VwGH 2012/11/0218

VwGH2012/11/02186.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des KG in W, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/5/15, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport vom 11. Oktober 2012, Zl. S90931/130-Recht/2012, betreffend Ausnahmegenehmigung zum Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial, zu Recht erkannt:

Normen

KriegsmaterialV 1977 §1 AbschnII lita;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;
KriegsmaterialV 1977 §1 AbschnII lita;
VwRallg;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §18 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 5. April 2012 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Erwerb und Besitz eines "Saurer Schützenpanzers A1 San" gemäß den §§ 10 und 18 Abs. 2 und 5 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm § 1 Abschnitt II lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624, abgewiesen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Erteilung der genannten Ausnahmebewilligung damit begründet, dass er diesen Panzer einerseits für szenische Zwecke in seinem Filmverleih verwenden wolle und andererseits in seiner Sammlung historischer Fahrzeuge ausstellen wolle. Er habe nach der Pensionierung seines Vaters den langjährigen Filmrequisitenverleih operativ übernommen und an näher bezeichneten Filmen mitgewirkt. Die Auftraggeber, speziell jene für österreichische Produktionen, benötigten sehr oft Fahrzeuge des österreichischen Bundesheers. Dazu habe der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Gewerberegister betreffend das von ihm ausgeübte Gewerbe "Verleih von Filmrequisiten" vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe die bereits in seiner Sammlung befindlichen historischen Fahrzeuge aufgelistet, die auch auf einer näher genannten Website ersichtlich seien. Es sei sein Bestreben, das Museum und die historischen Artefakte für die Nachwelt zu sichern. Seine Sammlung würde auch gerne von Heeresangehörigen, Vereinen und internationalen Gruppen besucht. Mit dem gegenständlichen Panzer beabsichtige er auch an offiziellen Treffen, Ausstellungen und Jubiläen teilzunehmen.

Die belangte Behörde gab sodann die von ihr eingeholte technische Stellungnahme des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik betreffend den gegenständlichen Panzer wieder. Demnach beruhe die Bauart des gegenständlichen Panzers auf dem Schützenpanzer "SPz A1 (SAURER)", wobei jedoch der verfahrensgegenständliche Panzer "A1 San" unbewaffnet und mit einer Sanitätsausstattung ausgerüstet sei. Nach Wiedergebe der technischen Daten (u.a. Kampfgewicht 12,8 t) sind in der genannten Stellungnahme die besonderen Anforderungen sowohl an das Lenken des gegenständlichen Panzers als auch an dessen Wartung näher beschrieben. So unterscheide sich der Lenkmechanismus des gegenständlichen (mit Ketten betriebenen) Panzers durch seine hydrostatische Überlagerungslenkung wesentlich von den Lenkeigenschaften handelsüblicher Fahrzeuge, die mittels Rädern fortbewegt würden. Einerseits sei nämlich der Lenkradius direkt von der Drehzahl des Motors und dem eingelegten Gang (zum Befahren von engen Kurven müsse der Motor auf hohe Drehzahl gebracht werde) und andererseits von der Geschwindigkeit abhängig (bei zu hoher Geschwindigkeit sei es technisch unmöglich, den erforderlichen engen Kurvenradius zu erreichen). Daher müsse der Fahrer in engen Kurven den Motor (bei eingelegtem niedrigst möglichen Gang) beschleunigen, da der Panzer andernfalls (selbst bei geringer Geschwindigkeit) in der Kurve von der Fahrbahn abkomme. Das übliche Verhalten eines Lenkers in Kurven, die Motordrehzahl und damit die Geschwindigkeit zu verringern, könne somit beim Lenken des gegenständlichen Panzers fatale Folgen habe. Nur durch eine gezielte Ausbildung und ein intensives Training könne die Beherrschung dieser Technik sichergestellt werden.

