Normen
AVG §8;
DMSG 1923 §1 Abs12;
DMSG 1923 §26;
DMSG 1923 §5;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art4;
UNESCOÜbk Welterbe 1993 Art5;
UVPG 2000 §19 Abs10;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §2 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die mitbeteiligte Partei stellte beim Landeshauptmann von Niederösterreich (LH) für näher beschriebene Maßnahmen zum Vorhaben "Semmering Basistunnel neu", welches im Wesentlichen die zweigleisige Neubaustrecke zwischen den Bahnhöfen Gloggnitz und Mürzzuschlag umfasst und die Verknüpfung der Neubaustrecke mit der bestehenden Semmeringstrecke im Bahnhof Gloggnitz und dem Freistreckenabschnitt bis zum Tunnelportal Gloggnitz inklusive Adaptierungen bestehender Infrastrukturanlagen, das zweiröhrige Tunnelbauwerk sowie die Einbindung der Neubaustrecke und der Bestandsstrecke in den Bahnhof Mürzzuschlag beinhaltet, mit Eingabe vom 15. Juli 2010, präzisiert und geändert in der Verhandlung am 17. Oktober 2011, den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) iVm §§ 9 und 32 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), § 92 Luftfahrtgesetz (LFG) und § 5 Denkmalschutzgesetz (DMSG).
Mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 erteilte der LH "als teilkonzentrierte Behörde" gemäß § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 (Anm.: idF BGBl. I Nr. 87/2009) - soweit im Beschwerdefall von Bedeutung - iVm § 5 DMSG die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Veränderung des Denkmals "Semmeringbahn" durch (1) Veränderung der Bestandsstrecke im Bereich des Bahnhofes Gloggnitz, (2) Abbruch des Wächterhauses Nr. 123 und (3) Abbau des Unterwerks Schlöglmühl und der dazugehörigen 110 kV-Zuleitung.
Die gegen diesen Bescheid von der beschwerdeführenden Partei erhobene Berufung wies die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG im Umfang der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Materie nach § 5 DMSG als unbegründet ab.
In ihrer Bescheidbegründung führte die belangte Behörde einleitend aus, dass sich in einem teilkonzentrierten Genehmigungsverfahren nach § 24 Abs. 3 UVP-G 2000 infolge Aufsplittung der Zuständigkeit bei Erhebung einer Berufung ihre Zuständigkeit gemäß § 29 Abs. 1 DMSG, idF BGBl. I Nr. 2/2008, im Zusammenhang mit dem Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76/1986 idgF, auf die Materie Denkmalschutz zu beschränken habe.
Sie hielt anschließend fest, das Bundesdenkmalamt habe mit Bescheid von 17. März 1997 festgestellt, dass die Erhaltung der Semmeringbahn, ÖBB-Hauptlinie: Wien bis Staatsgrenze bei Spielfeld/Straß im öffentlichen Interesse gelegen sei. Dieser Bescheid enthalte ausführliche Angaben zur Charakteristik und Geschichte der Bahn sowie eine Beschreibung der Strecke. Im Wesentlichen werde darin ausgeführt, es handle sich hier um eine außerordentlich innovative Leistung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, die die technische Weiterentwicklung dieses damals relativ neuen Verkehrssystems nachhaltig beeinflusst habe. Die Vielzahl an Kunstbauten mache die Anlage insgesamt zu einem als solches erkennbaren "Bauwerk" in der Landschaft. Die Erkennbarkeit als Bauwerk, eingebunden in eine als romantisch zu empfindende Landschaft, habe die Semmeringbahn auch dem Laien stets als eine großartige Verbindung von (innovativer) Technik und Natur verständlich gemacht und sie zeichne sich als eine epochale Leistung menschlichen Geistes von ansprechender architektonischer Form in bedeutender Naturlandschaft aus; daher werde die Semmeringbahn einschließlich aller Kunst- und Hochbauten unter Denkmalschutz gestellt.
