VwGH 2010/08/0161

VwGH2010/08/016114.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Lehofer und MMag. Maislinger als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des G L in K, vertreten durch Mag. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Feldgasse 10/9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 10. Juni 2010, Zl. 6-SO-N4616/1-2010, betreffend Beiträge gemäß § 53a Abs. 3 ASVG (mitbeteiligte Partei: Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7001 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §471i;
ASVG §49 Abs3 Z1;
ASVG §49 Abs3 Z20;
ASVG §49 Abs7;
ASVG §49;
ASVG §5 Abs2;
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §1;
PauschV Aufwandsentschädigung 2002 §2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 17. November 2009 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 53a Abs. 3 ASVG auf Grund seiner Beschäftigung für DI L (Vater des Beschwerdeführers) im Zeitraum vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2008 Beiträge in Höhe von EUR 687,88 zur Zahlung binnen 15 Tagen vorgeschrieben.

Begründend führte die Gebietskrankenkasse im Wesentlichen aus, beim Sportclub N (in der Folge: SC N) sei eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008 durchgeführt worden; es sei zu einer Einbeziehung der Mannschaftssportler und Trainer als echte Dienstnehmer gekommen. In dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschäftigung für den SC N im Jahr 2008 der Vollversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Aus diesem Grund sei auch für die geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers bei DI L im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember 2008 eine Versicherungs- und Beitragspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung entstanden. Daher seien der Dienstnehmeranteil und die Arbeiterkammerumlage betreffend das Entgelt auf Grund geringfügiger Beschäftigung (bei seinem Vater) zur Zahlung vorgeschrieben worden.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Einspruch und machte geltend, er sei in den Spielsaisonen 2007/2008 und 2008/2009 als Fußballer beim SC N gemeldet gewesen; gleichzeitig sei er im Betrieb seines Vaters geringfügig beschäftigt gewesen. Beim SC N habe er eine monatliche Aufwandsentschädigung in der Höhe von EUR 459,-- erhalten; weiter sei vereinbart gewesen, dass er bei einem Einsatz in der Kampfmannschaft eine Prämie von EUR 70,-- pro erzieltem Punkt erhalten solle. Er sei vorher schon Nachwuchsspieler bei FK A gewesen und habe seine fußballerische Zeit beim SC N als eine Chance betrachtet, die seine sportliche Entwicklung habe fördern sollen. Finanzielle Motive seien nebensächlich gewesen. Trotz des umfangreichen Trainingsprogrammes (4mal pro Woche sowie das Meisterschaftsspiel) habe er den zeitlichen Aufwand gerne in Kauf genommen. Aufgrund der Beschäftigung bei seinem Vater sei die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels für die Anreisen zum Training zeitlich nicht zu vereinbaren gewesen. Es seien daher die Reisespesen durch die Aufwandsentschädigung vom SC N keinesfalls abgedeckt gewesen. Seines Wissens sei die Betriebsprüfung des SC N noch nicht abgeschlossen; er ersuche, die endgültige Entscheidung abzuwarten.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde - nach Schilderung des Verfahrensganges - aus, die Prüfung des SC N durch die Finanzbehörde sei bereits abgeschlossen; gegen den die Beitragsnachverrechnung und Beitragszuschlagsvorschreibung betreffenden Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei Einspruch erhoben worden. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer als Amateurspieler beim SC N im strittigen Zeitraum tätig gewesen sei und hiefür ein Entgelt in Höhe von EUR 640,-- monatlich sowie Punkteprämien erhalten habe. Soweit der Beschwerdeführer meine, dass Reisekosten zum Training eine Aufwandsentschädigung darstellen würden, so sei er auf die Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 zu verweisen, wonach Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG gelten würden, wenn sie an Dienstnehmer oder freie Dienstnehmer geleistet werden, die als Sportler oder Trainer oder Schiedsrichter im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes tätig seien, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bilde. Damit jedoch diese pauschalierte Aufwandsentschädigung vom Dienstgeber berücksichtigt werden könne, müsse der Sportler den mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwand glaubhaft machen bzw. schlüssig darlegen. Unter Aufwand im Sinne dieser Verordnung sei nur Sachaufwand zu verstehen (Fußballschuhe, Hallenbadbesuche).

