VwGH 2012/04/0143

VwGH2012/04/014327.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, in der Beschwerdesache des Ö in W, vertreten durch MMag.Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen den Bescheid des Bundesvergabeamts vom 27. September 2012, Zl. F/0005-BVA/02/2012-28, betreffend vergaberechtliche Nachprüfung (weitere Partei: Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend (nunmehr Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft), mitbeteiligte Partei:

K. GmbH in B), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

2. Der Beschwerdeführer führte ein Beschaffungsverfahren mit geladenen Bietern für die Lieferung von drei Containerdörfern durch und ermittelte aus drei Angeboten das billigste.

Nach Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung stellte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde den Antrag, es möge festgestellt werden, der Zuschlag sei wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz, die hierzu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht nicht gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt worden. Weiter stellte die mitbeteiligte Partei den Antrag, die belangte Behörde möge feststellen, dass das Vergabeverfahren rechtswidriger Weise ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt worden sei; in eventu möge die belangte Behörde den nach Durchführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens abgeschlossenen Vertrag für absolut nichtig erklären. Ferner beantragte die mitbeteiligte Partei, über den nunmehrigen Beschwerdeführer als Auftraggeber eine Geldbuße zu verhängen und diesen zum Ersatz der Pauschalgebühren zu verpflichten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den erstangeführten Feststellungsantrag sowie den Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühr ab (Spruchpunkte I. und V. des angefochtenen Bescheides). Die übrigen Anträge wurden jeweils zurückgewiesen (Spruchpunkte II. bis IV. des angefochtenen Bescheides).

3. Gegen die Spruchpunkte I. und V. dieses Bescheides richtet sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde mit dem Antrag, diesen im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. Obwohl die belangte Behörde den Nachprüfungs- bzw. Feststellungsanträgen nicht stattgegeben habe, sei der Beschwerdeführer durch die angefochtenen Spruchpunkte insofern beschwert, als in der Sache selbst entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber die Zurückweisung der Anträge begehrt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde.

4. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

4.1. Auch ohne ausdrückliche Erwähnung durch den Gesetzgeber ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers Voraussetzung für ein Eingehen des Verwaltungsgerichtshofes in eine Beschwerde. Das Rechtsschutzinteresse besteht im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes; das objektive Interesse des Beschwerdeführers an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in dessen Beschwer. Eine derartige Beschwer liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag des Beschwerdeführers an die Verwaltungsbehörde zu dessen Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrag die Verwaltungsbehörde den Bf durch ihren Verwaltungsakt belastet (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Juni 1994, Zl. 92/05/0156, mit Verweis auf Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 91 f).

Dieses Rechtsschutzinteresse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es (auf Grund der geänderten Umstände) für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen insoweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2008/10/0029). Der Verwaltungsgerichtshof ist somit zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen.

4.2. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in den in Beschwerde gezogenen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheids, mit welchen die gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anträge abgewiesen wurden, schon deshalb keine Beschwer im oben dargestellten Sinn, weil der Beschwerdeführer in der vorliegenden Rechtssache durch die rechtskräftige Abweisung der gegen ihn gerichteten Anträge in keiner Weise belastet wird. Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Vorliegen einer Beschwer wegen der aus der Begründung der Abweisung ableitbaren Bejahung der Zuständigkeit der belangten Behörde ändert an dieser Beurteilung nichts:

"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat. Dabei spielt die Begründung des Bescheides lediglich insoweit eine Rolle, als sie zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist. Die getroffenen Tatsachenfeststellungen und deren rechtliche Zuordnung sind für sich allein ebenso wenig entscheidend, wie die in der Begründung beantworteten Vorfragen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1987, 86/08/0239). Über die vorliegende Rechtssache hinaus entfaltet die Begründung der belangten Behörde keine Rechtswirkung, sodass der Beschwerdeführer dadurch nicht belastet sein kann.

Die vorliegende Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines die Zulässigkeit begründenden Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers gemäß § 34 Abs. 1 letzter Fall und Abs. 3 VwGG durch den nach § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG zuständigen Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Oktober 2014

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