VwGH 2013/22/0038

VwGH2013/22/003817.4.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der N, vertreten durch Mag. Josef Phillip Bischof und Mag. Andreas Lepschi, Rechtsanwälte in 1090 Wien, Währinger Straße 26/1/3, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 23. Jänner 2013, Zl. 162.054/2- III/4/12, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §63 Abs3;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2013220038.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer georgischen Staatsangehörigen, auf Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung "Schüler" gemäß § 63 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und § 8 Z 6 lit. c Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung ab.

Dies begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Besuch einer Schule nur zulässig sei, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis über den Schulerfolg erbringe. Lägen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar seien, könne trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden. Im Fall eines Verlängerungsantrages sei ein schriftlicher Nachweis der Schule über den Schulerfolg im vorangegangenen Schuljahr vorzulegen. Mangels Schulerfolgs und daher mangels Vorliegens der besonderen Erteilungsvoraussetzung für den beantragten "Aufenthaltszweck" habe die Erstinstanz den Verlängerungsantrag abgewiesen. Obwohl die Beschwerdeführerin beim letzten Verlängerungsantrag ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines Schulerfolges hingewiesen worden sei, habe sie beim nun gegenständlichen Verlängerungsantrag erneut keinen Schulerfolg nachgewiesen. Sie habe während der Gültigkeitsdauer der zuletzt aufrechten Aufenthaltsbewilligung keine Schule, sondern lediglich einen Englischkurs an einer Volkshochschule besucht. Dass die Beschwerdeführerin nunmehr wieder einer Schulausbildung nachgehe, ändere nichts an der Tatsache, dass sie keinen Schulerfolg für das letzte Schuljahr nachweisen könne. Die in der Berufung angeführten mangelnden Englisch- und Mathematikkenntnisse stellten keinen unabwendbaren oder unvorhergesehenen Hinderungsgrund im Sinn des § 63 Abs. 3 NAG dar, weil ein derartiger Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein dürfe.

Wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung komme eine Vorgangsweise nach § 25 NAG nicht in Betracht und es sei eine Prüfung nach Art. 8 EMRK entbehrlich.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Eingangs ist anzumerken, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Jänner 2013 die Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden sind.

Voraussetzung für die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für Schüler ist gemäß § 63 Abs. 3 NAG ein Nachweis über den Schulerfolg. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Schulerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht vollständig und richtig ermittelt und den Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet zu haben. Die Beschwerdeführerin habe in der Berufung angegeben, dass sie in zwei Gegenständen großen schulischen Nachholbedarf habe. Ihre schulische Ausbildung sei von unerwarteten Anpassungsschwierigkeiten begleitet worden. Sie habe sich nachweislich bemüht, in den beiden Gegenständen entsprechende Fortschritte zu erreichen.

Mit diesem Vorbringen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen wird in keiner Weise der behördlichen Feststellung entgegengetreten, dass ein Schulerfolg nicht nachgewiesen wurde. Zum anderen wird auch kein Grund aufgezeigt, der im Sinn des § 63 Abs. 3 letzter Satz NAG der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar wäre. Fehlt es nämlich grundsätzlich an einer geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung, in Österreich ein Studium zu absolvieren - Gleiches gilt für einen Schulbesuch -, kann vom genannten Hinderungsgrund nicht die Rede sein (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. April 2011, 2009/22/0124).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 17. April 2013

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