Ein weiteres Merkmal des gegenständlichen Panzers seien dessen Ketten und Laufrollen, die in kurzen Intervallen überprüft und getauscht werden müssen, weil sie einer raschen Alterung unterlägen. Würden Stützrollen nicht regelmäßig auf Risse und die Lager auf ihre Funktion und Schmierung geprüft, so könnten diese bei Versagen zu gefährlichen Geschoßen werden. Komme es zu einem Kettenriss, führe dies zu einem "völlig unkontrollierbaren Fahrzustand (Panzer 'schlägt einen Haken')". Die Lenkung falle dann plötzlich und ohne Vorwarnung aus, auch könne heißes Hochdruckhydrauliköl (bis zu 450 bar) austreten und tödliche Verletzungen zur Folge haben.

Schließlich weise auch das hohe Gewicht des gegenständlichen Panzers ein großes Gefährdungspotenzial für alle Verkehrsteilnehmer und Sachgüter in dessen Umkreis aus. Auf Grund seiner Gewichtsklasse könne der Panzer Hauswände durchschlagen, Pkw überfahren und diese dabei völlig zerstören.

In seiner Stellungnahme vom 30. Juli 2012 habe der Beschwerdeführer zu diesen technischen Ausführungen vorgebracht, er wolle den gegenständlicher Panzer nicht in fahr- oder betriebsbereitem Zustand belassen, sondern lediglich so konservieren, dass die Technik und der sonstige Zustand erhalten blieben. Keinesfalls wolle er mit dem Panzer am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Bei den Jubiläen und Treffen habe es sich in der Vergangenheit immer um offizielle Veranstaltungen, meistens in Bundesheerkasernen und Museen, gehandelt. Werde der Panzer für szenische bzw. Filmzwecke benötigt und müsse er dazu in Bewegung gesetzt werden, so würde dies nur nach vorheriger Überprüfung und eventueller Instandsetzung bzw. Fahrbereitmachung mit einem geschulten und befugten Fahrer erfolgen. Außerdem sei er mit "diesen Fahrzeugen aufgewachsen" und hätte dadurch Verständnis für den sorgfältigen Umgang und die Technik erworben. In seiner Kollektion befänden sich nämlich auch Hochleitungsmotorsportgeräte bis 6.000 PS.

Ausgehend davon führte die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der gegenständliche Schützenpanzer mit Sanitätsausstattung zweifelsfrei Kriegsmaterial iSd § 1 Abschnitt II lit. a Kriegsmaterialverordnung sei, was vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren auch nicht in Zweifel gezogen worden sei.

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von dem in § 18 Abs. 1 WaffG normierten Verbot des Erwerbs, Besitzes und des Führens von Kriegsmaterial gemäß Abs. 2 leg. cit. liege im Ermessen der Behörde, wobei gemäß § 10 WaffG die privaten Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen seien, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses möglich sei.

Hinsichtlich des Antragsumfanges sei im vorliegenden Fall auf Grund des Vorbringens des Beschwerdeführers, eine eventuelle Instandsetzung bzw. Fahrbereitmachung des gegenständlichen Panzers werde mit einem geschulten und befugten Fahrer erfolgen, davon auszugehen, dass der gegenständliche Panzer sehr wohl auch gefahren werden solle. Bei der Interessenabwägung gemäß § 10 WaffG sei die durch einen fahrfähigen Panzer resultierende Sicherheitsgefährdung zu berücksichtigen, die sich aus dessen Überlegenheit gegenüber der Ausrüstung der Sicherheitsorgane ergebe. Der Lenker eines gepanzerten Kriegslandfahrzeuges des gegenständlichen Typs sei nämlich wesentlich schwerer von seiner Lenktätigkeit auszuschalten sei als Lenker von anderen Kraftfahrzeugen. Durch sein hohes Gewicht könne man mit dem gegenständlichen Panzer Hauswände durchschlagen und Pkw überfahren. Sicherheitsorgane verfügten im Normalfall nicht über eine Ausrüstung, die ein wirkungsvolles Einschreiten gegen einen solchen Panzer ermögliche. Eine derartige Überlegenheit von Privatpersonen gegenüber den für die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit verantwortlichen Sicherheitsorganen sei abzulehnen.

