VwGH 2012/10/0088

VwGH2012/10/008812.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde der A in Wien, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. März 2012, Zl. RU5- BE-62/013-2012, betreffend Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering-Basistunnel neu" (mitbeteiligte Partei: ÖBB-Infrastruktur AG in Wien, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
UVPG 2000 §24f Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2011 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen (die Erstbehörde) der mitbeteiligten Partei (zu Spruchpunkt I.) nach Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung die naturschutzbehördliche Bewilligung im Europaschutzgebiet "FFH-Gebiet Nordöstliche Randalpen: Hohe Wand - Schneeberg - Rax" sowie (zu Spruchpunkt II.) die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Errichtung von Bauwerken, die nicht Gebäude sind, bzw. Geländeänderungen (Abgrabungen oder Anschüttungen), die Ersatzaufforstung und die Ersatzwasserversorgungsanlage außerhalb des Ortsbereiches sowie teilweise auch im Landschaftsschutzgebiet "Rax-Schneeberg", jeweils für das Projekt "Hochleistungsstrecke Wien Südbahnhof-Spielfeld/Strass, Neubaustrecke Gloggnitz - Mürzzuschlag, Semmering-Basistunnel neu, Abschnitt Gloggnitz - Landesgrenze Niederösterreich", wobei die Erstbehörde zahlreiche Vorkehrungen traf.

Als Rechtsgrundlagen für diesen Bescheid führte die Erstbehörde (u.a.) §§ 24 und 31 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - NÖ NSchG 2000 in Verbindung mit § 2 Abs. 3, § 19 Abs. 1 und § 24f Abs. 1 bis 6, 8, 13 und 14

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000 an.

Gegen diesen Bescheid erhob (u.a.) die nunmehr beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 8. Februar 2012 Berufung.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. März 2012 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der Erstbehörde unter Abänderung einiger der darin getroffenen Vorkehrungen bestätigt.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung - neben den Landes-Verordnungen über die Europaschutzgebiete und die Landschaftsschutzgebiete - auf die §§ 7, 8, 10, 31 Abs. 2 und 11 NÖ NSchG 2000 sowie auf § 2 Abs. 3, § 19 Abs. 1 Z. 6 und 7, Abs. 4, 5, 6, 7 und 10, § 24 Abs. 4 und 7 sowie § 24f Abs. 1 bis 6, 8, 13, 14 und 15 UVP-G 2000.

Zur Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde (auf das für die vorliegende Entscheidung Relevante zusammengefasst) aus, beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) sei auf Antrag der mitbeteiligten Partei ein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren und teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren gemäß §§ 23b, 24 und 24f UVP-G 2000 betreffend das auch hier gegenständliche Vorhaben durchgeführt worden.

Im Rahmen dieses UVP-Verfahrens sei ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt worden, in welchem auch die Auswirkungen des Vorhabens auf Tiere, Pflanzen, deren Lebensräume sowie auf die Landschaft geprüft worden seien. Weiters sei bereits im UVP-Gutachten auf Einwendungen, die während der öffentlichen Auflage der Projektunterlagen im UVP-Verfahren eingebracht worden seien, eingegangen worden; dabei sei auch die Stellungnahme der nunmehrigen Berufungswerberin (also der beschwerdeführenden Partei) inhaltlich beantwortet worden. Zusammenfassend habe das UVP-Gutachten die Umweltverträglichkeit des gegenständlichen Vorhabens im Sinn einer umfassenden und integrativen Gesamtschau unter der Voraussetzung festgestellt, dass die in der Umweltverträglichkeitserklärung enthaltenen und die von den unterfertigten Sachverständigen dargelegten und zur Erreichung der Schutzziele zusätzlich als zwingend erforderlich erachteten Maßnahmen berücksichtigt würden. In dem Gutachten seien auch zwingend erforderliche Maßnahmen aus Sicht des Naturschutzsachverständigen vorgeschrieben worden.

Zu dem Vorhaben sei nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung der genehmigende Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie (Bundesministerin) vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017- IV/SCH2/2011, hinsichtlich des Zuständigkeitsbereiches der BMVIT gemäß § 24 Abs. 1 UVP-G 2000 ergangen.

