VwGH 2011/12/0057

VwGH2011/12/00571.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der GK in B, vertreten durch Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in 1190 Wien, Sickenberggasse 10, gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission der Stadt Wien vom 4. Februar 2011, ohne Zahl, betreffend Versagung der Versetzung in den Ruhestand nach § 68b Abs. 1 Z. 2 DO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §50;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die im Jahre 1958 geborene Beschwerdeführerin steht seit 1. September 1993 als Fachärztin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Ihr waren für die Zeiträume vom 18. Februar 2000 bis 17. Februar 2003 sowie vom 5. Juni 2003 bis zum 6. Juni 2010 Karenzurlaube (gegen Entfall der Bezüge) gewährt worden.

In ihrer Eingabe vom 2. März 2010 ersuchte Sie aus gesundheitlichen Gründen um vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nach Beendigung ihrer Karenzierung am 6. Juni 2010.

Ein hierauf von der Magistratsabteilung 15 des Magistrates der Stadt Wien eingeholtes "amtsärztliches Gutachten" vom 26. Mai 2010 gelangte - u.a. gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten Dris. B vom 18. Mai 2010 - zur "Zusammenfassung und Stellungnahme",

"(d)ie (Beschwerdeführerin) berichtet vor allem über Jahrzehnte zurückliegende psychische Belastungen im Zusammenhang mit dem Lainz-Skandal und bringt ihre Ablehnung in Bezug auf eine Wiederaufnahme des Dienstes sowie ein Pensionsbegehren zum Ausdruck. Im Rahmen der psychiatrischen Exploration kündigt die (Beschwerdeführerin) auch gleich an, dass sie im Falle eines erforderlichen Dienstantrittes umgehend wieder in Krankenstand gehen werde. Entsprechend dem aktuellen unauffälligen psychopathologischen Status nimmt die (Beschwerdeführerin) auch derzeit keinerlei nervenfachärztliche, psychologische oder psychotherapeutische Betreuung in Anspruch.

Eine berufliche Einsetzbarkeit für Tätigkeiten unter zeitweise besonderem Zeitdruck, überdurchschnittlicher psychischer Belastung sowie Patientenbetreuung, Nachtdienstleistung sind daher zumutbar."

Nach Ablauf des letzten Karenzurlaubes war die Beschwerdeführerin ab 7. Juni 2010 wegen Krankheit vom Dienst abwesend. Ein weiteres hierauf eingeholtes "amtsärztliches Gutachten" der Magistratsabteilung 15 vom 2. August 2010 gelangte - auf Grund einer Begutachtung am 13. Juli 2010 - zur Frage der Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin zu folgender "Zusammenfassung und Stellungnahme":

"Bei der (Beschwerdeführerin) lässt sich weiterhin, trotz des bestehenden und im Zuge der Vorbegutachtung bereits angekündigten Krankenstands kein Krankheitsbild feststellen. Es ergeben sich lediglich Hinweise auf eine histrionische Persönlichkeitsakzentuierung. Die Ablehnung der Wiederaufnahme einer Spitalstätigkeit nach mehrjähriger Karenzierung wird von der (Beschwerdeführerin) neuerlich deutlich zum Ausdruck gebracht. Eine Einsetzbarkeit gemäß nachfolgendem Kalkül ist jedoch zumutbar, der seit 7.6.2010 andauernde Krankenstand ist nicht nachvollziehbar."

Dem war ein tabellarisches Leistungskalkül der Beschwerdeführerin mit der Conclusio angeschlossen, wonach eine Einsetzbarkeit entsprechend der dort enthaltenen Beurteilung ab sofort gegeben sei; der seit 7. Juni 2010 andauernde Krankenstand sei nicht nachvollziehbar.

Mit Erledigung vom 10. August 2010 wurde der Beschwerdeführerin unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen der Dienstordnung 1994 sowie der Ergebnisse der zitierten amtsärztlichen Beurteilungen Gehör dazu eingeräumt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass sie nach dessen Ergebnissen als dienstfähig anzusehen sei und in ihrer Dienststelle eine entsprechende Verwendungsmöglichkeit als Fachärztin bestehe, weshalb sie von ihrer Dienststelle bereits mit Schreiben vom 9. August 2010 zum Dienstantritt aufgefordert worden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Versetzung in den Ruhestand lägen daher nicht vor. Sie werde darauf hingewiesen, dass - sollte sie ihr Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen weiterhin aufrechterhalten - ihr Antrag unter Beschlussfassung der belangten Behörde mittels Bescheides abzuweisen sei.

