VwGH 2011/07/0147

VwGH2011/07/014718.12.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde 1. der Z, 2. des M S, 3. des P W, 4. des F R und

5. des H W, alle in G, alle vertreten durch Kaan Cronenberg & Partner Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 11. April 2011, Zl. BMLFUW-UW.4.1.12/0063- I/6/2011, betreffend ein Widerstreitverfahren nach dem WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: M GmbH in G), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §105 Abs1 liti;
WRG 1959 §105 Abs1 litm;
WRG 1959 §105 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §109;
WRG 1959 §13 Abs4;
WRG 1959 §17 Abs1 idF 1999/I/074;
WRG 1959 §17 Abs3;
WRG 1959 §30a Abs3 Z4;
WRG 1959 §4 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 30. Mai 2008 an den Landeshauptmann von Steiermark (im Folgenden: LH) das Ansuchen um Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für ein Kleinwasserkraftwerk (Ausleitungskraftwerk) am G-Bach (im Folgenden: G-Bach). Das diesbezügliche Projekt wird im Weiteren als "Projekt A" bezeichnet.

Der LH beraumte mit Kundmachung vom 2. Juni 2008 eine mündliche Verhandlung über dieses Ansuchen für den 16. Juni 2008 an.

Mit Eingabe vom 12. Juni 2008 wurden dem LH im Auftrag der Erstbeschwerdeführerin, Guts- und Forstverwaltung Wasserberg, für die KW G GmbH in Gründung Projektunterlagen für dieselbe Wassernutzung durch ein Kraftwerk (im Folgenden: "Projekt B") mit dem Antrag auf Einleitung eines Widerstreitverfahrens übermittelt. Die beschwerdeführenden Parteien sind Antragsteller und Gesellschafter der genannten KW G GmbH i.Gr.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Befassung von Sachverständigen stellte der LH mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 gemäß §§ 17, 109 und 99 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) fest, dass die eingereichten Projekte zur wasserrechtlichen Bewilligung von Kraftwerksanlagen am G-Bach der mitbeteiligten Partei (Projekt A) und der KW G GmbH

i. Gr. (beschwerdeführende Parteien; Projekt B) einander widerstreiten. Es liege somit ein Widerstreit im Sinne der §§ 17 und 109 WRG 1959 vor. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend das Projekt A der mitbeteiligten Partei werde bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegenständlichen Widerstreitverfahrens ausgesetzt. Das eingereichte Projekt A der mitbeteiligten Partei diene dem öffentlichen Interesse besser als das eingereichte Projekt B der beschwerdeführenden Parteien; dem Projekt A der mitbeteiligten Partei gebühre somit der Vorzug im Sinne des § 17 WRG 1959.

Begründend hielt der LH zusammengefasst fest, dass die beiden Kraftwerksprojekte dem öffentlichen Interesse in vielen Bereichen in gleicher Weise dienten und als gleichwertig anzusehen seien. Das vorhandene Potential am G.-Bach für eine Wasserkraftnutzung werde aber vom Projekt A wesentlich besser ausgenutzt.

Die gegen diesen Bescheid von den beschwerdeführenden Parteien erhobene Berufung wurde nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde vom 11. April 2011, soweit die Berufung die Bevorzugungserklärung im Widerstreit betraf, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 17 WRG 1959 abgewiesen.

Der Spruchpunkt II. beinhaltete eine für das gegenständliche Beschwerdeverfahren nicht relevante Kostenentscheidung.

Nach Darstellung des in der Berufung und im Berufungsverfahren durch die beschwerdeführenden Parteien erstatteten Vorbringens, der im Verfahren vor der belangten Behörde eingeholten Gutachten des wasserbautechnischen ASV und des gewässerökologischen ASV sowie der Niederschrift betreffend einen durchgeführten Lokalaugenschein führte die belangte Behörde zunächst unter Bezugnahme auf zur Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass Auswirkungen auf Rechte Dritter nur bei einer Prüfung gemäß § 17 Abs. 3 WRG 1959 zu berücksichtigen seien.

In weiterer Folge entgegnete die belangte Behörde in ihren Erwägungen zu den Kriterien "Beschaffenheit des Wassers, Lauf, Höhe, Gefälle und Ufer natürlicher Gewässer" dem dazu erstatteten Berufungsvorbringen der beschwerdeführenden Parteien, auf Grund der um 21% längeren Ausleitungsstrecke beeinflusse das Projekt A den Lauf des G-Baches wesentlich stärker als das Projekt B, mit dem Hinweis auf die Ausführungen des wasserbautechnischen ASV, dass beide Projekte keine signifikanten Auswirkungen auf die Gewässerstrecke durch Sedimentation oder Erosion hervorrufen und Höhe, Gefälle und Ufer nicht merklich verändert würden.

Für diese Beurteilung sei die Länge der Ausleitungsstrecke nicht relevant, weil solche Anlagen im Gebirge auf Lauf, Höhe, Gefälle und Ufer typischerweise kaum Auswirkungen zeigten. Der ASV habe schlüssig dargelegt, dass beide Projekte in Bezug auf die genannten Prüfungskriterien keine signifikanten Auswirkungen hätten. Daraus lasse sich auch logisch ableiten, dass somit die Länge der Ausleitungsstrecke keinen nennenswerten Einfluss auf die Beurteilung habe.

Der gewässerökologische ASV habe dies mit den Ausführungen, die Länge der Ausleitungsstrecke sei per se kein Beurteilungskriterium, bestätigt. Erst im Zusammenhang mit dem Restwasserdargebot und dessen Dynamik ergäben sich Vor- und Nachteile der einzelnen Projekte.

Die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, das Projekt B sei wegen der kürzeren Ausleitungsstrecke zu bevorzugen, sei daher nicht nachvollziehbar. Die Wertung der erstinstanzlichen Behörde, wonach beide Projekte in diesem Zusammenhang gleichwertig seien, sei aufrecht zu erhalten.

Hinsichtlich "Ausmaß, Grad und Struktur der Energienutzung" legte die belangte Behörde dar, der wasserbautechnische Amtssachverständige habe zum Jahresarbeitsvermögen beider Anlagen und zu der Einbeziehung der hydraulischen Verluste ausgeführt, dass die in der Berufung vorgebrachten hydraulischen Verluste durch abrupte Richtungsänderungen der Druckrohrleitung des Projekts A nur 0,4% statt 2 bis 3% Verlust bedeute und die Berechnung auch sehr konservativ erfolgt sei. Der ASV habe jedoch die Kernaussage wiederholt, dass das Projekt A fast 50% (auf Grund der Berechnung der Berufungsbehörde 43%) mehr Energie erzeuge als das Projekt B, weil das Projekt A nach seiner Berechnung 6,77 Mio. kWh und das Projekt B 4,75 Mio. kWh erzeugen könne.

