European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2013:2012030150.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde gemäß § 44 Abs 1 des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41 idF LBGl Nr 8/2010 (TJG), bestimmt, dass die mitbeteiligte Partei als Jagdausübungsberechtigte der Genossenschaftsjagd P den auf dem einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planauszug in gelber Farbe dargestellten Weg (Jägernotweg) durch das Eigenjagdgebiet U - jagdausübungsberechtigt ist dort die beschwerdeführende Partei - zur Erreichung des dahinter liegenden Teiles des Genossenschaftsjagdgebietes P zu nehmen hat.
Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
Nach Wiedergabe des Ganges des Verwaltungsverfahrens (insbesondere auch des Erstbescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der dagegen gerichteten Berufung) wurde festgehalten, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde durch Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 29. September 2011 im Gemeindeamt der Gemeinde P ergänzt worden sei. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung habe der jagdfachliche Sachverständige Dipl.-Ing. E K gutachtlich wie folgt Stellung genommen:
"Der Vergleich zwischen dem beantragten Jägernotweg und dem erforderlichen Weg über das Genossenschaftsjagdgebiet P zeigt Folgendes:
Für die Bejagung im Bereich der 'S K' über den beantragten Notweg ist bei einer Entfernung von ca. 6 km und einem Höhenunterschied von 600 m nach einer Faustformel des Alpenvereines eine Gehzeit von ca. 3 - 3 ½ Stunden zu veranschlagen. Bei dieser Gehzeit sind ungefähr 2 ½ Stunden für die Querung des Eigenjagdgebietes U zu veranschlagen. Bei einer Begehung über das Genossenschaftsjagdgebiet P ist, abgesehen von der wesentlich größeren Entfernung, ein Höhenunterschied von ca. 1300 Höhenmeter im Anstieg und 400 Höhenmeter im Abstieg zu bewältigen. Neben diesem faktischen Umweg ist außerdem die wesentlich größere Gefahr aufgrund extremer Steilstellen und der Gletscherabschnitte zu bewerten und wird daher dieser Umweg als unverhältnismäßig gefährlicher und damit als nicht zumutbar erachtet. Aus diesem Grund wird die Einräumung eines Jägernotweges wie von der Erstbehörde verfügt als notwendig erachtet."
Dazu habe sich der Beschwerdeführer wie folgt geäußert:
"Ich bin der Meinung, dass es sich bei dem gegenständlichen Gebiet um das Kerngebiet des Nationalparkes handelt, in dem überhaupt nicht gejagt werden sollte bzw. für das Wild Rückzugsmöglichkeiten bestehen sollten. Ich mache das Angebot, dass ein Jagdaufseher und der Jagdleiter auch ohne Einräumung eines Jägernotweges durch die U mit Waffe gehen können. Wenn ein Jägernotweg eingeräumt werden sollte, ist die Jagdaufsicht nicht mehr möglich, das heißt, ich hätte keinen Jagd-aufseher mehr, weil der jetzige kündigen würde. Für den jetzigen Jagdaufseher wäre der Jägernotweg nicht zu akzeptieren."
Die mitbeteiligte Partei habe zum Verhandlungsergebnis Folgendes festgehalten:
"Der Jägernotweg wurde von uns deswegen beantragt, weil wir uns nicht auf einen Jagdaufseher, der diesen Weg benutzen darf, beschränken wollen und können. Im Übrigen ist auch eine Ruhezone wie vom Berufungswerber thematisiert, zu beaufsichtigen."
Nach Darstellung des Inhaltes der maßgeblichen Regelungen des TJG führte die belangte Behörde aus, der jagdfachliche Gutachter habe bei der mündlichen Verhandlung schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass beim Zugang zum "S K" über das Genossenschaftsjagdgebiet P eine wesentlich größere Entfernung und ein wesentlich größerer Höhenunterschied (ca 1.300 Höhenmeter im Anstieg und ca 400 Höhenmeter im Abstieg) im Vergleich zum beantragten Jägernotweg (ca 600 Höhenmeter im An- und Abstieg) zu bewältigen sei. Hinsichtlich der Gefährlichkeit beider Zugangsvarianten habe der Sachverständige ausdrücklich und in sich widerspruchsfrei ausgeführt, dass der Zugang zum "S K" über das Genossenschaftsjagdgebiet P auf Grund extremer Steilstellen und Gletscherabschnitten wesentlich gefährlicher sei als der über den beantragten Notweg quer durch das Eigenjagdgebiet U. Der Sachverständige sei zum Ergebnis gelangt, dass der Zugang zum "S K" über das Genossenschaftsjagdgebiet P aus den genannten Gründen unzumutbar sei.