In ihrer "Äußerung" vom 6. September 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin zusammengefasst gegen die Angaben in den amtsärztlichen Gutachten, wonach sie im Falle eines erforderlichen Dienstantrittes umgehend wieder einen Krankenstand angekündigt und die Wiederaufnahme einer Spitalstätigkeit abgelehnt hätte. Es sei unrichtig, dass sie sich nicht in nervenfachärztlicher Therapie befinde. Sie nehme seit Jahren psychologische und psychotherapeutische Betreuung und Behandlung in Anspruch und müsse Antidepressiva einnehmen. Dies habe sie anlässlich der Befundaufnahme mitgeteilt, jedoch sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen das Gegenteil im amtsärztlichen Befund und Gutachten festgehalten worden. Die Zusammenfassung der Stellungnahme des Gutachtens vom 26. Mai 2010 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten und liege eine klare Missinterpretation der Angaben der Beschwerdeführerin vor. Das Gutachten sei sowohl hinsichtlich seiner Feststellungen als auch der darauf beruhenden medizinischen Beurteilung unrichtig. Sie habe richtigerweise versucht, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen und am 12. und 13. August 2010 tatsächlich ihren Dienst angetreten. Auf Grund der bestehenden enormen psychischen Belastung sei sie nicht mehr imstande, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben, und sei gezwungen gewesen, neuerlich in den Krankenstand zu gehen. Auch im Gutachten vom 2. August 2010 lasse sich "der Eindruck nicht verwehren", dass dieses unter der bereits vor Durchführung der Begutachtung vorgefertigten Meinung, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls dienstfähig zu beurteilen sein werde, abgefasst worden sei. Die vorliegenden Sachverständigengutachten basierten auf völlig unrichtigen und haltlosen Annahmen und vermittelten ein völlig falsches Bild von den tatsächlichen Gegebenheiten und dem bei der Beschwerdeführerin tatsächlich bestehenden Krankheitsbild. Die Sachverständigengutachten seien subjektiv und einseitig und als nahezu willkürlich zu bezeichnen. Die mit der Erstellung der Gutachten befassten Amtssachverständigen ließen die vom Gesetz geforderte Objektivität gänzlich vermissen. Bei richtiger Beurteilung des Gesundheitszustandes und insbesondere auch der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befundaufnahmen würden die Gutachten zu dem Ergebnis gelangen, dass ihr Krankheitsbild eine weitere Beschäftigung unzumutbar mache.

Zur Widerlegung der vorliegenden Amtssachverständigengutachten lege sie "als Privatgutachten" den fachärztlichen Befundbericht von Dr. S, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vor. Aus diesem gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ihr sei eine berufliche Einsetzbarkeit für Tätigkeiten unter zeitweise besonderem Zeitdruck, überdurchschnittlicher psychischer Belastung sowie Patientenbetreuung und Nachtdienstleistung keinesfalls zumutbar, sondern bestehe die begründete Befürchtung, dass sie bei solchen Tätigkeiten eine weitere nachhaltige Verschlechterung in ihrer psychischen Gesundheit erleiden werde. Das Privatgutachten von Dr. S vom 22. August 2010 gelange zur eindeutigen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und daher keine Dienstfähigkeit mehr gegeben sei.

Der der Äußerung angeschlossene "Fachärztliche Befundbericht" vom 22. August 2010 lautet:

"(Die Beschwerdeführerin) suchte am 20.08.2010 meine Ordination mit der Bitte um Erstellung eines fachärztlichpsychiatrischen Befundes auf:

Aus der Anamnese:

(Die Beschwerdeführerin) ist Fachärztin für Innere Medizin, absolvierte ihre Facharztausbildung im KH Lainz, 1. Medizinische Abteilung von 1986 - 1991 und und war dort von 1991 - 1997 als Oberärztin tätig.

(Die Beschwerdeführerin) habe im Jahr 1989 die später als 'Lainz-Skandal' bekannt gewordenen Vorfälle aufgedeckt. (Die Beschwerdeführerin) habe diese Zeit als äußerst belastend und traumatisierend erlebt. Abgesehen von den Ermittlungen, und kriminal- polizeilichen Einvernahmen habe sich (die Beschwerdeführerin)von ihrem Arbeitgeber 'völlig im Stich gelassen gefühlt', sie sei zum 'Sündenbock' gestempelt worden.