Zur "Effizienz der Wassernutzung" führte die belangte Behörde unter anderem aus, auch wenn man den Berechnungen der beschwerdeführenden Parteien folge und die Kosten der Druckrohrleitung (bei Projekt A) etwa 70% höher als bei Projekt B annähme - dies stelle jedoch nicht die Gesamtkosten des Kraftwerks dar -, so vermöge das teurere Projekt A auch fast 50% mehr Energie pro Jahr zu erzeugen als das Projekt B. Der im Berufungsverfahren beigezogene wasserbautechnische ASV habe dargelegt, dass deutliche Kostenvorteile für das leistungsstärkere Projekt A wegen der bei beiden Projekten ca. gleich hohen Kosten für Krafthaus und Maschinen und der günstigeren Wasserfassung vorlägen.

Das Projekt A nutze die beanspruchte Gewässerstrecke - unter Einhaltung der ökologischen Vorgaben - besser aus, weil fast 50%, das entspreche ca. einem Plus von 540 Haushalten, im Vergleich zum Projekt B mehr Energie erzeugt werden könne, jedoch die negativen Einflüsse auf die Gewässerstrecke durch die längere Ausleitungsstrecke nicht in einem ähnlichen Ausmaß erhöht würden, sondern vergleichbar mit jenen des Projekts B seien. Sowohl in Bezug auf die wasserbaulichen als auch die naturschutzfachlichen Aspekte sei von den ASV ausgeführt worden, dass die Projekte etwa gleichwertig seien. Der gewässerökologische ASV der Berufungsinstanz habe dem Projekt B einen kleinen Vorteil gegenüber dem Projekt A eingeräumt, der jedoch in der Praxis kaum relevant sei.

Die höhere Energieausbeute werde zwar durch höhere absolute Kosten erkauft, diese fielen aber der Allgemeinheit nicht zur Last, weil sie privat aufgebracht würden.

Die beschwerdeführenden Parteien hätten zu Recht ausgeführt, dass das Ausmaß der Energiegewinnung nicht die primäre Entscheidungsgrundlage für ein Widerstreitverfahren sein könne. Eine Vorzugserklärung gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 könne nicht allein auf die höhere Energieausbeute eines Projekts gestützt werden. Es seien jedoch im erstinstanzlichen Verfahren umfassend alle möglichen öffentlichen Interessen geprüft und eine Gleichwertigkeit der Projekte A und B für alle diese Bereiche festgestellt worden. Nur bei der Energieerzeugung überrage das Projekt A das Projekt B. Dieses Ergebnis werde von der Berufungsinstanz bestätigt. Einzig bei der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit habe der ASV der belangten Behörde dem Projekt B einen kleinen Vorteil attestiert, der jedoch die deutlich höhere Energieausbeute des Projekts A nicht kompensieren könne, weil der ökologische Vorteil in der Praxis nicht relevant sei und beide Projekte die Mindeststandards erfüllten.

Zur Frage der "Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses" verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Ausführungen des wasserbautechnischen ASV, wonach beim Projekt A ein besonderes Hochwasserrisiko in der Bauphase auszuschließen sei und die Baudauer entsprechend der geringen Baumaßnahmen im Gerinne wesentlich kürzer als beim Projekt B anzusetzen sei, sodass auch das Risiko großer Hochwässer während des Baues eher beim Projekt B zu sehen sei. Beim fertigen Bauwerk werde ein Schaden nach dem Stand der Technik ausgeschaltet. Bei beiden Projekten würden aus dem Blickwinkel Hochwassersicherheit beim Bau und Betrieb keine Probleme gesehen. Es könne - so die belangte Behörde - der bisherigen Beurteilung gefolgt werden, dass beide Projekte diesbezüglich gleichwertig seien und öffentliche Interessen in Bezug auf die Hochwassersicherheit nicht beeinträchtigt würden.

Hinsichtlich "Trink- und Nutzwasserversorgung, Quell- und Grundwasser, Auswirkungen auf den Wasserhaushalt" hielt die belangte Behörde begründend fest, sowohl der wasserbautechnische ASV als auch der gewässerökologische ASV hätten ausgeführt, dass die längere Restwasserstrecke (bei Projekt A) per se keinen negativen Einfluss habe, sondern ein solcher über die Faktoren Restwasser, Überwasser und Dynamik bestimmt werde. Somit seien die beiden Projekte in Bezug auf die Auswirkungen auf die genannten Schutzgüter als gleichwertig anzusehen.

Betreffend die Kriterien "Gemeingebrauch, öffentliche Sicherheit, öffentlicher Verkehr, Straßenschutz" kam die belangte Behörde - unter Zugrundelegung der Ausführungen des wasserbautechnischen ASV zu dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen - zum Ergebnis, dass beim Projekt A eine Totalsperre der Straße in keinem Bereich erforderlich sein werde und einspuriger Betrieb der Straße gewährleistet werden könne. Die Aussage der beschwerdeführenden Parteien, die Straße sei hochfrequentiert, widerspreche der Aktenlage, der Wahrnehmung beim Lokalaugenschein und der Tatsache, dass die Straße in den Wintermonaten nur als Stichstraße benutzt werden könne.

Zur "ökologischen Funktionsfähigkeit" hielt die belangte Behörde fest, nach dem gewässerökologischen Gutachten komme dem Projekt B ein ganz leichter Vorteil gegenüber dem Projekt A zu, weil die Basisdotation auf der gesamten Ausleitungsstrecke wirksam und bei Projekt A eine vergleichbare Basisdotation nicht auf der gesamten Ausleitungsstrecke wirksam sei. Da auch auf der Strecke unmittelbar unterhalb der Fassungsstelle A der Mindestabfluss gerade noch den Mindestforderungen für die Erhaltung des guten ökologischen Zustands entspreche, werde sich die praktische Relevanz dieses Unterschieds in Grenzen halten.

Die längere Ausleitungsstrecke sei in die Beurteilung miteinbezogen worden, sie stelle jedoch für sich allein keinen gravierenden Entscheidungsfaktor dar.

Somit ergebe sich in Bezug auf die ökologische Funktionsfähigkeit der Gewässerstrecke ein geringer Vorteil für das Projekt B, der jedoch in der Praxis kaum von Relevanz sei.

