VwGH 2012/06/0086

VwGH2012/06/008612.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch sowie die Hofrätin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Beschwerde des GS in W, vertreten durch Dr. Walter Kerle, Dr. Thomas Kerle und Dr. Stefan Aigner, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 57, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 17. April 2012, Zl. uvs-2012/25/0985-2, betreffend eine Übertretung der Tiroler Bauordnung 2011 (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 2001 §20 Abs1 litc;
BauO Tir 2011 §21 Abs1 litc;
BauO Tir 2011 §57 Abs1 lita;
BauRallg;
ROG Tir 2011 §42 Abs3;
ROG Tir 2011 §42 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. April 2012 hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 6. März 2012 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen und dem Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 400,-- auferlegt.

Mit diesem Straferkenntnis war dem Beschwerdeführer zur Last gelegt worden, er habe nach dem 15. Mai 2006 auf einem näher bezeichneten, im Freiland liegenden Grundstück in dem dort befindlichen A-Stall im Dachgeschoß eine Wohneinheit errichtet, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein. Der Ausbau zu Wohnzwecken bestehe bis zum heutigen Tage. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 57 Abs. 1 lit. a Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und die Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens mit EUR 200,-- bestimmt worden waren.

Die belangte Behörde legte nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen dar, das bei der Baubehörde in erster Instanz laufende Feststellungsverfahren gemäß § 29 TBO 2011 beziehe sich auf die Wohnung im Erdgeschoß, bezüglich derer im Spruch nichts angelastet werde. Die nachträgliche Möglichkeit, um die Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes anzusuchen, stelle nicht die Tat für den angelasteten Tatzeitraum (15. Mai 2006 bis 8. März 2012) außer Sanktion, weil eine Baubewilligung - die bislang noch gar nicht vorliege - keine ex tunc, sondern nur ex nunc Wirkung habe.

Der Rechtsansicht des Beschwerdeführers, für den Ausbau der Wohneinheit im Dachgeschoß im Sinne des § 21 Abs. 3 lit. a TBO 2011 sei weder eine Baubewilligung noch eine Bauanzeige erforderlich gewesen, weil es sich nur um eine Baumaßnahme im Inneren von Gebäuden gehandelt habe, sei Folgendes entgegenzuhalten: Vor der Anhebung des Daches sei das Dachgeschoß als Dachboden genutzt worden und es hätten sich dort auch Matratzen befunden, auf denen landwirtschaftliche Arbeitskräfte geschlafen hätten. Im Zuge des mit Bescheid vom 15. Mai 2006 bewilligten Umbaus habe die Anhebung des Daches dazu geführt, dass erwachsene Personen im gesamten Bereich des Dachgeschoßes nunmehr aufrecht stehen könnten. Im Dachgeschoß seien im Zuge des Umbaus Trennwände eingezogen worden, sodass nunmehr ein Vorraum, eine Dusche mit WC, eine Küche und ein Zimmer entstanden seien, die beide Zugang auf einen Balkon hätten. Der Zugang zu dieser Wohneinheit führe über eine Außenstiege. Diese Räumlichkeiten befänden sich auf einer Gesamtfläche von 30,89 m2. Es sei eine Herstellung von Installationen und Einrichtungen dieser Räumlichkeiten, die dem gängigen Standard entsprächen, erfolgt.

Diese Ausbaumaßnahmen in den Jahren 2006/2007 hätten dazu geführt, dass das Dachgeschoß, welches früher als Dachboden gedient habe, nunmehr als Wohneinheit verwendet werde. Damit sei eine Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudeteiles eingetreten. § 21 Abs. 1 lit. c TBO 2011 knüpfe an eine Änderung des Verwendungszweckes die Bewilligungspflicht, wenn diese auf die Zulässigkeit des Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein könne. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs. 4 dritter Satz TROG 2011 könne diese Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudeteiles "Dachgeschoss" auf dessen Zulässigkeit nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein, womit eine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Art des Ausbaues gegeben sei.

In der Baubeschreibung des Baubewilligungsbescheides vom 15. Mai 2006 sei lediglich erwähnt, dass der Bauwerber eine Anhebung des bestehenden Daches um ca. 1,50 m beabsichtige und die Dachneigung 20 Grad betrage. Im vorliegenden Fall verfügten weder die Baubehörde noch der Berufungswerber noch der Projektant oder die Förderungsstelle beim Land Tirol über derartige Pläne, auf die im Bescheid Bezug genommen würde.