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde unterlasse es auszuführen, weshalb als Aufwand im Sinne der Verordnung lediglich Sachaufwand zu verstehen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Anreise zum Training und zum Meisterschaftsspiel nicht als Aufwand im Rahmen der beitragsfrei pauschalierten Aufwandsentschädigung Berücksichtigung fänden. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Vereinbarung ergebe sich, dass er verpflichtet sei, an den vom SC N angesetzten Terminen (u.a. Training und Spiele) anwesend zu sein. Aus der Vereinbarung ergebe sich ausdrücklich, dass die monatliche Aufwandsentschädigung insbesondere auch Fahrt- und Reisekosten sowie Diäten umfasse. Unter Zugrundelegung der Entfernung und der mehrfachen Anreise zum SC N in Verbindung mit dem amtlichen Kilometergeld ergebe sich, dass die geleistete Aufwandsentschädigung tatsächlich den Aufwand für die Anreise nicht abdecke. Die Verwendung von öffentlichen Verkehrsmitteln sei dem Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnortes und der Beschäftigung beim Vater nicht möglich gewesen. Zwischenzeitig sei auch ausdrücklich (§ 49 Abs. 3 Z 28 ASVG) normiert, dass Reiseaufwand als Aufwandsentschädigung anzusehen sei. Das Verfahren betreffend Beitragsnachverrechnung beim SC N sei tatsächlich nicht rechtskräftig beendet.

2. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG sind (u.a.) Dienstnehmer, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 leg. cit. nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen.

Nach § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn es für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als (Wert für das Kalenderjahr 2008:) EUR 349,01 gebührt.

§ 53a ASVG regelt Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen. Nach § 53a Abs. 1 ASVG hat der Dienstgeber für alle bei ihm nach § 5 Abs. 2 ASVG beschäftigten Personen einen Beitrag zur Unfallversicherung zu leisten. Nach § 53a Abs. 3 ASVG haben Vollversicherte, die in einem oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungscheckgesetz stehen, hinsichtlich dieser geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse einen Pauschalbeitrag zu leisten.

Die sozialversicherungsrechtliche Stellung der geringfügig Beschäftigten war mit der 54. ASVG-Novelle, die Teil des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetze 1997, BGBl. I Nr. 139/1997, ist, grundlegend neu geregelt worden. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (886 BlgNR 20. GP, 102 f) wurde hiezu unter anderem ausgeführt:

"Nach derzeitiger Rechtslage sind geringfügig Beschäftigte, das sind Personen, deren monatliches Einkommen unter der Grenze von derzeit 3 740 S liegt, lediglich in die gesetzliche Unfallversicherung, nicht jedoch in den Schutzbereich der gesetzlichen Kranken- und Pensionsversicherung einbezogen.

Im Hinblick auf die Entschließung des Nationalrates E 24- NR/XX.GP, in der eine breite und faire Einbeziehung aller Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung gefordert wird, sind folgende Maßnahmen zur Einbeziehung der geringfügig Beschäftigten in die Vollversicherung vorgesehen:

Die Ausnahme der geringfügig Beschäftigten von der Vollversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG soll nur dann aufrecht bleiben, wenn aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat kein die Geringfügigkeitsgrenze übersteigendes Entgelt gebührt.

Übersteigt jedoch die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, daß mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, daß eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer "normalen" (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann soll jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich ziehen.

(…)

Die Dienstnehmer haben im Falle eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei Eintritt der Pflichtversicherung (auf Grund der Kumulation mehrerer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse oder weil bereits ein die Pflichtversicherung begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht) die Dienstnehmerbeiträge selbst zu entrichten."

3. Der Ausdruck "Entgelt" in § 5 Abs. 2 ASVG ist im Sinne des § 49 ASVG zu verstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 1995, Zl. 95/08/0273, mwN).

Unter Entgelt sind gemäß § 49 Abs. 1 ASVG die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

Als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 (und 2) ASVG gelten nach § 49 Abs. 3 ASVG u.a. nicht: Vergütungen des Dienstgebers an den Dienstnehmer (Lehrling), durch welche die durch dienstliche Verrichtungen für den Dienstgeber veranlassten Aufwendungen des Dienstnehmers abgegolten werden (Auslagenersatz; Z 1); der Ersatz der tatsächlichen Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit Massenbeförderungsmitteln (Z 20).