Hinsichtlich "Naturschutz, Naturschönheit, Tier- und Pflanzenbestand" führte die belangte Behörde aus, die (von den beschwerdeführenden Parteien erwähnte) Stellungnahme des Mag. W. als naturschutzfachlicher ASV vermöge die Beurteilung der Behörde erster Instanz nicht zu unterminieren. Mag. W. sei dem konkreten Verfahren nicht als ASV beigezogen gewesen und er habe seine Beurteilung auch nicht im konkreten Widerstreitverfahren, sondern in einem anderen Verfahren abgegeben. Er habe den Zustand der Strecke unter dem Gaalkönig als "sehr gut" eingestuft. Der naturschutzfachliche und der limnologische ASV seien im gegenständlichen Verfahren jedoch zu einem anderen, auf eine umfangreiche Datenbasis gestellten Schluss, nämlich zur Beurteilung gelangt, dass keiner der beiden betroffenen Oberflächenwasserkörper (OWK) einen sehr guten Zustand aufweise. Diese Bewertung sei vom Gewässerökologen der belangten Behörde bestätigt worden. Die sehr allgemein formulierte Aussage des Mag. W. vermöge die fundierten und nachvollziehbaren Gutachten der zuständigen Behörden nicht zu erschüttern.

Der naturschutzfachliche ASV im Verfahren erster Instanz habe für das Projekt A den Vorteil eines fehlenden Rückstaus und einer rascheren Überwassersituation und als negative Auswirkungen die längere Restwasserstrecke sowie die fehlende Dynamisierung genannt. Als Negativfaktoren des Projektes B seien der Rückstau samt Wehr und die für die Koppe nicht passierbare Fischaufstiegshilfe genannt worden. Vorteile des Projekts B stellten die Dynamisierung der Restwasserstrecke und die kürzere Restwasserstrecke dar. Einen Vorzug des einen vor dem anderen Projekt habe der naturschutzfachliche ASV nicht aussprechen können.

Die belangte Behörde hielt dazu fest, beide Anlagen gefährdeten nicht die ästhetische Wirkung eines Ortsbildes oder der Naturschönheit und schienen auch aus naturschutzfachlicher Perspektive als bewilligungsfähig. Bei ihrer in der Berufung dargelegten Gegenüberstellung hätten die beschwerdeführenden Parteien z.B. den Rückstau und die Wehranlage des Projekts B als negative Einflüsse außer Acht gelassen; die Gegenüberstellung sei daher nicht vollständig. Somit könne aber auch dem Schluss der beschwerdeführenden Parteien, dass im Hinblick auf den Naturschutz dem Projekt B der Vorzug gebühre, nicht gefolgt werden.

Restwasser, Dynamisierung und Mängel der Fischaufstiegshilfe ließen sich durch Auflagen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen an den Stand der Technik anpassen. Die im Hinblick auf die naturschutzfachlichen Aspekte negativen Auswirkungen der längeren Ausleitungsstrecke bei Projekt A und des Wehrs samt Rückstau bei Projekt B würden jedoch der Grundkonzeption der beiden Anlagen entspringen und sich nicht beseitigen lassen. Keines der beiden Projekte steche durch eine Häufung negativer Einflüsse oder einen gravierenden Mangel hervor. Die um 21% längere Ausleitungsstrecke beim Projekt A stehe der massiven Wehranlage und dem 50 m langen Rückstau beim Projekt B gegenüber. Somit seien die Projekte in Bezug auf die Faktoren Naturschutz, Naturschönheit, Tier- und Pflanzenbestand als gleichwertig anzusehen.

Eine ergänzende naturschutzfachliche Begutachtung sei auf Grund des schlüssigen Gutachtens des ASV der ersten Instanz nicht notwendig.

Die in der Berufung genannten Faktoren "lokaler Bezug, Stärkung der lokalen Wirtschaftskraft, Kapitalausstattung" stellten - so die belangte Behörde weiter - keine öffentlichen Interessen im Sinne des WRG 1959 dar und seien somit nicht entscheidungsrelevant.

Ferner führte die belangte Behörde aus, die Gemeinde G. habe als Eigentümerin des Grst. Nr. 1019/2 mitgeteilt, dass sie dieses für das Projekt A benötigte Grundstück nicht zur Verfügung stellen werde.

Im Rahmen der Entscheidung gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 - so die belangte Behörde - müsse eine Beurteilung im Sinne einer Prüfung der Rückwirkungen auf Rechte Dritter nicht vorgenommen werden. Ein absoluter rechtlicher oder faktischer Hinderungsgrund für die Bewilligung oder Errichtung eines der widerstreitenden Projekte liege gegenständlich nicht vor, weil eine Zwangsrechtseinräumung gemäß §§ 60 ff WRG 1959 möglich erscheine. Das Projekt A erzeuge Strom für ca. 1800 Haushalte und die erzeugte Energie solle auch in das öffentliche Netz eingespeist werden. Somit werde hier nicht Energie für den Eigenbedarf erzeugt, sondern es sei angedacht, diese der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Strom für 1800 Haushalte "ist mehr als" die Summe einiger Einzelinteressen und es könne einem solchen Kraftwerksprojekt ein Nutzen für die Allgemeinheit zugesprochen werden. Unter Berücksichtigung der bei der Zwangsrechtseinräumung nach § 60 WRG 1959 zu prüfenden Aspekte vermöge zum Zeitpunkt des Widerstreits eine derartige Zwangsrechtseinräumung nicht ausgeschlossen werden; sie erscheine durchaus möglich.

Somit stelle die aktuelle Versagung der Gemeinde G. zur Benutzung des Grst. 1019/2 keinen absoluten rechtlichen Hinderungsgrund für eine gedachte Bewilligung des Projekts A dar. Eine geringere Rückwirkung auf Dritte sei in einem Verfahren gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 kein Entscheidungsfaktor.

Zusammenfassend hielt die belangte Behörde in ihren Erwägungen schließlich fest, dass dem Kraftwerksprojekt A der mitbeteiligten Partei der Vorzug gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 auszusprechen sei, weil dieses Projekt eine 43% höhere Energieproduktion vorweisen könne, ohne dass es hinsichtlich der anderen zu prüfenden öffentlichen Interessen hinter das Projekt B zurückfalle. Einzig im Bereich Gewässerökologie könne das Projekt B einen kleinen Vorteil gegenüber dem Projekt A vorweisen, welcher aber kaum relevant sei und somit die merklich höhere Energiegewinnung nicht gegenkompensieren könne.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die mitbeteiligte Partei äußerte sich zur Beschwerde nicht.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Stehen verschiedene Bewerbungen (§ 109) um geplante Wasserbenutzungen im Widerstreit, so gebührt gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 idF BGBl. I Nr. 74/1997 jener der Vorzug, die dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient.