Im Baugesuch, das am 31. März 2006 bei der Gemeinde eingereicht worden sei, sei als Baubeschreibung "Aufstockung des (A‑) Stalles" angeführt und der Verwendungszweck mit "land- /forstwirtschaftlich" angegeben. Als Gesuchsbeilagen seien Baupläne 1:100 (3-fach), Lagepläne 1:500 oder größer (3-fach) und ein aktueller Grundbuchsauszug angegeben. Das Ansuchen sei vom Beschwerdeführer und dem Planer K S unterfertigt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, sich daran erinnern zu können, dreifache Plansätze unterfertigt zu haben, und Baumeister K S habe ausgesagt, dass er den Plan für die Tennenaufstockung erstellt habe.

Da die Pläne nicht vorhanden seien, müsse die Behörde aus anderen Quellen klären, ob die Baubewilligung vom 15. Mai 2006 auch den Ausbau der Wohneinheit im Dachgeschoß mitumfasst habe oder nicht.

Es sei auf die Beschreibung des Baues im erwähnten Bescheid Bezug zu nehmen, welcher weder im Spruch noch in den Auflagen irgendeinen Hinweis auf die Errichtung einer zusätzlichen Wohneinheit enthalte. Dasselbe gelte für das am 31. März 2006 bei der Gemeinde abgegebene Baugesuch. Baumeister K S habe konkret angegeben, dass er keine Pläne für die Wohneinheit, sondern nur den Plan für die Tennenaufstockung erstellt habe. In Bezug auf die Herstellung der Wohneinheit habe er den Beschwerdeführer sogar darauf aufmerksam gemacht, dass es sich diesbezüglich seiner Meinung nach um einen "Schwarzbau" handle.

Da der Beschwerdeführer auf die von Baumeister K S verfassten und eingereichten Pläne verweise, könne auf Grund der Aussage des K S mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass diese Pläne nicht den Ausbau der Wohneinheit im Dachgeschoß zum Gegenstand gehabt hätten.

Das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Deckblatt einer Bauanzeige, die am 13. März 2006 bei der Gemeinde W eingelangt sei, müsse sich auf ein anderes Vorhaben beziehen als das Baugesuch, welches am 31. März 2006 bei der Baubehörde eingelangt sei. Darin werde auch um die Erteilung einer Baubewilligung angesucht und es handle sich nicht um eine Bauanzeige.

Bezüglich des Verschuldens sei Vorsatz anzunehmen, weil der Beschwerdeführer vom Baumeister K S in zutreffender Weise auf die Rechtslage hingewiesen worden sei, er aber trotzdem den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges in Kauf genommen habe. (Es folgen Ausführungen zur Strafbemessung.)

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

 

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

3.1. Im Hinblick auf den Tatzeitraum (15. Mai 2006 bis 8. März 2012) war das Tiroler Raumordnungsgesetz in der Fassung LGBl. Nr. 60/2005 (TROG 2006) und LGBl. Nr. 56/2011 (TROG 2011) anzuwenden; weiters die Tiroler Bauordnung 2001 - TBO 2001, LGBl. Nr. 94, in der Fassung LGBl. Nr. 35/2005, und die Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57 (Wiederverlautbarung).

§ 42 TROG 2006 lautete (auszugsweise):

"Um- und Zubauten, Änderung des Verwendungszweckes und Wiederaufbau von Gebäuden im Freiland

(3) Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens

300 m3 jedenfalls zulässig ist. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig.

(4) Gebäude im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, dürfen nicht zu Wohnzwecken verwendet werden. Gebäude im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die ausschließlich Wohnzwecken dienen, dürfen nicht zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Der Verwendungszweck von Gebäuden im Sinn des Abs. 3 erster Satz, die teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken dienen, darf insoweit geändert werden, als dadurch die Baumasse der ursprünglich zu betrieblichen Zwecken bzw. zu Wohnzwecken genutzten Gebäudeteile um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. erweitert wird, wobei eine Erweiterung der Baumasse um höchstens 300 m3 jedenfalls zulässig ist. Die durch einen allfälligen Zubau nach Abs. 3 neu geschaffene Baumasse ist einzurechnen.

…"

§ 42 Abs. 3 TROG 2011 lautet:

"(3) Im Freiland sind Umbauten anderer als land- und forstwirtschaftlicher Gebäude sowie Zubauten zu solchen Gebäuden mit Ausnahme von Kapellen zulässig, mit denen die Baumasse (§ 61 Abs. 3) gegenüber dem ursprünglichen Gebäude um insgesamt nicht mehr als 25 v. H. vergrößert wird, wobei eine Vergrößerung der Baumasse um höchstens 300 m3 jedenfalls zulässig ist. Zubauten zu Kapellen sind nur zulässig, wenn das Gesamtausmaß der Grundfläche 20 m2 nicht übersteigt. Die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen ist mit Ausnahme von wesentlichen Erweiterungen zulässig."