Nach § 49 Abs. 7 ASVG kann der Bundesminister nach Anhörung des Hauptverbandes und der Interessenvertretungen der Dienstnehmer und der Dienstgeber für u.a. im Sport- und Kulturbereich Beschäftigte (Z 1) feststellen, ob und inwieweit pauschalierte Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 gelten, sofern die jeweilige Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet.

Diese Bestimmung war (ebenfalls) mit BGBl. I Nr. 139/1997 eingefügt worden. Gleichzeitig wurde (u.a.) § 5 Abs. 1 Z 14 ASVG (idF BGBl. Nr. 201/1996 und BGBl. Nr. 411/1996) aufgehoben, wonach gemäß § 4 Abs. 4 oder 5 tätige Amateursportler und -trainer, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete, von der Vollversicherung nach § 4 ASVG ausgenommen waren.

In den Erläuterungen (886 BlgNR 20. GP, 102) wurde hiezu ausgeführt:

"Im Hinblick auf die Entschließung des Nationalrates E 24- NR/XX.GP sollen die im ASVG vorgesehenen Bestimmungen über Ausnahmen von der Pflichtversicherung weitestgehend aufgehoben werden. Auf diese Weise werden künftighin auch die Vortragenden an Erwachsenenbildungseinrichtungen sowie die Kolporteure, Sportler, Trainer und Kunstschaffenden - soweit sie als (freie) Dienstnehmer gelten - der Pflichtversicherung unterliegen.

Bezüglich der Aufwandsentschädigungen für Sportler und Kunstschaffende, die diese Tätigkeit nebenberuflich ausüben, soll im Verordnungswege bestimmt werden können, daß diese (pauschalierten) Aufwandsentschädigungen nicht als Entgelt im Sinne des ASVG gelten, dh. hievon keine Beiträge zu entrichten sind. Dies findet seine Begründung darin, daß der Erwerbszweck bei diesen Nebentätigkeiten in den Hintergrund tritt."

Gemäß § 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über beitragsfreie pauschalierte Aufwandsentschädigungen (in der hier noch anwendbaren Stammfassung BGBl. II Nr. 409/2002) galten Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat, soweit sie an Dienstnehmer oder diesen nach § 4 Abs. 4 ASVG gleichgestellte Personen (freie Dienstnehmer) geleistet werden, die als Sportler(innen) oder Trainer(innen) oder Schieds(Wettkampf)richter(innen) im Rahmen eines Sportvereines oder Sportverbandes tätig sind, nicht als Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1 ASVG, sofern diese Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle ihrer Einnahmen bildete. Nach § 2 dieser Verordnung sind Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen (Wettkämpfen) im Pauschalbetrag nach § 1 nicht berücksichtigt.

4. Zunächst ist festzuhalten, dass nach den insoweit nicht bestrittenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid eine rechtskräftige (oder sonst bindende) Entscheidung betreffend die Pflichtversicherung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Beschäftigung beim SC N oder über die Beitragsgrundlage aus dieser Beschäftigung nicht vorliegt. Damit ist diese Frage, insbesondere die Höhe der Beitragsgrundlage aus dieser Beschäftigung, von der belangten Behörde als Vorfrage zu beurteilen.

5. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid kann nicht abgeleitet werden, dass die pauschalierte Aufwandsentschädigung lediglich betreffend Sachaufwände geltend gemacht werden könnte. Weder § 49 Abs. 7 ASVG noch § 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 sehen eine derartige Einschränkung (etwa auf Schuhe) vor.

Es würde auch dem Ziel einer pauschalierten Berücksichtigung von Aufwendungen widersprechen, müssten diese - wie von der belangten Behörde verlangt - im Einzelnen glaubhaft gemacht und schlüssig dargelegt werden. Im Hinblick auf die von Gesetz und Verordnung vorgesehene pauschalierte Berücksichtigung von Aufwendungen sind vielmehr die zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer vereinbarten pauschalierten Aufwandsentschädigungen bis zu der in der Verordnung genannten Höhe nicht als Entgelt zu beurteilen.

