VwGH 2013/12/0025

VwGH2013/12/002529.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des Mag. JB in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Jänner 2013, Zl. BMUKK-712/0105-III/5b/2012, betreffend Ernennung der Mitbeteiligten auf die Planstelle einer Direktorin der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus K (mitbeteiligte Partei: Mag. MH, K), zu Recht erkannt:

Normen

32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs1 idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f Abs2 Z2 lita idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f Abs2 Z2 litb idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f Abs2 Z4 idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f idF 2010/I/111;
BEinstG §6 Abs1a idF 2010/I/111;
BEinstG §7b Abs1 Z5;
B-GlBG 1993 §11c idF 2011/I/140;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art132;
VerfGG 1953 §87 Abs2 impl;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art5;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §8;
BDG 1979 §207f Abs1 idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f Abs2 idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f Abs2 Z2 lita idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f Abs2 Z2 litb idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f Abs2 Z4 idF 2010/I/111;
BDG 1979 §207f idF 2010/I/111;
BEinstG §6 Abs1a idF 2010/I/111;
BEinstG §7b Abs1 Z5;
B-GlBG 1993 §11c idF 2011/I/140;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art132;
VerfGG 1953 §87 Abs2 impl;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §27;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf deren Wiedergabe im hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0128, sowie auf die dort zitierten, in dieser Sache ergangenen weiteren Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Mit dem genannten Erkenntnis wurde u.a. ein Bescheid der belangten Behörde vom 22. Dezember 2010, mit welchem die Ernennung des K zum Direktor der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus K intimiert worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Zusammengefasst ergab sich auf Grund des zuletzt zitierten Erkenntnisses die Rechtslage, wonach der neben dem Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten in den Dreiervorschlag aufgenommene weitere Bewerber K infolge der rechtskräftigen Abweisung seiner Bewerbung mit einem Bescheid der belangten Behörde vom 1. Juni 2005 nicht mehr hätte ernannt werden dürfen, während sowohl der Beschwerdeführer als auch die hier Mitbeteiligte (in dem genannten Verfahren Zweitmitbeteiligte) auf Grund der Bindungswirkung eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 2006 Parteistellung im vorliegenden Ernennungsverfahren genießen.

Der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid enthält folgenden Spruch:

"Der Bundespräsident hat die Mitbeteiligte mit Entschließung vom 20. Dezember 2012 mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2013 auf die Planstelle einer Direktorin an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus K ernannt."

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde - soweit für das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren von Relevanz - Folgendes aus:

"Die gegenständliche Stelle wurde mit GZ BMBWK-618/0099- III/9b/2003 vom 5. September 2003 vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK, nunmehr Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - BMUKK) im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschrieben.

In der Ausschreibung wurde festgehalten, dass für die Besetzung der Stelle nur Bewerber/Bewerberinnen in Betracht kommen, welche die einschlägigen Verwendungserfordernisse der Anlage 1, Ziffer 23.1. des BDG 1979 erfüllen, sowie eine mindestens sechsjährige erfolgreiche Lehrpraxis an Schulen nachweisen können.

In der Ausschreibung der Stelle war neben den Angaben der Ernennungserfordernisse gemäß § 207f Absatz 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 BDG 1979 angeführt, dass die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement, die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft und eine mindestens dreijährige Verwendung an Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, soziale und wirtschaftliche Berufe erwünscht sind.

Die Gesuche waren bis längstens 13. Oktober 2003 unter den üblichen Bedingungen beim Landesschulrat (LSR) für Niederösterreich von im aktiven Schuldienst stehenden Bewerber/innen im Dienstwege einzubringen, wobei eine Darlegung der Vorstellungen des Bewerbers/der Bewerberin über die künftige Tätigkeit in dieser Funktion erwünscht war. Überdies konnten weitere Unterlagen angeschlossen werden. Auf die Bestimmungen des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes 1993 in der geltenden Fassung wurde verwiesen.

Das Kollegium des LSR für Niederösterreich hat der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur in seiner Sitzung vom 19. März 2004 gemäß Artikel 81b Bundes-Verfassungsgesetz folgenden Dreiervorschlag für die Besetzung der gegenständlichen Leiterstelle erstattet:

  1. 1. Beschwerdeführer
  2. 2. Mitbeteiligte
  3. 3.

    K

    Es wurde vom LSR für Niederösterreich vor Erstattung des Dreiervorschlages auf Grund der geltenden 'Richtlinie über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulische Leitungsfunktion im bundeskompetenzlichen Bereich' eine externe Begutachtung der Bewerber/innen im Hinblick auf ihre fachunabhängigen Managementfähigkeiten in Auftrag gegeben und seitens der beauftragten Personalberatungsfirma am 21. November 2003 anhand eines operationalisierten Anforderungsprofils durchgeführt. Dieses beinhaltete die Anforderungskriterien:

  1. 1. 'Kommunikative Kompetenz'
  2. 2. 'Soziale Kompetenz'
  3. 3. 'Moderation/Besprechungsleitung/Konfliktmanagement'
  4. 4. 'Führungs- und Beratungskompetenz'
  5. 5. 'Strategische Planung/Delegationsfähigkeit'
  6. 6. 'Planung und Organisation/Administration'
  7. 7. 'Antrieb und Initiative zum Beruf/Kreativität'

    Die Beurteilung erfolgte an Hand der Kalküle 'über alle Maßen erfüllt', 'erfüllt', 'teilweise erfüllt' und 'nicht erfüllt'.

    Als Ergebnis dieser Überprüfung hat der Beschwerdeführer die Anforderungen 'Soziale Kompetenz', 'Moderation/ Besprechungsleitung/ Konfliktmanagement', 'Führungs- und Beratungskompetenz', 'Strategische Planung/Delegationsfähigkeit', 'Planung und Organisation/Administration' sowie 'Antrieb und Initiative zum Beruf/Kreativität' 'über alle Maßen erfüllt' und die Anforderung 'Kommunikative Kompetenz' 'erfüllt'.

    Die Mitbeteiligte hat die Anforderungen 'Kommunikative Kompetenz', 'Soziale Kompetenz', 'Moderation/ Besprechungsleitung/ Konfliktmanagement' und 'Strategische Planung/Delegationsfähigkeit' 'über alle Maßen erfüllt' und die Anforderungen 'Führungs- und Beratungskompetenz', 'Planung und Organisation/Administration', sowie 'Antrieb und Initiative zum Beruf/Kreativität' 'erfüllt'.

    Der Dienststellenausschuss hat sich in seiner gemäß § 207e BDG 1979 abgegebenen Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 nach Durchführung einer Anhörung der Bewerber/innen, an der K nicht teilgenommen hat, für die Bestellung von D als Schulleiter ausgesprochen. Die Mitbeteiligte wurde vom Dienststellenausschuss an dritte, der Beschwerdeführer an fünfte und

    K an siebente Stelle gereiht.

    Der Schulgemeinschaftsausschuss hat in seiner Stellungnahme gemäß § 207e BDG 1979 vom 4. Dezember 2003 eine Reihung mit dem Beschwerdeführer an erster, der Mitbeteiligten an zweiter und K an dritter Stelle vorgenommen. Der Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses wurde von einem Elternvertreter, einem Lehrervertreter und einem Vertreter der Schüler unterfertigt, da der Vorsitzende, L, zu diesem Zeitpunkt zugleich die Funktion des betrauten Leiters innehatte und sich einer Mitwirkung enthielt.