Im Weiteren legte die belangte Behörde detailliert den Verfahrensgang unter Zitierung des für den Bereich Denkmalschutz eingeholten Gutachtens des Amtssachverständigen Dr. M vom 10. Oktober 2011 dar und hielt der Berufung der beschwerdeführenden Partei Folgendes entgegen:
"dass das UNESCO Welt(kultur)erbe kein Bestandteil der Kompetenz Denkmalschutz ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vorn 19. März 1964, K II-4/63, kundgemacht mit BGBl. Nr. 140/1965, feststellte, sind 'Denkmale bewegliche oder unbewegliche, von Menschen geschaffene Gegenstände von historischer, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Felder, Alleen und Parkanlagen und sonstige derartige Erscheinungsformen der gestalteten Natur sind keine Denkmale'. Aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben kann somit nur ein Denkmal Gegenstand dieses Verfahrens sein. Über das Landschaftsbild, die Welterbestätte und dergleichen hat die Berufungsbehörde nicht zu entscheiden. Diesbezügliche Vorbringen sind daher irrelevant und von der Berufungsbehörde nicht zu behandeln.
Die den Entscheidungsspielraum der Berufungsbehörde begrenzende Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ist ausschließlich die, die durch den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides begrenzt ist (VwGH 13. Oktober 2010, 2009/06/0189). Bei dem gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein Veränderungsverfahren gemäß § 5 Abs. 1 DMSG. Der Verfahrensgegenstand wird durch den Antrag begründet. Im gegenständlichen Fall liegt ein Antrag der (mitbeteiligten Partei) vom 15. Juli 2010 vor, welcher im Rahmen der Verhandlung am 17. Oktober 2011 präzisiert und abgeändert wurde, und konkret die Veränderung des Denkmals Semmeringbahn durch:
- die Veränderung der Bestandsstrecke im Bereich des Bahnhofes Gloggnitz
- den Abbruch des Wärterhauses 123
- den Abbau des Unterwerks Schlöglmühl und der dazugehörigen 110 kV Leitung
umfasst. Ausschließlich diese drei beantragten Veränderungen des Denkmals Semmeringbahn sind auch vom Spruch des erstinstanzlichen Bescheides umfasst und damit im Berufungsverfahren gegenständlich. Die Behörde hat sich daher nicht - wie seitens der (beschwerdeführenden Partei) vorgebracht - mit anderen Denkmalen in der Umgebung oder anderen möglichen Veränderungen der Semmeringbahn auseinanderzusetzen.
Die Berufungsbehörde stellt fest, dass es sich bei der Semmeringbahn, Bahn-km 75,650-114,820, um ein aufgrund des Bescheides das Bundesdenkmalamtes vom 17. März 1997, Zl. 16.605/1/97, geschütztes Denkmal handelt. Jegliche Veränderung oder Zerstörung dieses Denkmals iSd § 4 Abs. 1 DMSG bedarf somit einer Bewilligung des Bundesdenkmalamtes gem. § 5 Abs. 1 DMSG. Bezug nehmend auf die beantragten Maßnahmen handelt es sich im gegenständlichen Fall um eine Veränderung, weil das Denkmal Semmeringbahn als solches nicht zerstört, sondern punktuell an den drei angegebenen Stellen verändert werden soll.
Bei einem Veränderungsverfahren aufgrund § 5 Abs. 1 DMSG handelt es sich um ein Abwägungsverfahren, d.h. die Behörde hat alle vom Antragssteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Wird zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirkt, so ist dieser Umstand besonders zu beachten. Die Berufungsbehörde hat somit festzustellen, ob die Gründe, welche für die drei Veränderungshandlungen vorgebracht wurden, oder die Gründe, welche für die unveränderte Erhaltung des geschützten Denkmals Semmeringbahn sprechen, überwiegen.