Den einzelnen Berufungsgründen könne nicht gefolgt werden. Zwar sei zutreffend, dass bei einer von der Erstbehörde anberaumten Besprechung am 6. April 2007 über einen früheren Antrag aus dem Jahr 2007 auf Einräumung eines Jägernotwegs über das besagte Eigenjagdgebiet der Sachverhalt schon einmal mit den Beteiligten erörtert worden sei. Dem darüber angefertigten Aktenvermerk sei aber in keiner Weise und schon gar nicht gutachterlich untermauert zu entnehmen, dass der nunmehr beantragte Jägernotweg nicht gerechtfertigt wäre. Dem damaligen Verfahren vor der Erstbehörde sei daher für das vorliegende Verfahren weder Präjudizielles noch im Rahmen der Beweiswürdigung zu Berücksichtigendes zu entnehmen. Der Beschwerdeführer habe weiters eine konkret erfolgte (unwidersprochen gebliebene) Jagdausübung seitens der mitbeteiligten Partei im Bereich "S K" mittels Zugangs über das Gebiet der Genossenschaftsjagd P am
7. bzw 8. Oktober 2009 als vermeintlichen Beweis für die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im Bereich "S K" auch ohne Jägernotweg übe das Gebiet der Eigenjagd U ins Treffen geführt. Dem sei allerdings entgegenzuhalten, dass derartige Jagdausübungen in der Vergangenheit nicht zwingend den Schluss zuließen, dass kein unverhältnismäßig großer Umweg iSd § 44 TJG vorliege. Der von Beschwerdeführerseite geschilderte Einzelfall stehe nicht im Widerspruch zu den in Rede stehenden schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Sachverständigen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung gegen den Erstbescheid die Einholung eines jagdfachlichen Gutachtens seitens eines unabhängigen und unbefangenen Fachmanns im Berufungsverfahren für notwendig erachtet. Die belangte Behörde sei diesem Vorbringen gefolgt und habe das gegenständliche jagdfachliche Gutachten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 29. September 2011 eingeholt. Diesem Gutachten sei von Seiten des Beschwerdeführers auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegen getreten worden.
Zusammenfassend komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass der beantragte Jägernotweg einzuräumen sei. Alternativvarianten für den Jägernotweg, die unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände (wie etwa Länge und Beschaffenheit des Weges, jahreszeitlich bedingte Einschränkung der Benutzbarkeit, allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störung eines Jagdbetriebs im fremden Jagdgebiet) nach Abwägung der betroffenen Interessen zweckmäßiger wären, seien vom Beschwerdeführer im Verfahren weder eingewendet worden noch seien solche im Verfahren anderweitig zu Tage getreten.
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese dem Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 24. September 2012, B 879/12-3).
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof begehrte die beschwerdeführende Partei die Aufhebung des bekämpften Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 42 Abs 1 und § 44 TJG lauten wie folgt:
"§ 42
Schutz des Wildes
(1) Es ist verboten, ein Jagdgebiet außerhalb von öffentlichen Straßen und von Wegen, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften (bewohnten Bauernhöfen) benützt werden, ohne schriftliche Bewilligung des Jagdausübungsberechtigten mit einem Gewehr, mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild bestimmt sind oder dies erleichtern, zu durchstreifen. Ausgenommen von diesem Verbot sind Personen, die kraft ihrer amtlichen Stellung oder behördlichen Ermächtigung zum Betreten des Jagdgebietes befugt sind."
"§ 44
Jägernotweg
(1) Wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem Weg im Sinne des § 42 Abs. 1 oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können, hat die Bezirksverwaltungsbehörde mangels Zustimmung des anderen Jagdausübungsberechtigten zu bestimmen, welcher Weg (Jägernotweg) durch das fremde Jagdgebiet zu nehmen ist. Der Eigentümer des Grundstückes, über das der Notweg führt, kann eine angemessene Entschädigung verlangen, die im Streitfall von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzt wird. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde über die Entschädigung ist die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
(2) Bei Benützung des Notweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.
(3) Jagdgäste dürfen Jägernotwege nach Maßgabe des Abs. 2 dann benützen, wenn sie in Begleitung eines Jagdausübungsberechtigten oder Jagdschutzorganes desjenigen Jagdgebietes sind, für welches der Jägernotweg bestimmt wurde."