    Beide Schulgremien machten somit von ihrem Recht zur Stellungnahme Gebrauch, nahmen dabei jeweils eine Reihung der Bewerber/innen vor, und gaben eine kurze, allgemein gehaltene, nicht inhaltlich auf die einzelnen Bewerber/innen eingehende, Begründung zur Reihungsentscheidung ab.

    ...

    Gemäß § 56 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG) ist der Schulleiter zur Besorgung aller Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz zuständig, sofern dieses nicht die Zuständigkeit anderer schulischer Organe oder der Schulbehörden festlegt. Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule tätigen Lehrer und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten, bei Berufsschulen auch den Lehrberechtigten. Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit (§ 17 SchUG) zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

    Außer den ihm obliegenden unterrichtlichen, erzieherischen und administrativen Aufgaben hat er für die Einhaltung aller Rechtsvorschriften und schulbehördlichen Weisungen sowie für die Führung der Amtsschriften der Schule und die Ordnung in der Schule zu sorgen. Für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 51 Abs. 3 hat er eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden. Pflichten, die dem Schulleiter auf Grund von anderen, insbesondere von dienstrechtlichen Vorschriften obliegen, bleiben unberührt.

    Das Anforderungsprofil einer Schulleitung kann wie folgt dahingehend zusammengefasst werden: Der Schulleitung obliegt in dienstrechtlichem Sinn gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowohl des lehrenden als auch des verwaltungsmäßigen Personals die Dienststellenleitung, d.h. die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die Mitarbeiterführung und unmittelbare Personalverantwortung. In schulrechtlicher Sicht liegt die Aufgabe eines Schulleiters/einer Schulleiterin in der Einhaltung und Beachtung aller schulrechtlichen Vorschriften und der sonstigen einer Schule obliegenden Rechtsvorschriften. Zusätzlich hat die Schulleitung die Vorsitzführung im Schulgemeinschaftsausschuss und die Außenvertretung der Schule, insbesondere gegenüber der Elternschaft, wahrzunehmen.

    III. Wesentliche Entscheidungsgrundlagen:

    Der Beschwerdeführer, geb. XX.Y.1964, hat am 1.7.1991 das Studium der Wirtschaftspädagogik, Schwerpunkt Finanz- und Steuerrecht, abgeschlossen und ist seit 5. September 1988 an der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe H als Lehrer für die kaufmännischen Unterrichtsgegenstände sowie im IT-Bereich tägig gewesen.

    Er war privatwirtschaftlich im Zeitraum 1.7.1991 bis zumindest 24.2.1992 in der Textilwerkstatt Handweberei und Schneiderei GesmbH G, mit der Projektvorbereitung und Umsetzung der 'Internationalen Textilgalerie' tätig. Zuvor weist er Ferialbeschäftigungen bei einer Bank 1988 und 1989 und weiteren Unternehmen auf (Schielseide).

    Zusätzlich zum Universitätsabschluss in Wirtschaftspädagogik weist der Beschwerdeführer die Lehrbefähigung durch eine absolvierte Befähigungsprüfung für Wirtschaftsinformatik (abgelegt am 12.2.1999) auf. Seit 24. April 1998 ist er zertifizierter Prüfer für den Europäischen Computerführerschein und seit 20.12.2001 Prüfer für den 'Advanced Europäischen Computerführerschein' (ECDL Prüfer).

    Im Schuljahr 1992/1993 war er Administrator an der HLW H und ist seit dem Jahr 1990 regelmäßig als Klassenvorstand tätig. Im Zeitraum 1992-1995 war der Beschwerdeführer EDV-Kustos und ab 2000 Leiter der Übungsfirma 'Woodquarter GesmbH-Seminar- und Veranstaltungszentrum' an der HLW H. Im pädagogisch unterrichtlichen Bereich hat er an der Neugestaltung des Unterrichtspraktikumlehrganges 1999, 'Quent Gruppe' - Qualitätsgruppe in NÖ für die Qualitätsentwicklung im humanberuflichen Schulwesen und im Qualitätsteam der HLW H mitgewirkt, war bis 1999/2000 Koordinator für den Ausbildungsschwerpunkt 'Ernährung und Betriebswirtschaft' und Koordinator für kaufmännische Fächer an der HLW H und seit 2003 stellvertretender ARGE Leiter für kaufmännische Fächer. Im Rahmen dieser Tätigkeiten war er Mitglied einer Projektgruppe im BMUKK zur Umsetzung des Internetauftrittes des humanberuflichen Schulwesens und beteiligt an der Konzepterstellung einer Ausbildungsform 'Hotelfachschule für Erwachsene.'

    Die Leistungsfeststellung mit dem Kalkül 'den zu erwartenden Leistungserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten' gilt seit dem Schuljahr 2002/2003 als unverändert. Im Bereich der Schulmanagementaufgaben war der Beschwerdeführer mehrmals Lehrervertreter im Schulgemeinschaftsausschuss, seit 1991 Vorsitzender des Dienststellenausschusses an der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe und der Fachschule für Altendienste und Pflegehilfe und auch im Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesfachschule für wirtschaftliche Berufe H engagiert. Folgende Fortbildungskurse wurden nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers absolviert:

    -Absolvent des Akademielehrganges 'Medieninformatik' 21.3.2000 - 13.12.2002

    -Absolvent des Akademielehrganges 'Projektmanagement' 15.4.2003 -Akademielehrgang 'Informationsmanagement'

    -SCHÜSTA Schulverwaltungsprogramm 2001

    -Schulqualitätsentwicklung - Seminarreihe

    -User Zertifikat Wifi St. Pölten

    Darüber hinaus war er als Referent bzw. Seminarleiter in unterschiedlichen Veranstaltungen u.a. des Pädagogischen Institutes Niederösterreich tätig:

    -im Lehrgang für Übungsfirmenleiter als Teilnehmer bzw. Referent 2001 und 2002,

    - E-Commerce als Seminarleiter 2002,

    -Akademielehrgang 'Kreatives Gestalten' als Referent 2002, -Informationstechnologien im Deutschunterricht als Referent

    2002,

    -ESF-ALG Informationsmanagement als Teilnehmer 2003, PHP-Programmierung als Teilnehmer 2003

    -ARGE Kaufmännische Fächer-Fachdidaktik als Teilnehmer 2003, -Computergestütztes Rechnungswesen als Seminarleiter 2003 Bis August 2003 war der Beschwerdeführer Sparkassenrat

    der Sparkasse der Stadt G und ab September 2003 Mitglied des Aufsichtsrates der Sparkasse der Stadt G. Außerberuflich hat er im Rahmen des Engagements für den 'Verein Rollstuhlfahrer' Sportveranstaltungen organisiert und betreut.

    Die Mitbeteiligte, geb. X.Y.1952, besitzt die Lehrbefähigung in Französisch und Italienisch und legte am 28.01.1983 die Lehramtsprüfung ab. Als berufliche Tätigkeiten führt sie eine Tätigkeit im Empfang/Hotel London (9.1971-4.1972), als Verkäuferin in einer Tabak-Trafik (4.1972- 8.1972) und als Zahnarztassistentin (8.1972-9.1973) an. Sie ist seit dem Schuljahr 1975/1976 an der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule K und seit dem Schuljahr 1977/1978 an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus K als Lehrerin für die Unterrichtsgegenstände Französisch und Italienisch tätig. Sie übt seit 1978 die Funktion der Klassen- bzw. Jahrgangsvorständin aus. Die Mitbeteiligte spricht die Sprachen Französisch, Deutsch, Italienisch, Englisch, Spanisch.

