Normen
GSVG 1978 §25
GSVG 1978 §27 Abs4 idF 1986/112
GSVG 1978 §27 Abs5 idF 1986/112
GSVG 1978 §35
GSVG 1978 §40 Abs1 idF 1991/677
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2014:2012080147.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 stellte die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt (in der Folge: SVA) gemäß § 194 GSVG iVm § 410 ASVG die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen für die Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG für den Zeitraum Juli 1995 bis Dezember 1996 sowie die monatlichen Beiträge nach dem GSVG für denselben Zeitraum zur Pensions- und Krankenversicherung fest. Weiters wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, restliche monatliche näher bezifferte Beiträge für die genannten Perioden mit Fälligkeit 31. Mai 2011 samt Verzugszinsen zu entrichten.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Einspruch und führte im Wesentlichen aus, dass das Recht zur Einforderung der festgestellten Beitragsschulden gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt sei. Die Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 seien am 30. Dezember 1999 durch Datenaustausch an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übermittelt worden. Weiters habe sie per Vorschreibung für das erste Quartal 2000 mit Forderungsschreiben vom 31. März 2000 den Beschwerdeführer vom Ergebnis dieser Feststellung verständigt. Nachdem dieser am 24. Mai 2000 um Stundung des Rückstandes wegen offener Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 gebeten habe, habe die SVA mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 erklärt, dass sie die Beitragsgrundlage für 1995 und 1996 vorläufig auf die Mindestbeitragsgrundlage herabsetze. Durch die Erledigung der offenen Rechtsmittel gegen die Einkommensteuerbescheide für 1995 und 1996 im Jahr 2010 habe sich keine Änderung der Beitragsgrundlagen ergeben. Die für die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlagen für 1995 und 1996 notwendigen Nachweise iSd § 25 Abs. 6 GSVG seien der SVA daher bereits am 30. Dezember 1999 vorgelegen. Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG, so der Beschwerdeführer weiter, hätte eine die Verjährung hemmende Stundung nach § 35 Abs. 3 GSVG (idF 2000) nur für maximal zwei Jahre erfolgen dürfen, daher hätte eine allenfalls erfolgte Stundung und eine sich daraus ergebende Hemmung der Verjährung spätestens am 20. Dezember 2002 geendet. Dass sich die SVA insgesamt 13 Mal beim Finanzamt nach der Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide erkundigt habe, könne sicher nicht als zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme iSd § 40 Abs. 2 GSVG interpretiert werden, welche die Verjährung unterbrochen habe.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge. Nach Darlegung des Verfahrensganges stellte sie zusammengefasst fest, dass durch Datenaustausch der SVA am 30. Dezember 1999 die Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 jeweils vom 25. August 1999 übermittelt worden seien. Diese hätten Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 952.000 ATS bzw. "1.580,30" (richtig: 1.580.030) ATS ausgewiesen. Diese Einkommensteuerbescheide seien für die Bemessung der Beiträge herangezogen und die Beitragsgrundlage (mit der Vorschreibung des ersten Quartals 2000) auf die Höchstbeitragsgrundlage berichtigt worden.
Der Beschwerdeführer habe in weiterer Folge darauf hingewiesen, dass er gegen die Einkommensteuerbescheide Berufung erhoben habe. Mit Schreiben vom 24. Mai 2000 habe er um Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bis zur Erledigung der Berufung beziehungsweise mit Schreiben vom 31. August 2000 um Nachsicht der Verzugszinsen gebeten. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 habe die SVA ihm mitgeteilt, dass die Beitragsgrundlage der Jahre 1995 bis 1996 vorläufig auf die Mindestbeitragsgrundlage herabgesetzt werde und nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheide die Beitragsgrundlagen überprüft und berichtigt werden müssten.
Die endgültigen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 vom 9. Dezember 2010 seien der SVA am 21. Jänner 2011 aufgrund ihrer Anfrage vom 11. Jänner 2011 direkt vom Finanzamt W. (urschriftlich) übermittelt worden. Die gegenständlichen Beiträge seien in weiterer Folge dem Beschwerdeführer im zweiten Quartal 2011 vorgeschrieben worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert sei, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen seien. Daher sei für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bildeten, das Einkommensteuerrecht maßgebend.
Würden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so seien sie gemäß § 35 Abs. 2 zweiter Satz GSVG mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolge.
