VwGH 2011/22/0308

VwGH2011/22/030824.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Roseggerkai 5/III, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 4. Oktober 2011, Zl. 159.550/2-III/4/11, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

EMRK Art8;
NAG 2005 §41a Abs9 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §43 Abs3 idF 2011/I/038;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1 idF 2011/I/038;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2011220308.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 24. Juni 2011, mit dem sein am 30. September 2010 gestellter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückgewiesen worden war, gemäß § 43 Abs. 3 und § 44b Abs. 1 Z 1 iVm § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei am 24. April 2005 in das Bundesgebiet eingereist und habe am folgenden Tag einen Asylantrag eingebracht. Dieser sei in erster Instanz abgewiesen und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen worden. Die dagegen eingebrachte Berufung habe der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 19. Mai 2010 abgewiesen. Die Ausweisung sei somit seither rechtskräftig. Im Zuge dieser Entscheidung des Asylgerichtshofes sei bereits eine Abwägung im Sinne des Art. 8 EMRK vorgenommen worden.

Am 30. September 2010 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 3 NAG eingebracht. Dieser sei nach Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 (FrÄG 2011) als Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 41a Abs. 1 Z 9 NAG bzw. § 43 Abs. 3 NAG zu werten. Der Beschwerdeführer habe in seinem Berufungsschreiben vorgebracht, dass sein zwischenzeitig rechtskräftig abgewiesener Asylantrag nichts daran ändern würde, dass die im Asylverfahren geschilderten Gründe nach wie vor vorhanden wären und sein Leben in Nigeria bedroht sei. Er sei krankenversichert, habe Deutschkurse absolviert, arbeite als Zeitungszusteller bzw. Prospektverteiler und habe zahlreiche Freunde in Österreich.

Mit diesem allgemeinen Vorbringen werde aber kein maßgeblich geänderter Sachverhalt konkretisiert. Zu den Deutschkenntnissen sei zwar eine Bestätigung über den Kursbesuch, nicht aber über eine Prüfung vorgelegt worden; auch über seine Erwerbstätigkeit habe er keine Bestätigung vorgelegt. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten sowie keine familiären Bindungen in Österreich. Es sei somit im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK nicht erkennbar, dass in der Zeit zwischen der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung des Asylgerichtshofes, im Rahmen derer eine Abwägung zur Frage des Art. 8 EMRK vorgenommen worden sei, bis zur erstinstanzlichen Entscheidung ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten wäre. Die Zugehörigkeit zu einem inländischen Fußballverein in der Zeit von 2005 bis 2006 sei "zu wenig, um humanitäre Gründe nachzuweisen".

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

In der Beschwerde wird neuerlich auf die zu Gunsten des Beschwerdeführers sprechenden integrationsbegründenden Umstände hingewiesen. Allerdings wird selbst in der Beschwerde nicht behauptet, dass es sich dabei um Umstände gehandelt hätte, die nicht schon im Zuge der Erlassung der Ausweisung Berücksichtigung gefunden hätten. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels geltend gemachten Umstände sind somit nicht dergestalt, dass ein seit der rechtskräftigen Erlassung der Ausweisung maßgeblich geänderter Sachverhalt, der die Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK erforderlich gemacht hätte, anzunehmen gewesen wäre (vgl. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen ausführlich das zum inhaltlich gleichlautenden § 44b Abs. 1 Z 1 NAG idF des FrÄG 2009 ergangene hg. Erkenntnis vom 13. September 2011, Zlen. 2011/22/0035 bis 0039, auf das insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Vor diesem Hintergrund begegnet die Auffassung der belangten Behörde, der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag sei gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG zurückzuweisen, keinen Bedenken.

Insoweit der Beschwerdeführer wiederum darauf verweist, dass seine bereits im Asylverfahren vorgebrachten Asylgründe nach wie vor bestünden, ist dem zu entgegnen, dass diese im asylrechtlichen Verfahren geprüft und verworfen wurden, und die Frage einer befürchteten Verfolgung im Herkunftsstaat nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ist.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich Erhebungsmängel und fehlendes rechtliches Gehör rügt, gelingt es ihm schon nicht, eine Relevanz allfälliger Verfahrensmängel darzulegen, zumal die belangte Behörde zutreffend davon ausging, dass die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten ins Treffen geführten Faktoren bereits im Rahmen der durch den Asylgerichtshof wenige Monate vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides der Niederlassungsbehörde vorgenommenen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK berücksichtigt worden seien.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. April 2012

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