    Im pädagogischen Zusammenhang organisierte und war die Mitbeteiligte mehrmalig beteiligt an Sprachwettbewerben und war Mitglied in der ARGE für Französisch und in der Arbeitsgruppe 'Qualitätsmanagement im Französischunterricht' und Mitglied in der Lehrervertretung, seit September 2002 im Schulgemeinschaftsausschuss. Von 1978 bis 1996 hat sie das Französische Kulturinstitut in K mit acht Mitarbeiter/innen geleitet und war von 1978 bis 1996 Präsidentin der Österreichisch-Französischen Gesellschaft - K. Zu nennen sind weiters die Mitgliedschaft im Kollegium des LSR für Niederösterreich und seit 23.04.2002 im Bildungsbeirat der NÖ Bildungs-GesmbH für das FH- und Uniwesen. Sie weist ihre sprachlichen Kenntnisse durch ein Zertifikat der Chambre de Commerce et d'industrie de Paris vom 13.06.2002 nach und hat einen Universitäts-Lehrgang in Medienpädagogik an der Donau-Universität K im Zeitraum 15.10.2001 - 26.04.2003 absolviert.

    Die Leistungsfeststellung mit dem Kalkül 'den zu erwartenden Leistungserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten' gilt seit dem Schuljahr 2001/2002 als unverändert. Folgende Fortbildungskurse wurden nach eigenen Angaben der Mitbeteiligten absolviert:

    -Zeit- und Zielmanagement 2.3.2001

    -Kampfrhetorik für Frauen 25.06.2001

    -Rhetorik 1.10.2001

    -Rhetorik 1 22.09.2001

    -Rhetorik 2 10.11.2001

    -Stimme und Sprache für Lehrer 10.01.2003

    -ARGE Französisch 26.09.2002, 27.09.2001, 28.09.2000 -Französisch: Innovative methoden im Fremdsprachenunterricht

    21.03.- 23.3.2001

    -Francais de tourism de l'hotelerie de la restauration

    13.06.2002

    -Word für Fortgeschrittene 27.11.1999

    -E-Mail und Internet 17.10.1998

    -Powerpoint 29.01.2000

    -Werkzeuge für den Internetalltag 3.12.2001, 24.02.2002

    -Internet Lehrpfade 3.12.2001

    -Internet Lehrpfade 24.02.2002

    -Suchen und Finden 3.12.2001, 24.02.2002

    -Erstellen von Arbeitsblättern 3.12.2001, 24.12.2002 -Qualitätssicherung im Fremdsprachenunterricht und Kontenerstellung mittels Teletutorat

    -Sozialphase Französisch 27.02.2004 - 28.02.2004 (nach dem Ausschreibungszeitpunkt)

    IV. Wesentlichen Entscheidungserwägungen:

    ...

    Sowohl die Mitbeteiligte als auch der Beschwerdeführer erfüllen die in der Ausschreibung angeführten gesetzlichen Ernennungserfordernisse der Anlage 1 zum BDG (§ 207 f Abs. 1 Ziffer 1 BDG 1979) und das Erfordernis der mindestens sechsjährigen erfolgreichen Lehrpraxis an Schulen (§ 207 f Abs. 1 Ziffer 2 BDG 1979). Damit sind die formalen dienstrechtlichen Voraussetzungen, wie z.B. die Ablegung eines Universitätsstudiums, allenfalls des absolvierten Unterrichtspraktikums, erfasst. Sowohl die Mitbeteiligte als auch der Beschwerdeführer können eine mindestens dreijährige Verwendung am Schultyp im Sinne der gegenständlichen Ausschreibung vorweisen.

    Sowohl die Mitbeteiligte als auch der Beschwerdeführer können die Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement und die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft durch unterschiedliche Tätigkeiten und Erfahrungen dokumentieren.

    Eine vergleichende und abwägende Betrachtung der Lebensläufe/Berufsbiografien und der daraus gezogenen Erfahrungswerte und Qualifikationen der Bewerber/innen ergibt zum Zeitpunkt der Ausschreibung Folgendes:

    Im vorliegenden Gutachten der B-GBK vom 4. Juli 2006 ist die ursprüngliche Reihung des Landesschulrates als diskriminierend auf Grund des Geschlechtes festgestellt worden und ist dieses Gutachten nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Beweismittel im weiteren Verfahren zu berücksichtigen.

    In zwei Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission wurde die ursprüngliche Begründung und Reihung als diskriminierend festgestellt, womit bei der nunmehrigen Entscheidung mit dem Qualifikationsstand zum Zeitpunkt der Ausschreibung und der erstmaligen Entscheidung eine nochmalige Abwägung zu treffen ist. Dies auch deswegen, um durch die weiteren Entwicklungen und Betrauungszeiträume mit Leitungsfunktionen Verzerrungen zwischen den Berufsqualifikationen zu vermeiden. Bei der gegenständlichen Abwägung wird daher vorrangig auf die Qualifikationen zum Ausschreibungs- bzw. Bewerbungszeitpunkt abgestellt. Sowohl die Mitbeteiligte als auch der Beschwerdeführer haben jeweils eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung ('zu erwartender Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten') erhalten, wobei die Feststellung für die Mitbeteiligte geringfügig länger ab dem Schuljahr 2001/2002 und für den Beschwerdeführer ab dem Schuljahr 2002/2003 gilt. Im Bereich der schulisch-pädagogischen Funktionen und Tätigkeiten weist die Mitbeteiligte die Tätigkeiten als Klassenvorstand mehrjährig länger seit dem Jahr 1978 und der Beschwerdeführer seit 1990 auf. Der Beschwerdeführer kann auf die Tätigkeit als Kustos (1992-1995), Leiter der Übungsfirma seit 2000, Administrator im Schuljahr 1992/1993 und unmittelbar vor dem Ausschreibungstermin auf eine Tätigkeit als stv. ARGE- Leiter (seit 2003) verweisen. Im pädagogischen Bereich hat sich der Beschwerdeführer bei Lehrplanaufgaben, Seminaren mit pädagogischen Inhalten (Lehrgangsgestaltung für Unterrichtspraktikanten,..) engagiert, währenddessen die Mitbeteiligte im Bereich der sprachlichen Unterrichtsgegenstände in zahlreichen (schulischen) Sprachwettbewerben organisatorisch und inhaltlich tätig war. Mit einem Sprachschwerpunkt hat die Mitbeteiligte auch im Zeitraum 1978-1996 das französische Kulturinstitut K geleitet, in dessen Rahmen Sprachkurse, Sprachveranstaltungen und andere Kulturereignisse organisiert wurden. Diese Tätigkeit - genauso wie mehrere Tätigkeiten des Beschwerdeführers (Administrator, Kustos) - liegen auf den Ausschreibungszeitpunkt abgestellt noch in einem so relevanten Zeitraum davor, dass die Unmittelbarkeit und Relevanz der Qualifikation und des Erfahrungserwerbes für den Ausschreibungszeitpunkt vorliegen. Innerschulisch kann der Beschwerdeführer Tätigkeiten im Gewerkschaftlichen Betriebsausschuss und Dienststellenausschuss (Vorsitz) und außerschulisch die Tätigkeit als Sparkassenrat /Aufsichtsrat der Sparkasse G vorweisen. Die Mitbeteiligte setzte dem außerschulischen Schwerpunkt im Sprachbereich (Präsidentin der französischen Gesellschaft) und im tertiären Bildungsbereich als Mitglied im Bildungsbeirat der NÖ-Bildungs.ges.m.b.H..