Gestattet die Beurteilung nach Abs. 1 keine Entscheidung, so ist gemäß § 17 Abs. 3 WRG 1959 das vorhandene Wasser unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse der Wasserversorgung nach Rücksichten der Billigkeit, insbesondere durch den Gebrauch regelnde Bedingungen, in der Art zu verteilen, dass alle sich als gleichwertig darstellenden Ansprüche so weit als möglich und zweckmäßig befriedigt werden. Ist dies nicht möglich, so sind vorzugsweise jene Bewerbungen zu berücksichtigen, welche die bessere Erreichung des angestrebten Zweckes oder eine geringere Rückwirkung auf Dritte erwarten lassen.

3. Das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerstreits geplanter Wasserbenutzungen im Sinn des § 17 Abs. 1 WRG 1959 ist im gegenständlichen Fall unstrittig.

Wenngleich sowohl die erstinstanzliche als auch die belangte Behörde im Spruch ihrer Bescheide als Rechtsgrundlage jeweils § 17 (ohne Absatzbezeichnung) zitiert haben, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervor, dass die belangte Behörde eine Entscheidung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 getroffen hat und dabei zum Ergebnis gelangt ist, dass dem Projekt A der mitbeteiligten Partei der Vorzug gegenüber dem Projekt B der beschwerdeführenden Parteien gebühre.

Gemäß § 17 Abs. 1 WRG 1959 ist zu untersuchen, welche der Bewerbungen dem öffentlichen Interesse (§ 105) besser dient. Hinsichtlich der Abwägung verweist § 17 Abs. 1 auf § 105 WRG 1959. Diese Bestimmung bringt zunächst nur jene öffentlichen Interessen zum Ausdruck, die einem Vorhaben entgegenstehen können. Zweifellos können den dort negativ formulierten Tatbeständen aber auch positive wasserwirtschaftliche Zielsetzungen entnommen werden, die bei der Vollziehung des WRG 1959 beachtlich sind, wie etwa der ungehinderte Hochwasserablauf, der natürliche Ablauf der Gewässer, etc. Darüber hinaus kommen in mehreren Bestimmungen des WRG 1959 andere und konkretere Zielsetzungen und deren besondere Wertigkeit zum Ausdruck, wie z.B. die Wasserversorgung und andere höherwertige Zwecke in § 13 Abs. 4 WRG 1959 oder der Schutz von Grundwasservorkommen in § 4 Abs. 2 leg. cit. Bei der Prüfung der öffentlichen Interessen kann daher über § 105 WRG 1959 hinausgegangen werden.

Das heißt aber nicht, dass im Widerstreitverfahren bei der Untersuchung der Frage, welches Projekt dem öffentlichen Interesse insgesamt besser dient, die öffentlichen Interessen, zu deren Schutz im § 105 Abs. 1 WRG 1959 bei ihrer krassen Verletzung sogar ein Bewilligungshindernis statuiert wurde, in die Gesamtschau der Interessenbeurteilung überhaupt nicht mehr einzubeziehen wären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2011/07/0252, mwN).

Im vorliegenden Fall dienen beide Projekte dem öffentlichen Interesse der Energiegewinnung aus Wasserkraft.

Bei der in Anwendung der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WRG 1959 zu treffenden Beurteilung, welche von mehreren Bewerbungen um geplante Wasserbenutzungen dem öffentlichen Interesse besser dient, handelt es sich im Umfang der unvermeidlichen Gewichtung der zu prüfenden öffentlichen Interessen letztlich um eine Wertentscheidung.

In der rechtlichen Prüfung einer behördlichen Wertentscheidung kommt es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu, seine Wertung an die Stelle der behördlichen zu setzen; der Gerichtshof hat sich vielmehr auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob die zu prüfende Wertentscheidung vor dem Gesetz insoweit bestehen kann, als die bei der Wertentscheidung zu berücksichtigenden Argumente ausreichend erfasst und einander gegenübergestellt worden sind und als die Wertentscheidung als solche zu den für sie maßgebenden Gesetzesvorschriften in ihrer Gesamtschau nicht in Widerspruch steht (vgl. zum Ganzen nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2011/07/0252, mwN).

Einer solchen Prüfung hält die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung stand.

3.1. Zu den Aspekten "Beschaffenheit des Gewässers, dessen ökologische Funktionsfähigkeit (dessen ökologischer Zustand)" führt die Beschwerde aus, dass die Ausleitungsstrecke beim Projekt A um rund 21% länger sei (Ausleitungsstrecke bei Projekt A: 3435 m, bei Projekt B: 2840 m). Dadurch werde bei Projekt  A der "Lauf" des G-Baches, somit seine Beschaffenheit naturgemäß wesentlich stärker beeinflusst als bei Verwirklichung des Projekts B. Angesichts des in § 105 Abs. 1 lit. d, e und m WRG 1959 dokumentierten öffentlichen Interesses daran, dass (natürliche) Gewässer nicht oder möglichst gering beeinflusst und beeinträchtigt werden, sei evident, dass sich die kürzere Ausleitungsstrecke bei Projekt A (gemeint wohl: Projekt B) positiv in einer Entscheidung nach § 17 WRG 1959 auswirken müsse. Es sei daher rechtswidrig, im Zusammenhang mit den Kriterien "Beschaffenheit des Gewässers" und dessen "ökologische Funktionsfähigkeit (ökologischer Zustand)" aus rechtlicher Sicht von einer Gleichwertigkeit beider Projekte auszugehen.

Außerdem wären ergänzende Erhebungen dazu erforderlich gewesen, welche - zweifellos - positiven Auswirkungen es im Einzelnen auf die Beschaffenheit des Gewässers G-Bach und dessen ökologische Funktionsfähigkeit sowie dessen ökologischen Zustand habe, dass eine Strecke von annähernd 600 m dieses Gewässers durch die Ausführung des Projekts B unberührt bleibe, bei Projekt A dagegen zur Ausleitungsstrecke werde.

Daran anschließend führen die beschwerdeführenden Parteien zum Themenbereich "Naturschutz" aus, sie hätten sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Beurteilung des Naturschutzbeauftragten Mag. W., der auch als Amtsachverständiger in Naturschutzverfahren herangezogen werde, berufen. Mag. W habe den im Rahmen des Projekts A gegenüber dem Projekt B zusätzlich in Anspruch genommenen Gewässerabschnitt des G-Baches als ökologisch weitestgehend unbeeinträchtigt beurteilt (zu diesem Urteil sei er gemeinsam mit dem Landesnaturschutzbeauftragten Dipl.-Ing. F. gekommen). Seine naturschutzfachliche Stellungnahme zur Inanspruchnahme dieses Bereiches für ein Kleinwasserkraftwerk sei negativ und ablehnend gewesen.

