European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2012030180.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
A) Angefochtener Bescheid:
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl I Nr 12/1997 (WaffG), ein Waffenverbot.
Begründend führte sie aus, § 12 Abs 1 WaffG erfordere für die Erlassung des Waffenverbots eine Prognose, dass der Betroffene in Zukunft durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit oder Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Für diese Prognose sei im Beschwerdefall der Vorfall vom 16. September 2011 maßgeblich. Nach dem mit 17. Oktober 2011 datierten Abschlussbericht der Polizeiinspektion H an die Staatsanwaltschaft wegen des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Verdachtes der Körperverletzung habe der Beschwerdeführer am 16. September 2011 gegen 10.45 Uhr an seinem Wohnort seine Schwester durch Schläge ins Gesicht mit der Hand und mit dem Stiel eines Schrubbers am Körper verletzt, wobei er der Schwester ein Hämatom an der linken Wange, eine leichte Blutung im Bereich des rechten Ohrläppchens sowie eine deutliche Rötung der rechten Gesichtshälfte zugefügt habe. Bei ihrem telefonischen Notruf habe die Schwester des Beschwerdeführers angegeben, dass sie ihr Bruder im Zuge eines Streits geschlagen hätte. Die auf Grund des Notrufes einschreitenden Polizeibeamten hätten die Schwester weinend und aufgeregt angetroffen. Der Beschwerdeführer sei nach dem Eintreffen der Polizeibeamten in ruhiger Verfassung aus seinem Zimmer gekommen. In der Folge sei gegen diesen gemäß § 38a SPG eine Wegweisung mit einem Betretungsverbot verhängt worden, das von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn bestätigt worden sei. Die im Abschlussbericht angeführten Verletzungen würden sich aus einem Schreiben vom 16. September 2011 einer namentlich genannten praktischen Ärztin in Haugsdorf ergeben.
Nach der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 16. September 2011 sei dieser auf Grund seiner Pensionierung im Jahr 2004 und auf Grund von jahrelangen ständigen Konfrontationen mit Gerichten und Anwälten und der Krankheit seines Vaters oftmalig gereizt gewesen. Seit seinem Pensionsantritt habe er den Eindruck, dass er deshalb von Verwandten, insbesondere seiner Mutter und seiner Schwester, gedemütigt werde; es würde deshalb oft zu verbalen Streitigkeiten kommen; bis zu diesem Tag sei er aber noch nie handgreiflich geworden. An diesem Vormittag habe es wiederum Streitigkeiten gegeben, seine Mutter habe ihn mit einem Schrubber angreifen wollen, der Beschwerdeführer habe sich dadurch bedroht gefühlt und mit beiden Händen den Schrubber ergriffen. Seine Mutter habe nicht losgelassen, diese sei dadurch vom Beschwerdeführer in die Hauseinfahrt gezogen worden, wo die Schwester gerade mit dem Mobiltelefon telefoniert habe; in der Hauseinfahrt habe der Beschwerdeführer schließlich seiner Mutter den Schrubber entreißen können, wobei seine Schwester unglücklicherweise im Weg gestanden sei und diesen abbekommen habe. Es könnte auch sein, dass der Beschwerdeführer seine Schwester mit der Hand unabsichtlich geschlagen und sie einmal am Kopf getroffen habe. Der Beschwerdeführer habe aber nicht die Absicht gehabt, seine Mutter oder Schwester ernsthaft zu verletzen. Er sei lediglich wütend gewesen und habe die Attacke seiner Mutter beenden wollen. Nachdem seine Schwester die Polizei angerufen habe, habe er gesagt, dass sie sofort das mit der Polizei rückgängig machen solle, dem Beschwerdeführer würde die Sache leid tun und er würde sich bemühen, nicht mehr wütend zu werden, und er würde auch mit seiner Hausärztin zwecks einer Therapie Kontakt aufnehmen. Das Ergebnis eines mit dem Beschwerdeführer am 16. September 2011 durchgeführten Alkoholtests sei negativ gewesen.