Für die unveränderte Erhaltung spricht, dass die Semmeringbahn die erste Hochgebirgsbahn der Welt ist. Es handelt sich um eine außerordentlich innovative Leistung auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, die die technische Weiterentwicklung nachhaltig beeinflusst hat. Die Vielzahl an Kunstbauten macht die Anlage zu einem erkennbaren Bauwerk in der Landschaft. Die Semmeringbahn zeichnet sich als eine epochale Leistung menschlichen Geistes von ansprechender architektonischer Form in bedeutender Naturlandschaft aus.
Die von der Antragstellerin vorgebrachten Gründe für den Bau des Semmering-Basistunnels neu beziehen sich im Wesentlichen auf wirtschaftliche, technische und verkehrspolitische Aspekte. Durch den Bau des Tunnels wäre gewährleistet, dass die Strecke wettbewerbsfähig bleibt. Der Tunnel ermöglicht eine leistungsfähige Schienenverbindung. Wirtschaftszentren in Österreich und auch international könnten schneller erreicht und das betriebliche Nadelöhr am Semmering beseitigt werden. Der neue Tunnel hätte Flachbahncharakter, wohingegen die Bergstrecke ungünstige Trassierungsparameter aufweist, was wiederum zu einem hohen Instandhaltungsaufwand führt. Mit der Tunnelstrecke könnte der Güterverkehr mit einer höheren Nutzlast durchgeführt werden, was dem politischen Ziel 'Verlagerung des Verkehrs auf die Schiene' entspricht. Weitere positive Auswirkungen wären im Bereich der Arbeitsplätze zu erwarten.
Vor diesem Hintergrund gelangt die Berufungsbehörde zu dem Ergebnis, dass die Gründe, welche seitens der Antragstellerin vorgebracht wurden, jene, welche für die unveränderte Erhaltung der Semmeringbahn sprechen, überwiegen. Diese Feststellung ist aufgrund mehrerer Tatsachen wie folgt begründet:
1.
Die verkehrstechnischen Aspekte sind schwerwiegende Gründe für die Genehmigung der Veränderung. Eine funktionierende, wirtschaftlich vertretbare Verkehrsstruktur sowohl innerhalb Österreichs aber auch innerhalb Europas muss gewährleistet sein. Es ist für die Berufungsbehörde nachvollziehbar, dass eine Weiterentwicklung des Bahnverkehrs notwendig ist. Ein leistungsfähiges Schienennetz ist für Österreich, das als Transitland allgemein bekannt ist, von grundlegender Bedeutung. Für die Bevölkerung insgesamt hat - wie seitens der Antragstellerin schlüssig dargelegt wurde - der Tunnel positive Auswirkungen in den Bereichen Umwelt, Beschäftigung und Verkehrsanbindung.
2.
Die Berufungsbehörde erachtet auch das Ausmaß der Veränderungen als ausschlaggebend für die getroffene Entscheidung. Stellt man die Semmeringbahn als Gesamtanlage (d.h. ca. 40 km Länge, 14 Tunnel, 16 Viadukte, 118 gewölbte und 11 eiserne Brücken, zahlreiche Stütz- und Futtermauern) den beantragten Veränderungsmaßnahmen (Veränderung der Bestandsstrecke im Bereich des Bahnhofes Gloggnitz, Abbruch des Wärterhauses 123 in Gloggnitz, Abbau des Unterwerks Schlöglmühl und der dazugehörigen 110 kV-Leitung in der Gemeinde Prigglitz) gegenüber, so muss man zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei den Veränderungen lediglich um punktuelle Eingriffe handelt, die - insbesondere vor dem Hintergrund der oben angeführten Argumente - gerechtfertigt sind. Der weitaus überwiegende Teil der Semmeringbahn bleibt unberührt.
