VwGH 2012/22/0170

VwGH2012/22/017018.10.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der U, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Juni 2012, Zl. 161.574/2-III/4/12, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art2;
EMRK Art3;
NAG 2005 §43 Abs3 idF 2011/I/038;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2012220170.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin, einer mongolischen Staatsangehörigen, vom 21. Dezember 2010 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Dies begründete sie im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe persönlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44 Abs. 3 NAG gestellt, der nach Inkrafttreten der Novelle am 1. Juli 2011 (Fremdenrechtsänderungsgesetz (FrÄG) 2011, BGBl. I Nr. 38) als Antrag gemäß § 43 Abs. 3 NAG behandelt worden sei.

Die Beschwerdeführerin sei am 18. Dezember 2006 illegal eingereist und habe am selben Tag einen Asylantrag eingebracht. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 27. Juli 2010 sei in Verbindung mit einer Ausweisung die Abweisung des Asylantrages bestätigt worden.

In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin den gegenständlichen Antrag eingebracht. Die Aufenthaltsbehörde habe die Notwendigkeit einer neuerlichen Beurteilung gemäß Art. 8 EMRK erkannt und den Antrag einer umfassenden inhaltlichen Prüfung unterzogen.

In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass sie einer Beschäftigung als Werbemittelverteilerin nachginge, in Lebensgemeinschaft lebte und sich sämtliche Familienangehörige im Heimatland befänden.

Der Lebensgefährte halte sich jedoch ebenfalls unerlaubt im Bundesgebiet auf und es bestehe gegen ihn eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung. Da der Lebensgefährte ebenfalls mongolischer Staatsangehöriger sei, sei die Rückkehr in den gemeinsamen Herkunftsstaat und die Fortführung des Familienlebens im Herkunftsstaat grundsätzlich möglich und auch zumutbar. Die Beschwerdeführerin sei lediglich wegen des letztlich negativ entschiedenen Asylantrages vorübergehend rechtmäßig in Österreich aufhältig gewesen. Durch den illegalen Aufenthalt nach "Ablehnung" des Asylantrages habe die Beschwerdeführerin massiv gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen. Im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens sei nicht erkennbar, dass im Besonderen seit der Erlassung der Ausweisung durch den Asylgerichtshof bis zur jetzigen Entscheidung ein derart maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre, dass der Beschwerdeführerin zwangsläufig der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin hat am 21. Dezember 2010, somit im Geltungsbereich des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009, eine "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG beantragt. Diese Bestimmung wurde durch das FrÄG 2011geändert. Die vormalige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG (alt) entspricht dem Berechtigungsumfang der Niederlassungsbewilligung im neuen § 43 NAG. Dies wird auch in den ErläutRV (1078 BlgNR 24. GP 19) festgehalten.

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie "in keinster Weise" dazu befragt worden sei, ob sie einer Umstellung ihres Antrages von § 44 Abs. 3 NAG (alt) auf § 43 Abs. 3 NAG (neu) zustimme.

Im Blick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des zweitinstanzlichen Bescheides im Juni 2012 ist das NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, dass sie nach der genannten Gesetzesänderung einen anderen Aufenthaltstitel begehrt hätte, als er § 43 Abs. 3 NAG (neu) entspricht. Durch die auf diese Bestimmung bezogene Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Niederlassungsbewilligung wurde die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten verletzt.

Es kann aber auch das Ergebnis dieser Beurteilung nicht als rechtswidrig gewertet werden.

In der Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin wieder darauf, dass sie einer Beschäftigung als Werbemittelverteilerin nachgehe, Deutschkenntnisse auf höherem Niveau als A2 habe, krankenversichert sei und in Lebensgemeinschaft lebe.

Diese Umstände sind auch in Verbindung mit dem inländischen Aufenthalt seit 18. Dezember 2006 nicht von solchem Gewicht, dass mit der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels ein unzulässiger Eingriff nach Art. 8 EMRK verbunden wäre, zumal auch ihr Lebensgefährte ausgewiesen wurde. Dem privaten Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich steht nämlich das einen hohen Stellenwert aufweisende öffentliche Interesse gegenüber, das von Fremden nach Ablehnung ihres Asylantrages zwecks Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wiederherzustellen. Dies hat die Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Abweisung ihres Asylantrages unterlassen und ihr Aufenthaltsstatus stellte sich stets als unsicher dar.

Soweit sie auch in der Beschwerde darauf verweist, dass in ihrem Heimatstaat ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und Freiheit "aufs Ärgste gefährdet" wären, ist dem entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren weder Rechte aus der Flüchtlingskonvention noch nach Art. 2 oder 3 EMRK zu prüfen sind. Dies war Sache des ohnedies bis in die letzte Instanz durchgeführten Verfahrens vor den Asylbehörden. Daher vermag die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Rüge, ihr Asylakt sei nicht beigezogen worden, keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Oktober 2012

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