Die Schwester habe bei ihrer Einvernahme am 16. September 2011 angegeben, dass sie mit ihren Eltern und mit dem Beschwerdeführer gemeinsam wohnhaft sei. Am Vormittag habe es zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter einen lauten Streit gegeben, woraufhin die Schwester mit dem Hund in den Hof gegangen sei. Sie habe dann das Gefühl gehabt, dass der Beschwerdeführer der Mutter eine Ohrfeige versetzt habe, die Schwester sei dann wieder ins Haus gegangen, um mit dem dort befindlichen Mobiltelefon die Polizei anzurufen. In der Küche habe der Beschwerdeführer geschrien und die Mutter habe geweint. Die Schwester sei daraufhin in den Hof gegangen und habe den Polizeinotruf gewählt. Der Beschwerdeführer sei ihr gefolgt und habe ihr mit der linken Hand in die rechte Gesichtshälfte geschlagen, wodurch sie einen Ohrring verloren habe. Die Mutter sei daraufhin mit dem Schrubber in den Hof gekommen, welcher ihr vom Beschwerdeführer entrissen worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer mit dem Schrubber die Schwester in die linke Gesichtshälfte geschlagen. Sie habe deshalb Schmerzen in der linken Gesichtshälfte, der am linken Ohr befindliche Ohrring sei verloren gegangen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin auf die Schwester mehrmals weiter mit den Händen eingeschlagen. Die Mutter sei geschockt daneben gestanden und habe dem Beschwerdeführer schließlich den Schrubber wieder aus der Hand gerissen. Die Schwester sei durch die Schläge im Gesicht und am rechten Ohr verletzt worden.
Die am selben Tag einvernommene Mutter habe angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann, dem Beschwerdeführer und der Schwester des Beschwerdeführers wohnhaft sei. Der Ehemann befinde sich derzeit im Krankenhaus. An diesem Tag habe es mit dem Beschwerdeführer einen Streit wegen seiner Pensionierung im Jahr 2004 gegeben. Nach der verbalen Auseinandersetzung sei er zu seiner Schwester gegangen, welche sich in der Hauseinfahrt befunden habe. Unmittelbar darauf habe die Schwester laut aufgeschrien. In den letzten Jahren sei es öfters vorgekommen, dass der Beschwerdeführer seine Schwester mit der Hand in das Gesicht geschlagen habe. Die Mutter sei daraufhin mit der Bodenbürste in die Hauseinfahrt gegangen, um sich mit dieser eventuell gegen den ihr überlegenen Sohn wehren zu können, falls er auch ihr gegenüber handgreiflich geworden wäre. In der Hauseinfahrt habe die Mutter gesehen, wie der Beschwerdeführer die Schwester mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen habe. Die Mutter habe daraufhin mit der Bodenbürste auf den Beschwerdeführer einschlagen wollen, damit er die gegen seine Schwester gerichteten Handgreiflichkeiten beende, sie habe ihn aber nicht getroffen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin der Mutter die Bodenbürste aus der Hand genommen und damit auf die Schwester einschlagen wollen. Dies habe die Mutter jedoch verhindern können. Daraufhin sei der Beschwerdeführer in sein Zimmer gegangen.
Einem Schreiben der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 12. Dezember 2011 sei zu entnehmen, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt worden sei, da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestanden habe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 31. Oktober 2011 sei gegen den Beschwerdeführer gemäß § 12 WaffG und § 57 Abs 1 AVG ein Waffenverbot erlassen worden. Nach Erhebung einer Vorstellung sei (im ordentlichen Verfahren) der Waffenverbotsbescheid vom 31. Jänner 2012 gegen den Beschwerdeführer erlassen worden.