Zu den einzelnen Maßnahmen ist unter Bezugnahme auf die schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen Dr. (M) in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2011 festzuhalten, dass das Unterwerk Schlöglmühl und die 110 kV-Leitung jüngeren Datums sind und sich von Bauten ähnlicher Art nicht unterscheiden. Zu der Bahnstrecke im Bereich des Bahnhofes Gloggnitz wird im Gutachten festgehalten, dass hier im Wesentlichen nur mehr der Verlauf der historischen Anlage entspricht, es sich sonst aber um einen modernen Eisenbahnbetrieb handelt.
Die genannten und zu verändernden Teile sind somit zwar Bestandteile der geschützten Semmeringbahn, sie sind aber nicht für sich genommen Bedeutungsträger der Semmeringbahn. Eine derartige Bedeutung ist weder aus dem Unterschutzstellungsbescheid, noch aus dem Gutachten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich. Das Wärterhaus Nr. 123 hingegen ist Bestandteil der Originalplanung. Der Amtssachverständige hält aber fest, dass es sich bei Gebäuden dieser Art um normierte Bauten handelt und überdies noch eine hohe Anzahl von ihnen erhalten ist. Die Bedeutung eines einzelnen Hauses tritt daher in den Hintergrund. Der Abbruch dieses Gebäudes ist überdies für die Verwirklichung des Semmering-Basistunnels neu notwendig.
Abschließend ist an dieser Stelle auch anzumerken, dass die Semmeringbahn eine Bergstrecke ist, welche nahezu 40 km lang ist, das gegenständliche Projekt aber der Bau eines Tunnels ist, der lediglich in kleinen Bereichen, insbesondere dort, wo sich Tunnel- und Bergstrecke teilen, die Semmeringbahn berührt. Es ist daher allgemein nachvollziehbar, dass die Semmeringbahn nicht in ihrer Gesamtheit beeinträchtigt wird. Die Charakteristik der Semmeringbahn sind die vielen Kunstbauten und die Lage der Bahnstrecke im Gebirge. Gerade diese Charakteristik wird aber durch die beantragten Maßnahmen nicht beeinträchtigt. Wie oben ausgeführt, zählen das Unterwerk Schlöglmühl, die 110 kV-Leitung und die Bestandstrecke im Bereich Gloggnitz nicht zu den bauzeitlichen Bestandteilen der Semmeringbahn. Sie als charakteristische Teile und maßgebliche Bedeutungsträger zu bezeichnen wäre sachlich unhaltbar. Das Wärterhaus 123 ist zwar charakteristisch für die Semmeringbahn, doch aufgrund der Vielzahl an gleichen Häusern entlang der Strecke und aufgrund der schwer wiegenden Gründe der Antragstellerin ist auch in diesem Punkt die Veränderung gerechtfertigt.
3.
Bereits die unter 1. und 2. angeführten Argumente reichen aus, um die beantragten Veränderungen zu genehmigen. Dennoch sei auf einen weiteren Aspekt eingegangen, welcher positiv für die historische Semmeringbahn, die Bergstrecke ist. Es ist dies die Tatsache, dass der Tunnel eine Entlastung für die historische Bergstrecke bedeuten würde. Bereits im Unterschutzstellungsbescheid wird festgehalten, dass die erhöhte Belastung zwar nicht zu einem Verlust der Denkmaleigenschaft geführt hat, sich jedoch deutliche Spuren von Sanierungs- bzw. Verstärkungsmaßnahmen vor allem an den Kunstbauten zeigen. Die auch in Zukunft steigende Belastung der Strecke geht insbesondere aus dem Einreichoperat der Antragstellerin hervor, welche auf Seite 77, Tabelle 15, zahlenmäßig belegt, dass sich die Zugfrequenzen im Falle des Tunnelbaues um 62,7% verringern, andernfalls aber um 23,1% erhöhen würden. Auch der Amtssachverständige des erstinstanzlichen Verfahrens nimmt darauf Bezug.