Bei blander psychiatrischer Anamnese seinen in der Folge bei (der Beschwerdeführerin) im Rahmen von beruflichen Belastungen immer wieder Flash-Backs sowie Panikattacken und im weiteren Verlauf depressive Verstimmungszustände aufgetreten. Im Dienst habe die Patientin auch wiederholt an einer Zwangssymptomatik im Sinne eines - vor allem nächtlichen - Kontrollzwangs gelitten.

(Die Beschwerdeführerin) steht in regelmäßiger psychotherapeutischer Betreuung und habe auch immer wieder Citalopram eingenommen.

Von 1997 an sei (die Beschwerdeführerin) zunächst in Mutterschutz und in der Folge von der Gemeinde Wien karenziert gewesen.

Ein von (die Beschwerdeführerin) eingereichter Antrag um vorzeitige Ruhestandsversetzung aufgrund ihrer Traumatisierung sei vom Magistrat der Stadt Wien abgelehnt worden.

Am 12. und 13. August habe die Patientin ihren Dienst an ihrer Arbeitsstätte, im KH Lainz, 1. Medizinischen Abteilung, wieder aufgenommen. In dieser Situation seien angstbesetzte Erinnerungen an die Vorgänge im Jahr 1989 wiedergekommen. (Die Beschwerdeführerin) habe unter Panikattacken gelitten und sei dadurch in ihrer Belastbarkeit, Konzentration und Leistungsfähigkeit deutlich beeinträchtigt gewesen. Nachts habe (die Beschwerdeführerin) nicht schlafen können und habe sich in weiterer Folge nicht in der Lage gesehen, weiter ihren Dienst zu versehen. Seither ist (die Beschwerdeführerin) in Krankenstand.

Psychopathologischer Status bei der Exploration:

Die Patientin ist wach, allseits orientiert. Das Sensorium ist frei. Bei erhöhter Aufmerksamkeit sind Merkfähigkeit und Gedächtnis weitgehend unauffällig. Der Ductus ist kohärent. Bei subdepressiver Stimmungslage ist die Befindlichkeit negativ getönt. Der Affekt ist adäquat. Antrieb und Psychomotorik sind gesteigert. Die Patientin ist unruhig und nervös und klagt über Ein- und Durchschlafstörungen sowie über Schlafverkürzung.

Konklusion:

Von psychiatrischer Seite leidet (die Beschwerdeführerin) an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1).

Die Wiederaufnehme ihrer beruflichen Tätigkeit an dem Arbeitsplatz, an dem die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden haben, ist aus psychiatrischer Sicht nicht zu empfehlen, da dadurch eine Re-Traumatisierung und eine nachhaltige Verschlechterung in der psychischen Gesundheit von (der Beschwerdeführerin) zu befürchten sind."

Hierauf ersuchte die Dienstbehörde mit Erledigung vom 22. September 2010 um ein weiteres amtsärztliches Gutachten darüber, ob und aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin dienstunfähig sei bzw. zu welchen Tätigkeiten sie aus welchen Gründen herangezogen werden könne oder ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten sei. Sie ersuchte, diesem Gutachten ein neuerliches psychiatrisches Gutachten zu Grunde zu legen, wobei die psychiatrische Facharztbegutachtung nicht von Dr. B durchgeführt werden möge. Es sei eine Zuteilung der Beschwerdeführerin ins "Donauspital" ins Auge gefasst. Im Gutachten möge daher auch auf die Frage eingegangen werden, ob der Gesundheitszustand eine solche zulasse. Abschließend dürfe darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen von Nebenbeschäftigungen sehr wohl in ihrer Ordination als niedergelassene Fachärztin berufstätig sei.

Das "Psychiatrische Gutachten" Dris. C vom 29. November 2010

lautet auszugsweise:

"…

Die Begutachtung fand am 25.11.2010 statt; Ausweiskontrolle

erfolgte.

Anamnese:

(Die Beschwerdeführerin), Internistin, pragmatisiert, bis Ende Juni 2010 10 Jahre karenziert gewesen, soll begutachtet werden wegen neuerlicher Einsetzbarkeit. Sie ist sowohl am 18.05.2010 als auch am 19.07.2010 und wegen einer Untersuchung nach § 31 am 8.9.2010 von Dr. B begutachtet worden.