Die erstinstanzliche Behörde habe zum Thema "Naturschutz" das Gutachten "eines anderen Amtsachverständigen" eingeholt. Bereits in der Berufung sei geltend gemacht worden, dass die Behörde dadurch nicht davon entbunden sei, eine eigene Wertung vorzunehmen.

Mangels eines von ihr selbst eingeholten (ergänzenden) Gutachtens fehle der belangten Behörde für ihre Beurteilung die (fachliche) Basis und das entsprechende Fachwissen. Ihre Beweiswürdigung sei nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Sie habe vor allem nicht berücksichtigt, dass sich der limnologische ASV in erster Instanz und auch der von der belangten Behörde beigezogene ASV für Gewässerökologie nur mit den Auswirkungen beider Projekte auf das Gewässer selbst befasst hätten und dass die Aussagen des von der Erstinstanz beigezogenen naturschutzfachlichen ASV zu den Auswirkungen abseits des Gewässers (vor allem auf die Uferbegleitsaumvegetation) nur äußerst oberflächlich und allgemein seien.

Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die bei beiden Projekten geplanten Ausleitungsstrecken Gewässerabschnitte beträfen, die als im "guten Zustand" befindlich zu qualifizieren seien, und sich daran bei beiden Projekten nichts ändere, reiche dies keineswegs als Grundlage für die Beurteilung aus, ob und inwieweit beide Projekte den öffentlichen Interessen gleichermaßen dienten oder nicht ein Projekt davon den öffentlichen Interessen besser diene, weil aus naturschutzfachlicher Sicht sensible Gewässerabschnitte unberührt blieben.

3.1.1. Es ist im vorliegenden Verfahren unbestritten, dass das Projekt A der mitbeteiligten Partei eine längere Ausleitungsstrecke als das Projekt B beinhaltet. Entgegen der Beschwerdeansicht ist daraus nach den Ergebnissen des behördlichen Ermittlungsverfahrens jedoch kein relevanter Vorteil für das Projekt B abzuleiten.

Der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische ASV hat in diesem Zusammenhang u.a. Folgendes ausgeführt (vgl. bereits die mit Erledigung der belangten Behörde vom 25. November 2009 dem Parteiengehör unterzogene Stellungnahme des wasserbautechnischen ASV):

"(...) Die Ausleitung führt somit nur mehr zu tendenziellen und bedeutungslosen Änderungen des Geschiebebetriebes. Signifikante Auswirkungen in der Ausleitungsstrecke durch Sedimentation oder Erosion sind bei beiden Projekten nicht gegeben und es wird auch in beiden Fällen die Ausbruchsgefahr des Gerinnes nicht vergrößert und Höhe, Gefälle, Ufer nicht merklich verändert. Für diese Beurteilung ist die Länge der Ausleitungsstrecke ohne Relevanz, sodass der diesbezügliche Einwand der (beschwerdeführenden Parteien) - wegen der längeren Ausleitungsstrecke käme es zu größeren nachteiligen Auswirkungen beim Projekt A - unzutreffend ist.

Geringe Unterschiede ergeben sich bei der Wasserfassung. Beim Projekt A kommt ein ca. sohlgleiches Tirolerwehr zur Ausführung, beim Projekt B eine Wehrschwelle von 65 cm Höhe gegen die bestehende Sohle im Oberwasser und ein Tosbecken. (...) Durch die feste Wehrschwelle wird der Wasserspiegel bei allen Abflüssen und somit auch bei Hochwasser im OW des Wehres angehoben (geringe Verschärfung des Hochwassers). Entsprechend der geringen Höhe der Schwelle ist diese Auswirkung aber gering und wird durch den vorgesehenen Hochwasserschutzdamm kompensiert. Das Bauvolumen bzw. der Eingriff in das Bachbett ist bei der Wasserfassung des Projektes B deutlich größer. Nach Fertigstellung des Bauwerkes resultieren daraus aber keine Nachteile mehr, da für eine geordnete Energieumwandlung gesorgt wurde, die Bauherstellung gestaltet sich aber schwieriger. Insgesamt resultieren aus diesem Punkt bezüglich der Ausleitungsstrecke keine Vor- oder Nachteile für eines der beiden Projekte, bezüglich der Wasserfassung sind geringe Vorteile für das Projekt A festzustellen."

Darüber hinaus hat auch der von der belangten Behörde beigezogene gewässerökologische ASV dargelegt, dass die Länge einer Ausleitungsstrecke für sich alleine noch kein Beurteilungskriterium im Rahmen des Widerstreitverfahrens darstelle. Erst im Zusammenhang mit dem Restwasserdargebot und dessen Dynamik - so der gewässerökologische ASV - ergäben sich Vor- und Nachteile der einzelnen Projekte.

Dass die belangte Behörde vor diesem Hintergrund bei ihrer Beurteilung der Auswirkungen der Projekte auf die Beschaffenheit des Wassers, des Laufes, der Höhe, des Gefälles und der Ufer natürlicher Gewässer bei ihrer Wertentscheidung der Länge der Ausleitungsstrecke keine maßgebliche Bedeutung zugemessen hat, begegnet keinen Bedenken. Dabei hat die belangte Behörde ohnehin auch die Beurteilung des gewässerökologischen ASV, dass sich aufgrund der beim Projekt B (im Gegensatz zum Projekt A) auf der gesamten Ausleitungsstrecke wirksamen Basisdotation ein ganz leichter Vorteil für das Projekt B ergebe, ebenso berücksichtigt wie die näher begründete fachliche Beurteilung dieses ASV, dass sich die praktische Relevanz dieses Unterschieds in Grenzen halten werde.

Das Ergebnis der von der Behörde in diesem Zusammenhang vorgenommenen Wertung (Gleichwertigkeit der beiden Projekte) ist vor dem Hintergrund der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Prüfungsbefugnis nicht zu beanstanden.

Angesichts der dargestellten Beurteilung der von der Behörde beigezogenen ASV zeigt auch das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte ergänzende Erhebungen zur Frage der positiven Auswirkungen des "Unberührtbleibens" einer Teilstrecke des Gewässers bei Projekt B pflegen müssen, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der auch in der Beschwerde herangezogene § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 spricht von der "wesentliche(n) Beeinträchtigung des ökologischen Zustandes der Gewässer". Diese Definition des Begriffes "ökologischer Zustand eines Gewässers" erfasst den Ist-Zustand eines Gewässers. § 105 Abs. 1 lit. m WRG 1959 schützt bei Heranziehung der Begriffsbestimmung des § 30a Abs. 3 Z 4 WRG 1959 somit den bestehenden Zustand vor einer Verschlechterung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/07/0181).