    Bei den pädagogischen Weiterbildungen setzt der Beschwerdeführer den wesentlichen Schwerpunkt im Bereich der Informationstechnologien und der EDV (ECDL-Prüfer, Zusatzlehrbefähigung im Bereich IT) und die Mitbeteiligte den Schwerpunkt gleichmäßig im Bereich der Sprachen (Erwerb z. B. Sprachzertifikat 13.6.2002). Die Sprachenqualifikationen und die starke Sprachenorientierung der Mitbeteiligten sind unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungszielrichtung an der Höheren Bundeslehranstalt für Tourismus mit den Pflichtgegenständen (Sprachen und Kommunikation) und der Zielrichtung, für den internationalen Tourismus auszubilden, zu sehen, und ist diesem Umstand ein entsprechender Stellenwert bei der Besetzung der Schule einzuräumen. Dazu zählt ebenso, dass die Mitbeteiligte selbst mehrere Fremdsprachen spricht, was für eine internationale Ausrichtung der Schule ebenso bedeutend ist und eine zweckmäßige Qualifikation darstellt.

    Speziellere Weiterbildungen liegen vergleichbar bei dem Beschwerdeführer durch absolvierte Akademielehrgänge an den pädagogischen Instituten NÖ und bei der Mitbeteiligten durch Abschluss eines Universitätslehrganges an der Donau-Universität K im Bereich der Medienpädagogik mit dem Abschluss Master of Science vor. Diese Weiterbildung im tertiären Bildungsbereich ist ebenso wie die Mitgliedschaft im Bildungsbeirat der NÖ-Bildungsges.m.b.H. für die Verbindung von schulischen Thematiken zum tertiären Bildungswesen bedeutend.

    Bei der Mitwirkung der schulischen Gremien sprach sich der Schulgemeinschaftsausschuss am 4. Dezember 2003 in der Reihenfolge Beschwerdeführer, Mitbeteiligte aus und der Dienststellenausschuss reihte in seiner Stellungnahme vom 4. Dezember 2003 die Mitbeteiligte an die dritte Stelle und den Beschwerdeführer an die fünfte Stelle seiner Stellungnahme.

    Auch aus dem Ergebnis und Aspekt der schulischen Mitbestimmung und der Stellungnahmen der Schulpartner geht eine ausgewogene Beurteilung der beiden verbliebenen Bewerber hervor. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die beiden Bewerber im Durchschnitt gesehen eine annährend gleichwertige Rückmeldung der Schulpartner haben. Im ursprünglichen Assessment 2003 einer Personalberatung hat der Beschwerdeführer 6 Kategorien 'über alle Maßen erfüllt' und eine Kategorie 'erfüllt', die Mitbeteiligte vier Kategorien 'über alle Maßen erfüllt' und drei 'erfüllt'. Bei dieser Beurteilung zum Zeitpunkt 2003 ist zwar der Beschwerdeführer in zwei Kategorien als besser bewertet zu sehen, aber diese Momentaufnahme des Assessments ändert nichts daran, dass von einem annähernd gleichen berufsbiographischen Qualifikationsstand der beiden Bewerber auszugehen ist.

    Demnach wäre schon alleine auf Grund eines anzunehmenden Gleichstandes gem. § 11c B-GBG die Mitbeteiligte vorrangig zu ernennen und liegen jedenfalls keine so umfassenden sachlichen Gründe im Sinne des § 11c BGB-G vor, die für eine Nichtbeachtung der Vorgaben des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes und für eine vorrangige Ernennung des Beschwerdeführers sprechen würden. Die pädagogischen Erfahrungen des Beschwerdeführers beruhen wesentlich auf Tätigkeiten, die eng mit dem Unterricht und den grundsätzlich einer Lehrkraft zukommenden lehramtlichen Pflichten zusammenhängen. Über den Aspekt der bevorzugten Bestellung nach den Vorgaben des Gleichbehandlungsgesetzes hinaus kann die Mitbeteiligte zusätzlich eine mehrjährig längere Unterrichtserfahrung (seit 1977/78) gegenüber einem Beginn im Jahr 1988 vom Beschwerdeführer, ebenso wie eine mehrjährig längere Erfahrung als Klassenvorstand (seit 1978 gegenüber 1990) und auch eine geringfügig längere Leistungsfeststellung mit dem höchsten Kalkül vorweisen. Die Führungserfahrung der Mitbeteiligten liegt vor allem in der Leitung des Französischen Kulturinstitutes in K in den Jahren 1978-1996, wobei daraus für eine schulische Funktion aus schulischer und schulorganisatorischer Sicht zwar nur ein eingeschränkter inhaltlicher Konnex abgeleitet werden kann. Allgemeine organisatorische und planerische (Führungs‑)Erfahrungen können daraus jedoch insoweit abgeleitet werden, dass die Organisation von Seminar- und Schulungsveranstaltungen, die Leitung der Organisation, insbesondere auch unter dem Vernetzungsaspekt in K, im Zusammenwirken von 8 Mitarbeitern mit entsprechenden Logistik- und Organisations- und Managementerfahrungen verbunden sind, die für die Ausübung einer Leitungsfunktion allgemein von Bedeutung sind. Der Beschwerdeführer hat zwar zahlreiche schulische und lehrplanmäßige Tätigkeiten vorzuweisen, aber keine vergleichbare außerschulische Funktion.

    Auf Basis der beiden Gutachten der B-GBK sind - unter besonderer Berücksichtigung der Qualifikationen zum Zeitpunkt der Ausschreibung - alle darauf folgenden Qualifikationserwerbe durch die Ausübung der Leitungsfunktion des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlung und unter den Vorgaben der Aufhebung der erstmaligen Ernennungsentscheidung durch den Verfassungsgerichtshof wegen objektiver Willkür zu sehen. Der VfGH hob die Ernennung des Beschwerdeführers und die darauf aufbauenden Ablehnungen der Bewerbungen, soweit angefochten, auf. Damit hat die Behörde - aufbauend auf dem Ergebnis der Sachverhaltsfeststellungen zum Ausschreibungszeitpunkt - eine neuerliche Sachentscheidung mit einer ausführlichen Abwägung und Begründung der Personalauswahl zu treffen. Im Sinne der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der Gutachten der B-GBK dürfen die Leitungserfahrungen, die nach dem Zeitpunkt der Ausschreibung/der Aufhebung der Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof erworben wurden, zu keiner Verzerrung der Qualifikationen und der Beurteilung der Bewerber führen.

    Das Ergebnis des zusätzlich durchgeführten Hearings der Bewerber im Jahr 2010, das zusammenfassend den Beschwerdeführer mit dem Gesamtkalkül 'bedingt empfohlen' beurteilt hat, bleibt bei der Entscheidung grundsätzlich ebenso außer Betracht, da ein unmittelbarer Vergleich mit der Mitbeteiligten nicht möglich ist, insbesondere da diese am Hearingverfahren nicht teilgenommen hat.

    Formal wird bemerkt, dass zur Prüfung und zum abwägenden Vergleich der Qualifikationen bei schulischen Besetzungsverfahren generell die in allen Verfahren im Bereich berufsbildender mittlerer und höherer Schulen verwendeten Journalblätter herangezogen werden. Darin werden die berufsbiografischen Lebensläufe der Bewerberinnen und Bewerber, die im Dreiervorschlag enthalten sind, vergleichbar und in bestimmten Kategorien strukturiert gegenübergestellt. Es handelt sich dabei um eine reine Gegenüberstellung berufsbiographischer Daten. In die Gesamtentscheidung fließen alle für die Personalentscheidung bekannten aktenkundigen Daten zusammen ein.

