Normen
AVG §37;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
BWG 1993 §25 Abs13;
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §79 Abs4;
FMABG 2001 §3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §37;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §60;
BWG 1993 §25 Abs13;
BWG 1993 §70 Abs4 Z1;
BWG 1993 §79 Abs4;
FMABG 2001 §3 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Spruch wie folgt gefasst (Unterstreichungen und Fettdruck im Original):
"Gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 Bankwesengesetz (BWG), BGBl. I Nr. 532/1993 idgF, wird der Raiffeisenkasse Kuchl reg. Gen.m.b.H. (RK Kuchl) unter Androhung einer Zwangsstrafe in Höhe von EUR 18.000,00 (in Worten: Euro achtzehntausend) aufgetragen bis spätestens 31.10.2013 den gesetzmäßigen Zustand gemäß § 25 Abs. 13 BWG in der Form herzustellen, dass die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, beim dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch geregelt sind.
Mit Ablauf vorerwähnter Frist ist der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) bekannt zu geben,
1) ob der vom Raiffeisenverband Salzburg reg. Gen.m.b.H. (RVS) als Zentralinstitut gemäß § 25 Abs. 13 BWG sämtlichen angeschlossenen Raiffeisenbanken des Bundeslandes Salzburg am 26.06.2013 übermittelte Vertrag 'Vereinbarung zum Liquiditätsverbund in der Raiffeisenbankengruppe Salzburg', welcher gemäß einer gutachtlichen Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vom 05.06.2013 den Bestimmungen des § 25 Abs. 13 BWG entspricht, sowie eine Regelung der Liquiditätsreserve und des Liquiditätsmangements in der Raiffeisenbankengruppe Salzburg (RBGS) enthält, und die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehungen zwischen dem Zentralinstitut und angeschlossenen Raiffeisenbanken regelt, unterzeichnet worden ist.
2) Für den Fall der Nichtunterfertigung vorerwähnten Vertragswerkes ist der FMA bekannt zu geben, mit welchem anderen vertraglich festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat eine Regelung hinsichtlich Teilnahme an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs gemäß § 25 Abs. 13 BWG unterzeichnet worden ist, wobei das vertragliche oder statutarisch Regelwerk der FMA vorzulegen ist."
In der Begründung des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde Auszüge aus diversen Schreiben, Stellungnahmen, Gutachten sowie Prüfberichten wieder, stellte den Inhalt von ihr gesetzter Verfahrensschritte dar, zitierte § 25 Abs. 13 BWG, verwies auf das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2011, Zl. 2009/17/0205, sowie auf diverse Literaturmeinungen zu dieser Bestimmung und vertrat dann "zusammenfassend" die Ansicht, "dass die von der (beschwerdeführenden Partei) seinerzeitig unterfertigte 'Vereinbarung zur Liquiditätsreservehaltung vom 02.02.2011' nicht den Bestimmungen des § 25 Abs. 13 BWG entsprochen hat", sowie dass die von der Mehrheit der Raiffeisenbanken im Bundesland Salzburg unterzeichnete "Vereinbarung zur Liquiditätsreservehaltung und zum Liquiditätsmanagement in der Raiffeisenbankengruppe Salzburg" grundsätzlich den Bestimmungen des § 25 Abs. 13 BWG entspreche. Am 26. Juni 2013 sei der um die Empfehlungen der Österreichischen Nationalbank ergänzte Vertrag "Vereinbarung zum Liquiditätsverbund in der Raiffeisenbankengruppe Salzburg (RBGS)" sämtlichen angeschlossenen Raiffeisenbanken des Bundeslandes Salzburg übermittelt worden.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei parallel zur vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auch Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, der ihre Behandlung mit Beschluss vom 21. November 2013, B 1076/2013, abgelehnt hat.
Die seinerzeit belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die beschwerdeführende Partei hat darauf repliziert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
In dem vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdefall, sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiterhin anzuwenden, zumal durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anderes bestimmt ist.
Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass sie in Entsprechung des im angefochtenen Bescheid erteilten Auftrags den am 26. Juni 2013 den Raiffeisenbanken übermittelten Vertrag "Vereinbarung zum Liquiditätsverbund in der Raiffeisenbankengruppe Salzburg" unterzeichnet habe.
Durch das Zustandekommen dieses Vertrages liegt jedoch kein Grund für eine von der belangten Behörde geforderte Einstellung des vorliegenden Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit vor, weil es sich bei der Teilnahme der beschwerdeführenden Partei an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs um eine dauerhafte Einrichtung handelt, sodass das Beschwerdeinteresse nicht schon dadurch weggefallen ist, dass die beschwerdeführende Partei ihre bescheidmäßige Verpflichtung zum Beitritt zu einem solchen Verband erfüllt hat (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2011, Zl. 2009/17/0205).
Gemäß Art. I Abs. 2 lit. A Z 23 EGVG in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 am 1. Jänner 2014 ist das AVG unter anderem auf das behördliche Verfahren der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) anzuwenden.