Im Zuge der Behandlung des Berufungsvorbringens der beschwerdeführenden Partei führte die belangte Behörde (u.a.) zu deren unter Vorlage einer fachlichen Stellungnahme des Dr. J.L. unterbreiteten Behauptung, die Abschätzung der Bergwasserausleitungen sei unrichtig, aus, dass diese Frage bereits Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung beim BMVIT gewesen sei. Im Umweltverträglichkeitsgutachten seien zu dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei Art und Ausmaß der quantitativen und qualitativen Beeinträchtigungen des Grund- und Bergwasserhaushaltes durch den Tunnelbau sowohl während der Bauphase als auch während der Betriebsphase ausführlich beschrieben und gutachterlich beurteilt worden. Demnach seien laut dem Sachverständigen für Geologie Beeinträchtigungen des Grund-/Bergwasserkörpers nicht auszuschließen, jedoch könne aufgrund von deren Art und Ausmaß sowie aufgrund der getroffenen Maßnahmen die Umweltverträglichkeit attestiert werden.

Aus den Bestimmungen des § 24f Abs. 3 und Abs. 6 UVP-G 2000 folge, dass die "Frage der - Menge der - Bergwasserausleitungen" im gegenständlichen (naturschutzbehördlichen) Verfahren nicht mehr beurteilt werden könne. Auch, ob zur Berechnung der Medianwert oder - wie die beschwerdeführende Partei behaupte - der arithmetische Mittelwert heranzuziehen sei, sei bereits in diesem UVP-Verfahren behandelt worden (Hinweis auf den Genehmigungsbescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011). Das Ergebnis der im ministeriellen Genehmigungsverfahren angestellten Umweltverträglichkeitsprüfung sei "- auch - von der Naturschutzbehörde zwingend zu beachten". Das diesbezügliche Berufungsvorbringen müsse "daher ins Leere gehen".

"Dieselbe rechtliche Beurteilung" gelte auch für andere, von der beschwerdeführenden Partei nunmehr im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal vorgebrachte Berufungsgründe, so etwa für die Frage nach den Auswirkungen des geplanten Projektes auf die Wasserqualität, die im Umweltverträglichkeitsgutachten ausführlich beantwortet worden sei.

Es bleibe der beschwerdeführenden Partei zwar unbenommen, in jedem einzelnen Verfahren immer wieder alle Argumente vorzubringen; festzuhalten sei jedoch, dass die Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens an dieser Stelle nicht bekämpft werden könnten. Die belangte Behörde habe sich in diesem Zusammenhang "an die Legalanordnung des § 24f Abs. 3 UVP-G 2000 zu halten".

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Die beschwerdeführende Partei hat weitere Äußerungen unterbreitet.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Das NÖ NSchG 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung des LGBl. Nr. 5500-8) lautet - auszugsweise - wie folgt:

"§ 7

Bewilligungspflicht

(1) Außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich oder funktional zusammenhängender Teil eines Siedlungsgebietes (z.B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks), bedürfen der Bewilligung durch die Behörde:

1. die Errichtung und wesentliche Abänderung von allen Bauwerken, die nicht Gebäude sind und die auch nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit Gebäuden stehen und von sachlich untergeordneter Bedeutung sind;

(...)

4. Abgrabungen oder Anschüttungen, die nicht im Zuge anderer nach diesem Gesetz bewilligungspflichtiger Vorhaben stattfinden, sofern sie außer bei Hohlwegen sich auf eine Fläche von mehr als 1.000 m2 erstrecken und durch die eine Änderung des bisherigen Niveaus um mehr als einen Meter erfolgt;

(...)

(2) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu versagen, wenn

  1. 1. das Landschaftsbild,
  2. 2. der Erholungswert der Landschaft oder
  3. 3. die ökologische Funktionstüchtigkeit im betroffenen Lebensraum

    nachhaltig beeinträchtigt wird und diese Beeinträchtigung nicht durch Vorschreibung von Vorkehrungen weitgehend ausgeschlossen werden kann. Bei der Vorschreibung von Vorkehrungen ist auf die Erfordernisse einer zeitgemäßen Land- und Forstwirtschaft sowie einer leistungsfähigen Wirtschaft soweit wie möglich Bedacht zu nehmen.