Mit ihrem im Zusammenhang mit dem Vorbringen, der im Rahmen des Projektes A gegenüber dem Projekt B zusätzlich in Anspruch genommene Gewässerabschnitt des G.-Baches sei als ökologisch weitestgehend unbeeinträchtigt beurteilt worden, erstatteten Hinweis auf die Beurteilung des Naturschutzbeauftragten der Baubezirksleitung J., Mag. W., nehmen die beschwerdeführenden Parteien offenkundig Bezug auf ihre im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachte Stellungnahme vom 24. Juni 2008. Darin hatten sie u. a. ausgeführt, anlässlich einer Projektbesprechung mit Mag. W. habe dieser erklärt, dass er bereits vor einiger Zeit (im Rahmen eines ähnlichen Projektes) gemeinsam mit dem Landesnaturschutzbeauftragten Dipl. Ing. F. eine Begehung des Gebietes unternommen habe. Bereits damals sei der Gewässerabschnitt unterhalb Gaalkönig als ökologisch weitestgehend unbeeinträchtigt (sehr guter Zustand) bewertet worden, was zu einer damals negativen naturschutzfachlichen Stellungnahme für die Inanspruchnahme dieses Bereiches für ein Kleinwasserkraftwerk geführt habe. Mag. W. sehe nun keinen Grund, diese Bewertung zu ändern.

Dieser Stellungnahme vom 24. Juni 2008 war ein Aktenvermerk über eine am 3. Juni 2008 im Gemeindeamt G. durchgeführte Besprechung zum Betreff "Kleinwasserkraftwerk Gaalgraben, naturschutzfachliche Besprechung", an der auch Mag. W. teilgenommen hatte, angeschlossen. Laut diesem Aktenvermerk habe Mag. W. u.a. erklärt, dass er vor mehreren Jahren im Rahmen eines sehr ähnlichen Projekts den Gewässerabschnitt unterhalb Gaalkönig als ökologisch weitestgehend unbeeinträchtigt (sehr guter Zustand) bewertet habe und keinen Grund sehe, diese Bewertung zu ändern.

Selbst wenn man - wovon die beschwerdeführenden Parteien offenbar ausgehen - in dem genannten Aktenvermerk eine "gutachtliche Beurteilung" (bzw. eine Erneuerung derselben) des Mag. W. betreffend die Zustandsbewertung des erwähnten Gewässerabschnittes erkennen wollte, wäre diese Beurteilung ohne näher genannte fachliche Grundlagen und lediglich unter Hinweis auf eine nicht näher erläuterte, "bereits vor einiger Zeit" bzw. "vor mehreren Jahren" anlässlich eines anderen Projekts erstattete Bewertung erfolgt.

Es begegnet daher keinen Bedenken, dass die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung mit der Begründung, Mag. W. sei dem konkreten Verfahren nicht als ASV beigezogen gewesen, er habe seine Beurteilung auch nicht im konkreten Widerstreitverfahren, sondern in einem anderen Verfahren abgegeben, und seine Aussage sei "sehr allgemein formuliert", nicht auf die Darlegungen des Mag. W. gestützt hat. Vielmehr hat sie ihrer Entscheidung nachvollziehbar die fachkundige Beurteilung der von den Behörden herangezogenen Sachverständigen zugrunde gelegt.

Der im Berufungsverfahren befasste gewässerökologische ASV hat dazu Folgendes ausgeführt:

"Eingangs sei festgehalten, dass der 'Leitfaden zur Zustandserhebung in Fliessgewässern - BAW, Wien 2009' für die Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustands den Parameter 'Uferbegleitsaumvegetation' nicht mehr einbezieht. Die diesbezüglichen Ausführungen in den beiden Projekten sind entsprechend neu im Bewilligungsverfahren zu würdigen. Vorerst ergibt sich daraus keine andere Gesamtbewertung des ökologischen Zustands der betroffenen Wasserkörper, da die vorläufige Fischzustandserhebung die Zuordnung zum guten ökologischen Zustand bewirkt."

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hatte der von der Behörde beigezogene ASV für Naturschutz u.a. dargelegt, dass alle Abschnitte (des Gewässers) nach der Wasserrahmenrichtlinie mit dem guten hydromorphologischen Zustand zu bewerten seien und keine Bevorzugung eines Projektes auf Grund der Zustandsbewertung möglich sei. Der limnologische ASV hatte im erstinstanzlichen Verfahren einen sehr guten Zustand bei den betroffenen Wasserkörpern auf Grund der hydromorphologischen Gegebenheiten definitiv ausgeschlossen.

Nachvollziehbar hat die belangte Behörde somit ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass keiner der beiden betroffenen OWK einen "sehr guten Zustand" aufweise, und bei dieser Beurteilung auf die auf eine umfangreiche Datenbasis gestellten, in erster Instanz eingeholten Amtssachverständigengutachten, die in der Berufungsinstanz durch den gewässerökologischen ASV bestätigt worden seien, verwiesen.

Entgegen der in der Beschwerde geäußerten Rüge war die belangte Behörde auch nicht gehalten, ein weiteres naturschutzfachliches Gutachten einzuholen; dies auch nicht "zu Fragen, die nicht das Gewässer selbst betreffen".

So ist dem Beschwerdevorbringen, die von den Behörden beigezogenen ASV hätten sich nur mit den Auswirkungen beider Projekte auf das Gewässer selbst befasst bzw. zu den Auswirkungen abseits des Gewässers (vor allem auf die Uferbegleitsaumvegetation) nur oberflächliche und allgemeine Aussagen getroffen, zunächst mit dem unwiderlegten Hinweis auf die oben wiedergegebenen Ausführungen des gewässerökologischen ASV der Berufungsinstanz zu entgegnen, wonach der dort genannte Leitfaden für die Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustands den Parameter "Uferbegleitsaumvegetation" nicht mehr einbeziehe und daher eine neue Würdigung der diesbezüglichen Ausführungen in den beiden Projekten zu erfolgen habe. Darüber hinaus geht aus der in erster Instanz vom naturschutzfachlichen ASV erstatteten Stellungnahme hervor, dass sich seine Beurteilung u.a. auf (zum Projekt A vorgelegte) detaillierte Untersuchungen zum Naturraum, zur Vegetationsökologie und zu Aussagen zum Landschaftsbild stützen konnte. Auf dieser Basis befasste sich der ASV in weiterer Folge im Einzelnen mit den von der Behörde vorgelegten naturschutzfachlichen Fragen.