Gemäß § 58 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu erhalten (Abs. 1), zudem sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird (Abs. 2). In der Begründung sind gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Nach der Rechtsprechung bedeutet die Begründung eines Bescheides die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt, und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher all jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist dem Bescheidadressaten eine Verfolgung seiner Rechte und auch dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtsrichtigkeit möglich. Die gesetzmäßige Begründung eines Bescheides erfordert somit in einem ersten Schritt die Feststellung jenes Sachverhaltes, welchen die Behörde ihrer rechtlichen Beurteilung zugrunde legt (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 21 ff zu § 60 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Für eine den §§ 58, 60 AVG entsprechende Begründung eines Bescheides ist es daher erforderlich, jenen Sachverhalt, den die Behörde als erwiesen annimmt, unzweideutig in eigenen Worten festzustellen. Eine Begründung, in der die belangte Behörde nicht preisgibt, von welchem konkreten Sachverhalt sie überhaupt ausgegangen ist, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. das Erkenntnis vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0203).
Vorweg genommen sei, dass der angefochtene Bescheid entgegen den dargestellten Erfordernissen keine eigenen Feststellungen der belangten Behörde enthält und sich schon deshalb - aus verfahrensrechtlicher Sicht - als rechtswidrig erweist.
In der Sache ist im Beschwerdefall strittig, ob die belangte Behörde den Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG zur Herstellung des § 25 Abs. 13 BWG entsprechenden Zustandes rechtmäßig erteilt hat.
§ 25 Abs. 13 in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 108/2007 lautet:
"(13) Kreditinstitute, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, haben zur Sicherung der Finanzmarktstabilität an einem System des gemeinsamen Liquiditätsausgleichs teilzunehmen. Dazu haben sie bei ihrem Zentralinstitut oder bei einem anderen vertraglich oder statutarisch festgelegten Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eine Liquiditätsreserve im Ausmaß von 10 vH der Spareinlagen und 20 vH der sonstigen Euro-Einlagen, höchstens jedoch 14 vH der gesamten Euro-Einlagen zu halten. Das Kreditinstitut muss zur Entgegennahme von Einlagen berechtigt und auf Grund seiner Geschäftsstruktur geeignet sein, die sich aus Gewährleistung eines Liquiditätsverbundes ergebenden Anforderungen zu erfüllen. Insbesondere hat es eine ausreichende Bonität aufzuweisen und liquide Mittel wie auch Refinanzierungsmöglichkeiten haben dauerhaft zur Verfügung zu stehen, um im Bedarfsfall rasch Liquiditätsunterstützung gewähren zu können. Die Modalitäten der konkreten Leistungsbeziehung zwischen dem Zentralinstitut oder dem sonstigen Kreditinstitut, bei dem die Liquiditätsreserve gehalten wird, und den übrigen am Liquiditätsverbund teilnehmenden Kreditinstituten sind unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 vertraglich oder statutarisch zu regeln. Die vertraglichen oder statutarischen Regelungen haben insbesondere zu enthalten:
1. Die Voraussetzungen für die Versorgung der angeschlossenen Kreditinstitute mit Liquidität im Bedarfsfall;
2. die nähere Ausgestaltung der Leistungsverpflichtung des Zentralinstitutes oder sonstigen Kreditinstitutes, bei dem die liquiden Mittel gehalten werden, im Bedarfsfall;
3. die Willensbildung, insbesondere die Beschlusserfordernisse, bei den entsprechenden Entscheidungen;
4. eine Kündigungsfrist, die mindestens ein Jahr betragen muss.
Das Ausmaß der Liquiditätsreserve ist jeweils zum Ende der Monate März, Juni, September und Dezember nach dem Stand der Einlagen zu ermitteln und für das jeweils folgende Vierteljahr anzupassen. Sinken die Einlagen um mehr als 20 vH unter den Stand der letzten maßgeblichen Berechnungsgrundlage, so kann das Kreditinstitut eine Anpassung zum nächstfolgenden Monatsletzten verlangen. Diese Liquiditätsreserve zählt zu den flüssigen Mitteln ersten Grades. Sonstige Einlagen sind täglich fällige Gelder des Zahlungsverkehrs (Sichteinlagen), alle Kündigungs- und Festgelder sowie die Einlagen gegen Ausgabe von Kassenscheinen."
Gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG ist dann, wenn ein Kreditinstitut unter anderem Bestimmungen des BWG verletzt, diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist.
Voraussetzung für die Erteilung eines Auftrages gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG ist die Feststellung einer Verletzung von Vorschriften des BWG durch das Kreditinstitut (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis vom 26. Februar 2001, Zl. 97/17/0181).
Vorliegend ist die belangte Behörde zu dem rechtlichen Schluss gelangt, die beschwerdeführende Partei erfülle nicht die in § 25 Abs. 13 BWG angeführten Vorrausetzungen zur Teilnahme an einem Liquiditätsverbund, indem sie die "Vereinbarung zur Liquiditätsreservehaltung vom 02.02.2011" dahin beurteilte, dass diese den Bestimmungen des § 25 Abs. 13 BWG nicht entsprochen habe. Sie wertete dies offenbar als jene Verletzung des BWG, die den gegenständlichen Auftrag nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG begründete.
