VwGH 2013/01/0157

VwGH2013/01/015718.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Pitsch, über die Beschwerde des M K in W, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Nibelungengasse 8/1/1-3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, vom 7. Oktober 2013, Zl. MA 35/IV-K 585/2008, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Normen

StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4;
StbG 1985 §15 Abs1 Z3 idF 2006/I/037;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §11a Abs4;
StbG 1985 §15 Abs1 Z3 idF 2006/I/037;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Oktober 2013 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines iranischen Staatsangehörigen, auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 1, 11a Abs. 4 Z. 1 iVm § 15 Abs. 1 Z. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) "in der Fassung vor 1. Juli 2011" ab.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei anerkannter Konventionsflüchtling, ledig und gehe keiner Beschäftigung in Österreich nach. Seinen niederschriftlichen Angaben (vom 24. November 2008 und vom 24. April 2013) zufolge habe er seit Dezember 1990 bis November 2008 mit Ausnahme des Zeitraumes zwischen Mai und September 2007 bzw. zwischen März und September 2008 seinen Aufenthalt in Österreich gehabt. Seit dem Jahr 2008 bis April 2013 habe er sich jeweils von April bis September aus beruflichen Gründen in Spanien aufgehalten; in den anderen Monaten habe er sich - nach seinen Angaben - in Österreich aufgehalten. Auf Grund der Einreise- und Ausreisestempel in seinem Reisedokument ergebe sich, dass der Beschwerdeführer sich darüber hinaus von 26. Jänner bis 25. Februar 2009 (30 Tage) in Brasilien, von 6. Dezember bis 28. Dezember 2008 (22 Tage) in Thailand, von 1. Dezember bis 15. Dezember 2010 (14 Tage) in Thailand, von 28. Dezember 2011 bis 10. Jänner 2012 (13 Tage) in Thailand, von 2. Februar bis 8. Februar 2013 (6 Tage) in Thailand, sowie von 29. Jänner bis 2. Februar 2010 (4 Tage) in Australien und von 30. Dezember 2010 bis 9. Jänner 2011 (10 Tage) in den USA aufgehalten habe. Somit habe sich der Beschwerdeführer innerhalb der letzten sechs Jahre (seit April 2008) mehr als 27 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, auf Grund seiner längerfristigen Aufenthalte im Ausland, die insgesamt eine Dauer von 27 Monaten übersteigen würden, erfülle der Beschwerdeführer die Verleihungsvoraussetzungen gemäß §§ 10 Abs. 1 bzw. 11a Abs. 4 Z. 1 StbG (derzeit) nicht. Auch fehle ihm die Niederlassung in der Dauer von mindestens fünf Jahren. Eine nachhaltige berufliche Integration in Österreich sei nicht gegeben, da der Beschwerdeführer in Spanien beruflich tätig sei; er sei (laut einem aktuellen Versicherungsdatenauszug) seit 2010 in Österreich lediglich einer zweitägigen Beschäftigung nachgegangen. Der Besitz eines Niederlassungsnachweises (als Merkmal beruflicher Integration) fehle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG; in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009) darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.

Gemäß § 11a Abs. 4 StbG ist einem Fremden nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn ihm der Status als Asylberechtigter zukommt, sofern das Bundesasylamt auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach § 7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Verfahrens vorliegen.

Gemäß § 15 Abs. 1 Z. 3 StbG (idF BGBl. I Nr. 37/2006) werden die Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz sowie der Lauf der Wohnsitzfristen nach den §§ 12 Z. 1 lit. a und 14 Abs. 1 Z. 2 unterbrochen, wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Fristen der §§ 11a Abs. 4 und 10 Abs. 1 Z. 1 StbG hätten durch seine Auslandsaufenthalte (nach Antragstellung) nicht unterbrochen werden können, weil er diese Fristen bereits absolviert habe. Über seinen im Jahr 2007 gestellten Verleihungsantrag habe die Behörde erst im Jahr 2013 (mit dem angefochtenen Bescheid) abgesprochen. An dieser "überlangen Verfahrensdauer" treffe ihn nicht das geringste Verschulden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er sämtliche Verleihungsvoraussetzungen erfüllt. Daher sei es "unbillig", wenn ihm die Verfahrensdauer nun zum Nachteil gereiche.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass nach dem Wortlaut der genannten Bestimmungen ("rechtmäßig und ununterbrochen") Verleihungsvoraussetzung ist, dass der Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen - unter Berücksichtigung der Unterbrechungstatbestände des § 15 Abs. 1 StbG - durchgehenden (eben "ununterbrochenen") legalen Aufenthalt im Bundesgebiet vorweisen kann (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/01/0003, und Zl. 2010/01/0048, jeweils mwN; sowie das Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285).

Mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt seiner Antragstellung bzw. einen während des Verfahrens (jedenfalls vor Bescheiderlassung) gelegenen Zeitpunkt ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, weil es darauf ankommt, ob er die Verleihungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung erfüllte. Ob ihn an der Verfahrensdauer ein Verschulden trifft bzw. auch die an der Verfahrensdauer geübte Kritik vermag am Zeitpunkt der Beurteilung der Verleihungsvoraussetzungen nichts zu ändern.

Die belangte Behörde ging auf Grund seiner unstrittigen Auslandsaufenthalte (im Ausmaß von insgesamt mehr als 27 Monaten in den letzten sechs Jahren) im vorliegenden Fall somit zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer sich länger als die zulässigen 20 v.H. der in den §§ 10 Abs. 1 Z. 1 und 11a Abs. 4 Z. 1 StbG normierten Fristen außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/01/0003) und die Verleihungsvoraussetzung eines ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthalts in der Dauer von sechs bzw. zehn Jahren im Zeitpunkt der Bescheiderlassung (14. Oktober 2013) nicht erfüllte.

Daher muss nicht darauf eingegangen werden, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzung der Niederlassung erfüllte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht - im Rahmen des gestellten Begehrens (für Schriftsatzaufwand) - gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Juni 2014

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