VwGH Ro 2014/02/0053

VwGHRo 2014/02/005314.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. H, vertreten durch Cerha Hempel Spiegelfeld Hlawati Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2013, Zl. UVS-06/FM/29/4732/2012-16, betreffend Übertretungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Die revisionswerbende Partei beantragt, ihrer Revision gegen den angefochtenen Bescheid - für die gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten - aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß § 30 Abs 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers (hier: der revisionswerbenden Partei im Rahmen des Übergangsrechts nach § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG) die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer (hier: die revisionswerbende Partei) ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl ua den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg Nr 10.381/A) erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Im Sinne der Grundsätze dieses Beschlusses erfordert die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der beschwerdeführenden (bzw. revisionswerbenden) Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl den Beschluss vom 28. März 2006, AW 2006/03/0021).

In ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung macht die revisionswerbende Partei - neben Ausführungen zu den von ihr als nicht zwingend erachteten öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug - geltend, dass ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil drohe, der zwar nicht in der Bezahlung des Strafbetrages bestehe, wohl aber darin, dass im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung ein unwiederbringlicher Schaden mit existenzbedrohenden Auswirkungen hinsichtlich des beruflichen Fortkommens der revisionswerbenden Partei und bei künftigen Verfahren der Finanzmarktaufsicht entstehe.

Abgesehen davon, dass der angefochtene Bescheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist und die aufschiebende Wirkung nur dessen Vollstreckbarkeit - konkret die Bezahlung der Geldstrafen - betreffen kann, zeigt die revisionswerbende Partei mit diesem Vorbringen zwar Nachteile auf, die sie aufgrund des angefochtenen Bescheides treffen. Sie unterlässt aber mit den allgemeinen Umschreibungen die gebotene Darlegung konkreter nachteiliger Sachverhalte sowie ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation, sodass die Beurteilung, ob die dargelegten Nachteile die revisionswerbende Partei unverhältnismäßig treffen, nicht möglich ist. Dem Antrag der revisionswerbenden Partei fehlt es damit an der notwendigen Konkretisierung, weshalb ihm schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben war.

Wien, am 14. Februar 2014

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