§ 42 Abs. 4 TROG 2011 ist wortident mit der früheren Fassung.

§ 20 Tiroler Bauordnung 2001 - TBO 2001, LGBl. Nr. 94,

lautete (auszugsweise):

"Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

  1. a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

    c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hiebei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;

    ...

(2) ...

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden, sowie die Anbringung von Vollwärmeschutz und der Austausch von Fenstern und Balkontüren, wenn dadurch die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;

..."

§ 21 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57

(Wiederverlautbarung) lautet:

"Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen

(1) Einer Baubewilligung bedürfen, soweit sich aus den Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:

  1. a) der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;
  2. b) die sonstige Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse wesentlich berührt werden;

    c) die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes oder Gebäudeteiles nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein kann; hierbei ist vom bewilligten Verwendungszweck bzw. bei Gebäuden oder Gebäudeteilen, für die aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften ein Verwendungszweck nicht bestimmt wurde, von dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck auszugehen;

    ...

(2) ...

(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:

a) Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt werden; der Austausch von Fenstern und Balkontüren und außer bei Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m2 weiters die Anbringung von Vollwärmeschutz oder einer Wärmedämmung im Bereich der Dachflächen, wenn durch diese Maßnahmen die äußere Gestaltung des Gebäudes nicht wesentlich berührt wird;

..."

§ 57 Tiroler Bauordnung 2011 - TBO 2011, LGBl. Nr. 57

(Wiederverlautbarung) lautet (auszugsweise):

"Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 23 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 ausführt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu

bestrafen.

…"

Die korrespondierende Strafbestimmung in der TBO 2001 war § 55, der mit Ausnahme der Anführung des § 22 Abs. 3 dritter Satz (statt nunmehr: § 23 Abs. 3 dritter Satz) bzw. des § 28 Abs. 2 (statt nunmehr: § 30 Abs. 2) und der Höhe der Geldstrafe gleichlautend war.

3.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, sein im Jahr 2006 gestelltes Bauansuchen sei nach Maßgabe der eingereichten Pläne bewilligt worden. Es stehe unbestritten fest, dass dem Beschwerdeführer die Aufstockung des Daches um ca. 1,50 m bei einer Dachneigung von 20 Grad bewilligt worden sei. Der genaue Umfang der Baubewilligung lasse sich jedoch aus Verschulden der Behörde erster Instanz nicht mehr feststellen. Da die Planerstellung mehr als sechs Jahre zurückliege und die Pläne - selbst beim Baumeister - nicht mehr verfügbar seien, könne in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Ausbau der Wohneinheit nicht von der Baubewilligung umfasst sei. Auch aus dem Bauansuchen selbst könne der Umfang der Baubewilligung nicht erschlossen werden, weil dieser einzig durch den Bewilligungsbescheid rechtlich verbindlich festgestellt werden könne. Der primäre Zweck des Vorhabens sei land- und forstwirtschaftlicher Natur, weil die Aufstockung erst notwendig geworden sei, um den im Landwirtschaftsbetrieb des Beschwerdeführers durch einen Brand beschädigten und inzwischen wieder reparierten Heukran im A-Stall anzubringen. Indem dem Beschwerdeführer im Spruch des Straferkenntnisses nur vorgeworfen werde, er habe auf seinem Grundstück in dem dort befindlichen A-Stall im Dachgeschoß eine Wohneinheit errichtet, ohne im Besitz einer Baubewilligung zu sein, habe die belangte Behörde zumindest gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG verstoßen. Er sei nämlich nachweislich und unbestritten im Besitz einer entsprechenden Baubewilligung gewesen.

Die Ausführungen der belangten Behörde, wonach sich das vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vorgelegte Deckblatt einer Bauanzeige, die am 13. März 2006 bei der Gemeinde W eingelangt sei, auf ein anderes Bauvorhaben beziehen müsse, seien unrichtig (wird näher ausgeführt).

Selbst unter der Annahme, eine Baubewilligung für die geringfügigen Baumaßnahmen im Inneren des Gebäudes liege nicht vor, sei zu bemerken, dass eine solche gar nicht nötig sei, weil gemäß § 21 Abs. 3 lit. a TBO 2011 Baumaßnahmen im Inneren von Gebäuden weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürften, wenn dadurch allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt würden. Der Beschwerdeführer habe ein Bad mit Toilette einbauen lassen, Trennwände seien eingezogen worden, wodurch noch ein zusätzlicher Schlafraum entstanden sei, und eine Küche sei eingerichtet worden. Die Installationsarbeiten hätten sich als einfach dargestellt, weil bereits ein Lüftungsrohr vorhanden gewesen sei, das zu einem Abwasserrohr habe umfunktioniert werden können.