Schon gegenüber der Bezirkshauptmannschaft habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seine Schwester nicht mehrmals ins Gesicht geschlagen habe, ferner habe der Beschwerdeführer auf die Einstellung des Strafverfahrens verwiesen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Einvernahme am 16. September 2011 allerdings selbst eingeräumt, dass es an diesem Tag zunächst zu einem verbalen Streit mit seiner Mutter und seiner Schwester gekommen sei und er auf Grund dessen wütend geworden sei. Aus den Angaben seiner Schwester und seiner Mutter gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer seine Schwester absichtlich körperlich angegriffen habe, indem er sie mit der Hand und (auch) mit einem Bürstenstiel ins Gesicht geschlagen habe. Die Aussage der Schwester sei mit dem Schreiben der angesprochenen praktischen Ärztin, in dem die Verletzungen der Schwester beschrieben worden seien, in Einklang zu bringen. Zudem habe die Mutter angegeben, dass es auch in den letzten Jahren öfters vorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer seiner Schwester ins Gesicht geschlagen habe. Die belangte Behörde erkläre sich den körperlichen Angriff auf seine Schwester damit, dass sich dessen Wut noch gesteigert haben dürfte, als er bemerkt habe, dass seine Schwester in der Hauseinfahrt den Polizeinotruf angerufen habe, zumal der Beschwerdeführer nach seinen Angaben bei der Einvernahme seine Schwester nach dem Anruf bei der Polizei aufgefordert habe, dass sie sofort das mit der Polizei rückgängig machen solle. Zudem befänden sich in der Verantwortung des Beschwerdeführers erhebliche Widersprüche. Während er noch am Tag des Vorfalls angegeben habe, dass er die Verletzungen seiner Schwester gewissermaßen unabsichtlich verursacht habe, habe er bei diversen Ergänzungen seiner Berufung behauptet, dass sich die Schwester die Verletzungen vor dem Eintreffen der Polizeibeamten selbst zugefügt und somit falsch ausgesagt habe. Dieses Vorbringen werde als plumper Versuch gewertet, nachträglich die Verhängung eines Waffenverbots doch noch abzuwehren. Auch spreche der Umstand, dass die einschreitenden Polizeibeamten die Schwester weinend und aufgeregt sowie (wie dem Bericht über das Betretungsverbot zu entnehmen sei) eingeschüchtert angetroffen hätten, gegen die Verantwortung des Beschwerdeführers und sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Schwester wahrheitsgemäß ausgesagt habe und der Beschwerdeführer dieser die Verletzungen aus Wut absichtlich zugefügt habe, nachdem er bemerkt habe, dass die Schwester mit der Polizei telefoniere. Unter Beachtung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung und unter Berücksichtigung des Akteninhalts nehme die Behörde an, dass der Beschwerdeführer seiner Schwester am Vormittag des 16. September 2011 im Zuge einer Auseinandersetzung Schläge ins Gesicht versetzt habe, wodurch sie ein Hämatom an der linken Wange, eine leichte Blutung im Bereich des rechten Ohrläppchens und eine deutliche Rötung der rechten Gesichtshälfte erlitten habe.
