgt seien. Diese Eintragungen bezögen sich eindeutig darauf, dass aus der T Betriebswasser für den Betrieb der T-Säge abgeleitet worden sei. Auch wenn der Vergleich der BH Klagenfurt vom 23. September 1889 noch vorläge, änderte dies nichts an der Rechtslage. Der vom Revisionswerber selbst vorgelegte Bescheid vom 20. September 1922, der auf dieses Zuleitungsrecht und auf den Erlass der BH Klagenfurt vom 23. August 1889 verweise, setze diese Zuleitung aus der T eindeutig in den Zusammenhang mit der T-Säge. Der Bescheid vom 20. September 1922 erteile nachträglich die plangemäße Baubewilligung und gleichzeitig den Benützungskonsens für die damals neu errichtete Sägewerksanlage und führe unter Vorschreibungen in wassertechnischer Hinsicht an, dass die Zuleitung aus der T in einem bestimmten Zustand zu erhalten sei. Davon, dass das T-Wasser jemals einen anderen Zweck gehabt haben sollte, außer für den Betrieb der T-Säge zur Verwendung zu stehen, sei nicht die Rede. Dies erhärte sich insbesondere auf Grund des Protokolls vom 1. Juli 1922, welches Grundlage für den Bescheid vom 20. Juli dieses Jahres gewesen sei und wo eindeutig der Zweck dieser Wasserüberleitung (Eisfreihaltung und Vergrößerung der Betriebswassermenge) genannt werde. Der Ausdruck des "Vergrößerns der Betriebswassermenge" könne sich sinnfällig wohl nur auf den Betrieb einer Wasserkraftanlage, also der T-Säge, und nicht auf den Betrieb eines Fischteiches beziehen. Auch etliche andere, von der Erstbehörde übersetzte und übertragene Schriftstücke aus den 30er Jahren gingen immer davon aus, dass das T-Wasser den Zweck gehabt habe, das Betriebswasser im Winter eisfrei zu halten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes erhobene Revision, in der der Revisionswerber inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Im Rahmen der Darstellung der inhaltlichen Rechtswidrigkeit verweist der Revisionswerber darauf, dass die Behörde den Vergleich vor dem BG Feldkirchen (betreffend das Fischereirecht) unrichtig gewürdigt habe. Es handle sich hierbei um ein zivilrechtliches Übereinkommen, was selbstverständlich voraussetze, dass dieser Vergleich öffentlich rechtliche Wirkungen entfalte. Es handle sich hierbei um die Nutzung des Stauteiches als Fischbewirtschaftungsteich und dieser Vergleich decke sich inhaltlich auch mit dem Bewilligungsbescheid der T-Säge vom 1. Juli 1922. Dieser Bewilligungsbescheid wiederum, der auf den Bescheid vom 28. August 1889 Bezug nehme, bezeichne die Überleitung des T-Wassers ausdrücklich als bestehendes eigenes Wasserrecht. Dieses könne sohin mit dem Erlöschen des Wasserrechts hinsichtlich des Wassers der X nicht verbunden werden. Die Nichteintragung des T-Wasserrechtes im Wasserbuch stelle einen Rechtsmangel dar, den die belangte Behörde, nicht aber der Revisionswerber zu verantworten habe.

Unter dem Aspekt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bringt der Revisionswerber zum einen vor, er habe im Berufungsverfahren einen Antrag auf Erteilung der behördlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus der T zum Zweck des Betriebs eines Fischteiches gestellt. Über diesen Antrag sei überhaupt nicht entschieden worden. Zum anderen ergebe sich aus den Unterlagen, dass vor der Errichtung der Säge eine Pfannenschmiede mit dem Wasser der T betrieben worden sei; davor habe sich im Bereich des Zusammenflusses zwischen Teuchen und T eine Badeanstalt befunden. Das Wasserrecht hinsichtlich des T-Wassers hätte auch den Sinn gehabt, in der Badeanstalt das klare T-Wasser einzuleiten. Damals sei keine Rede von einem Sägewerk gewesen, sodass sich schon aus dieser historischen Darstellung ableiten lasse, dass der seinerzeitige Grund der Überleitung des T-Wassers nicht in der Ermöglichung des Sägebetriebs bestanden habe, sondern eine bessere Wasserqualität für die Badeanstalt erreicht werden sollte. Dieser Umstand werde nochmals vorgetragen.

Das gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle der belangten Behörde getretene Landesverwaltungsgericht Kärnten legte mit Schriftsatz vom 24. Februar 2014 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verwies auf die rechtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 27 Abs. 1 WRG 1959 hat folgenden auszugsweisen Wortlaut:

"§ 27. (1) Wasserbenutzungsrechte erlöschen:

  1. a) ...
  2. g) durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasserbenutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist;

    h) ...."