Nach Übermittlung der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 1995 und 1996 durch die Finanzbehörde an die SVA am 21. Jänner 2011 und Vorschreibung der Beiträge im zweiten Quartal 2011 sei die Fälligkeit somit erst mit 31. Mai 2011 eingetreten. Aus diesem Grund sei keine Verjährung der Beiträge für die Jahre 1995 und 1996 eingetreten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt - eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 4. Mai 1977, 898/75, VwSlg. 9.315 A/1977, gestützten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 21. April 2004, 2001/08/0080, und vom 23. Februar 2000, 99/08/0152) ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich (d.h., sofern nichts anderes bestimmt ist) nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Oktober 2008, 2007/08/0130, mwN). Dies gilt auch für die Frage der Fälligkeit der daraus resultierenden Beiträge (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 21. April 2004).
§ 25 Abs. 1 GSVG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 610/1987 sieht vor, dass für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat fällt, drittvorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen sind, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen. Hiebei sind die für die Bemessung der Einkommensteuer herangezogenen Einkünfte des Pflichtversicherten zu Grunde zu legen. Solange ein für die Beitragsbemessung gemäß § 25 GSVG maßgebender rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid nicht vorliegt, ist der Beitrag vorläufig auf Grund der für die Beitragsgrundlage des vorangegangenen Kalenderjahres maßgebenden Einkünfte unter Bedachtnahme auf § 25 Abs. 2 GSVG (innerhalb der Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage) zu bemessen (§ 27 Abs. 4 zweiter Satz GSVG idF BGBl. Nr. 112/1986).
§ 25a Abs. 1 GSVG in der zum 1. Jänner 1995 geltenden Fassung BGBl. Nr. 158/1987 bzw. 643/1989 lautet:
"§25a (1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von 11 667 S. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1988, der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§47) vervielfachte Betrag.
(2) Die vorläufige Beitragsgrundlage nach Abs. 1 ist auf Antrag des Versicherten, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, herabzusetzen, jedoch nicht unter den Betrag der Mindestbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 5).
(3) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 1 bzw. Abs. 2 tritt die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind, abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen."
§ 25a Abs. 1 und 3 GSVG in der ab 1. April 1995 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 297/1995 lautet:
"§ 25a. (1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage die Mindestbeitragsgrundlage gemäß § 25 Abs. 5, sofern sich aus § 26 Abs. 3 bis 5 und § 35a nicht anderes ergibt.
(3) An die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage nach Abs. 1 tritt die endgültige Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen. Für die Ermittlung dieser Beitragsgrundlage sind, abweichend von den Bestimmungen des § 25 Abs. 1, die durchschnittlichen Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeit in dem Kalenderjahr, in das der Beitragsmonat (§ 25 Abs. 10) fällt, heranzuziehen, die auf die Zeiten der Pflichtversicherung in diesem Kalenderjahr entfallen."
§ 40 Abs. 1 und Abs. 2 GSVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 677/1991 hat folgenden Wortlaut:
"§ 40. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Versicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über das Versicherungsverhältnis bzw. über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.
(2) Das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden verjährt binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung. Die Verjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung), unterbrochen; sie wird durch Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt. Bezüglich der Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung im Falle des Konkurses oder Ausgleiches des Beitragsschuldners gelten die einschlägigen Vorschriften der Konkursordnung und der Ausgleichsordnung."
Voraussetzung für die Verjährung des Rechts auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 GSVG, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Diese ergibt sich aus den im § 35 GSVG getroffenen Regelungen, die - soweit hier maßgeblich - folgenden Wortlaut haben:
"§ 35. ...
(2) Werden die Beiträge durch den Versicherungsträger für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres gemeinsam vorgeschrieben, so sind diese Beiträge mit dem Ablauf des zweiten Monates des betreffenden Kalendervierteljahres fällig. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch die Finanzbehörden vorgeschrieben, so sind sie mit dem Letzten des zweiten Monates des Kalendervierteljahres fällig, in dem die Vorschreibung erfolgt.