6. Voraussetzung dafür, dass pauschalierte Aufwandsentschädigungen nach dieser Verordnung geltend gemacht werden können, ist aber, dass die Tätigkeit als Sportler im Rahmen eines Sportvereines nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen des Beschwerdeführers bilden würde. Ob dies der Fall ist, kann im vorliegenden Fall mangels hiezu getroffener Feststellungen nicht beurteilt werden. Es ist aber - unabhängig von der Beantwortung dieser Frage - davon auszugehen, dass das dem Beschwerdeführer aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt (in Summe) im Jahr 2008 die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt:

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus seiner Beschäftigung bei seinem Vater ein monatliches Entgelt von EUR 349,-- bezogen hat. Die Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG besteht nur dann, wenn das aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag von EUR 349,01 nicht übersteigt. Für die hier inhaltlich strittige Frage der Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Dienstnehmer seines Vaters nach § 53a Abs. 3 ASVG ist sohin lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aus seinem Beschäftigungsverhältnis beim SC N Anspruch auf ein Entgelt von zumindest EUR 0,02 hat oder er ein derartiges Entgelt erhält.

In der Beschwerde wird weiters nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit für den SC N monatlich einen Betrag von EUR 640,-- erhalten hat.

Unter der Annahme, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim SC N nicht seinen Hauptberuf und die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete, wäre die Verordnung BGBl. II Nr. 409/2002 anwendbar. Damit wäre davon auszugehen, dass pauschalierte Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe von EUR 537,78 im Kalendermonat (nach dem Vorbringen in der Beschwerde: EUR 459,--) nicht als Entgelt gelten. Entsprechend § 2 dieser Verordnung sind Fahrt- und Reisekostenvergütungen für die Teilnahme an Veranstaltungen in diesem Pauschalbetrag nicht berücksichtigt; derartige Kosten können demnach neben dem Pauschalbetrag (also über diesen Betrag hinaus) berücksichtigt werden. Kosten für Fahrten des Dienstnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind hingegen vom Pauschalbetrag umfasst, sodass sie nicht zusätzlich zum Pauschalbetrag zu berücksichtigen wären. Allerdings muss es dem Dienstgeber und auch dem Dienstnehmer freistehen, geltend zu machen, dass die tatsächlich als Aufwandsentschädigungen etwa nach § 49 Abs. 3 Z 1 und 20 ASVG als beitragsfrei zu berücksichtigenden Beträge diesen Pauschalbetrag übersteigen würden.

In diesem Zusammenhang machte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren lediglich die bereits erwähnten Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Anreisen zum Training") geltend. Derartige Kosten können aber höchstens mit den Kosten für Massenbeförderungsmittel als beitragsfrei berücksichtigt werden (§ 49 Abs. 3 Z 20 ASVG). Dass diese Kosten einschließlich allfälliger weiterer als Aufwandsentschädigungen zu berücksichtigenden Beträge die Höhe der vereinbarten pauschalen Aufwandsentschädigung von monatlich EUR 459,-- erreichen oder übersteigen würden, wird in der Beschwerde, die sich lediglich auf das amtliche Kilometergeld bezieht, nicht behauptet, ergibt sich nicht aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten (daraus ergäben sich für das Kalenderjahr 2008 insgesamt Aufwandsentschädigungen für "Schuhe" und "Hallenbad" von EUR 1.032,--) und ist auch nicht notorisch (vgl. etwa die Kosten für Monatskarten im Verkehrsverbund Ost Region).

Damit wäre unter der Annahme, dass die Tätigkeit als Sportler weder den Hauptberuf noch die Hauptquelle der Einkünfte des Beschwerdeführers bildete, lediglich die vereinbarte pauschale Aufwandsentschädigung von monatlich EUR 459,-- nicht als Entgelt zu beurteilen. Ausgehend von den unstrittigen Einnahmen von EUR 640,-- monatlich ergäbe sich sohin noch ein Entgelt (auch im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG) in der Höhe von etwa EUR 180,--, sodass das Entgelt aus den beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers (beim SC N und bei seinem Vater) in Summe jedenfalls die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten würde.