    Die Bewertung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für die ausgeschriebene Stelle setzt sich aus einem berufsbiografischen Teil (bisheriger Lebenslauf, Praxis und Qualifikationen, Kompetenzen und Erfahrungen) und einer Prognoseentscheidung zusammen, von welchem Bewerber bzw. welcher Bewerberin zu erwarten ist, dass er/sie auf Grund der aktuellen fachlichen und persönlichen Eignung die einer Schulleitung obliegenden Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen wird (siehe dazu auch § 4 Abs. 3 BDG 1979).

    Der zuständige Zentralausschuss hat mit Schreiben vom 11.12.2012 eine Stellungnahme abgegeben, worin insbesondere geltend gemacht wurde, die Aktenlage und die Qualifikationen auch unter dem Aspekt des Behindertengleichstellungsgesetzes der Bewerberinnen und Bewerber nochmalig zu prüfen. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichthofes hat die Behörde bei der von ihr zu treffenden (Auswahl‑)Entscheidung aus einem Dreiervorschlag den notwendigen Sachverhalt (Qualifikation der Bewerber/innen) umfassend zu erheben, die für und gegen die Bewerber/innen sprechenden Kriterien in einer abwägenden Beurteilung (Bescheidbegründung) einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen. Aus der Stellungnahme des ZA gehen keine Anhaltspunkte hervor, die eine anderslautende Entscheidung begründen könnten. Der Hinweis auf das Behindertengleichstellungsgesetz greift deswegen ins Leere, weil von der Behörde keine unmittelbare oder mittelbare Handlung gesetzt wurde, aber auch nicht behauptet und nachgewiesen wurde, die auf Grund einer Behinderteneigenschaft zu einer unsachlichen Beurteilung geführt hätte.

    Den dargelegten Überlegungen folgend und unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes war spruchgemäß zu entscheiden und die Ernennung des Beschwerdeführers abzulehnen."

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

    Zu erwähnen ist weiters, dass der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 7. Juni 2013, B 204/2013-4, die Behandlung einer vom Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Parallelbeschwerde abgelehnt hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 207b, § 207f und § 207h des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die erstgenannte Bestimmung in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/1998, die zweitgenannte Bestimmung in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 und die drittgenannte Bestimmung in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2007 lauten (auszugsweise):

"Inhalt der Ausschreibung

§ 207b. (1) Die Ausschreibung hat

1. die mit dem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben,

2. die Ernennungserfordernisse,

3. den Hinweis auf das Erfordernis des § 207f Abs. 1 Z 2,

4. den Dienstort,

5. die Schule,

6. den Hinweis, daß die Darstellung der Vorstellungen

des Bewerbers über die künftige Tätigkeit in der leitenden

Funktion erwünscht ist,

7. den Hinweis auf die Übermittlung der Bewerbung und

der Darstellung gemäß Z 6 an die im § 207e Abs. 1 genannten Organe,

8. den Hinweis

a) auf die Möglichkeit, der Bewerbung neben der

Darstellung gemäß Z 6 weitere Unterlagen anzuschließen, und

b) auf die für eine Übermittlung dieser Unterlagen an

ein im § 207e Abs. 1 genanntes Organ erforderliche Zustimmung des

Bewerbers,

9. die Bewerbungsfrist und

10. die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche

zu enthalten.

(2) Wenn es für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsplatzes zweckmäßig ist, sind in der Ausschreibung auch zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten anzuführen. Als Nachweise hiefür kommen insbesondere wissenschaftliche fachspezifische Arbeiten und Publikationen, zusätzliche Studien und Auslands- oder Praxiserfahrungen in Betracht.

...

Auswahlkriterien

§ 207f. (1) Für die Auswahl kommen nur Bewerber in Betracht, die

1. die in der Ausschreibung angeführten

Ernennungserfordernisse erfüllen und

2. eine mindestens sechsjährige erfolgreiche

Lehrpraxis an Schulen haben.

(2) Erfüllen mehrere Bewerber die in Abs. 1 angeführten

Erfordernisse, so sind für die Besetzung der Planstelle für eine

leitende Funktion heranzuziehen

1. zunächst jene, die in der Ausschreibung gemäß

§ 207b Abs. 2 allenfalls angeführte zusätzliche fachspezifische

Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen,

2. bei gleicher Eignung nach Z 1 sodann jene, die sich

bisher bei der Erfüllung

a) pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und

in der Erziehung) und

b) administrativer Aufgaben an Schulen

am besten bewährt haben,

3. bei gleicher Eignung nach den Z 1 und 2 sodann jene, die für die vorgesehene Verwendung besondere Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, die nicht in der Ausschreibung angeführt und damit nicht gemäß Z 1 zu berücksichtigen waren, und

4. bei gleicher Eignung nach den Z 1 bis 3 sodann jene, die gemäß § 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes bevorzugt zu bestellen sind.

...

Funktionsdauer

§ 207h. (1) Ernennungen auf Planstellen für leitende Funktionen sind zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren wirksam.

(2) In den Zeitraum gemäß Abs. 1 sind bis zu einem Höchstausmaß von zwei Jahren Zeiten einzurechnen, die bereits auf einer Planstelle für eine leitende Funktion (§ 207 Abs. 2) oder auf Grund einer Betrauung mit einer solchen leitenden Funktion zurückgelegt worden sind.

(3) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist die Bewährung auf dem Arbeitsplatz. Wird dem Inhaber der leitenden Funktion nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraumes mitgeteilt, daß er sich auf seinem Arbeitsplatz nicht bewährt hat (§ 207i), entfällt die zeitliche Begrenzung nach Abs. 1 kraft Gesetzes.

(4) Voraussetzung für den Entfall der zeitlichen Begrenzung nach Abs. 1 ist außerdem die erfolgreiche Teilnahme am Schulmanagementkurs - Berufsbegleitender Weiterbildungslehrgang. Der Inhaber der Leitungsfunktion hat das Recht und die Pflicht, innerhalb von zwei Jahren ab Ernennung auf die Planstelle für die leitende Funktion an diesem Lehrgang teilzunehmen. Die Voraussetzung und die Teilnahmepflicht bestehen nicht, wenn bereits in einer früheren leitenden Funktion ein solcher Lehrgang absolviert worden ist.

..."

In den Materialien zur Stammfassung des § 207f BDG 1979 (das ist die Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/1997), 631 BlgNR 20. GP, 85, heißt es:

"Im § 207f Abs. 3 wird für die konkrete Auswahl der Bewerber festgelegt, daß zunächst jene heranzuziehen sind, die die in der Ausschreibung angeführten zusätzlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im weitestgehenden Ausmaß erfüllen (Z 1). Es wird Sache der Behörde sein festzustellen, bei welchem Bewerber dies im Einzelfall zutrifft. Gemäß Z 2 sollen - bei gleicher Eignung nach Z 1 - diejenigen Bewerber herangezogen werden, die sich bisher bei der Erfüllung pädagogischer und administrativer Aufgaben an Schulen am besten bewährt haben. Damit sind vor allem solche Kandidaten gemeint, die bisher schon als Administratoren oder Vertreter des Schulleiters ihre Aufgaben zur Zufriedenheit erfüllt haben. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, daß die Kollegien der Landesschulräte nähere Bestimmungen zur Konkretisierung treffen dürfen (§ 207f Abs. 4)."

