VwGH 2013/04/0080

VwGH2013/04/008020.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Kleiser und Mag. Nedwed als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag.a Zirm, in der Beschwerdesache des X in Y, vertreten durch Mag. Marius Garo, Rechtsanwalt in 2100 Korneuburg, Feldgasse 6, gegen die belangte Behörde Landeshauptmann von Niederösterreich, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Entziehung der Gewerbeberechtigung, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
B-VG Art20 Abs1;
GewO 1994 §381 Abs1;
GewO 1994 §87;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
B-VG Art103 Abs4;
B-VG Art132;
B-VG Art20 Abs1;
GewO 1994 §381 Abs1;
GewO 1994 §87;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden als "Devolutionsantrag" bezeichneten Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde habe über seine Berufung gegen zwei Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Korneuburg vom 13. Juni 2012, mit welchen dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 näher bezeichnete Gewerbeberechtigungen entzogen wurden, durch mehr als sechs Monate nicht entschieden und damit ihre Entscheidungspflicht nach § 73 Abs. 1 AVG bzw. § 27 VwGG verletzt.

Die Beschwerde ist unzulässig:

Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im administrativen Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat.

Demnach setzt die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Weg eines Antrages gemäß § 73 Abs. 2 AVG vergeblich angerufen hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/01/0070, mwN).

Mit der Vollziehung des § 87 GewO 1994 ist gemäß § 381 Abs. 1 GewO 1994 der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut. Zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzlichen Bescheide war daher (nach Art. 103 Abs. 4 B-VG) die belangte Behörde (der Landeshauptmann von Niederösterreich) als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung berufen. Als solcher ist die belangte Behörde gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden (vgl. zu § 360 GewO 1973 den hg. Beschluss vom 23. November 1993, Zl. 93/04/0219, und zu den §§ 39 und 370 GewO 1994 das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2004, Zl. 2003/03/0088).

Nach der eingangs dargelegten Rechtslage setzt daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in einer Angelegenheit nach § 87 GewO 1994 die vorherige Anrufung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend (im Devolutionsweg) sowie dessen Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG voraus.

Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg nach § 15 Abs. 4 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juni 2013

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