(3) Ergibt die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a Abs. 3 bzw. gemäß § 26a Abs. 2 eine Beitragsschuld des Versicherten, so ist diese in vier gleichen Teilbeträgen jeweils am Letzten des zweiten Monates der Kalendervierteljahre, die der Beitragsfeststellung folgen, abzustatten. Solche Beiträge sind jedenfalls mit dem Ablauf des Kalendermonates fällig, das dem Ende der Pflichtversicherung folgt. Auf Antrag des Versicherten kann, soweit dies nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt erscheint, die Beitragsschuld gestundet bzw. deren Abstattung in Raten bewilligt werden. Eine Stundung der Beitragsschuld ist bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Fälligkeit zulässig. Die Abstattung in Raten hat innerhalb von zwei Jahren zu erfolgen."
2. Unbestritten bleibt in der Beschwerde, dass im vorliegenden Fall die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1995 und 1996 maßgeblich sind (vgl. § 25a Abs. 3 GSVG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Recht der mitbeteiligten Partei auf Einforderung der gegenständlichen Beiträge gemäß § 40 Abs. 2 GSVG verjährt sei. Er wiederholt in der Beschwerde - nahezu wortgleich - sein im Einspruch erstattetes Vorbringen, wonach der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt die für die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlagen für 1995 und 1996 notwendigen Nachweise iSd § 25 Abs. 6 GSVG bereits am 30. Dezember 1999 vorgelegen seien und sich eine gesetzliche Regelung, wonach die Fälligkeit der endgültigen GSVG-Beiträge von der Rechtskraft eines Steuerbescheides abhängen würde, dem GSVG nicht entnehmen lasse. Die gegenständlichen Beitragsschulden seien daher bereits am 30. Dezember 1999 fällig gewesen.
3. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
Gemäß § 40 Abs. 2 GSVG kommt es für die Beurteilung der Verjährung des Rechts der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt
auf Einforderung der Beiträge für die genannte Pflichtversicherung in den Jahren 1995 und 1996 darauf an, wann der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Feststellung informiert worden ist. Ist die Einforderung der Beiträge noch innerhalb von zwei Jahren nach dieser Verständigung erfolgt, ist das Einforderungsrecht nicht verjährt.
Zunächst ist zu prüfen, ob schon das Recht der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen gemäß § 40 Abs. 1 GSVG verjährt ist. Dafür ist einerseits maßgeblich, wann die genannten Beiträge fällig geworden sind (vgl. §§ 35 und 40 Abs. 1 GSVG), andererseits tritt der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist jedoch schon nach Maßgabe jenes (früheren) Zeitpunkts ein, in welchem der Sozialversicherungsanstalt auf Grund der Verfügbarkeit (der Daten) des Einkommensteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. in diesem Sinn die hg. Erkenntnisse vom 21. April 2004, 2001/08/0080, und vom 30. Juni 2010, 2007/08/0334).
Dabei kommt es jedoch, wie sich aus § 27 Abs. 4 und 5 GSVG idF BGBl. Nr. 112/1986 ausdrücklich ergibt, auf die Daten des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides an.
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide vom 9. Dezember 2010 für die Jahre 1995 und 1996 durch das zuständige Finanzamt erst am 21. Jänner 2011 an die mitbeteiligte SVA übermittelt wurden. Die darauf basierende Beitragsvorschreibung erging aktenkundig am 16. April 2011. Mit Bescheid vom 6. Oktober 2011 erfolgte die Festsetzung der endgültigen Beitragsgrundlage und Vorschreibung der Beiträge durch die SVA.
Damit ist weder eine Feststellungs- noch eine Einforderungsverjährung eingetreten.
Die im Jahr 1999 vorliegenden nicht rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide waren zur Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlagen nicht heranzuziehen. Die formlose Vorschreibung vom 31. März 2000 hatte schon deswegen nicht den Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst, weil sie - ebenso formlos wie die Vorschreibung selbst - wieder zurückgenommen worden ist.
Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht die rechnerische Richtigkeit der ermittelten Beitragsgrundlagen bzw. deren Übereinstimmung mit den maßgeblichen Einkommensteuerbescheiden sowie die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung und zur Krankenversicherung in den Jahren 1995 und 1996.
5. Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens der belangten Behörde auf Schriftsatzaufwand für die Erstattung einer Gegenschrift war im Hinblick darauf abzuweisen, dass sie sich in ihrem Schriftsatz lediglich auf die bloße Wiedergabe des angefochtenen Bescheides beschränkte.
Wien, am 17. Dezember 2014
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