Zu dem Vorbringen der (beschwerdeführenden Partei) betreffend den angeblich nicht vorhandenen Verkehrszuwachs ist festzuhalten, das sich die (beschwerdeführende Partei) auf eine Aufstellung der Tiroler Landesregierung bezieht, die den Zeitraum 1999 bis 2008 umfasst und somit retrospektiv ist. Die Angaben der (mitbeteiligten Partei) betrachten jedoch den Zeitraum 2007/08 bis 2025. Abgesehen davon, dass die Tabelle (der Mitbeteiligten) schlüssig und zahlenmäßig belegt ist, ist sie in die Zukunft gerichtet und folglich relevant für das gegenständliche Verfahren. Es geht schließlich darum, welche Entlastung der Tunnel für die Bergstrecke in der Zukunft bringen wird. Die Berufungsbehörde kann keinen diesbezüglichen Verfahrensfehler in der ersten Instanz erkennen. Das Argument der (beschwerdeführenden Partei) geht damit ins Leere.
Vor dem Hintergrund der Gesetzbestimmung des § 5 Abs. 1 DMSG ist schließlich festzustellen, das der Semmering-Basistunnel neu auch zur gesicherten Erhaltung der Gebirgsstrecke beiträgt. Wie die Antragstellerin schlüssig darlegt, handelt es sich bei Tunnel und Gebirgsstrecke um eine betriebliche Einheit. Es ist für die Berufungsbehörde einleuchtend, dass ein Tunnel sowohl aus Wartungsgründen, aber auch aus Sicherheitsgründen einer Ausweichstrecke bedarf. Die Einstellung der Gebirgsstrecke ist folglich nicht anzunehmen. Aufgrund der geringeren Belastung vor allem durch den Güterverkehr werden in Zukunft auch weniger Adaptierungsmaßnahmen zu setzen sein, was der authentischen Erhaltung der Semmeringbahn zugutekommt.
Die Gebirgsstrecke soll nach Aussage der Antragstellerin auch für den regionalen Verkehr und zu touristischen Zwecken genutzt werden. Dies steht im Einklang mit den Zielen des Denkmalschutzes. Zwar mag es wünschenswert sein, dass ein Denkmal seinen bisherigen Verwendungszweck noch erfüllt, dies ist aber keine Voraussetzung oder Bedingung für den Denkmalschutz (vgl. VwGH 8. November 1973, 1072/73). Auch kann der Denkmalschutz nicht eine bestimmte Nutzung erzwingen. Wesentlich ist vielmehr, dass ein Denkmal in Substanz und Erscheinung erhalten bleibt (vgl. § 4 DMSG). Im gegenständlichen Fall bleibt sowohl die Erscheinung als auch die Substanz der Semmeringbahn im Wesentlichen erhalten. Darüber hinaus wird sie aber auch weiterhin für den Bahnverkehr genutzt und zwar in einer der historischen Bausubstanz zuträglicheren Art und Weise als derzeit. Die diesbezüglichen Argumente der (beschwerdeführenden Partei) etwa betreffend die Degradierung zur Museumsbahn (Berufung, S. 38) entsprechen somit nicht den Tatsachen und gehen auch im Hinblick auf die Zielsetzungen des DMSG ins Leere.
Vor diesem Hintergrund stellt die Berufungsbehörde fest, dass die Gründe, welche für den Semmering-Basistunnel neu und eine partielle Veränderung des Denkmals Semmeringbahn sprechen, überwiegen, und die Veränderungen aus denkmalschutzrechtlicher Sicht genehmigt werden können.
