VwGH 2013/17/0293

VwGH2013/17/029318.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Mag. Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des SS in H, vertreten durch Dr. Michaela Iro, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Invalidenstraße 13/1/15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Salzburg vom 12. März 2013, Zl. UVS- 6/10360/11-2013, betreffend Maßnahmenbeschwerde i.A. Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

ASchG 1994 §3;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs3;
AVOG 2010 §12 Abs2;
GSpG 1989 §50 Abs4;
GSpG 1989 §60 Abs25;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1. Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2012 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG gegen das Verhalten von Organen der Finanzpolizei anlässlich einer Kontrolle am 29. September 2012 in einem Gastronomiebetrieb, der vom Beschwerdeführer betrieben wird, ein. Der Beschwerdeführer wurde telefonisch von seinem Angestellten über die Kontrolle informiert und kam noch während der Kontrolle in das Lokal.

Nach dem im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergegebenen Beschwerdeschriftsatz hätten die Organe der Finanzpolizei "trotz wiederholter Aufforderung … gemäß § 14 AVG vorzugehen, … dies verweigert, sodass nicht feststand, wer die Leute waren." Der Einsatzleiter hätte lediglich die Angabe seiner Dienstnummer angeboten.

Der Einsatzleiter habe sich auch eines Schlüsselbundes bemächtigt, der allerdings der private eines Mitarbeiters gewesen sei und habe nur mühevoll davon überzeugt werden können, ihn wieder zurückzustellen. Darüber hinaus seien Ausweiskontrollen ohne taugliche gesetzliche Grundlage erfolgt.

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerde "in Bezug auf ein Verlangen des Vorweisens eines Ausweises gegenüber Herrn CK (dies ist der bei der Kontrolle anwesende Angestellte des Beschwerdeführers), die Bemächtigung gegenüber dem Schlüsselbund des Herrn CK, eine 'Androhung einer Verwaltungsstrafe von EUR 22.000 für das Nichtmitwirken bzw. ein Nichterwähnen von Entschlagungsrechten', ein 'anfängliches Verbot' der telefonischen Kontaktaufnahme mit seinem Dienstgeber sowie auf das unterbliebene Vorweisen von Ausweisen durch die Organe der Amtshandlung" als unzulässig zurück (Spruchpunkt 1.).

Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wies die belangte Behörde die Beschwerde gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 iVm § 67c Abs. 3 AVG in Bezug auf die "verlangte Ausweiskontrolle gegenüber dem Beschwerdeführer sowie in Bezug auf die Verletzung des Hausrechtes" als unbegründet ab.

1.3. Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. aus, dass sich das Beschwerdevorbringen auf eine allfällige Rechtsverletzung gegenüber Herrn CK beziehe. Die Beschwerde sei daher insoweit zurückzuweisen gewesen, da in diesem Zusammenhang ausschließlich Herr CK beschwerdelegitimiert sei.

Dies betreffe vor allem die verlangte Ausweiskontrolle gegenüber dieser Person, die behauptete Abnahme von Schlüsseln sowie die behauptete Androhung einer Verwaltungsstrafe im Zusammenhang mit einer allfälligen Nichtmitwirkung an der Amtshandlung bzw. eine unterbliebene Erwähnung von Entschlagungsrechten sowie das behauptete Verbot gegenüber Herrn CK, telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen.

Dem Beschwerdeführer fehle diesbezüglich die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerde sei daher insoweit als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde aus, dass eine Verletzung des Hausrechtes im Hinblick auf § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) nicht vorliege, da die entsprechenden Organe zur Durchführung von Überwachungsaufgaben berechtigt seien, Betriebsstätten, Betriebsräume oder Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt sei. Damit sei eine hinreichende Rechtsgrundlage für das Betreten des Geschäftslokals einschließlich der Nebenräume gegeben und könne daher ein rechtswidriges Verhalten nicht erkannt werden. Die Beschwerde sei daher in diesem Punkt abzuweisen gewesen.

