Normen
ABGB §7;
AlVG 1977 §14 Abs4 litc;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §15 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §15 Abs3 Z5 idF 2001/I/103;
AlVG 1977 §15 Abs3 Z6;
AlVG 1977 §15 Abs7;
AlVG 1977 §18 Abs1;
AlVG 1977 §18 Abs3;
AlVG 1977 §18 idF 2001/I/103;
AlVG 1977 §18;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
ABGB §7;
AlVG 1977 §14 Abs4 litc;
AlVG 1977 §14;
AlVG 1977 §15 Abs3 Z1;
AlVG 1977 §15 Abs3 Z5 idF 2001/I/103;
AlVG 1977 §15 Abs3 Z6;
AlVG 1977 §15 Abs7;
AlVG 1977 §18 Abs1;
AlVG 1977 §18 Abs3;
AlVG 1977 §18 idF 2001/I/103;
AlVG 1977 §18;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 28. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführerin ab 1. März 2010 Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,22 pro Tag für eine Dauer von 20 Wochen zuerkannt. Begründend führte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice aus, eine Bezugsdauer von 30 Wochen werde dann gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen würden. Die Möglichkeit der Verlängerung um Zeiträume, die eine Verlängerung der Rahmenfrist für die Erfüllung der Anwartschaft bewirkten, bestehe hier nicht. Die Beschwerdeführerin könne ab dem 1. März 2005 nur 145 Wochen und drei Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten vorweisen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung. Sie machte geltend, sie habe ab September 1994 bis August 1997 eine Lehre absolviert, sei vom August 1997 bis 29. November 2006 in einem vollversicherungspflichtigen Angestelltenverhältnis gestanden, habe vom 30. November 2006 bis 29. März 2007 Wochengeld und vom 30. März 2007 bis 31. Juli 2009 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Im August 2009 sei sie zumindest einen Tag und schließlich vom 15. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 wiederum in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden. Der Beschwerdeführerin sei daher Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 37,22 pro Tag zumindest für eine Dauer von 30 Wochen zuzuerkennen. Der Beurteilungszeitraum sei um Zeiten des Wochengeldbezuges sowie des Kinderbetreuungsgeldbezuges zu erstrecken, sodass bei der Berufungswerberin im relevanten Beurteilungszeitraum mehr als 156 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen anzunehmen seien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, gemäß § 18 Abs. 1 AlVG werde das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es werde für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen würden. Gemäß § 18 Abs. 3 AlVG seien bei der Festsetzung der Bezugsdauer die in § 14 Abs. 4 AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen. Gemäß § 14 Abs. 4 lit. c AlVG seien auf die Anwartschaft Zeiten des Bezugs von Wochengeld aufgrund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses anzurechnen. Eine Erstreckung der Rahmenfrist iSd § 15 AlVG, innerhalb derer die für die Bezugsdauerfestsetzung erforderlichen Anwartschaftszeiten liegen müssten, sei nicht vorgesehen.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld sei am 1. März 2010 geltend gemacht worden. Es sei daher zu prüfen, ob ab dem 1. März 2005 arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in einer Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden könnten. Wie sich aus dem unstrittigen Versicherungsverlauf ergebe, könne die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. März 2005 bis 29. November 2006 639 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen nachweisen. Vom 30. November 2006 bis 29. März 2007 sei gemäß § 18 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 4 AlVG Wochengeld im Ausmaß von 120 Tagen zu berücksichtigen. Weiters seien arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom 15. Juni 2009 bis 28. Februar 2010 von 259 Tagen zu berücksichtigen. Insgesamt ergäben sich sohin 145 Wochen und drei Tage.