Damit bestehe jedenfalls die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig durch die missbräuchliche Verwendung einer Waffe eine Person gefährden könnte. Dies müsse auf Grund der Körperverletzung zum Nachteil seiner Schwester sowie auf Grund seiner Gereiztheit und Unbeherrschtheit jedenfalls befürchtet werden. Die Angriffe des Beschwerdeführers zeigten recht eindeutig, dass er zu aggressiven Handlungen neige und für Streitigkeiten offensichtlich eine herabgesetzte Hemmschwelle habe. Es bestehe die Besorgnis, dass der Beschwerdeführer im Fall einer zukünftigen Auseinandersetzung nicht davor zurückschrecken würde, eine Waffe iSd WaffG gegen seine Kontrahenten zu verwenden. Er habe bei Meinungsverschiedenheiten bzw bei Streitigkeiten seine Emotionen nicht unter Kontrolle und sei bei solchen Auseinandersetzungen offenbar ohne Rücksicht auf Verluste dazu bereit, die körperliche Integrität einer anderen Person zu verletzen, auch wenn diese ihm körperlich unterlegen sei. Es dürfte beim Beschwerdeführer auch keine sonderliche Bereitschaft dazu bestehen, Konflikten aus dem Weg zu gehen. Daran ändere nichts, dass der Beschwerdeführer in seiner Berufung angegeben habe, dass sich die familiäre Situation nunmehr beruhigt und entschärft hätte. Der Umstand, dass es sich um eine Auseinandersetzung im familiären Kreis gehandelt habe, stehe vielmehr der Erlassung des Waffenverbots nicht entgegen. Dass der Beschwerdeführer auf Grund der körperlichen Attacke gegen seine Schwester nicht strafgerichtlich verurteilt worden sei, sei für die Erlassung eines Waffenverbots nicht von Bedeutung, weil für die Anwendung des § 12 WaffG das Vorliegen von strafbaren Verhaltensweisen nicht erforderlich sei. Zudem sei die belangte Behörde weder an die Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft noch an die diesbezüglich maßgeblichen Gründe gebunden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Verhängung eines Waffenverbots würde gegen das Verbot Doppelbestrafung bzw Doppelsanktionierung verstoßen, gehe schon deshalb ins Leere, weil es sich bei der Verhängung eines Waffenverbots um eine administrativ-verwaltungsrechtliche Maßnahme ohne Strafcharakter handle, und der Beschwerdeführer zudem selbst darauf hingewiesen habe, dass (ohnehin) das gerichtliche Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei.
B) Beschwerdeverfahren
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
C) Erwägungen
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0165, mwH) dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (das ist eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht und dadurch eine Gefährdung im Sinne des § 12 Abs 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Bei dieser Beurteilung ist nach dem dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen. Der Begriff der "missbräuchlichen Verwendung" einer Waffe ist daher nicht restriktiv auszulegen. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG setzt somit voraus, dass auf Grund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde gemäß § 12 Abs 1 WaffG vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde. Bei einem Waffenverbot wird nach der Rechtsprechung nicht über eine strafrechtliche Anklage (iSd Art 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Situationen familiärer Gewalt mit Verletzungsfolgen bereits festgehalten, dass nach den Umständen des Einzelfalls auch schon ein einmaliger Vorfall (Gewaltexzess) ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs 1 WaffG rechtfertigen kann, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten die Auseinandersetzung ihren Ursprung genommen hat (vgl VwGH vom 24. März 2010, 2009/03/0049, mwH). Wesentlich ist ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, der im Affekt gewaltsam gegen einen anderen Menschen vorgegangen ist, auch weiterhin eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (vgl nochmals das hg Erkenntnis 2009/03/0049, mwH).
2. Entgegen der Beschwerde ist es für die Beurteilung nach § 12 WaffG nicht entscheidend, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung (allenfalls auch nach einem diversionellen Vorgehen) Abstand nahm, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (vgl wiederum das hg Erkenntnis 2009/03/0049, mwH, und das hg Erkenntnis vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063). Die belangte Behörde hatte daher die Frage der Erlassung eines Waffenverbots nach den hiefür vom WaffG vorgegebenen Kriterien eigenständig zu beurteilen, ohne an die Erwägungen der Staatsanwaltschaft Korneuburg bei ihrer Entscheidung betreffend die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens gebunden zu sein (vgl dazu nochmals etwa das hg Erkenntnis 2012/03/0063).
3. Anders, als die Beschwerde meint, liegt, wenn eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG besteht, die Verhängung eines Waffenverbots nicht im Ermessen der Behörde. Sind die in § 12 WaffG normierten Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbots gegeben, hat die Behörde - wie schon erwähnt - nach § 12 Abs 1 leg cit vorzugehen und ein Waffenverbot auszusprechen (vgl auch VwGH vom 18. Mai 2011, 2008/03/0011, und VwGH vom 27. November 2012, 2012/03/0134, beide mwH).