Seit diesen Begutachtungen hat sich aber nichts geändert. Sie ist nach wie vor als voll einsetzbar anzusehen. Sie verweist einfach, dass sie eine posttraumatische Belastungsstörung habe nach dem sogenannten Lainz-Skandal (diesen habe sie aufgedeckt und sie sei aber weder geehrt noch belobt worden, sondern eigentlich schikaniert worden und sie habe sehr darunter gelitten. Sie könne sich nicht mehr vorstellen, bei der Gemeinde, egal wo, zu arbeiten). Dies kann jedoch nicht Begründung für eine Frühpensionierung sein.

Frühere Erkrankungen:

…. Sonst immer gesund gewesen.

Vegetative Anamnese:

Unauffällig. Nikotin und Alkohol: 0.

Medikamentöse Therapie:

Citalopram 20 mg 1. Selten und fallweise Psychopax-Tropfen.

Beloc 50 mg wegen labiler Hypotonie.

Psychischer Status:

Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit dysphorisch, klagsam, gibt an, sie könne nie wieder bei der Gemeinde Wien arbeiten, egal wo. Ich könne nicht verstehen, wie dieser Lainzer Skandal abgelaufen sei und wie man mit ihr umgegangen sei. Auf die Diskussion, dass auch in der Privatwirtschaft manches schwierig sei und dass man dies nicht einfach mit Pensionierung beantworten könne, weist sie darauf hin, dass ich nicht dabei gewesen sei und nicht wissen könne, wie dies alles abgelaufen sei.

Psychiatrische Diagnose:

Keinesfalls posttraumatisches Belastungssyndrom, vielleicht

am ehesten leichtere reaktiv-depressive Verstimmung (ICD 10: F 43.21).

Zusammenfassung und Stellungnahme:

(Die Beschwerdeführerin) war maßgeblich im sogenannten Lainzer Skandal (in diesem haben mehrere Krankenschwestern Patienten zu Tode gebracht und sie habe diesen Skandal aufgedeckt) verwickelt und sie gibt an, jetzt nach 10-jähriger Karenzzeit nicht wieder bei der Gemeinde arbeiten zu wollen und zu können, weil sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung sind nicht erfüllt.

(Die Beschwerdeführerin)leidet an einer depressiven Verstimmung leichteren Grades, mit der sie aber einsetzbar ist. Sie ist ab sofort als voll einsetzbar anzusehen für Tätigkeiten, die schwieriges geistiges Leistungsvermögen erfordern, unter überdurchschnittlicher, zeitlicher und psychischer Beanspruchung."

"Arbeitspsychologischer Befund und Gutachten" von Dr. M, klinischer Psychologe und Arbeitspsychologe, gelangt auf Grund einer Untersuchung der Beschwerdeführerin zum "Gutachten" im engeren Sinn, es seien Arbeiten mit sehr schwierigem geistigen Leistungsvermögen und unter dauernd besonderem Zeitdruck möglich. Arbeiten mit außergewöhnlichen psychischen Anforderungen seien möglich. Die Handgeschicklichkeit und Fingerfertigkeit sei für Fein- und Grobarbeiten gegeben. Bildschirmunterstützte Arbeiten seien möglich. Die Beschwerdeführerin sei derzeit einsetzbar.

Und das amtsärztliche Gutachten der Magistratsabteilung 15 vom 13. Dezember 2010 gelangt zur "Zusammenfassung und Stellungnahme", fachbezogen sei eine leichtere reaktive-depressive Verstimmung diagnostiziert worden. In einer flankierenden arbeitspsychologischen Begutachtung sei ein situativ angepasstes und klinisch-psychologisch unauffälliges Persönlichkeitsbild erhoben worden. Klinisch körperlich seien keine Einschränkungen festgestellt worden. Zusammenfassend bestehe bei der Beschwerdeführerin nach Einsicht in die vorgelegten Befunde und amts- und fachärztlicher Begutachtung eine Einsetzbarkeit nach dem dem Gutachten angeschlossenen tabellarischen Leistungskalkül.