§ 11c des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. Nr. 100/1993 (im Folgenden: B-GlBG), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 lautet:

"Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 11c. Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene

Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete

Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers

liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des

Frauenförderungsplanes solange vorrangig zu bestellen, bis der

Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten

1. in der betreffenden Funktionsgruppe (einschließlich

Grundlaufbahn), Gehaltsgruppe oder Bewertungsgruppe oder

2. in den sonstigen hervorgehobenen Verwendungen

(Funktionen), welche auf die betreffende, nicht unterteilte Kategorie nach § 11 Abs. 2 Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde 50% beträgt.

§ 11 Abs. 2 zweiter und dritter Satz und § 11b Abs. 2 sind anzuwenden. Verwendungen (Funktionen) gemäß § 1 Abs. 2 sind dabei nicht zu berücksichtigen."

Der in dieser Bestimmung enthaltene Vorbehalt betreffend überwiegender in der Person eines Mitbewerbers liegender Gründe geht auf die Neufassung des damaligen § 43 B-GlBG durch die Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87/2001, zurück. In den Materialien zu dieser Novellierung (RV 636 BlgNR XXI. GP, 87) heißt es (auszugsweise):

"Mit diesen Bestimmungen werden nun die Frauenförderungsgebote gemäß §§ 42 und 43 B-GBG bei Aufnahmen und beim beruflichen Aufstieg jeweils um eine den Vorgaben des EuGH genügende 'Öffnungsklausel' ('sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen') ergänzt. Was die konkreten Umstände einer solchen Öffnungsklausel betrifft, die den Entfall der Frauenbevorzugung bei einer Auswahlentscheidung zugunsten männlicher Bewerber bewirken könnte, werden vom OGH in seiner Entscheidung vom 30. Jänner 2001 soziale Gründe wie der Alleinverdienerstatus oder besondere Sorgepflichten genannt. Da allerdings diese Gründe für sich allein Frauen mittelbar diskriminieren und höchstens im Zusammenhang mit anderen Umständen (zB Behinderung, Witwer, Alleinerzieher) den Ausschlag zugunsten von Männern geben können, wird in dem dem § 42 neu angefügten Abs. 2 im Sinne des EuGH (Urteil Marschall) klargestellt, dass bei gleicher Eignung die in der Person eines männlichen Mitbewerbers überwiegenden Gründe keine diskriminierende Wirkung gegenüber Mitbewerberinnen haben dürfen. Diese Bestimmung gilt auf Grund eines in § 43 B-GBG aufgenommenen Verweises auch für Auswahlentscheidungen im Zusammenhang mit dem beruflichen Aufstieg."

§ 6 Abs. 1a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970 (im Folgenden: BEinstG), in der Fassung dieser Bestimmung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 lautet:

"§ 6. ...

(1a) Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann."

§ 6 Abs. 1a BEinstG geht auf das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2005 zurück. Nach Maßgabe der Materialien sollte damit Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG umgesetzt werden. Diese Bestimmung lautet:

"Artikel 5

Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung

Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird."

Gemäß § 7b Abs. 1 Z. 5 BEinstG ist jede Diskriminierung auf Grund einer Behinderung beim beruflichen Aufstieg verboten.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügt der Beschwerdeführer zunächst, dass dort lediglich die Ernennung der Mitbeteiligten ausgesprochen werde, während eine explizite Entscheidung über seine Bewerbung im Bescheidspruch nicht enthalten sei.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. hiezu etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 1. März 2012, Zl. 2011/12/0128), jedenfalls eine abgesonderte Entscheidung im Sinne einer Abweisung der Bewerbung anderer Bewerber nicht zu ergehen hat. Vielmehr ist rechtens eine einheitliche Entscheidung in dem auf Grund der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes als Mehrparteienverfahren zu qualifizierenden Ernennungsverfahren zu treffen. Konsequenterweise kommt die belangte Behörde ihrer Entscheidungspflicht über die Bewerbung eines in den Dreiervorschlag aufgenommenen Bewerbers schon dann nach, wenn sie einen Intimationsbescheid über die Ernennung eines anderen Mitbewerbers wirksam erlässt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 29. Februar 2008, Zl. 2007/12/0196).

Aus all dem geht hervor, dass die hier erfolgte Ernennung der Mitbeteiligten bereits die Abweisung der Bewerbung des Beschwerdeführers beinhaltet. Die gerügte inhaltliche Rechtswidrigkeit liegt daher nicht vor.

Weiters rügt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, dass es die belangte Behörde gänzlich unterlassen habe, seine Bewährung als Schulleiter darzustellen und - wenn auch nur nachrangig - als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

In Ansehung der für die Auswahlentscheidung maßgeblichen Sachlage gilt zwar der Grundsatz, dass die Ernennungsbehörde - wie dies bei Verwaltungsentscheidungen grundsätzlich der Fall ist - in Ermangelung gegenteiliger Regelungen jene im Zeitpunkt ihrer Entscheidung (der Ernennung) anzuwenden hat. Allerdings ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass der Mitbeteiligten - nach dem Grundsatz der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes - aus der von ihr erfolgreich vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpften Ernennung des Beschwerdeführers kein Nachteil erwachsen durfte. Der Ernennungsbehörde soll es nämlich verwehrt sein, durch als verfassungswidrig erkannte Ernennungsakte gleichsam "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0087, und vom 29. Februar 2008, Zl. 2005/12/0008). Auf Basis dieser Rechtsprechung hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer auf Grund seiner vom Verfassungsgerichtshof (über Beschwerde der Mitbeteiligten) aufgehobenen Ernennung gesammelten Berufserfahrungen zu Recht nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Entsprechendes gilt auch für die Zeit der Aufrechterhaltung der Betrauung des Beschwerdeführers für die weitere Dauer des Ernennungsverfahrens nach Aufhebung seiner Ernennung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. in diesem Zusammenhang im Übrigen auch das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2004/12/0199).

Erfahrungen, welche aus der als verfassungswidrig erkannten Ernennung des Beschwerdeführers resultieren, sind auch die von ihm unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen geführte Absolvierung einer Schulmanagementausbildung gemäß § 207h Abs. 4 BDG 1979 einschließlich des erfolgreichen Abschlusses der Leadership-Academy der Führungskräfte.

Der weiteren Behandlung der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist zunächst folgende Überlegung voranzustellen:

§ 207f BDG 1979 stellt eine Rangfolge von "Auswahlkriterien" auf. Abgesehen von den in Abs. 1 leg. cit. genannten Kriterien, die jeder Bewerber erfüllen muss (und die sowohl der Beschwerdeführer als auch die Mitbeteiligte erfüllt haben), sind die in Abs. 2 leg. cit. angeführten Kriterien in der Reihenfolge ihrer numerischen Aufzählung zu berücksichtigen: Auf eine nachfolgende Ziffer des Abs. 2 leg. cit. ist nur dann zurückzugreifen, wenn die Anwendung der vorangehenden Ziffer des Abs. 2 leg. cit. eine gleiche Eignung der Bewerber ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/12/0101).

Einen Eignungsvorsprung in Ansehung der in § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 umschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten behauptet der Beschwerdeführer nicht.

Angesichts des Textes der Ausschreibung erscheint es zweifelhaft, ob diese überhaupt im Verständnis des § 207b Abs. 2 BDG 1979 "zusätzliche fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten" anführt. Die dort genannten Kriterien der Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben, Erfahrungen im Projektmanagement und die Fähigkeit zur Kooperation mit der Wirtschaft stellen zweifelsohne keine "fachspezifischen" Kenntnisse oder Fähigkeiten dar. Allenfalls könnte dies für die weiters angeführte "mindestens dreijährige Verwendung an Sozialakademien, Lehranstalten für Tourismus, soziale und wirtschaftliche Berufe" gelten.