Von einer Änderung des Verwendungszweckes könne nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde gehe selbst davon aus, dass das Gebäude bereits vor der Aufstockung und dem Ausbau teils betrieblichen Zwecken und teils Wohnzwecken gedient habe, weil sie sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf den dritten Satz des § 42 Abs. 4 TROG 2011 gestützt habe.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sich der Beschwerdeführer Vorsatz anrechnen lassen müsse, weil er von Baumeister K S in zutreffender Weise auf die Rechtslage hingewiesen worden sei und dennoch den Eintritt des tatbildmäßigen Erfolges in Kauf genommen habe. Allein aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine andere Rechtsansicht vertreten habe als K S und entsprechend seiner Rechtsansicht gehandelt habe, könne jedoch Vorsatz nicht angelastet werden. Da die belangte Behörde die Verweigerung der Herabsetzung der Strafhöhe vor allem mit dem hohen Schuldgehalt begründet habe, sei auch die Strafbemessung mangelhaft begründet und rechtlich unrichtig.

3.3. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen:

Zunächst ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund des Umstandes, dass kein Plansatz der dreifach eingereichten Baupläne, auf die in der Baubewilligung Bezug genommen wurde, mehr beigeschafft werden konnte, Inhalt und Umfang der Baubewilligung, insbesondere ob diese den Ausbau der Wohneinheit im Dachgeschoß mitumfasste, "aus anderen Quellen" festgestellt hat. Die belangte Behörde ist nach Würdigung der vorliegenden Beweise, insbesondere der Aussage des Planerstellers, Baumeister K S, zum Ergebnis gelangt, dass die eingereichten Pläne nicht den Ausbau der Wohneinheit im Dachgeschoß zum Gegenstand hatten.

Die Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes, nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten standhält, mit der Begründung entgegenzutreten, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde hält dieser Schlüssigkeitsprüfung stand. Auch die Beschwerde führt dagegen nichts ins Treffen, vermeint allerdings, zumindest im Zweifel sei davon auszugehen, dass die durchgeführten Baumaßnahmen von der Baubewilligung gedeckt seien. Konnte aber - wie vorliegend - auf Grund einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung der Inhalt der Baubewilligung festgestellt werden, ist für eine "Zweifelsregel" kein Raum.

Auch mit dem Vorbringen, aus dem vorgelegten Deckblatt einer am 13. März 2006 bei der Gemeinde W eingelangten Bauanzeige, die den Stempel des Bürgermeisters trage und mit Bescheid vom 15. Mai 2006 unter Anführung derselben Geschäftszahl wie die Baubewilligung genehmigt worden sei, ergebe sich, dass sich der Bewilligungsbescheid auf diese Planunterlage beziehe, kann eine Rechtswidrigkeit nicht aufgezeigt werden, wird mit diesem Deckblatt doch keineswegs dargetan, dass auch der Ausbau der Wohneinheit im Dachgeschoß mitumfasst sei.

Der Ansicht des Beschwerdeführers, durch die durchgeführten Baumaßnahmen würden allgemeine bautechnische Erfordernisse nicht wesentlich berührt und es hätte gar keiner Baubewilligung bedurft, kann angesichts der umfassenden und komplexen Baumaßnahmen, wie sie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid wiedergegeben wurden, nicht gefolgt werden.

Dem Vorbringen, es könne nicht von einer Änderung des Verwendungszweckes gesprochen werden, ist die zutreffende Ansicht der belangten Behörde entgegenzuhalten, die diese Frage unter Hinweis auf § 21 Abs. 1 lit. c TBO 2011 sowie § 42 Abs. 4 dritter Satz TROG 2011 bejaht hat. Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, die vorliegende Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudeteiles "Dachgeschoss" könne auf dessen Zulässigkeit nach raumordnungsrechtlichen Vorschriften von Einfluss sein, womit eine Bewilligungspflicht für die gegenständliche Art des Ausbaues gegeben sei.

Wenn die belangte Behörde schließlich ausführt, der Beschwerdeführer müsse sich Vorsatz anrechnen lassen, so ist dies auf dem Boden der getroffenen Feststellungen nicht als rechtsirrig zu erkennen, wurde doch der Beschwerdeführer von Baumeister K S darauf aufmerksam gemacht, die Herstellung einer Wohneinheit wäre ein "Schwarzbau". Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Annahme des Vorsatzes im Hinblick auf die vorhandene Baubewilligung als unzutreffend ansieht, entfernt er sich von den getroffenen Feststellungen. Auch bei seinem Vorbringen, die belangte Behörde habe gegen das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG verstoßen, geht der Beschwerdeführer vom Vorliegen einer Baubewilligung aus, was jedoch - wie bereits dargestellt wurde - nicht zutrifft.

4. Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 12. November 2012

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