Hierauf forderte die Magistratsabteilung 2 die Beschwerdeführerin mit Erledigung vom 16. Dezember 2010 unter Hinweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 13. d.M. und einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 15. d.M. auf, unverzüglich nach Zustellung dieses Schreibens ihren Dienst im Sozialmedizinischen Zentrum Ost - Donauspital, Abteilung Personal, im Rahmen einer Zuteilung an die dortige 2. Medizinische Abteilung anzutreten. Den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge trat sie dort ihren Dienst am 28. d.M. an.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vom 2. März 2010 gemäß § 68b Abs. 1 Z. 2 der Dienstordnung 1994 - DO 1994 ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges aus:

"Im Hinblick auf den von Ihnen vorgelegten fachärztlichen Befund von Frau Dr. S vom 22.08.2010 und dem Vorbringen, dass die Wiederaufnahme an dem Arbeitsplatz, wo die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden haben, nicht zu empfehlen ist, wurden Sie daher mit Schreiben der MA 2 vom 16.12.2010 aufgefordert, Ihren Dienst im Rahmen einer Zuteilung an die 2. Medizinische Abteilung im Sozialmedizinischen Zentrum Ost - Donauspital anzutreten. Laut Mitteilung des Donauspitales vom 29.12.2010 haben Sie Ihren Dienst am 28.12.2010 angetreten, befinden sich jedoch seit 29.12.2010 wieder im Krankenstand.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich beim Begriff der Dienstunfähigkeit um einen Rechtsbegriff, der der rechtlichen Beurteilung unterliegt. Daraus folgt, dass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstunfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Verwaltungs(Dienst)behörde. Die Behörde hat ihrer rechtlichen Beurteilung einen ausreichend ermittelten Sachverhalt zu Grunde zu legen, in dessen Rahmen, soweit es sich um medizinische Fachfragen handelt, grundsätzlich Beweis durch ärztliche Sachverständige zu erheben ist. Die Tätigkeit des ärztlichen Sachverständigen hat der Dienstbehörde bei der Feststellung des Sachverhaltes fachtechnisch geschulte (medizinisch-wissenschaftliche) Hilfestellung zu leisten. Diese besteht insbesondere darin, den Leidenszustand des Beamten festzustellen und Aussagen zu treffen, für welche Tätigkeit die Beamtin aus medizinischer Sicht eingesetzt werden kann.

Ob gesundheitliche Einschränkungen eine Dienstunfähigkeit bewirken, ist nicht von der Selbsteinschätzung der Beamtin abhängig, sondern in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu objektivieren. Die Krankheit muss die Beamtin somit daran hindern, ihren Dienstpflichten nachzukommen, weil sonst Gefahr für die Gesundheit der Beamtin selbst besteht. Nicht jede Krankheit muss daher eine Dienstunfähigkeit zur Folge haben.

Die Frage, ob eine Krankheit die Dienstunfähigkeit der Beamtin bedingt, ist, entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach der Lage des konkreten Falles von der Dienstbehörde zu beurteilen. Dabei ist einerseits konkret auf die dienstlichen Aufgaben am Arbeitsplatz Bezug zu nehmen, andererseits sind auch jene Geschäfte zu berücksichtigen, zu deren Verrichtung die Beamtin auf Grund ihrer Anstellung und des allgemeinen Geschäftskreises ihrer Beamtengruppe verpflichtet ist. Zur Beurteilung dieser Frage ist daher eine Gegenüberstellung erforderlich - worin die Tätigkeiten bestehen, deren Ausübung zu den Dienstpflichten der Beamtin gehörten und welche Tätigkeiten bei ihrem Gesundheitszustand zumutbar waren.

Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass Sie im Sinne der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als Fachärztin innerhalb des Wiener Krankenanstaltenverbundes einsetzbar sind und für Sie eine Verwendungsmöglichkeit im Rahmen einer Zuteilung an die 2. Medizinische Abteilung im Sozialmedizinischen Zentrum Ost - Donauspital besteht.

Die Voraussetzungen für Ihre Versetzung in den Ruhestand im Sinne der Bestimmung des § 68b Abs. 1 Z 2 DO 1994 wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 2 erster Fall DO 1994) liegen somit nicht vor.

…"

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen verletzt; sie begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. Nr. 56, lauten in der Fassung

der 19. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 44/2004, sowie

der 23. Novelle zur Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 42/2006:

"Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1. dauernd dienstunfähig ist oder
  2. 2.

(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er -allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen - nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war.

Versetzung in den Ruhestand über Antrag

§ 68b. (1) Der Beamte ist auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

  1. 1. … oder
  2. 2. dauernd dienstunfähig (§ 68a Abs. 2 erster Fall) ist. Der Antrag nach Z 1 kann frühestens sechs Monate vor Erfüllung der Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand eingebracht werden.