Würde man der zuletzt genannten These folgen, so könnte insofern ein Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten erblickt werden, zumal diese über eine längere Berufserfahrung an einer der dort angeführten Schulen verfügt als der Beschwerdeführer.

Diese Frage kann jedoch aus folgenden Überlegungen dahingestellt bleiben:

Ginge man von einem Gleichstand in Ansehung der Kriterien gemäß § 207f Abs. 2 Z. 1 BDG 1979 aus, so wäre nach dem System dieser Bestimmung in einem weiteren Schritt die Auswahl an Hand der Kriterien des § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 zu treffen, sohin danach, welcher Bewerber sich bei Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge in Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an der Schule am besten bewährt hat.

Vor diesem Hintergrund führt die belangte Behörde zu Recht ins Treffen, dass die Mitbeteiligte über eine mehrjährig längere Unterrichtserfahrung (seit 1977/78 gegenüber einem Beginn im Jahr 1988 beim Beschwerdeführer) verfügt und - darüber hinaus - auch eine geringfügig längere Leistungsfeststellung mit dem höchsten Kalkül vorweisen kann.

Anders als die Beschwerde meint, ist die von der Mitbeteiligten gesammelte längere Unterrichtserfahrung im Zusammenhang mit einer Leitungsfunktion keinesfalls irrelevant. Dies folgt zunächst aus der dem § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979 immanenten Wertung, wonach der bisherige Erfolg im Unterricht und in der Erziehung ein Eignungskriterium für eine Leitungsfunktion darstellt. Das Ausmaß der solcherart erzielten Erfolge nimmt bei typisierender Betrachtung mit dem Gewinn an Unterrichtserfahrung zu und spielt daher bei der Eignungsbeurteilung von Personen, die beide die höchste Stufe der Leistungsfeststellung erreicht haben, durchaus eine Rolle. Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, dass die längere Unterrichtserfahrung der Mitbeteiligten deshalb zu relativieren sei, weil auch er bereits über jahrzehntelange Unterrichtserfahrung verfüge, so ist ihm entgegenzuhalten, dass schon das Gehaltsschema für die Verwendungsgruppe L1, welches 18 Gehaltsstufen und darüber hinaus eine Dienstalterszulage vorsieht, durchaus von einer Relevanz des weiteren Zugewinns an Unterrichtserfahrung auch über die vom Beschwerdeführer erbrachte Unterrichtszeit hinaus ausgeht und durch entsprechende Gehaltszuwächse honoriert.

Die Relevanz solcher pädagogischer Erfahrung für die Stelle als Schulleiter muss nicht notwendigerweise in einem hiedurch gewonnenen Mehr an "Führungserfahrung" liegen, kommt einem Schulleiter doch auch die Aufgabe der fachlichen Beratung und Anleitung des ihm unterstellten Lehrkörpers in Ansehung der Erfüllung der pädagogischen Aufgaben zu, welche Zielsetzungen ein Schulleiter mit mehr pädagogischer Erfahrung entsprechend besser zu erfüllen verspricht. Die Berücksichtigung der weitaus längeren Unterrichtserfahrung der Mitbeteiligten erscheint auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass, wie der Beschwerdeführer ausführt, er nach kürzerer Unterrichtstätigkeit das höchste Leistungskalkül erreicht hat, weil auch ein Zugewinn an Unterrichtserfahrungen der Mitbeteiligten in Zeiten, in denen sie noch nicht das höchste Leistungskalkül aufwies, durchaus wertvoll sein kann.

Was die administrativen Aufgaben an Schulen im Verständnis des § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG 1979 betrifft, so verweist der Beschwerdeführer auf seine Tätigkeit als Administrator und im Bereich der Dienstnehmer-Interessensvertretung. Diese Kenntnisse und Tätigkeiten seien für eine Schulleitung von hoher Relevanz, was einerseits für das Dienstrecht gelte, andererseits aber auch für die praktische Erfahrung, das Gewinnen einer Innenansicht des Schulbetriebs und der Planungstätigkeit eines Administrators.

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass - wie auch aus den Materialien zu § 207 f Abs. 2 BDG 1979 hervorgeht - gerade die Tätigkeit als Administrator ein bedeutendes Eignungskriterium im Verständnis des § 207 f Abs. 2 Z. 2 lit. b BDG 1979 für die Verleihung einer Leiterstelle darstellt. In seinem Fall beschränkte sich die diesbezügliche Tätigkeit aber nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid auf das - auch schon lange zurückliegende - Schuljahr 1992/1993. Dem steht die von der Mitbeteiligten über einen mehrjährig längeren Zeitraum gesammelte Erfahrung in der Schulverwaltung als Klassenvorstand (seit 1978 gegenüber seit 1990 beim Beschwerdeführer) gegenüber. Den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im gewerkschaftlichen Betriebsausschuss und Dienststellenausschuss stehen jene der Mitbeteiligten im Bereich des Kollegiums des Landesschulrates gegenüber.

Zusammengefasst betrachtet geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass im Hinblick auf die von der belangten Behörde getroffenen Bescheidfeststellungen von einem geringfügigen Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten in Ansehung des Kriteriums gemäß § 207f Abs. 2 Z. 2 lit. a BDG 1979, in Ansehung des Kriteriums nach § 207 Abs. 2 Z. 2 lit. b leg. cit. hingegen von einem Gleichstand auszugehen ist.

Auf Basis dieser Annahme wäre die Mitbeteiligte bereits zu Recht ernannt worden, ohne dass auf die weiteren Kriterien des § 207f Abs. 2 Z. 3 und 4 BDG 1979 einzugehen wäre.

Selbst wenn man aber auch in Ansehung der Eignungskriterien nach § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 von einem Gleichstand der Bewerber ausgehen wollte, wäre für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, weil auch sein sonstiges Beschwerdevorbringen keinen Eignungsvorteil bei (allenfalls) gemäß § 207f Abs. 2 Z. 3 BDG 1979 zu berücksichtigenden Kriterien aufzeigt:

In diesem Zusammenhang behauptet der Beschwerdeführer zunächst, dass die von ihm mitgebrachten Kenntnisse auf dem Gebiet der Informationstechnologie für die Leitung einer Schule im Fremdenverkehrsbereich als wertvoller einzustufen seien als der Fremdsprachenschwerpunkt, wie ihn die Mitbeteiligte aufweist. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf die Absolvierung eines Akademielehrganges in Medieninformatik, Projektmanagement sowie Kommunikation und Präsentation.

Dem ist aber entgegenzuhalten, dass die Vermittlung von Fremdsprachenkenntnissen an die Schüler einer Bundeslehranstalt für Tourismus essenziell, ja geradezu charakteristisch für eine solche Schule ist. Sie helfen auch bei einer wünschenswerten internationalen Ausrichtung der Schule selbst. Es mag zutreffen, dass die Bedeutung der Informationstechnologie als "Querschnittsmaterie" an einer solchen Schule gleichfalls nicht zu unterschätzen ist. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann aus den jeweiligen fachlichen Schwerpunkten kein entscheidender Eignungsvorteil für den Beschwerdeführer oder die Mitbeteiligte abgeleitet werden.