2. Die in § 44 Abs 1 TJG vorgesehene Rechtsfolge besteht darin, dass die Behörde zu bestimmen hat, "welcher Weg (Jägernotweg) durch fremdes Jagdgebiet zu nehmen ist", wenn die Jagdausübungsberechtigten oder das Jagdschutzpersonal das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht oder nur auf einem unverhältnismäßig großen Umweg erreichen können (vgl dazu und zum Folgenden VwGH vom 10. Oktober 2007, 2005/03/0237, mwH). Bei der Bestimmung eines Jägernotwegs ist die Behörde an keinen Parteiantrag gebunden. Sie hat zu prüfen, ob mehrere Möglichkeiten zur Festlegung eines Notwegs bestehen und sodann jene Variante zu bestimmen, welche sich unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände, wie etwa Länge und Beschaffenheit des Wegs, jahreszeitlich bedingte Einschränkungen der Benutzbarkeit und allfällige aus der Benutzung des Weges zu besorgende Störungen des Jagdbetriebs im fremden Jagdgebiet, nach Abwägung der betroffenen Interessen als die zweckmäßigste darstellt. Diese Vorgangsweise erscheint im Hinblick darauf sachgerecht, dass die Gewährleistung eines geordneten Jagdbetriebs zu den primären jagdrechtlichen Zielsetzungen zählt. Diese Überlegungen sind bei der Frage der Bestimmung eines Jägernotwegs nicht nur bezüglich der Auswahl zwischen unterschiedlichen Varianten maßgeblich.
Die Einräumung eines Jägernotwegs gemäß § 44 Abs 1 TJG stellt nach der Rechtsprechung ein Zwangsrecht dar, das in die Rechte eines fremden Jagdausübungsberechtigten eingreift. Dieses Zwangsrecht darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und ist daher nur in dem - gemessen an den in § 44 Abs 1 TJG normierten Voraussetzungen - erforderlichen Ausmaß zu bestimmen. Liegen die Voraussetzungen zur Bestimmung eines Jägernotwegs nur in einem bestimmten Zeitraum vor, so ist der Jägernotweg nur beschränkt auf diesen Zeitraum zu bestimmen. Angesichts des Charakters des Jägernotwegs als Zwangsrecht - das nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein darf - ist auch dann, wenn nur eine Variante für einen Jägernotweg in Betracht kommt, zu beurteilen, ob sich die Bestimmung des Jägernotwegs nach Art und Umfang unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände der genannten Art nach Abwägung der betroffenen Interessen als unverhältnismäßig und damit als mit § 44 Abs 1 TJG vereinbar erweist, wobei die Beurteilung auf dem Boden einer Gegenüberstellung des als Jägernotweg in Betracht kommenden Weges mit den Wegverhältnissen im Jagdgebiet, für das der Jägernotweg begehrt wird, zu erfolgen hat. Eine solche Beurteilung ist sowohl bei der in § 44 Abs 1 TJG an erster Stelle angesprochenen Fallgruppe, dass "das Jagdgebiet oder Teile desselben nicht auf einer öffentlichen Straße oder auf einem anderen Weg im Sinne des § 42 Abs 1" erreicht werden kann, als auch bei der zweitgenannten
Fallgruppe, bei der "das Jagdgebiet oder Teile desselben ... nur
auf einem unverhältnismäßig großen Umweg" erreichbar sind, erforderlich.
Der Verwaltungsgerichtshof hat auch schon ausgesprochen, dass im Rahmen dieser Interessenabwägung der Gefährlichkeit dieses Weges besondere Bedeutung zukommt. Soweit die Begehung eines als Jägernotweg in Betracht kommenden Weges - im Unterschied zu anderen - in relevanter Weise gefährlich ist, wäre dieser Weg als Notweg auszuschließen. Der größeren Beschwerlichkeit eines Weges, die sich daraus ergibt, dass bei im Hochgebirge gelegenen Jagdgebieten in größerem Maße Höhenunterschiede zu überwinden sind, kommt hingegen bei der Abwägung nur untergeordnete Bedeutung zu, weil dort eine derartige Beschwerlichkeit mit der Jagdausübung regelmäßig verbunden ist.
3. Die beschwerdeführende Partei weist zutreffend darauf hin, dass nach § 9 AVG Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für die mitbeteiligte Partei, einen Verein, ist insofern maßgeblich, dass jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes (vgl etwa das Vereinsgesetz 2002, BGBl I Nr 66) gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (vgl VwGH vom 15. November 2001, 2000/07/0100, mwH). Die mitbeteiligte Partei wurde nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten in dem dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Berufungsverfahren von einem Rechtsanwalt vertreten. Dass das diesbezügliche Vollmachtsverhältnis nicht von den zur Vertretung nach außen berufenen Vereinsorganen begründet worden wäre, wird nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Damit vermag die beschwerdeführende Partei mit dem Hinweis, dass der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Bestimmung des Jägernotweges lediglich vom Vereinsobmann, nicht aber (wie seiner Auffassung nach von den Vereinsstatuten verlangt) von einem zweiten Vereinsorgan gefertigt worden wäre, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, zumal dieser Antrag vom bevollmächtigten Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren verfolgt wurde und deshalb kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass dieser Antrag dem Verein zurechenbar war.