    Es ist unstrittig, dass die Sägewerksanlage seit Jahrzehnten nicht mehr in Betrieb ist. Der Revisionswerber zieht in der Revision auch nicht in Zweifel, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 erfüllt seien und das Wasserbenutzungsrecht für den Betrieb der Säge erloschen sei. Strittig ist aber die Frage, ob das Wasserbenutzungsrecht zum Wasserbezug aus der T ebenfalls erloschen ist, weil sein einziger Zweck die Dotierung der Sägewerksanlage und es mit dieser daher unmittelbar verbunden war, oder ob es insofern eigenständig war, als es - unabhängig vom Betrieb der Sägewerksanlage - dem Revisionswerber zum Beispiel auch für die Nutzung als Fischgewässer zur Verfügung stehen sollte, und daher nicht erloschen ist.

    Die belangte Behörde hat die im Zusammenhang mit dem Inhalt des Wasserbenutzungsrechts verfügbaren Urkunden beschafft und im Rahmen des Parteiengehörs auch dem Revisionswerber zur Kenntnis gebracht. Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers bieten diese Unterlagen aber im Ergebnis ein einheitliches Bild. Auch wenn der Erlass der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 23. August 1889 nicht mehr auffindbar war, so kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie aus den zahlreichen Bezugnahmen auf seinen Inhalt in Bescheiden in den 30iger und 40iger Jahren des letzten Jahrhunderts schloss, der mit 60 l/s definierte Wasserbezug aus der T habe zum einen der Eisfreihaltung der Anlage im Winter und zum anderen der Erhöhung der Betriebswassermenge im Sommer gedient. Beide Zwecke beziehen sich aber allein auf das klaglose Funktionieren des Sägewerkes, sodass auch beim Verwaltungsgerichtshof keine Zweifel daran entstanden sind, dass das Recht der Wasserzuleitung aus der T in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sägewerk stand und sich allein darauf bezog.

    Wenn der Revisionswerber in diesem Zusammenhang auf die Formulierung des Protokolls vom 1. Juli 1922 hinweist, wonach der T-Säge ein "eigenes Wasserrecht" zum Bezug des Wassers aus der T zukomme, so verkennt er, dass diese Formulierung lediglich zum Ausdruck bringen wollte, dem Betreiber der Säge komme - neben dem Wasserbezug aus der X - auch ein Recht zur Zuleitung von T-Wasser zu. Aus dieser Formulierung ist aber nicht abzuleiten, dass dieses Wasserbezugsrecht unabhängig vom Zwecke der Dotierung der Säge mit (wärmerem) Wasser eingeräumt worden wäre oder bestehe.

    Wenn der Revisionswerber in der Beschwerde erstmals und ohne Nennung konkreter Quellen vorbringt, es habe in diesem Bereich vor der Pfannenschmiede eine Nutzung als Badeanstalt gegeben, wo das klare T-Wasser ebenfalls gebraucht worden sei, was für ein eigenständiges und von der Nutzung durch die Säge unabhängiges Wasserbenutzungsrecht spräche, so scheitert dieses Argument bereits an dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot. Nach dem Inhalt der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Aktenunterlagen - an deren Vollständigkeit der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlass zu zweifeln hat - ist weder den eingeholten Schriftstücken ein solcher Hinweis zu entnehmen noch hat der Revisionswerber im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen dieser Art erstattet.

    Aber selbst wenn ein derartiges altes Recht zur Nutzung des zugeleiteten Wassers zur Speisung einer Badeanstalt bestanden haben sollte, so wäre es zwischenzeitig ebenfalls längst erloschen; eine solche Nutzung ist ja offenbar seit den 80iger Jahren des vorletzten Jahrhunderts nicht mehr aktuell.

    Der Revisionswerber verweist auch auf den - in seiner Berufung gestellten - Antrag auf Erteilung der behördlichen Bewilligung zur Wasserentnahme aus der T zum Zweck des Betriebes eines Fischteiches, über den noch nicht entschieden worden sei. Dieser Umstand führt aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes, zumal das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts ex lege eintritt, und zwar im Falle des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 nach Eintritt der Tatbestandsvorausetzungen durch Fristablauf. Die Behörde hat dies im Nachhinein mit rein deklarativer Wirkung auf der Rechtsgrundlage des § 29 WRG 1959 bescheidmäßig festzustellen (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2013, 2013/07/0092, mwN).

    Was schließlich den - das Fischereirecht und die Fischereierlaubnis am Stauteich betreffenden - Vergleich vor dem Bezirksgericht Feldkirchen vom 24. Juni 1959 betrifft, so kommt diesem entgegen der Ansicht des Revisionswerbers keinerlei öffentlich-rechtliche Wirkung zu. Er stellt weder ein Wasserbenutzungsrecht für den Wasserbezug aus der T zur Speisung eines Fischteiches dar, noch kann er ein solches begründen oder ersetzen.

    Die Ansicht der belangten Behörde, das Wasserbezugsrecht aus der T habe allein dem Betrieb des Sägewerkes gedient und sei daher erloschen, verletzt keine Rechte des Revisionswerbers.

    Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014. Die Abweisung des Kostenmehrbegehrens betrifft den geltend gemachten Schriftsatzaufwand, weil der bloße Verweis auf den Inhalt der Bescheidbegründung keine Gegenschrift darstellt (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2014, 2013/09/0081).

    Wien, am 23. Oktober 2014

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