Der Bezug von Kinderbetreuungsgeld (30. März 2007 bis 31. Juli 2009, 808 Tage) sei entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin weder als Anwartschaftszeit noch als Rahmenfristerstreckungstatbestand für die Berechnung der Bezugsdauer relevant; § 18 AlVG sehe eine Erstreckung der Rahmenfrist iSd § 15 AlVG nicht vor. Dadurch, dass der Gesetzgeber eine Rahmenfristerstreckung nicht vorgesehen habe, habe er seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum ausgenützt. Wochengeld sei deshalb auf die Anwartschaft voll anzurechnen, weil dieses Folge einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung sei, Kinderbetreuungsgeld sei hingegen nicht von der Erwerbstätigkeit der betreffenden Person abhängig. Es sei Beziehern von Kinderbetreuungsgeld daher grundsätzlich möglich, während der Zeit des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld Arbeitslosengeld zu beziehen. Eine unsachliche Ungleichbehandlung liege demnach nicht vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 27. Februar 2012, Zl. B 1662/10-7, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat. Der Verfassungsgerichtshof führte zur Ablehnung begründend aus, das Vorbringen der Beschwerde lasse mit Blick auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers sowie vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dem Gesetzgeber sei nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Festsetzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nur jene Zeiten des Bezuges von Wochengeld berücksichtigt, auf die ein Anspruch aus einer Krankenversicherung auf Grund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe, andere Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld demgegenüber die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld jedoch nicht verlängerten; gegen § 18 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 4 AlVG bestünden daher aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken.
Die Beschwerdeführerin beantragt in der für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ergänzten Beschwerde, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Erfüllung der Anwartschaft sei Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Diese werde grundsätzlich durch arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten in der vorgeschriebenen Dauer innerhalb der festgelegten Rahmenfrist erworben. Es gebe eine Reihe von Tätigkeiten, die den Arbeitslosen hinderten, einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen und so Anwartschaftszeiten zu erwerben. Es wäre nicht sachgerecht, diese Zeiträume auszuklammern, weshalb § 15 AlVG jene Tatbestände aufzähle, welche rahmenfristerstreckend (neutral) wirkten. Gemäß § 15 Abs. 3 Z 1 und 6 AlVG verlängere sich die Rahmenfrist um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland Wochengeld bzw. Kinderbetreuungsgeld bezogen habe. Dies zeige, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, in der Arbeitslosenversicherung Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld gleich zu berücksichtigen. Wenn gemäß § 18 Abs. 3 AlVG bei der Festsetzung der Bezugsdauer die in § 14 Abs. 4 AlVG angeführten Zeiten des Wochengeldbezuges zu berücksichtigen seien, müssten systemgerecht auch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld entsprechende Berücksichtigung finden.
Es sei nicht nachvollziehbar, wenn Zeiten des Wochengeldbezuges bei der Festsetzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes berücksichtigt werden, Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges hingegen nicht, während bei der Verlängerung der Rahmenfrist sowohl Zeiten des Wochengeldbezuges als auch Zeiten des Kinderbetreuungsgeldes zu berücksichtigen sind. In systematischer Interpretation sei davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum gemäß § 18 AlVG analog zu § 15 Abs. 3 Z 6 AlVG zumindest um die Zeiträume des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zu erstrecken sei, wenn Zeiten des Wochengeldbezuges sogar bei der Festsetzung der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen seien. Wenn es grundsätzlich möglich sei, während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld auch Arbeitslosengeld zu beziehen, müssten erst recht auch die Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld bei der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld Berücksichtigung finden können, zumindest den Beurteilungszeitraum erstrecken.
Im Arbeitslosenversicherungsrecht finde sich auch keine Bestimmung, die festlegen würde, dass die Möglichkeit der Verlängerung des Beurteilungszeitraumes gemäß § 18 AlVG um Zeiträume, die eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirkten, nicht bestünde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beurteilungszeitraum gemäß § 18 AlVG analog zu § 15 Abs. 3 Z 16 AlVG um die Zeiträume des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld erstreckbar sein müsse. Zudem sei es auch sachlich nicht nachvollziehbar zu begründen, warum die Beschwerdeführerin, die von August 1997 bis 29. November 2006, also über 9 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen aufweisen könne, gleich lang Arbeitslosengeld, nämlich nur 20 Wochen, erhalte, wie ein Arbeitnehmer bei erstmaliger Beanspruchung von Arbeitslosengeld nach einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung von nur 52 Wochen innerhalb der letzten zwei Jahre vor Geltendmachung des Anspruchs. Dies komme einer Ungleichbehandlung von Versicherungszeiten gleich, die dem Gesetz nicht entnommen werden könne.
2. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) die Anwartschaft erfüllt (Z 2) und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (Z 3).
§ 14 AlVG idF BGBl. I Nr. 82/2008 lautet (auszugsweise):
"(1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
(...)
(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
(...)
(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
(…)"
§ 15 AlVG idF BGBl. I Nr. 104/2007 lautet (auszugsweise):
"(1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland (…)
6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld bezogen hat; (…)
(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
1. Krankengeld bzw. Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist; (…)
6. Kinderbetreuungsgeld bezogen hat.
(...)
(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.
(...)"
§ 18 AlVG idF BGBl. I Nr. 90/2009 lautet (auszugsweise):
"(1) Das Arbeitslosengeld wird für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
(...)
(3) Bei der Festsetzung der Bezugsdauer sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten zu berücksichtigen."
3. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat also Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer (u.a.) die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Die Anwartschaft ist - bei erstmaliger Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld - dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland beschäftigt war (§ 14 Abs. 1 AlVG), wobei § 14 Abs. 4 AlVG jene Zeiten aufzählt, die auf die Anwartschaft anzurechnen sind. Hiezu zählen insbesondere Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. § 15 AlVG sieht die Möglichkeit einer Erstreckung der Rahmenfrist des § 14 Abs. 1 (bis 3) AlVG vor. Rahmenfristerstreckend sind insbesondere Zeiträume, in denen der Arbeitslose Wochengeld (§ 15 Abs. 3 Z 1 AlVG) oder in denen er Kinderbetreuungsgeld bezogen hat (§ 15 Abs. 3 Z 6 AlVG).
Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können nach § 15 Abs. 7 AlVG zur Rahmenfristerstreckung nicht herangezogen werden. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung sind daher nicht rahmenfristerstreckend, sondern anwartschaftsbegründend.
§§ 14 und 15 AlVG behandeln die Frage, ob die Anwartschaft (§ 7 Abs. 1 Z 2 AlVG) erfüllt ist, ob also dem Grunde nach Arbeitslosengeld zusteht.
§ 18 AlVG regelt hingegen die Frage der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld. Grundsätzlich wird Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt; es wird aber für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden (§ 18 Abs. 1 AlVG). Nach § 18 Abs. 3 AlVG sind bei der Festsetzung der Bezugsdauer die im § 14 Abs. 4 AlVG angeführten Zeiten zu berücksichtigen. Zeiten des Bezuges von Wochengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses sind also für die Frage, ob Arbeitslosengeld in der Dauer von 30 Wochen zusteht, wie Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung zu berücksichtigen. Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld sind hingegen insoweit nicht anzurechnen.
§ 18 AlVG sieht - anders als §§ 14, 15 AlVG zur Frage, ob Arbeitslosengeld dem Grunde nach zusteht - eine Verlängerung der Rahmenfrist (von fünf Jahren) nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1993, Zl. 92/08/0103; vgl. hiezu auch Pfeil, Arbeitslosenversicherungsrecht3 § 18 Anm. 2; Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 7. Lfg. (Juli 2011), § 18 Rz 418).
4. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld seien (jedenfalls für die Frage der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld) den anwartschaftsbegründenden Zeiträumen (§ 18 Abs. 3 iVm § 14 Abs. 4 AlVG, insbesondere dem Bezug von Wochengeld) gleichzuhalten; oder es sei zumindest die Rahmenfrist des § 18 Abs. 1 AlVG um die Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zu erstrecken.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist aber aus der Systematik des AlVG nicht abzuleiten, Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld jeweils in gleicher Weise zu berücksichtigen:
Diesem Vorbringen ist nämlich entgegenzuhalten, dass schon Zeiten des Bezuges von Wochengeld vom Gesetzgeber unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob diesem Bezug von Wochengeld ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zugrunde lag (in diesem Fall Anrechnung auf die Anwartschaft nach § 14 Abs. 4 lit. c AlVG) oder nicht (in diesem Fall lediglich Erstreckung der Rahmenfrist nach § 15 Abs. 3 Z 1 iVm § 15 Abs. 7 AlVG). Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld werden insoweit (was die Frage betrifft, ob Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht) nur rahmenfristerstreckend (§ 15 Abs. 3 Z 6 AlVG) berücksichtigt. Was die Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld betrifft, so werden gemäß § 18 AlVG hingegen ausschließlich Zeiten des Bezuges von Wochengeld aufgrund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung berücksichtigt; weder andere Zeiten des Bezuges von Wochengeld noch Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld finden hierbei Berücksichtigung.