Zu den Vorbringen der (beschwerdeführenden Partei) ist festzuhalten, dass diese im Wesentlichen pauschal und unsubstantiiert sind. Bei den Vorbringen 'es werde gegen Konventionen, Gesetze und Schutzbestimmungen verstoßen' (Einwendungen, S. 2), 'das Projekt stehe im Widerspruch zum Österreichischen Denkmalschutzgesetz', 'die Schutz - und Ausgleichsmaßnahmen seien unzureichend' (beide: Einwendungen, S. 20) oder 'die Fokussierung auf den Abbruch des Wächterhauses 123 sei unschlüssig und unzulässig' (Berufung, S. 35) handelt es sich um Behauptungen ohne nähere Begründung, auf die folglich auch nicht weiter eingegangen werden kann. Auch liefert der Sachverhalt keine Argumente für die Richtigkeit dieser Vorbringen. Aus dem Vorbringen 'Teile der geschützten Semmeringbahn würden durch den Tunnelbau gefährdet, zerstört bzw. abgerissen werden' (Einwendungen, S. 6) ist für das Abwägungsverfahren nichts zu gewinnen, weil es den zuständigen Behörden bewusst ist, dass es durch den Antrag der (mitbeteiligten Partei) zu einer Veränderung der Semmeringbahn kommt und gerade deshalb ein Genehmigungsverfahren zu führen ist. Die Behauptung seitens der (beschwerdeführenden Partei) 'die unter Denkmalschutz stehende Semmeringbahn werde beeinträchtigt und das Projekt sei dementsprechend nicht genehmigungsfähig' (Einwendungen, S. 2) widerspricht § 5 Abs. 1 DMSG, der gerade für diese Fälle eine Genehmigungsmöglichkeit vorsieht.
Auch die Behauptung betreffend die 'emotionellen Eindrücke' (Berufung, S. 37), welche durch die Veränderung der Bestandsstrecke im Bereich des Bahnhofs Gloggnitz verloren gehen würden, ist nicht nachvollziehbar, weil hier zwar eine Passage aus dem Unterschutzstellungsbescheid zitiert wird, diese aber sachlich unpassend der punktuellen Änderung der Bestandsstrecke im Bahnhofsbereich zugeordnet wird. Bei näherer Betrachtung des Verfahrensgegenstandes ist festzustellen, dass die Änderung der Bestandsstrecke, welche nach der Auskunft des Amtssachverständigen in diesem Bereich von keiner denkmalrelevanten Bedeutung ist, die Symbiose von Technik und Natur gar nicht zerstören kann. Überdies ist das Argument auch rechtlich nicht haltbar, weil für ein Verfahren nach § 5 Abs. 1 DMSG ausschließlich eine potentielle Veränderung/Zerstörung der Erscheinung oder Substanz iSd § 4 Abs. 1 DMSG gegenständlich sein kann.
Nicht nachvollziehbar für die Berufungsbehörde sind schließlich auch die Vorbringen, die zweiwöchige Berufungsfrist sei zu kurz, und es könne in dieser Zeit nicht auf gleicher fachlicher Ebene zu allen Punkten des Bescheides Stellung genommen werden bzw. sei es in der Weihnachtszeit unmöglich, entsprechende Sachverständige und Rechtsanwälte zu gewinnen. Dazu ist zu bemerken, dass sich die (beschwerdeführende Partei) hier offenkundig selbst widerspricht, führt sie doch zuvor an, dass alle Aussagen von DI (S) (Unterfertiger der Berufung und Generalsekretär (der beschwerdeführenden Partei)) betreffend die Belange Ökologie, Wasser und Denkmalschutz als sachverständige Aussagen zu verstehen seien. Für die Berufungsbehörde stellt sich daher die Frage, warum (die beschwerdeführende Partei) weitere Sachverständige für das Verfassen der Berufung innerhalb der gesetzlichen und nicht disponablen Frist von zwei Wochen benötigt. Auch sei bemerkt, dass die Berufungsfrist offensichtlich für die Abgabe einer (inkl. Anhänge) 75 Seiten umfassenden Berufungsschrift ausreichte. Trotz des hohen Seitenumfanges finden sich darin aber keine schlüssigen Vorbringen betreffend das denkmalschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Auch stehen die Ausführungen nicht auf gleichem fachlichem Niveau wie jene des Gutachtens des Amtssachverständigen Dr. (M). Mangels substantiierter Vorbringen seitens (der beschwerdeführenden Partei) war es der Berufungsbehörde nicht einmal möglich, eine Gegenüberstellung vorzunehmen. Die Vorbringen gegen den Amtssachverständigen erschöpfen sich ebenfalls in Behauptungen. Für die Berufungsbehörde besteht kein Zweifel an der fachlichen Richtigkeit des denkmalschutzrechtlichen Gutachtens.