Sollte hingegen die Verordnung nicht anwendbar sein (weil die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim SC N entweder seinen Hauptberuf oder die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete), wären lediglich die nach allgemeinen Regeln zu ermittelnden Aufwandsentschädigungen (die Reisekosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gemäß § 49 Abs. 3 Z 20 ASVG in Höhe der Kosten eines Massenbeförderungsmittels sowie die ohnehin berücksichtigten Aufwandsentschädigungen für "Hallenbad" und "Schuhe") zu berücksichtigen. Auch in diesem Fall würde das Entgelt aus beiden Beschäftigungen des Beschwerdeführers in Summe die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.

Demnach liegt aber in beiden Fällen keine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 2 ASVG vor, sodass der Beschwerdeführer gemäß § 53a Abs. 3 ASVG als Dienstnehmer hinsichtlich des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses bei seinem Vater beitragspflichtig ist. Die Höhe der Beiträge wird in der Beschwerde nicht bestritten.

7. Gemäß § 30 Abs. 1 ASVG richtet sich die örtliche Zuständigkeit der Gebietskrankenkassen, soweit nichts anderes bestimmt wird, nach dem Beschäftigungsort des Versicherten.

Abschnitt Ib des neunten Teils des ASVG enthält Sonderbestimmungen über die Pflichtversicherung bei doppelter oder mehrfacher geringfügiger Beschäftigung nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz. Diese Sonderbestimmungen gelten gemäß § 471f ASVG (u.a.) für Dienstnehmer, wenn deren monatliche allgemeine Beitragsgrundlagen aus zwei oder mehreren geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen nach dem ASVG oder dem Dienstleistungsscheckgesetz den im § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG angeführten Betrag übersteigen bzw. voraussichtlich übersteigen werden. Nach § 471i ist zur Durchführung der Krankenversicherung die nach dem Wohnsitz der versicherten Person örtlich zuständige Gebietskrankenkasse berufen, es sei denn, die versicherte Person ist bereits auf Grund einer Vollversicherung (Z 1) oder unter Bedachtnahme auf § 26 ASVG für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse im gesamten Kalenderjahr (Z 2) einem der im § 23 Abs. 1 ASVG angeführten Versicherungsträger zugehörig. Sodann ist dieser Träger zur Durchführung der Krankenversicherung zuständig.

Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I Nr. 138/1998 eingefügt. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1234 BlgNR 20. GP, 31) wird dazu ausgeführt, in einem eigenen Abschnitt (Abschnitt Ib des ASVG) sollten "die Sonderbestimmungen für doppelt oder mehrfach geringfügig beschäftigte Personen zusammengefaßt werden".

Es ist daher abzuleiten, dass § 471i ASVG auf den Fall nicht anwendbar ist, dass neben einer Beschäftigung, deren Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, lediglich eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.

Damit ist aber die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse unzuständig:

Wie bereits ausgeführt kann mangels hiezu getroffener Feststellungen nicht beurteilt werden, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Rahmen des SC N seinen Hauptberuf oder die Hauptquelle seiner Einnahmen bildete. Falls die Verordnung betreffend die beitragsfreien pauschalierten Aufwandsentschädigungen nicht anwendbar ist, erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung lediglich der tatsächlichen Aufwendungen die Beschäftigung des Beschwerdeführers beim SC N an sich die Vollversicherung begründen würde.

Falls das Entgelt des Beschwerdeführers aus seiner Beschäftigung beim SC N die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, liegt lediglich eine geringfügige Beschäftigung des Beschwerdeführers (jene bei seinem Vater) vor. Insoweit wäre nach § 30 Abs. 1 ASVG die Gebietskrankenkasse des Beschäftigungsortes (also in Niederösterreich) zuständig. Falls hingegen das Entgelt des Beschwerdeführers aus seiner Beschäftigung beim SC N die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, liegen zwar zwei geringfügige Beschäftigungsverhältnisse vor. Da aber die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse nicht für beide geringfügige Beschäftigungsverhältnisse örtlich zuständig ist, wäre für beide Beschäftigungsverhältnisse die nach dem Wohnsitz des Beschwerdeführers (in Niederösterreich) zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.

Demnach hätte aber die belangte Behörde den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ersatzlos beheben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 2006, Zl. 2003/08/0225).

8. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet in §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Das Mehrbegehren ("Pauschalgebühr") war im Hinblick auf die auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende sachliche Abgabenfreiheit (§ 110 ASVG) abzuweisen.

Wien, am 14. März 2013

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