Auch kann nicht abgeleitet werden, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspreche, Zeiten des Bezuges von Wochengeld und Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in gleicher Weise zu berücksichtigen:
Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 wurde das Kinderbetreuungsgeldgesetz erlassen und u.a. das AlVG geändert. Insbesondere wurde in § 15 Abs. 3 AlVG die Ziffer 5 angefügt, sodass Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld die Rahmenfrist des § 14 AlVG verlängern. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (620 BlgNR 21. GP) wurde zu § 15 Abs. 3 Z 5 AlVG ausgeführt:
"Für den Fall, dass für mehrere Kinder hinter einander Kinderbetreuungsgeld in Anspruch genommen wird, ist zur sozialen Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit und zur Vermeidung eines sachlich nicht zu rechtfertigenden Anspruchsverlustes, weil die erworbene Anwartschaft zeitlich zu weit zurück liegt, die Verankerung eines entsprechenden Rahmenfristerstreckungstatbestandes erforderlich."
Eine weiter gehende Berücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld hielt der Gesetzgeber also nicht für erforderlich, wobei ergänzend zu bemerken ist, dass mit diesem Gesetz (BGBl. I Nr. 103/2001) u.a. auch § 18 AlVG abgeändert worden war, ohne dass Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in dieser Bestimmung berücksichtigt worden wären. Es ist sohin davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass - übereinstimmend mit dem Wortlaut des Gesetzes - Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur für die Frage, ob Arbeitslosengeld dem Grunde nach zusteht, rahmenfristerstreckend zu berücksichtigen sind.
Die Nichtberücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld in § 18 AlVG ist auch nicht als planwidrige Lücke zu beurteilen:
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Analogie auch im öffentlichen Recht wiederholt anerkannt. Voraussetzung hiefür ist freilich das Bestehen einer echten (d.h. planwidrigen) Rechtslücke. Sie ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie, unvollständig, also ergänzungsbedürftig, ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht. Da das öffentliche Recht, im Besonderen das Verwaltungsrecht, schon von der Zielsetzung her nur einzelne Rechtsbeziehungen unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu regeln bestimmt ist, muss eine auftretende Rechtslücke in diesem Rechtsbereich im Zweifel als beabsichtigt angesehen werden. Eine durch Analogie zu schließende Lücke kommt nur dann in Betracht, wenn das Gesetz anders nicht vollziehbar ist oder wenn das Gesetz in eine Regelung einen Sachverhalt nicht einbezieht, auf welchen - unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes und gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers - ebendieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle und auf den daher - schon zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich bedenklichen Ungleichbehandlung - auch dieselben Rechtsfolgen angewendet werden müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 96/08/0207, mwN).
Dass das Gesetz nicht vollziehbar ist ("technische Lücke"), wenn Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld weder iSd § 18 Abs. 3 AlVG noch als rahmenfristerstreckend in Bezug auf die Frist des § 18 Abs. 1 AlVG berücksichtigt werden, ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht behauptet. Es ist aber auch nicht ableitbar, dass insoweit eine teleologische Lücke besteht:
Die Nichtberücksichtigung der Zeiten des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld für die Frage der Dauer des Bezuges von Arbeitslosengeld begegnet nämlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wie bereits der Verfassungsgerichtshof im Ablehnungsbeschluss unter Verweis auf den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ausgeführt hat, ist dem Gesetzgeber nicht entgegenzutreten, wenn er bei der Festsetzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld nur jene Zeiten des Bezuges von Wochengeld berücksichtigt, auf die ein Anspruch aus einer Krankenversicherung auf Grund einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht, andere Zeiten demgegenüber die Bezugsdauer von Arbeitslosengeld aber nicht verlängern.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. Oktober 2012
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