Soweit der Beschwerdeführer sodann rügt, die belangte Behörde habe zu Unrecht einen Eignungsvorteil der Mitbeteiligten aus ihrer Führungserfahrung im Bereich der Leitung des Französischen Kulturinstituts K abgeleitet, weil "jede Angabe von Größenverhältnissen" fehle, genügt es ihn auf die Feststellungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach die Leitung dieses Kulturinstitutes immerhin die Führung von acht Mitarbeitern umfasste. Die in Rede stehende Tätigkeit hat die Mitbeteiligte über einen beträchtlichen Zeitraum (1978 bis 1996) ausgeübt und auf diese Weise unmittelbar operative Führungsverantwortung getragen.

Ungeachtet dessen, dass diese Tätigkeit schon einen längeren Zeitraum zurückliegt, ist es nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch unter Bedachtnahme auf den relativ weiten Beurteilungsspielraum, welcher der Behörde bei Ernennungsentscheidungen eingeräumt ist, nicht rechtswidrig, wenn sie daraus einen Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten in Bezug auf die gesammelte Führungserfahrung ableitete, auch wenn der Beschwerdeführer seinerseits als Sparkassenrat/Aufsichtsrat gleichfalls Erfahrungen im Wirtschaftsleben gesammelt hat:

Die Aufgaben von Sparkassen- und Aufsichtsräten als kollegialen Gremien bestehen nämlich nicht in der operativen Steuerung (Führung) einer Sparkasse, sondern lediglich in der Überwachung der von der Betriebsführung der Sparkasse ausgeübten Tätigkeit. In Ansehung der zu tragenden operativen Führungsverantwortung ist daher die Funktion der Leitung des genannten Kulturinstitutes mit jener einer Schulleitung eher vergleichbar als die im Aufsichtsbereich angesiedelte Tätigkeit des Beschwerdeführers bei einer näher genannten Sparkasse.

Dem leichten Eignungsvorsprung der Mitbeteiligten in Bezug auf die Führungserfahrung steht wiederum das in zwei Beurteilungskategorien bessere Abschneiden des Beschwerdeführers beim Test der fachunabhängigen Managementfähigkeiten durch eine Personalberatungsfirma am 21. November 2003 gegenüber, sodass in Ansehung all jener Kriterien, die außerhalb des § 207f Abs. 2 Z. 2 BDG 1979 relevant sein könnten, ein Gleichstand beider Bewerber zu konstatieren ist.

Selbst wenn man also von der Annahme ausginge, dass in Ansehung der Beurteilungskriterien nach § 207 b Abs. 2 Z. 2 (und - wie eben gezeigt - Z. 3) BDG 1979 Gleichstand zwischen der Mitbeteiligten und dem Beschwerdeführer bestünde, käme nach dem insofern klaren Gesetzeswortlaut § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 zur Anwendung, wonach jene Bewerber, die gemäß § 11c B-GlBG bevorzugt zu bestellen sind, zu ernennen wären.

Wenn der Beschwerdeführer gegen die Anwendung des § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 iVm § 11c B-GlBG das in § 7b Abs. 1 Z. 5 BEinstG enthaltene Verbot der Diskriminierung Behinderter beim beruflichen Aufstieg ins Treffen führt, indem er vorbringt, er sei begünstigter Behinderter mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 v.H., ist ihm entgegenzuhalten, dass die im Regelungssystem des § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 iVm § 11c B-GlBG vorgesehene Bevorzugung von Bewerberinnen keine Diskriminierung nach dem Kriterium der Behinderung, sondern vielmehr eine - grundsätzlich zulässige - Ungleichbehandlung nach dem Kriterium des Geschlechts darstellt. Dies zeigt sich deutlich daran, dass das Reihungskriterium gemäß § 207f Abs. 2 Z. 4 BDG 1979 vorliegendenfalls dann keine Rolle spielen würde, wenn es um eine Reihung zwischen der Mitbeteiligten und einer behinderten Frau ginge.

Eine dem § 11c B-GlBG entsprechende gesetzliche Bestimmung betreffend eine grundsätzliche und schematische Bevorzugung Behinderter beim beruflichen Aufstieg bei Vorliegen gleicher Eignung besteht nicht:

Eine Verpflichtung zu einer solchen Bevorzugung kann auch aus § 6 Abs. 1a BEinstG nicht abgeleitet werden. Diese Bestimmung verpflichtet Dienstgeber lediglich, die im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen u.a. den beruflichen Aufstieg zu ermöglichen, nicht aber sie in der Art des bei der Frauenförderung angewendeten Quotensystems zu bevorzugen. Die eben zitierte zur Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2000/78/EG erlassene Gesetzesbestimmung bezweckt lediglich die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung, nicht aber deren - vom unionsrechtlichen Gleichbehandlungsrecht keinesfalls geforderten - Bevorzugung bei gleicher Eignung im Ernennungsverfahren. Die in Rede stehende Gesetzesbestimmung § 6 Abs. 1a BEinstG betrifft - wie der Hinweis auf die Belastung des Dienstgebers und auf die in diesem Zusammenhang erwähnten Förderungsmaßnahmen (für private Dienstgeber) zeigt - insbesondere die Beseitigung von Barrieren u. a. für den beruflichen Aufstieg durch Einrichtung behindertengerechter Arbeitsplätze, etwa was Räumlichkeiten, Arbeitsgerät, Arbeitsrhythmus und Arbeitsverteilung sowie Angebote an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen betrifft (vgl. hiezu auch Rz 20 der Erwägungsgründe der in Rede stehenden Richtlinie).

Dem Frauenförderungsgebot nach § 11c B-GlBG steht somit kein inhaltlich entsprechendes "Behindertenförderungsgebot" gegenüber.

Dessen ungeachtet kann eine Behinderung allerdings im Zusammenhang mit der in § 11c B-GlBG enthaltenen "Öffnungsklausel" (..., sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen,...) eine gewisse Rolle spielen. Wie freilich die Erläuterungen zur Schaffung dieser "Öffnungsklausel" zeigen, ging der Gesetzgeber offenkundig davon aus, dass sie durch den Status eines Bewerbers als Behinderten alleine noch nicht schlagend wird, sondern erst durch die Kombination einer Behinderung mit anderen Umständen, welche im konkreten Fall besondere soziale Gründe für die Ernennung des männlichen Bewerbers konstituiert, die ihrerseits das mit § 11c B-GlBG verfolgte öffentliche Interesse an der Erhöhung des Anteiles von Frauen unter den Inhabern höherwertiger Arbeitsplätze überwiegen. Die "Öffnungsklausel" ist einerseits als Ausnahmebestimmung formuliert und stellt andererseits ausschließlich auf Gründe in der Person des männlichen Bewerbers ab. Daraus wiederum folgt, dass den männlichen Mitbewerber im Zusammenhang mit der Darlegung jener Tatsachen, die die Anwendung der Öffnungsklausel rechtfertigen, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.

Dies gilt bei der hier erfolgten Unterlassung der Erörterung dieser Umstände im Verwaltungsverfahren entsprechend für die Darlegung der Relevanz eines diesbezüglichen Verfahrensmangels in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Da der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausschließlich auf seine Behinderung verwies und rügte, dass es die belangte Behörde verabsäumt habe, sich mit diesem Umstand auseinanderzusetzen, ohne jedoch zu seiner Behinderung hinzutretende Gründe, welche die Anwendung der "Öffnungsklausel" hier allenfalls rechtfertigen könnten, konkret darzulegen, zeigt er die Relevanz des der Sache nach gerügten Feststellungsmangels nicht auf.

Aus all diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 29. Jänner 2014

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