4. Die Prognoseentscheidung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer könnte durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, weil ihm auf Grund des besagten Vorfalles im Jahr 2011 die missbräuchliche Verwendung von Waffen iSd § 12 Abs 1 WaffG im Zuge von Streitigkeiten zuzutrauen sei, vermag dieser nicht wirksam zu entkräften.
Der Beschwerdeführer räumt (zwar) ein, dass es bei dem besagten Vorfall zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei, er bestreitet aber (wie auch im Verwaltungsverfahren), dass er vorsätzlich handgreiflich geworden wäre; seine Schwester habe er - im Zuge einer Notwehrhandlung - unter Verkettung unglücklicher Umstände bloß fahrlässig verletzt.
Wenn er sich damit (erkennbar) gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde wendet, ist für ihn im Rahmen der diesbezüglich dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden, auf die Frage der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung eingeschränkten Kontrolle (vgl etwa VwGH vom 20. Juni 2012, 2012/03/0064, mwH) aber nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat (wie schon die Behörde erster Instanz) den den Beschwerdeführer belastenden Aussagen mehrerer Zeugen des gegenständlichen Vorfalls mehr Gewicht beigemessen als seinen gegenläufigen Angaben. Im bekämpften Bescheid hat sie ihre beweiswürdigenden Erwägungen hiefür nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Diese Darlegungen zeigen auch, dass sich die Behörde - entgegen der Beschwerde - ein hinreichendes Bild vom besagten Vorfall auf dem Boden der durchgeführten Ermittlungen machen konnte. Auch mit dem Hinweis auf die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Korneuburg gelingt es der Beschwerde nicht, eine Unschlüssigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen. Der Behörde (die im bekämpften Bescheid ohnehin auch die Aussagen des Beschwerdeführers wiedergab) kann vor diesem Hintergrund auch nicht mit Erfolg der Vorwurf gemacht werden, sie hätte das Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet und insofern den maßgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt. Wie die Wiedergabe des angefochtenen Bescheides zeigt, hat sich die belangte Behörde (entgegen der Beschwerde) in ihrer Begründung auch nicht bloß auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung gestützt und insofern ihre Begründungspflicht verletzt (§ 60 AVG; vgl VwGH vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231 (Punkt A.1.3. der Erwägungen, mwH)).
Auf dem Boden ihrer schlüssigen Beweiswürdigung ist die belangte Behörde unbedenklich zur Beurteilung gelangt, dass der Beschwerdeführer in einer eine Gefahr iSd § 12 Abs 1 WaffG indizierenden Weise bei Konflikten (auch gegenüber körperlich unterlegenen Personen) zu aggressiven Handlungen sowie dazu neigt, Konflikten nicht aus dem Weg zu gehen. Eine in familiären Auseinandersetzungen bewiesene Aggressionsbereitschaft bleibt zudem auch nach einer allfälligen Bereinigung des zu Grunde liegenden familiären Konfliktes in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal eine solche Aggressionsbereitschaft nämlich in ähnlichen Situationen auch aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann (vgl VwGH vom 19. Dezember 2005, 2005/03/0061, mwH).
Entgegen der Beschwerde war die belangte Behörde daher nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Psychiatrie einzuholen; Gleiches gilt für den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei von der Behörde nicht zum Sachverhalt einvernommen worden, zumal der Beschwerdeführer auch nicht aufzeigt, welches über seine der Behörde bekannte (in der Beschwerde im Wesentlichen wiederholte) Verantwortung hinausgehendes Vorbringen er bei einer solchen Vernehmung erstattet hätte, das die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
7. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und Art 6 Abs 1 EMRK dem nicht entgegensteht, und zwar nicht zuletzt deshalb, weil es sich bei einem Verfahren betreffend die Verhängung eines Waffenverbots - wie bereits ausgeführt wurde - um ein Verwaltungsverfahren handelt, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand hat und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 EMRK keine Anwendung finden (vgl dazu VwGH vom 22. Oktober 2012, 2012/03/0063, mwH).
Wien, am 19. März 2013
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