Ungeachtet dessen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass ordnungsgemäß kundgemachte Organisationsnormen für juristische Personen auch des öffentlichen Rechts zwar nach außen Handlungsbeschränkungen der zur Vertretung berufenen Organe vorsehen können (vgl dazu - auch zum Folgenden - etwa VwGH 26. September 2013, 2011/07/0121, mwH). Sprechen die Normen jedoch von einer Vertretung nach außen schlechthin, so kann nicht auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen zurückgegriffen werden. Dies kommt auch für die Antragstellung seitens eines nach dem Vereinsgesetz gebildeten Vereines betreffend ein Verwaltungsverfahren zum Tragen. Nach der von der Beschwerde wiedergegebenen statutenmäßigen Vereinsregelung "vertritt der/die Obmann/Obfrau den Verein nach außen und führt die laufenden Geschäfte des Vereins" schlechthin. Die von der Beschwerde in den Blick genommene weitere Statutenregelung, wonach schriftliche Ausfertigungen des Vereines zu ihrer Gültigkeit auch der Unterschrift "des/der Schriftführers/Schriftführerin" bedürfen, bezieht sich auf die Art der Zeichnung von Schriftstücken und nicht auf die Vertretung des Obmannes bzw der Obfrau nach außen (vgl VwGH vom 28. April 2011, 2009/07/0124).
4. Entgegen der Beschwerde erweist sich die auf das in Rede stehende Sachverständigengutachten gestützte Beweiswürdigung der belangten Behörde als schlüssig und damit als rechtskonform (zur diesbezüglichen Kontrollbefugnis vgl etwa VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0072).
Der Sachverständige hat in seiner Stellungnahme sowohl den von ihm zu begutachtenden Sachverhalt (Befund) als auch seine daraus fachlich gezogenen Schlussfolgerungen (Gutachten im engeren Sinn) nachvollziehbar dargestellt. Zudem hat er den von ihm verwendeten - schlüssigen - Maßstab für die Beurteilung der Gehzeit offengelegt. Ein konkretes gegenläufiges Vorbringen hat die Beschwerde weder zu den festgehaltenen Fakten noch zu diesem Maßstab erstattet.
Damit geht der Einwand fehl, bei diesem Maßstab handle es sich um eine bloße Schätzung. Wenn die Beschwerde geltend macht, dass im Verfahren vor der Erstbehörde (was im angefochtenen Bescheid ohnedies wiedergegeben wird) die Bezirksforstinspektion O und der zuständige Hegemeister bzw der zuständige Bezirksjägermeister unterschiedliche Gehzeiten (teils längere, teils kürzere als die vom Sachverständigen angegebenen) annahmen, ist für die Beschwerde damit schon deshalb nichts zu gewinnen, weil in diesen Annahmen keine Korrelation zwischen den zu überwindenden Höhenunterschieden und Distanzen hergestellt wird. Mit dem Einwand, der Sachverständige habe bezüglich des längeren Weges durch das Genossenschaftsjagdgebiet P lediglich von einer mit der Benutzung verbundenen wesentlich größeren Gefahr, nicht aber von einer mit der Wegbenutzung verbundenen Lebensgefahr gesprochen, zeigt die Beschwerde auf dem Boden der relevanten Rechtslage keine Rechtswidrigkeit des Bescheides auf. Entgegen der Beschwerde lässt sich auch mit dem erfolgten (im angefochtenen Bescheid ohnehin erwähnten) Zugang (und Abgang) über das Gebiet der Genossenschaftsjagd P für einen Steinwildabschuss nicht die Unschlüssigkeit des Sachverständigengutachtens aufzeigen.
Vor diesem Hintergrund war es für die belangte Behörde auch nicht erforderlich, den von der Beschwerde mit diesem Hinweis als erforderlich erachteten Augenschein zusätzlich zur durchgeführten mündlichen Verhandlung durchzuführen; ebenso fehl geht im Übrigen das zum Erfordernis des Augenscheins herangezogene Argument, die Ausführungen des Sachverständigen bezüglich der Gehzeiten stünden im Widerspruch zu den Angaben der besagten Stellen. Schließlich erweist sich nach dem Gesagten der Einwand, es läge kein brauchbares Gutachten eines jagdfachlichen Sachverständigen vor, weshalb dadurch das Recht des Beschwerdeführers auf Parteiengehör beschnitten worden wäre, als nicht nachvollziehbar.
5. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 28. November 2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)