(3) Die Versetzung in den Ruhestand gemäß Abs. 1 Z 2 wird von der gemeinderätlichen Personalkommission verfügt; sie wird frühestens mit Ablauf des dem Beschluss der gemeinderätlichen Personalkommission folgenden Monatsletzten wirksam."

Die Beschwerdeführerin sieht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorweg - wie schon im Verwaltungsverfahren -

darin, im Gutachten vom 26. Mai 2010 wiedergegebene Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie im Falle eines erforderlichen Dienstantrittes umgehend wieder in den Krankenstand gehen würde, und die Feststellung, wonach sie sich nicht in nervenfachärztlicher Behandlung befinde, seien tatsachenwidrig.

Bedenken der Beschwerdeführerin gegen die dem amtsärztlichen Gutachten vom 26. Mai 2010 zu Grunde gelegte Befundaufnahme können im Hinblick auf die, wie im Folgenden noch näher auszuführen sein wird, entscheidungswesentliche Befundaufnahme, die dem tragenden Gutachten vom 13. Dezember 2010 zu Grunde gelegt wurde, dahingestellt bleiben.

Der Ablauf der amtsärztlichen Untersuchungen und die lediglich auf Grund der Aktenlage ohne jegliche Exploration erstellten "gebetsmühlenartig" gleichlautenden Sachverständigengutachten - so die weiteren Beschwerdeausführungen - ließen nur den Schluss zu, dass die begutachtenden amtsärztlichen Sachverständigen mit einer vorgefassten Meinung und nicht mit der notwendigen Objektivität vorgegangen seien und somit die von § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG geforderte Unvoreingenommenheit von Anfang an nicht gegeben gewesen sei. Die belangte Behörde hätte - insbesondere auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten begründeten Einwände gegen die von den amtsärztlichen Sachverständigen erstatteten Gutachten - gegebenenfalls einen weiteren nichtamtlichen Sachverständigen zu bestellen gehabt, der das tatsächlich bei der Beschwerdeführerin bestehende Krankheitsbild jedenfalls objektiv hätte beurteilen können. Die belangte Behörde sei auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 6. September 2010, dass die Untersuchungen einseitig und mit einer offensichtlich vorgefassten Meinung erstellt worden wären, überhaupt nicht eingegangen und sich im Ermittlungsverfahren damit nicht auseinandergesetzt.

Gemäß § 53 Abs. 1 erster Satz AVG ist auf Amtssachverständige § 7 anzuwenden.

Nach § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG - auf den sich die Beschwerde explizit beruft - haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Gründe im Sinn des § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der von Amts wegen beigezogenen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, sind insbesondere in Ansehung des die Versagung der Versetzung in den Ruhestand tragenden amtsärztlichen Gutachtens vom 13. Dezember 2010 nicht erkennbar: Entgegen den Behauptungen der Beschwerde basierte das eingangs wiedergegebene arbeitspsychologische Gutachten vom 10. November 2010 sowie das psychiatrische Gutachten vom 29. November 2010, auf dem wiederum das Gutachten des Amtssachverständigen vom 13. Dezember 2010 aufbaute, nicht lediglich auf "der Aktenlage ohne jegliche Exploration", sondern, wie den dortigen Befunden nachvollziehbar zu entnehmen ist, auf fachspezifischen Untersuchungen der Beschwerdeführerin. Weder dem arbeitspsychologischen Gutachten noch dem psychiatrischen Gutachten kann entnommen werden, dass sich diese lediglich "gebetsmühlenartig" anderen, vorangehenden Gutachten angeschlossen hätten. Dass sich der amtsärztliche Sachverständige in seinem Gutachten vom 13. Dezember 2010 schließlich auf das arbeitspsychologische sowie auf das psychiatrische Gutachten (vom 29. November 2010) stützte, erweckt weder gegen die Person des Amtssachverständigen noch gegen die Richtigkeit des Gutachtens Bedenken. Bedenken der Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung vom 6. September 2010 gegen die ursprüngliche Begutachtung trug die Dienstbehörde dadurch Rechnung, dass sie ausdrücklich darauf achtete, die neuerliche psychiatrische Untersuchung durch einen anderen psychiatrischen Sachverständigen vornehmen zu lassen. Dass die dem psychiatrischen Gutachten vom 29. November 2010 zu Grunde liegende Untersuchung durch einen ihr zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen erfolgte, steht mit § 52 Abs. 1 AVG im Einklang. Bedenken gegen die Auswahl von Dr. C als Amtssachverständige bringt die Beschwerde nicht vor.

Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darin sieht, sie habe mehrmals ihre Einvernahme als Partei beantragt, die belangte Behörde hätte nach persönlicher Einvernahme der als Partei unter Wahrheitspflicht stehenden Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem Antrag (auf Versetzung in den Ruhestand) stattzugeben gewesen wäre oder es der Bestellung eines weiteren nichtamtlichen Sachverständigen bedürfe, legt sie die Relevanz der Unterlassung ihrer Einvernahme für das Verfahren nicht dar: Gegenstand der Einvernahme einer Partei (wie eines Zeugen) sind Tatsachenfragen, nicht jedoch Rechtsfragen, etwa, ob einem Antrag (hier: auf Versetzung in den Ruhestand) stattzugeben wäre oder nicht; ebenso wenig ist es Beweisthema einer Einvernahme, ob es der Beiziehung eines (weiteren) nichtamtlichen Sachverständigen bedarf oder nicht. Damit entbehren die in der Beschwerde dargelegten hypothetischen Ergebnisse einer Einvernahme der Beschwerdeführerin einer verfahrensrechtlichen wie auch sonstiger Relevanz.

Eine weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sieht die Beschwerdeführerin darin, sie habe zur Widerlegung der amtsärztlichen Gutachten den fachärztlichen Befundbericht von Dr. S vom 22. August 2010 als Privatgutachten vorgelegt und sei damit den amtsärztlichen Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Das zuletzt erstattete amtsärztliche Gutachten vom 13. Dezember 2010 sei offensichtlich gar nicht erst auf das Privatgutachten eingegangen, sondern habe im Wesentlichen nur die bereits vorgefasste Meinung vorangehender amtsärztlicher Gutachten wiederholt.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann im genannten, eingangs näher wiedergegebenen "Fachärztlichen Befundbericht" vom 22. August 2010 kein vom Aufbau und Inhalt her qualifiziertes Privatgutachten erblickt werden (zu inhaltlichen Anforderungen an jegliches Gutachten vgl. etwa Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 2. Teilband, Rz. 59 zu § 52 AVG mwN). Eine nähere Gegenüberstellung des "Fachärztlichen Befundberichtes" vom 22. August 2010 mit den amtsärztlichen Gutachten, insbesondere jenem vom 13. Dezember 2010, war abgesehen davon aber auch deshalb nicht angebracht, weil Dr. S als "Konklusion" ausführte, aus psychiatrischer Sicht sei die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit an dem Arbeitsplatz, an dem die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden hätten, nicht zu empfehlen, da dadurch eine Re-Traumatisierung und eine nachhaltige Verschlechterung in der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin zu befürchten seien. Dr. S sprach der Beschwerdeführerin somit nicht die gesundheitliche Eignung für ihren Beruf als Spitalsärztin ab, sondern legte vielmehr einen Wechsel der Dienststelle nahe. Damit stand aber das implizit abgegebene (grundsätzlich positive) Leistungskalkül der fachärztlichen Beurteilung vom 22. August 2010 nicht im Widerspruch zu den amtsärztlichen Gutachten, sondern vielmehr mit diesen im Einklang mit diesen. Den im fachärztlichen Befundbericht vom 22. August 2010 geäußerten Bedenken gegen eine Wiederverwendung der Beschwerdeführerin an ihrem ursprünglichen Arbeitsplatz trug die Dienstbehörde schließlich dadurch Rechnung, dass sie die Verwendung der Beschwerdeführerin im SMZ Ost veranlasste.

Weiters moniert die Beschwerdeführerin, ihr sei das amtsärztliche Gutachten vom 13. Dezember 2010 nicht einmal mehr zur Äußerung zugestellt worden. Im Falle der Möglichkeit zur Äußerung und Wahrung des Parteiengehörs hätte sie ausgeführt, dass es sich bei der am 25. November 2010 durch die amtsärztliche Sachverständige Dr. C erfolgten Begutachtung um kein "Psychiatrisches Fachgutachten" gehandelt habe, weil der Beschwerdeführerin keinerlei Fragen in psychiatrischer Hinsicht gestellt worden seien.