Insgesamt erweckt die Berufung den Eindruck, die (beschwerdeführende Partei) hat den Zweck des Genehmigungsverfahrens im Wesentlichen verkannt. Dies ergibt sich deutlich aufgrund des Vorbringens: 'Wo sonst als in diesem Verfahren unter dem Tagesordnungspunkt Denkmalschutz sollte das Weltkulturerbe erörtert werden. Stattdessen sei über Einzelheiten diskutiert worden' (Berufung, S. 33): Die (beschwerdeführende Partei) ist somit der irrigen Ansicht, es wären die Belange des Welterbes Teil des Denkmalschutzes und daher ebenfalls zu behandeln gewesen. Tatsächlich sind aber gerade die als 'Einzelheiten' bezeichneten Maßnahmen der einzig wahre Verfahrensgegenstand für das gegenständliche Genehmigungsverfahrens.
Betreffend die Berufung der (beschwerdeführenden Partei) ist somit abschließend festzustellen, dass sie nicht geeignet ist, die Argumente, welche für die Veränderung des Denkmals Semmeringbahn sprechen, zu entkräften. Sie war daher als unbegründet abzuweisen."
In ihrer Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei im Recht verletzt, dass nicht entgegen der Bestimmung des § 5 DMSG die Bewilligung zur Veränderung bzw. Zerstörung der Semmeringbahn im gegenständlichen Umfang bzw. nicht entgegen
Artikel 4 und 5 UNESCO-Welterbekonvention die Bewilligung für Eingriffe in ein nach der Konvention geschütztes Weltkulturerbe erteilt werde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat in ihrer Gegenschrift die Zurückweisung der Beschwerde mangels Parteistellung - in eventu deren Abweisung - begehrt.
Gemäß § 1 Abs. 1 DMSG finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen "auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist". Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein (Abs. 3 dieser Bestimmung).
Nach § 4 Abs. 1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen, die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 verboten. Als Zerstörung eines Denkmals gilt - nach § 4 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. - dessen faktische Vernichtung und zwar auch dann, wenn noch einzelne Teile erhalten geblieben sind, deren Bedeutung jedoch nicht mehr derart ist, dass die Erhaltung der Reste weiterhin im öffentlichen Interesse gelegen wäre. Die Zerstörung einzelner Denkmale, die nur als Teil eines gemäß § 1 Abs. 4 oder 5 leg. cit. zur Einheit erklärten Ensembles oder einer zur Einheit erklärten Sammlung unter Denkmalschutz gestellt wurden (und nicht auch als Einzeldenkmale), stellt stets nur die Veränderung des Ensembles oder der Sammlung dar, auch wenn das Ensemble oder die Sammlung ihre Bedeutung als Einheit verloren haben.
Gemäß § 5 Abs. 1 DMSG bedarf die Zerstörung sowie jede Veränderung eines Denkmals gemäß § 4 Abs. 1 der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug (§ 4 Abs. 2). Der Nachweis des Zutreffens der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller. Er hat auch - ausgenommen bei Anträgen gemäß Abs. 2 - mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen. Das Bundesdenkmalamt hat alle vom Antragsteller geltend gemachten oder von Amts wegen wahrgenommenen Gründe, die für eine Zerstörung oder Veränderung sprechen, gegenüber jenen Gründen abzuwägen, die für eine unveränderte Erhaltung des Denkmals sprechen. Hiebei kann das Bundesdenkmalamt den Anträgen auch nur teilweise stattgeben. Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten.
Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind - nach § 5 Abs. 8 DMSG - den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden.