Zu welchen konkreten Ergebnissen im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Projekte "abseits des Gewässers" die belangte Behörde bei Einholung eines ergänzenden naturschutzfachlichen Gutachtens im Einzelnen gekommen wäre, wird in der Beschwerde nicht konkret aufgezeigt.

3.2. Unter der Überschrift "Effizienz der Wassernutzung" bringen die beschwerdeführenden Parteien vor, sie hätten in ihrer Berufung aufgezeigt, dass bei einer vergleichenden Betrachtung über einen Zeitraum von 30 Jahren jede bei Umsetzung des Projektes A erzeugbare Gigawattstunde an Elektrizität wesentlich höhere Kosten als bei Projekt B verursache und damit einen wesentlich höheren Kapitaleinsatz erfordere. Die belangte Behörde vertrete hingegen die Auffassung, dass der für die Erzeugung einer bestimmten Menge an Elektrizität erforderliche Kostenaufwand, den der Projektwerber zu tragen habe, für ein Widerstreitverfahren nicht relevant sei. Der Auffassung der belangten Behörde, soweit in § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 vom öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen (motorischen) Wasserkraft die Rede sei, sei damit nur gemeint, dass ein öffentliches Interesse an einer möglichst hohen - aber nicht unsinnig teuren - Energieausbeute zum Ausdruck gebracht werde, könne im Ergebnis nicht gefolgt werden. Wenn - wie im gegenständlichen Fall - zwei Projekte deutlich unterschiedlich lange Gewässerstrecken beanspruchten und daher die Energieausbeute deutlich unterschiedlich sein müsse, sei es angezeigt zu erwägen und zu prüfen, ob die (naturgemäß) größere Energieausbeute beim Projekt mit der längeren Ausleitungsstrecke und der größeren Fallhöhe nicht gerade durch unverhältnismäßigen Aufwand erkauft werde. Dazu biete sich vor allem ein Vergleich an, welche Kosten (Investitionen) auf lange Sicht entstünden, um eine bestimmte Menge an Energie zu erzeugen. Das öffentliche Interesse liege gerade nicht darin, eine möglichst hohe Menge an Energie - unabhängig von dem dafür erforderlichen Kapitaleinsatz - zu erzeugen, sondern eine effiziente Wassernutzung zu befördern.

3.2.1. § 105 Abs. 1 lit. i WRG 1959 postuliert, dass eine Wasserkraft, die in Anspruch genommen wird, zu dem in Anspruch genommenen Zweck auch möglichst vollständig wirtschaftlich ausgenutzt wird.

Aus der genannten Bestimmung ergibt sich das öffentliche Interesse daran, mit einem Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers die in Anspruch genommene Wasserkraft - unter Wahrung aller sonstiger öffentlicher Interessen - möglichst vollständig wirtschaftlich auszunutzen. Der durch jedes Unternehmen zur Ausnutzung der motorischen Kraft eines Gewässers bewirkte Eingriff des Menschen in die Natur verliert seine in den Erfordernissen der Daseinsvorsorge liegende Rechtfertigung in dem Maße, in welchem mit einem solchen Eingriff seiner unzweckmäßigen Gestaltung wegen der erzielbare Nutzen tatsächlich nicht erzielt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 97/07/0079).

Im Berufungsverfahren hat der wasserbautechnische Amtssachverständige u.a. zu den Fragen "Energiegewinnung / Jahresarbeitsvermögen" und den diesbezüglichen Vorbringen der beschwerdeführenden Parteien Stellung genommen. Letztgenannte hatten für das Projekt A der mitbeteiligten Partei eine eigene Berechnung des Regelarbeitsvermögens (RAV) analog zu ihrer Berechnung für das eigene Kraftwerk (Projekt B) vorgelegt und die Angaben des Projektes A in Frage gestellt.

Der wasserbautechnische ASV kam - nach ausführlichen, im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Darlegungen - zum Ergebnis, dass die Kritik der beschwerdeführenden Parteien am Projekt A unzutreffend sei. Für das Projekt A ergebe sich - so der ASV - ein RAV von 6,77 Mio kWh und für das Projekt B 4,75 Mio kWh. Die Energieausbeute beim Projekt A sei mit fast 50% Zuwachs gegenüber dem Projekt B wesentlich höher. Der ASV beurteilte dies als deutlichen Vorteil zugunsten des Projekts A. Ferner hielt der wasserbautechnische ASV fest:

"Unter möglichst vollständiger, wirtschaftlicher Ausnutzung der Wasserkraft ist aus fachlicher Sicht die möglichst vollständige Ausnutzung zu verstehen, wobei die (betriebs)- wirtschaftlichen Einschränkungen nur insofern von Bedeutung sind, dass eine Vergrößerung der Energienutzung, die einen unverhältnismäßigen Mitteleinsatz erfordern würde, nicht verlangt wird und das Projekt betriebswirtschaftlich soweit abgesichert sein muss, dass die tatsächliche Umsetzung nicht verhindert wird. Diese Gefahr der Nichtumsetzbarkeit besteht bei den vorliegenden Projekten nicht. Die Einwände der (beschwerdeführenden Parteien) zu den wesentlich höheren Kosten der Rohrleitung beim Projekt A sind überdies unzutreffend, worauf später noch im Detail eingegangen wird. Keinesfalls kann festgestellt werden, dass das Projekt mit der allenfalls etwas geringeren Rendite aber der deutlich höheren Energieausbeute schlechter zu beurteilen ist, da das öffentliche Interesse auf eine möglichst hohe Energieproduktion (saubere Energie, CO2-Vermeidung, Energieautarkie) abzielt, aber nicht auf die Gewinnmaximierung der eingesetzten Mittel. Dass das Projekt B betriebswirtschaftlich vorteilhafter wäre, wurde überdies nicht nachgewiesen.

Das Projekt A weist mit einer Länge der Druckrohrleitung von 3225 m gegenüber 2623 m beim Projekt B die um 23 % längere Rohrleitung auf. Dem steht aber ein um fast 50 % größeres RAV gegenüber. Dieser Vergleich belegt einen betriebswirtschaftlichen Vorteil für das Projekt A, umso mehr als hohe Kosten für die Maschinen (Turbine und Generator) in beiden Fällen ca. in gleicher Höhe anfallen. Keinesfalls aber kann daraus geschlossen werden, dass der Aufwand für die Rohrleitung unverhältnismäßig hoch wäre.

(...)

(...)