Soweit der Beschwerdeführer sich durch die Aufforderung zur Ausweisleistung beschwert sehe, sei ihm § 12 Abs. 2 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 (in der Folge: AVOG 2010) vorzuhalten, wonach die Organe der Abgabenbehörden im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt seien, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme bestehe, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begingen. Im vorliegenden Fall seien die diesbezüglichen Voraussetzungen als gegeben anzunehmen, zumal den eingeschrittenen Organen die Existenz einschlägiger Automaten bekannt gewesen sei und letztlich es im Rahmen der gegenständlichen Kontrolle auch zu entsprechenden Beschlagnahmen, die in der Folge rechtskräftig geworden seien, gekommen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der hinsichtlich des Spruchpunktes 1. eine Rechtswidrigkeit im Hinblick auf § 3 Arbeitnehmerschutzgesetz und hinsichtlich Spruchpunkt 2. im Ergebnis inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

 

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides richtet, ist sie im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Zurückweisung eines von ihm erhobenen Rechtsmittels bekämpft, zulässig. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass sich aus dem in der Beschwerde genannten § 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012, kein subjektives Recht für ihn ableiten lässt, im Falle von Rechtseingriffen gegenüber seinen Arbeitnehmern im eigenen Namen Maßnahmenbeschwerden gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG zu erheben. Aus einer Fürsorgepflicht für einen Dritten ist kein subjektives Recht abzuleiten, im Falle von Rechtseingriffen gegen den Dritten Rechtsmittel (im eigenen Namen) zu erheben. Eine Beschwerde gegen eine Maßnahme, die einen Eingriff in die Rechte des CK bedeuten könnte, wäre ausschließlich durch diesen einzubringen.

Eine behördliche Maßnahme gegen einen Angestellten eines Dienstgebers mag im Einzelfall bestimmte Handlungspflichten des Dienstgebers auslösen, eine Verpflichtung zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen Verwaltungsakte, die sich an den Dienstnehmer richten, ist aus § 3 ASchG jedoch nicht abzuleiten.

Die belangte Behörde hat daher mit Spruchpunkt 1. die Maßnahmenbeschwerde insofern zu Recht zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde durch diese Zurückweisung in keinem Recht verletzt.

2.2. Mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides wurde die Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers "in Bezug auf die verlangte Ausweiskontrolle gegenüber dem Beschwerdeführer sowie in Bezug auf die Verletzung des Hausrechtes als unbegründet abgewiesen".

Gegenstand der Entscheidung der belangten Behörde war daher insofern die Beschwerde gegen das Verlangen der Kontrollorgane auf Ausweisleistung durch den Beschwerdeführer.

Die in der Beschwerde angesprochene Verpflichtung zur Ausweisleistung der Kontrollorgane gegenüber dem Beschwerdeführer war somit nicht Gegenstand des angefochtenen Bescheides, sodass auf das diesbezügliche Vorbringen nicht einzugehen war.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich des behaupteten Widerspruchs der Ausführungen im belangten Bescheid zu den Voraussetzungen der Kontrolle nach GSpG mit den "Denkgesetzen der Logik" ist darauf hinzuweisen, dass sich die belangte Behörde zutreffend auf § 50 Abs. 4 GSpG gestützt hat, demzufolge die in § 50 Abs. 2 und 3 GSpG genannten Organe zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt sind, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Es ist nicht Voraussetzung für eine derartige Betretung von Betriebsstätten zu Kontrollzwecken, dass schon vor der Betretung feststeht, dass eine Übertretung des Glücksspielgesetzes stattgefunden habe. In gleicher Weise setzt dieses Betretungsrecht nicht die vorgängige Feststellung voraus, ob der in der Beschwerde genannte § 60 Abs. 25 GSpG Anwendung findet. Sinn und Zweck einer Kontrolle ist es, einen Sachverhalt festzustellen, der die Beurteilung ermöglicht, ob die Bestimmungen des GSpG eingehalten werden, sodass die Beschwerdeausführungen insofern ins Leere gehen.

2.3. Hinsichtlich der Ausführungen betreffend eine Ausweispflicht ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Grundlage für die von den Organen der Finanzverwaltung ausgesprochene Aufforderung zur Ausweisleistung primär in § 12 AVOG 2010, BGBl. I Nr. 9/2010 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2010, erblickt hat. Da die Organe der Abgabenbehörden gemäß § 12 Abs. 2 AVOG 2010 im Rahmen ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit befugt sind, die Identität von Personen festzustellen, bei denen Grund zur Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen die von den Abgabenbehörden zu vollziehenden Rechtsvorschriften begehen, gehen die Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit § 35 VStG ebenfalls an der Sache vorbei.

Die belangte Behörde konnte sich in ihrer Beurteilung zutreffend auf § 12 Abs. 2 AVOG 2010 stützen, da auch die in § 50 Abs. 4 GSpG genannten zu den durch § 12 Abs. 2 AVOG 2010 erfassten Aufgaben gehören.

Der Beschwerdeführer ist daher auch nicht durch die mit Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides erfolgte Abweisung seiner Maßnahmenbeschwerde gegen die Aufforderung zur Ausweiskontrolle in seinen Rechten verletzt worden.

2.4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Dezember 2013

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