Soweit sich die Beschwerde auf § 5 DMSG stützt, ist ihr zu entgegnen, dass der beschwerdeführenden Partei jedoch im gegenständlichen Fall keine Parteistellung nach § 26 DMSG zukommt:
Gemäß § 26 DMSG, der die Partei- und Antragsrechte für das DMSG abschließend regelt, können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann.
Im vorliegenden Verfahren tritt die beschwerdeführende Umweltorganisation als Gegnerin der Antragstellerin (der mitbeteiligten Partei) hinsichtlich der von dieser begehrten Veränderung eines Denkmals nach § 5 DMSG auf.
Nach § 19 Abs. 10 UVP-G 2000 hat eine gemäß Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation Parteistellung und ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, soweit sie während der Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 leg. cit. schriftlich Einwendungen erhoben hat.
Der Begriff der "Umweltschutzvorschrift" ist zwar nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich weit zu verstehen und nicht auf Normbereiche einzuschränken, die in unmittelbarem Bezuge zum Schutz der Umwelt stehen; dieser Begriff umfasst vielmehr jene Rechtsvorschriften, die direkt oder indirekt dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen Aus- und Einwirkungen dienen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. November 2011, Zl. 2008/04/0212, und vom 18. Oktober 2001, Zl. 2000/07/0229).
Die Vorschriften des Denkmalschutzrechts zählen aber - soweit sie sich nicht auf Park- und Gartenanlagen iSv § 1 Abs. 12 DSMG beziehen - nicht dazu (vgl. dazu Schmelz/Schwarzer, UVP-G, 2011, zu § 19 Rz 111; Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G, 2013, zu § 19 Rz 52; auch Merl in Ennöckl/Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat, 2008, 194 mit Hinweis auf 2000/07/0229, und Baumgartner/Petek, UVP-G 2000, 2010, zu § 19).
Denkmalschutz ist nämlich ein Eigentumseingriff im öffentlichen Interesse aus anderen als Umweltschutzinteressen. Dies erhellt sich auch indirekt aus § 2 Abs. 2 UVP-G, welcher als Vorhaben, die einem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren unterliegen, "die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen" definiert. Im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung sind zwar Auswirkungen auf Denkmale zu prüfen, nicht aber der Denkmalschutz eines Kulturgutes und dessen beantragte Veränderung an sich. Bei (wie in diesem Fall) Durchführung eines "teilkonzentrierten Verfahrens" kann die Umweltschutzorganisation somit nur die "Einhaltung der Umweltschutzvorschriften" geltend machen, sie hat also in diesem Verfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung.
Damit liegt hier (auch) nach § 19 Abs. 10 UVP-G keine Parteistellung der beschwerdeführenden Umweltorganisation vor; ebenso ist eine Beschwerdeerhebungsbefugnis zu verneinen, da diese nicht über die Parteienrechte im Verwaltungsverfahren hinausgeht.
Auch mit dem Beschwerdevorbringen, dass die Semmeringbahn als Weltkulturerbe den Schutz nach der UNESCO Welterbe-Konvention gemäß deren Artikel 4 und 5 genieße, ist für die beschwerdeführende Umweltorganisation nichts zu gewinnen:
Das Komitee für das Erbe der Welt aufgrund des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (Welterbekomitee der UNESCO) hat auf seiner 22. Sitzung im Jahr 1998 unter Pkt. Nr. 785 beschlossen, "The Semmering Railway" in die Liste des Erbes der Welt aufzunehmen; diese wie auch die anderen Welterbestätten wurden aus Publizitätsgründen im BGBl. III Nr. 105/2012 kundgemacht. Österreich ist diesem Übereinkommen beigetreten (vgl. BGBl. Nr. 60/1993). Aus den Artikeln 4 und 5 der Welterbe-Konvention kann aber niemand ein subjektives Recht ableiten, da diese nicht self-executing sind und nur Verpflichtungen der Mitgliedstaaten normieren.
Die Beschwerde war daher mangels Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Wien, am 3. Oktober 2013
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