Dem ist vorerst einmal der Inhalt des eingangs wiedergegebenen Befundes entgegnen zu halten, der dem psychiatrischen Fachgutachten (in engerem Sinn) zu Grunde gelegt wurde. Entgegen der Darstellung der Beschwerde beschränkte sich die Befundaufnahme demnach nicht bloß auf allgemeine Fragen (nach Gewicht, Größe und Vorerkrankungen), sondern ging darüber hinaus auf - aus der Sicht der Amtssachverständigen wesentliche - Umstände in der Person der Beschwerdeführerin ein. Der Sachverständige hat sich bei der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes jener Hilfsmittel zu bedienen, die seine Wissenschaft entwickelt hat, um ein verlässliches Gutachten abzugeben. Im Übrigen hängen sowohl Umfang als auch Methode der Befundaufnahme ausschließlich von objektiven fachlichen Gesichtspunkten ab (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO, Rz. 57 zu § 52 AVG mwN), die primär einmal der Sachverständige anhand seiner Fachkunde zu beurteilen hat; dass - unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen tatsächlichen Umfanges der damaligen Befundaufnahme - diese fachlichen Gesichtspunkte nicht genügt hätten, behauptet die Beschwerde nicht einmal.

Weiters sieht die Beschwerde die Relevanz der Verletzung des Parteiengehörs zum amtsärztlichen Gutachten vom 13. Dezember 2010 darin, die Beschwerdeführerin wäre diesem Gutachten in Form eines weiteren - der Beschwerde angeschlossenen - fachärztlichen Befundberichtes von Dr. S vom 25. Jänner 2011 entgegen getreten, in dem diese Ärztin erneut feststelle, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, ihre Tätigkeit als Spitalsärztin überhaupt wieder aufzunehmen, da sie im stationären Spitalsbetrieb unter einer Angst- und Paniksymptomatik litte und es zu depressiven Verstimmungszuständen und Schlafstörungen käme. Hätte die belangte Behörde das rechtliche Gehör gewahrt, hätte sie auf Grund des fachärztlichen Befundberichtes vom 25. Jänner 2011 zu einem für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gelangen müssen.

Dem der Beschwerde angeschlossenen "Fachärztlichen Befundbericht" vom 25. Jänner 2011 mangelt es jedoch ebenso wie jenem vom 22. August 2010 von Aufbau - der Gliederung in Befund einerseits und Gutachten andererseits - und Inhalt - durch Darstellung der im Rahmen einer Exploration gewonnenen Befundergebnisse und Darlegung der Schlussfolgerungen in fachlicher Hinsicht - an der Qualität eines (Privat‑)Gutachtens, sodass die Beschwerdeführerin dem amtsärztlichen Gutachten vom 13. Dezember 2010 durch Vorlage eines weiteren fachärztlichen Befundberichtes gleichfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten wäre.

Eine Relevanz der Unterlassung des Parteiengehörs zum amtsärztlichen Gutachten vom 13. Dezember 2010 ist damit nicht dargelegt.

Da nach dem Gesagten schon der fachärztliche Befund vom 22. August 2010 weder ein Privatgutachten darstellte noch von seiner Conclusio her im Widerspruch zu den amtsärztlichen Gutachten stand, war die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides auch nicht dazu gehalten, sich näher mit diesem fachärztlichen Befundbericht auseinanderzusetzen. Dass - wie die Beschwerde moniert - der Ductus der Begründung des angefochtenen Bescheides teils der Erledigung vom 10. August 2010 folgt, mit der der Beschwerdeführerin Gehör zu den (damals vorliegenden) Beweisergebnissen eingeräumt worden war, spricht nicht per se gegen die Tragfähigkeit der in weiter Folge gewonnenen Beweisergebnisse und daher nicht gegen die Richtigkeit des angefochtenen Bescheides.

Im Übrigen ist die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides in nachvollziehbarer Weise auf die Ergebnisse des gesamten Ermittlungsverfahrens eingegangen und hat unter Darlegung dieser Ergebnisse, insbesondere der im amtsärztlichen Gutachten vom 13. Dezember 2010 zum Ausdruck gebrachten Leistungskalküle der Beschwerdeführerin einerseits im Hinblick auf die Anforderungen auf einem Arbeitsplatz als Fachärztin andererseits, nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Leistungskalküls sehr wohl als Spitalsärztin verwendbar sei.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 1. März 2012

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