Allerdings finden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen, aus denen sich eine Rechtsverletzung durch die beschwerdeführende Partei ableiten ließe. Weder die "Vereinbarung zur Liquiditätsreservehaltung vom 02.02.2011", zu der die beschwerdeführende Partei während des Verwaltungsverfahrens mehrfach darauf verwies, dass diese den Bestimmungen des § 25 Abs. 13 BWG entspreche (vgl. etwa die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 28. Dezember 2012), noch die RVS-Statuten, aufgrund derer nach den Behauptungen der beschwerdeführenden Partei schon die Voraussetzungen des § 25 Abs. 13 BWG erfüllt seien (vgl. etwa die Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei vom 28. Juni 2010), hat die belangte Behörde im Rahmen eines von ihr selbst festgestellten Sachverhaltes wieder gegeben. Auch der Umstand, dass über die "Vereinbarung zur Liquiditätsreservehaltung" ein Rechtsstreit anhängig ist, kann ohne nähere Feststellungen über Inhalt und Verlauf jenes Verfahrens das von der belangten Behörde erzielte Ergebnis nicht tragen, das sich im Übrigen aus den von der belangten Behörde dabei für ihre Rechtsansicht ins Treffen geführten Nachweisen nicht ergibt.
Wiederholt gab die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid Auszüge aus Prüfberichten der Österreichischen Nationalbank wieder. Zwar gelten die Prüfungsfeststellungen der Österreichischen Nationalbank im Verfahren als Sachverständigengutachten (vgl. § 79 Abs. 4 BWG und § 3 Abs. 2 FMABG), für die Beurteilung des in Rede stehenden Vertrags- und Statutenwerks mit dem Zentralinstitut enthebt dies die belangte Behörde jedoch nicht ihrer gesetzlichen Verpflichtung, - allenfalls auf der Grundlage der Prüfberichte - darüber eigene Feststellungen zu treffen, die dann von der belangten Behörde rechtlich zu beurteilen sind (zum Sachverständigenbeweis vgl. die in Walter/Thienel, E 141. ff zu § 52 AVG zitierte hg. Rechtsprechung).
Erst wenn dann ein Verstoß gegen § 25 Abs. 13 BWG durch die beschwerdeführende Partei feststeht, kann ihr ein Auftrag nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG erteilt werden. Da der angefochtene Bescheid keinerlei Feststellungen enthält, die eine Verletzung des § 25 Abs. 13 BWG begründeten, ist er schon deshalb rechtswidrig.
Dem angefochtenen Bescheid haftet wegen des Fehlens von Feststellungen ein wesentlicher Begründungsmangel an, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren zu beachten haben, dass sie nach der Rechtsprechung im Rahmen eines Auftrages gemäß § 25 Abs. 13 BWG weder den Vertragspartner des Kreditinstituts bestimmen, noch durch Erteilung eines diesbezüglich konkretisierten bankenaufsichtsbehördlichen Auftrages in die zivil- und genossenschaftsrechtlichen Beziehungen der beteiligten Kreditinstitute eingreifen kann. In keinem Fall darf die Bankaufsichtsbehörde in ihrem Auftrag gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG die privatautonom zu treffende, allenfalls zivil- und genossenschaftsrechtlich determinierte Entscheidung der Primärbanken über die Frage, wo die Liquiditätsreserve zu halten ist, vorwegnehmen bzw. vorgeben (vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2011, Zl. 2009/17/0205).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde anhand konkreter Feststellungen über die vertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen der beteiligten Institute und darauf basierender rechtlicher Schlussfolgerungen zu beurteilen haben, ob eine Verletzung von § 25 Abs. 13 BWG vorliegt. Erst wenn eine Rechtsverletzung feststeht, darf ein Auftrag nach § 70 Abs. 4 Z 1 BWG ergehen, ohne allerdings ein konkretes Partnerinstitut zu benennen und ohne über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus konkrete Vertragsgestaltungen aufzutragen. Anhand der vom Kreditinstitut dann mit dem Zentralinstitut oder einem anderen Kreditinstitut eingegangenen vertraglichen Beziehungen ist zu beurteilen, ob alle Voraussetzungen für das Halten der Liquiditätsreserve gemäß § 25 Abs. 13 BWG vorliegen.
Im Hinblick auf dieses Ergebnis konnte auch die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 6 VwGG unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bescheid auf Grundlage des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen (§ 41 Abs. 1 VwGG). Es ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag zur Feststellung des Sachverhaltes die von der Beschwerdeführerin begehrte öffentliche mündliche Verhandlung hätte leisten können. Der Beschwerde wurde stattgegeben, womit im fortzusetzenden Verfahren weitere Ermittlungen anzustellen sind und die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, ihren Standpunkt im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens darzulegen. Angesichts der in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof geltend gemachten Rechte sowie nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise war somit im vorliegenden Fall die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht geboten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 2014, Zl. 2013/09/0040, mwN).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit dem gemäß § 4 iVm § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014, anzuwendenden § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 23. Mai 2014
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