(3) Eine nachhaltige Beeinträchtigung der ökologischen Funktionstüchtigkeit des betroffenen Lebensraumes liegt insbesondere vor, wenn

1. eine maßgebliche Störung des Kleinklimas, der Bodenbildung, der Oberflächenformen oder des Wasserhaushaltes erfolgt,

2. der Bestand und die Entwicklungsfähigkeit an für den betroffenen Lebensraum charakteristischen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere an seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenarten, maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird,

3. der Lebensraum heimischer Tier- oder Pflanzenarten in seinem Bestand oder seiner Entwicklungsfähigkeit maßgeblich beeinträchtigt oder vernichtet wird oder

4. eine maßgebliche Störung für das Beziehungs- und Wirkungsgefüge der heimischen Tier- oder Pflanzenwelt untereinander oder zu ihrer Umwelt zu erwarten ist.

(4) Mögliche Vorkehrungen im Sinne des Abs. 2 sind:

o die Bedingung oder Befristung der Bewilligung, o der Erlag einer Sicherheitsleistung sowie

o die Erfüllung von Auflagen, wie beispielsweise die Anpassung von Böschungsneigungen, die Bepflanzung mit bestimmten standortgerechten Bäumen oder Sträuchern, die Schaffung von Fisch-Aufstiegen, Grünbrücken oder Tierdurchlässen.

(...)

§ 10

Verträglichkeitsprüfung

(1) Projekte,

o die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind und

o die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten,

bedürfen einer Bewilligung der Behörde.

(2) Die Behörde hat auf Antrag eines Projektwerbers oder der NÖ Umweltanwaltschaft mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann. Dabei sind bereits erfolgte Prüfungen in vorausgegangenen oder gleichzeitig durchzuführenden Verfahren zu berücksichtigen.

(3) Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens hat die Behörde eine Prüfung des Projektes auf Verträglichkeit mit den für das betroffene Europaschutzgebiet festgelegten Erhaltungszielen, insbesondere die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in diesem Gebiet, durchzuführen (Naturverträglichkeitsprüfung).

(4) Hat die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung festgestellt, dass das Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird, ist die Bewilligung zu erteilen.

(...)"

Das UVP-G 2000 (in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 144/2011) lautet - auszugsweise - wie folgt:

"Begriffsbestimmungen

§ 2.

(...)

(3) Als Genehmigungen gelten die in den einzelnen Verwaltungsvorschriften für die Zulässigkeit der Ausführung eines Vorhabens vorgeschriebenen behördlichen Akte oder Unterlassungen, wie insbesondere Genehmigungen, Bewilligungen oder Feststellungen. Davon ist auch die Einräumung von Dienstbarkeiten nach § 111 Abs. 4 erster Satz des Wasserrechtsgesetzes 1959, nicht jedoch die Einräumung sonstiger Zwangsrechte erfasst.

(...)

Partei- und Beteiligtenstellung sowie

Rechtsmittelbefugnis

§ 19. (1) Parteistellung haben

(...)

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

(...)

(6) Umweltorganisation ist ein Verein oder eine Stiftung,

1. der/die als vorrangigen Zweck gemäß Vereinsstatuten oder Stiftungserklärung den Schutz der Umwelt hat,

2. der/die gemeinnützige Ziele im Sinn der §§ 35 und 36 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, verfolgt und

3. der/die vor Antragstellung gemäß Abs. 7 mindestens drei Jahre mit dem unter Z 1 angeführten Zweck bestanden hat.

(7) (Verfassungsbestimmung) Der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Wirtschaft und Arbeit auf Antrag mit Bescheid zu entscheiden, ob eine Umweltorganisation die Kriterien des Abs. 6 erfüllt und in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist. Gegen die Entscheidung kann auch Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

(...)

(10) Eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation hat Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 schriftlich Einwendungen erhoben hat. Sie ist auch berechtigt, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

(...)

3. Abschnitt

Umweltverträglichkeitsprüfung

für Bundesstraßen und Hochleistungsstrecken

(...)