Unabhängig davon bestehe ein großes Gefährdungspotenzial des gegenständlichen Panzers auch wegen der in der technischen Stellungnahme aufgezeigten schweren Bedienbarkeit dieses Panzers und wegen der hohen Anforderungen an dessen technische Wartung. Vor diesem Hintergrund sei das öffentliche Interesse an der Hintanhaltung der genannten Gefahren gewichtiger als das vom Beschwerdeführer dargestellte private Interesse am Erwerb und Besitz des gegenständlichen Kriegsmaterials. Dem Antrag des Beschwerdeführers sei daher nicht stattzugeben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997 idF BGBl. I Nr. 63/2012, lauten auszugsweise:

"Kriegsmaterial

§ 5. (1) Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.

...

Ermessen

§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.

...

Kriegsmaterial

§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport kann verläßlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen, insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher Art sprechen.

(3) Eine Ausnahmebewilligung kann insbesondere aus den in Abs. 2 genannten gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden. Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung weggefallen ist.

...

(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen der §§ 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote), 15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden), 16a (Verwahrung von Schusswaffen), 25 und 27 (Überprüfung der Verlässlichkeit und Einziehung von Urkunden), § 41a (Verlust und Diebstahl), 45 Z 2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen) und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie die Bestimmungen des § 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.

..."

Die Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977 (Kriegsmaterialverordnung), lautet auszugsweise:

"§ 1. Als Kriegsmaterial sind anzusehen:

...

II. Kriegslandfahrzeuge

a) Kampfpanzer und sonstige militärische

Kraftfahrzeuge, die durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet sind.

..."

1. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst "bezweifelt", dass der gegenständliche Panzer als Kriegsmaterial anzusehen sei, weil er Sanitätszwecken diene und unbewaffnet sei, ist ihm (abgesehen von seinem eigenen Antrag auf Erteilung der in Rede stehenden Ausnahmegenehmigung) entgegenzuhalten, dass dieser Panzer als "sonstiges militärisches Kraftfahrzeug, das durch Panzerung besonders gebaut ist", zweifellos der Definition des Kriegsmaterials iSd § 1 Abschnitt II lit. a der Kriegsmaterialverordnung entspricht.

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14. Dezember 2010, Zl. 2007/11/0054, wie folgt ausgeführt:

"Bei der Entscheidung nach § 18 Abs. 2 WaffG hat die Behörde zu begründen, worin die gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechenden gewichtigen Interessen im Sinne des § 18 Abs. 2 WaffG, die zur Versagung der beantragten Bewilligung führen, gelegen sind. Das Ausmaß der Begründungspflicht in diesem Zusammenhang hängt von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa von der Art und der Beschaffenheit des Kriegsmaterials, auf das sich der Antrag bezieht, ab (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2001, Zl. 2000/11/0116).

Im eben zitierten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch klargestellt, dass die Annahme, voll einsatzfähiges Kriegsmaterial stelle eine sicherheitspolizeiliche Gefährdung dar, in ihrer Allgemeinheit nicht für jeden Fall das Vorliegen gewichtiger Interessen im Sinne § 18 Abs. 2 WaffG dartun kann. Dem Gesetz ist nämlich nicht zu entnehmen, dass nur für funktionsunfähiges oder beschränkt funktionsfähiges Kriegsmaterial Ausnahmebewilligungen erteilt werden dürften."

2.2. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die belangte Behörde gegen die Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung gemäß § 18 Abs. 2 WaffG das Bestehen gewichtiger sicherheitspolizeilicher Interessen ins Treffen geführt, die aus der konkreten Bauart des gegenständlichen Panzers resultierten.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dem angefochtenen Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb der Besitz des gegenständlichen "demilitarisierten" Panzers eine Sicherheitsgefährdung darstellen solle, noch dazu wenn dieser - bis auf Filmaufnahmen unter kontrollierten Bedingungen - gar nicht für den allgemeinen Straßenverkehr gedacht sei, sondern ausschließlich für den antragsgemäßen musealen Zweck.

