Normen
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs8;
AuslBG §1 Abs2 litl;
AuslBG §3 Abs8;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 30. Jänner 2013 stellte der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsbürger, den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. l des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), dass er vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei (Ausnahmebestätigung). Die regionale Geschäftsstelle Wien Währinger Gürtel des Arbeitsmarktservice wies diesen Antrag mit Bescheid vom 21. Februar 2013 ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers zwar vom 5. Dezember 2011 bis 28. Juli 2012 in einem Dienstverhältnis in Spanien gestanden sei; jedoch sei die Eheschließung erst am 3. Jänner 2013 erfolgt und es liege kein zeitliches Naheverhältnis zwischen der Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes und der Antragstellung des Beschwerdeführers vor. Dem Beschwerdeführer sei bisher keine Aufenthaltskarte als Dokumentation seines Aufenthaltsrechts ausgestellt worden.
Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung hob die belangte Behörde den Bescheid der Behörde erster Instanz auf, bestätigte, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin gemäß § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG nicht dem Geltungsbereich des AuslBG unterliege und keine besondere Berechtigung für die Arbeitsaufnahme brauche. Im Spruch des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde weiters aus: "Das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel wird angewiesen, die Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG auszustellen."
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Eheschließung des Beschwerdeführers mit seiner österreichischen Ehegattin innerhalb von sechs Monaten nach deren Rückkehr nach Österreich erfolgt sei, es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass kein zeitliches Naheverhältnis mit dem Auslandsaufenthalt vorliege. Dem Beschwerdeführer sei vom Amt der Wiener Landesregierung eine Aufenthaltskarte mit Gültigkeit vom 10. April 2013 bis 10. April 2018 ausgestellt worden. Aufgrund der Dokumentation seines Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet "und dem Faktum, demnach die Ehegattin ihr Freizügigkeitsrecht in Anspruch genommen" habe, erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft stehende Fassung.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2011, lauten:
"§ 1. ...
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
...
l) Ausländer, die aufgrund eines Rechtsaktes der
Europäischen Union Arbeitnehmerfreizügigkeit genießen;
m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder
(einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.
...
§ 3. (1) ...
...
(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen."
§ 54 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, lautet:
"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid missverständlich begründet habe, indem sie ausschließlich auf die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer abgestellt und dieser konstitutive Wirkung beigemessen habe. Dies habe dazu geführt, dass die Behörde erster Instanz dem Beschwerdeführer mit 10. April 2013 nur eine Bestätigung nach § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG ausgestellt habe. Dadurch sei der freie Zugang zum Arbeitsmarkt des Beschwerdeführers seit der Erteilung der Aufenthaltskarte bestätigt worden, einen Ausspruch über die Rechtsposition des Beschwerdeführers vor Ausstellung der Aufenthaltskarte enthalte der angefochtene Bescheid jedoch nicht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist. Aufgrund des angefochtenen Bescheides ist das Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG iVm § 1 Abs. 2 lit. l AuslBG auszustellen. Eine Bestätigung für in der Vergangenheit liegende Zeiträume wurde nicht beantragt und sieht das Gesetz nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in seinen Rechten verletzt, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 9. September 2014
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