Anwendungsbereich für Hochleistungsstrecken

§ 23b. (1) Für folgende Vorhaben von Hochleistungsstrecken, die nicht bloß in Ausbaumaßnahmen auf bestehenden Eisenbahnen bestehen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (§ 1) nach diesem Abschnitt durchzuführen:

1. Neubau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken oder ihrer Teilabschnitte, Neubau von sonstigen Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km,

2. Änderung von Eisenbahnstrecken oder ihrer Teilabschnitte auf einer durchgehenden Länge von mindestens 10 km, sofern die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trassen von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist.

(...)

Verfahren, Behörde

§ 24. (1) Wenn ein Vorhaben gemäß § 23a oder § 23b einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, hat der Bundesminister/die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie die Umweltverträglichkeitsprüfung und ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen. In diesem Genehmigungsverfahren hat er/sie alle jene nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen materiellen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden, die ansonsten von ihm/ihr oder einem/einer anderen Bundesminister/in in erster Instanz zu vollziehen sind. (...)

(...)

(3) Der Landeshauptmann hat ein teilkonzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen, in dem er die übrigen nach den bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften, auch soweit sie im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind, für die Ausführung des Vorhabens erforderlichen Genehmigungsbestimmungen anzuwenden hat. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann mit der Durchführung des teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens ganz oder teilweise betraut werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(...)

(4) Die Zuständigkeit für die nach den Verwaltungsvorschriften von den Ländern zu vollziehenden Genehmigungsbestimmungen bleibt unberührt.

(...)

Entscheidung

§ 24f. (1) Genehmigungen (Abs. 6) dürfen nur erteilt werden, wenn im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zusätzlich nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind:

 

1.

 

Emissionen von Schadstoffen sind nach dem Stand der Technik zu begrenzen,

2.

 

die Immissionsbelastung zu schützender Güter ist möglichst gering zu halten, wobei jedenfalls Immissionen zu vermeiden sind, die

 

a)

das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn/Nachbarinnen gefährden oder

 

b)

erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, die Luft, den Pflanzen‑ oder Tierbestand oder den Zustand der Gewässer bleibend zu schädigen, oder

 

c)

zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn/Nachbarinnen im Sinn des § 77 Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 führen, und

3.

 

Abfälle sind nach dem Stand der Technik zu vermeiden oder zu verwerten oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß zu entsorgen.

   

 

(...)

(3) Die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) sind in der Entscheidung zu berücksichtigen. Durch geeignete Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen oder sonstige Vorschreibungen (insbesondere auch für Überwachungs-, Mess- und Berichtspflichten und Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachsorge) ist zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt in ihrer Gesamtheit beizutragen.

(4) Ergibt die Gesamtbewertung, dass durch das Vorhaben und seine Auswirkungen, insbesondere auch durch Wechselwirkungen, Kumulierung oder Verlagerungen, unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen, insbesondere des Umweltschutzes, schwerwiegende Umweltbelastungen zu erwarten sind, die durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, sonstige Vorschreibungen, Ausgleichsmaßnahmen oder Projektmodifikationen nicht verhindert oder auf ein erträgliches Maß vermindert werden können, ist der Antrag abzuweisen. Im Rahmen dieser Abwägung sind auch relevante Interessen der Materiengesetze oder des Gemeinschaftsrechts, die für die Realisierung des Vorhabens sprechen, zu bewerten.

(5) In der Genehmigung können angemessene Fristen für die Fertigstellung des Vorhabens, einzelner Teile davon oder für die Inanspruchnahme von Rechten festgesetzt werden. Die Behörde kann diese Fristen aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin dies vor Ablauf beantragt. In diesem Fall ist der Ablauf der Frist bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes oder Verfassungsgerichtshofes über die Abweisung des Verlängerungsantrages gehemmt. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens oder gemäß § 24g können die Fristen von Amts wegen geändert werden.

(6) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige und die übrigen für die Erteilung von Genehmigungen im Sinn des § 2 Abs. 3 zuständigen Behörden haben die Abs. 1 bis 5, 13 und 14 anzuwenden, soweit sie für ihren Wirkungsbereich maßgeblich sind.