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der entscheidende Vorteil für das Projekt A die wesentlich vollständigere Energienutzung ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts durch die mögliche Korrektur der entsprechenden Werte des Projekts B. Ein untergeordneter Vorteil des Projektes A ist der geringere Eingriff ins Gewässer bei der Wasserfassung. Rein betriebswirtschaftliche Vorteile sind für die Beurteilung des öffentlichen Interesses nicht maßgeblich und es wurden derartige Vorteile von den (beschwerdeführenden Parteien) auch nicht nachgewiesen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für die Rohrleitung des Projektes A ist keinesfalls gegeben, da das Verhältnis RAV zu Rohrleitungslänge sogar wesentlich günstiger ist als beim Projekt B. Relevante Vorteile für das Projekt B sind nicht erkennbar, sodass bezüglich des Fachgebietes Wasserbau in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Wertung eindeutig für das Projekt A ausgeht."

Diese Beurteilung wurde in einer weiteren Stellungnahme des wasserbautechnischen ASV bekräftigt. Der ASV führte diesbezüglich u. a. aus:

"(...) Die diesbezügliche bisherige Beurteilung - deutliche Kostenvorteile für das leistungsstärkere Projekt A wegen der bei beiden Projekten ca. gleich hohen Kosten für Krafthaus und Maschinen und die günstigere Wasserfassung - ist aufrecht zu erhalten. Ein detailliertes Eingehen erscheint nicht erforderlich, da die Frage welches der beiden Projekte eventuell geringe betriebswirtschaftliche Vorteile bringt, für das öffentliche Interesse ohne Bedeutung ist. Diesbezüglich ist nur relevant, dass die Wasserkraftnutzung möglichst vollständig erfolgt und die Projekte wirtschaftlich realisierbar sind. Es ergeben sich durch die Einwände der (beschwerdeführenden Parteien) keine Zweifel an der wirtschaftlichen Umsetzbarkeit."

Gestützt auf die fachkundigen Ausführungen des wasserbautechnischen ASV kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar zum Ergebnis, dass deutliche Kostenvorteile für das leistungsstärkere Projekt A wegen der bei beiden Projekten ca. gleich hohen Kosten für Krafthaus und Maschinen und der günstigeren Wasserfassung vorlägen, das Projekt A die beanspruchte Gewässerstrecke - unter Einhaltung der ökologischen Vorgaben - besser ausnutze (fast 50% mehr Energieerzeugung als Projekt B), jedoch die negativen Einflüsse auf die Gewässerstrecke durch die längere Ausleitungsstrecke vergleichbar mit jenen von Projekt B seien.

Angesichts der gutachtlichen Stellungnahmen der ASV kann vorliegend keine Rede davon sein, dass das Projekt A dem öffentlichen Interesse an einer möglichst vollständigen wirtschaftlichen Ausnutzung der in Anspruch genommenen Wasserkraft nicht entspräche. Das Beschwerdevorbringen ist auch nicht geeignet, den auf fachkundiger Grundlage dargelegten Vorteil des Projekts A bei der Energieerzeugung zu widerlegen. Ebenso wenig hat das von den Behörden durchgeführte Verfahren ergeben, dass die "größere Energieausbeute" des Projekts A durch "unverhältnismäßigen Aufwand" erkauft würde oder dass - im Sinne der zitierten Judikatur - der mit dem Projekt A erzielbare Nutzen wegen einer allenfalls unzweckmäßigen Gestaltung des Eingriffs in die Natur tatsächlich nicht erzielt würde. Vielmehr durfte die belangte Behörde von der Gleichwertigkeit der beiden Projekte in Bezug auf wasserbauliche und naturschutzfachliche Aspekte ausgehen. Der vom gewässerökologischen ASV dem Projekt B gegenüber dem Projekt A eingeräumte kleine Vorteil wurde schlüssig und nachvollziehbar als in der Praxis kaum relevant beurteilt. Gleichzeitig hat die belangte Behörde etwa auch den vom wasserbautechnischen ASV dargelegten untergeordneten Vorteil des Projekts A hinsichtlich des geringeren Eingriffs in das Gewässer bei der Wasserfassung in ihre Wertentscheidung nicht zugunsten des Projekts A einbezogen.

3.3. Soweit die beschwerdeführenden Parteien geltend machen, dass das Projekt A nicht realisierbar sei, weil das Grst. Nr. 1019/2 KG G. (öffentliches Gut) mangels Zustimmung der Gemeinde G. für das Projekt nicht in Anspruch genommen werden könne, ist dem zu entgegnen, dass es bei der Prüfung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 auf die Berührung fremder Rechte nicht ankommt (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2013, Zl. 2011/07/0252, mwN).

Davon abgesehen erweist sich das allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen, Elektrizität aus Kleinwasserkraftwerken, die als "Laufkraftwerke" betrieben würden, sei nicht notwendigerweise im öffentlichen Netz willkommen, für sich als nicht geeignet, die Beurteilung der belangten Behörde, es sei zum Zeitpunkt des Widerstreits eine Zwangsrechtseinräumung zugunsten des Projekts A nicht ausgeschlossen, zu widerlegen.

Mit ihrem Vorbringen, wonach der ersichtliche Kapitalmangel eines Bewilligungswerbers auf ein im Sinne des § 105 WRG 1959 beachtliches Interesse hinweise, behaupten und belegen die beschwerdeführenden Parteien schließlich nicht konkret, dass das Projekt A aus diesem Grund nicht realisierbar wäre.

4. Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht, dass das Ausmaß der Energiegewinnung nicht die primäre Entscheidungsgrundlage für ein Widerstreitverfahren darstelle, ist nicht zu beanstanden. Angesichts des Umstandes dass die belangte Behörde nach umfassender Prüfung der Auswirkungen der beiden in Rede stehenden Projekte auf öffentliche Interessen eine Gleichwertigkeit der Projekte A und B für alle diese Bereiche festgestellt hat, begegnet es jedoch keinen Bedenken, dass der dargelegte Vorteil des Projekts A bei der Energieerzeugung letztlich ausschlaggebend für behördliche Wertentscheidung nach § 17 Abs. 1 WRG 1959 war. Für die in der Beschwerde geforderte Anwendbarkeit des § 17 Abs. 3 WRG 1959 blieb somit kein Raum.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den von der belangten Behörde geltend gemachten Schriftsatzaufwand für die Gegenschrift, weil diese im Wesentlichen nur auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verweist und der mit einem Begleitschreiben zur Aktenvorlage üblicherweise verbundene Aufwand über den mit der Abfassung des vorliegenden, als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatzes verbundenen Aufwand nicht hinausgeht, der mit dem Vorlageaufwand abgegolten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2012/03/0018, mwN).

Wien, am 18. Dezember 2014

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