2.3. Mit diesem Vorbringen bestätigt der Beschwerdeführer wie bereits im Verwaltungsverfahren (dort hat er ausgeführt, er wolle mit dem Panzer an offiziellen Treffen und Jubiläen z.B. in Bundesheerkasernen teilnehmen), dass der antragsgegenständliche Panzer nach Fahrbereitmachung zumindest fallweise zu Fahrzwecken (und sei auch nur zu Überstellungsfahrten) benutzt werden soll.

Ausgehend davon ist es angesichts der wiedergegebenen technischen Stellungnahme des Amtes für Rüstung und Wehrtechnik, auf welche sich die belangte Behörde stützt, nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn sie die Auffassung vertritt, dass dem gegenständlichen Panzer ein großes Gefährdungspotenzial zukommt: Auch wenn dieser Panzer unbewaffnet und mit Sanitätsausstattung ausgerüstet ist, kann er - dieser Stellungnahme zufolge - angesichts seines Gewichts (12,8 t) in Verbindung mit dem Kettenantrieb und der gepanzerten Ausführung Hauswände durchschlagen und Pkw überfahren, die dabei völlig zerstört werden. Diesen Ausführungen wird auch in der Beschwerde nicht konkret entgegen getreten.

Damit liegt es aber auf der Hand, dass ein Lenker dieses Panzers waffen- bzw. sicherheitstechnisch den öffentlichen Sicherheitskräften überlegen wäre und deren Einsatzfahrzeuge sogar überrollen könnte. Vor diesem Hintergrund kommt dem antragsgegenständlichen Panzer zweifellos ein großes Gefährdungspotenzial zu, das im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 18 Abs. 2 iVm § 10 WaffG zu berücksichtigen ist.

2.4. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichen Fällen ein (gegenüber den öffentlichen Sicherheitsinteressen) überwiegendes privates Interesse am Erwerb und Besitz eines Panzers dann nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn das aufgezeigte Potenzial an Sicherheitsgefährdung durch entsprechende technische Maßnahmen in Form von Auflagen reduziert werden kann (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 2007/11/0054, in welchem zur Reduzierung der von einem Panzer ausgehenden Gefährdung der Ausbau bzw. die Unbrauchbarmachung seines Motors und des Waffensystems in Betracht kam, und das Erkenntnis vom 18. Dezember 2012, Zl. 2009/11/0249, in dem es - allerdings einen Radpanzer betreffend - um den Einbau großflächiger Windschutz- und Seitenscheiben als weitere Demilitarisierungsmaßnahme ging).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer jedoch (anders als in den beiden letztgenannten Erkenntnissen) im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, dass konkrete Maßnahmen insbesondere technischer Art zur Gefahrenreduktion beim gegenständlichen Panzer einerseits bauartbedingt möglich seien und andererseits den Antragsgegenstand seinem Wesen nach unverändert ließen (vgl. zur Unzulässigkeit der Vorschreibung von Auflagen, die das Wesen des Antragsgegenstandes verändern, die etwa bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 32 zu § 59 referierte hg. Judikatur). So stünde im vorliegenden Fall eine Auflage, die den Ausbau und die Unbrauchbarmachung des Motors des gegenständlichen Panzers vorschreibt, dem Wesen des vorliegenden Antragsgegenstandes entgegen, weil der Beschwerdeführer nach seinem Antrag mit dem Panzer auch an auswärtigen offiziellen Treffen, Ausstellungen und Jubiläen teilzunehmen beabsichtigt. Mit dem bloßen Hinweis, die belangte Behörde hätte "etwaige Vorkehrungen bzw. Auflagen zur 'Demilitarisierung' oder 'Deaktivierung'" prüfen müssen, zeigt die Beschwerde daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

2.5. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob auch die Zusatzbegründung der belangten Behörde, der gegenständliche Panzer stelle auch wegen seiner schwierigen Manövrierbarkeit und wegen seiner aufwendigen Wartung eine die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiegende Sicherheitsgefährdung dar, tragfähig ist.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Wien, am 6. März 2014

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