(7) Die nach § 24 Abs. 1 zuständige Behörde hat die Genehmigungsverfahren mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren. Insbesondere ist abzustimmen, wie die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung in den einzelnen Genehmigungen berücksichtigt werden und auf eine Kontinuität der Sachverständigen im gesamten Verfahren hinzuwirken.

(8) In den Genehmigungsverfahren nach Abs. 6 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften und die vom jeweiligen Verfahrensgegenstand betroffenen Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 Parteistellung. (...) Personen gemäß § 19 Abs. 1 Z 7 und § 19 Abs. 11 haben Parteistellung nach Maßgabe des § 19 mit der Berechtigung, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren wahrzunehmen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. (...)"

3. Vorauszuschicken ist, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei (unstrittig) um eine eingetragene, gemäß § 19 Abs. 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation handelt, die am gegenständlichen Verfahren teilgenommen und rechtzeitig schriftlich Einwendungen erhoben hat.

4. Dem angefochtenen Bescheid liegt - wie oben (unter I.2.) wiedergegeben - die Auffassung zugrunde, dass wesentliches Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden naturschutzbehördlichen Verfahren nicht mehr beurteilt werden dürfe, weil dieses Vorbringen bereits Gegenstand der mit Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011, Zl. BMVIT-820.288/0017- IV/SCH2/2011, abgeschlossenen Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem 3. Abschnitt des UVP-G 2000 gewesen sei, und dass die Ergebnisse dieses Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens im Berufungsverfahren vor der belangten Behörde nicht mehr bekämpft werden könnten. Die belangte Behörde geht somit in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass dieser zu dem Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 in einem Verhältnis steht, das mit jenem zwischen einem Detailgenehmigungsbescheid und einem Grundlagenbescheid vergleichbar ist.

5. Der angeführte Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 wurde allerdings mit dem hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zlen. 2011/03/0160, 0162, 0164 und 0165, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; diese Kassation des Bescheides war nach § 42 Abs. 3 VwGG mit ex tunc-Wirkung versehen, sodass die davon betroffene Rechtssache in vollem Umfang in jene Lage zurückversetzt wurde, in welcher sie sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (vgl. die Nachweise bei Mayer, B-VG4, Anm. VII.1. zu § 42 VwGG).

6. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage für die Erlassung eines anderen Bescheides bildet, im Fall der Aufhebung des erstgenannten Bescheides infolge der dargestellten ex tunc-Wirkung auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, weil er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Mai 2014, Zl. 2013/03/0144, sowie vom 26. Juni 2014, Zl. 2013/03/0062, sowie Mayer, B-VG4, Anm. VII.2. zu § 42 VwGG, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Wie oben (unter I.2.) dargestellt wurde, hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu verschiedenen Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Partei die Auffassung vertreten, der (mittlerweile aufgehobene) Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 stelle eine verbindliche Grundlage für die Erlassung des angefochtenen Bescheides dar, sodass sich insoweit eine eigenständige Begründung durch die belangte Behörde erübrige.

Die belangte Behörde hat somit einen untrennbaren Zusammenhang zwischen dem angefochtenen Bescheid und dem Bescheid der Bundesministerin vom 27. Mai 2011 hergestellt.

Infolge der Aufhebung des letztgenannten Bescheides durch das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013 ist dieses Verfahren aber in das Stadium vor Bescheiderlassung zurückgetreten; der Rechtszustand ist im Nachhinein so zu betrachten, als ob der Bescheid vom 27. Mai 2011 nie erlassen worden wäre (vgl. etwa wiederum das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, mwN). Schon deshalb ist auch dem im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen, weswegen der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet ist.

7. Mit Blick auf das weitere Verfahren sei darauf hingewiesen, dass gemäß § 24f Abs. 3 erster Satz UVP-G 2000 "die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung zu berücksichtigen" sind. Damit wird eine Pflicht zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung festgelegt, nicht aber eine Bindung an diese (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G2, Rz 15, 17 zu § 24f; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G3, Rz 4 zu § 24f).

8. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z. 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 und der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 12. August 2014

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