Normen
AVG §37;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art10 Abs2;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art10 Abs3;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art10;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art11;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art3 Abs1;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art3 Abs2;
SHG OÖ 1998 §16 Abs2;
SHG OÖ 1998 §16 Abs3;
SHG OÖ 1998 §16 Abs6;
SHG OÖ 1998 §7 Abs2;
SHV OÖ 1998 §1 Abs1;
SHV OÖ 1998 §1;
SHV OÖ 1998 §2 Abs1;
SHVNov OÖ 2010 Art2;
VwRallg;
AVG §37;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art10 Abs2;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art10 Abs3;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art10;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art11;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art3 Abs1;
Mindestsicherung Vereinbarung Art15a B-VG 2010 Art3 Abs2;
SHG OÖ 1998 §16 Abs2;
SHG OÖ 1998 §16 Abs3;
SHG OÖ 1998 §16 Abs6;
SHG OÖ 1998 §7 Abs2;
SHV OÖ 1998 §1 Abs1;
SHV OÖ 1998 §1;
SHV OÖ 1998 §2 Abs1;
SHVNov OÖ 2010 Art2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 2. November 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom selben Tag, mit dem ihm soziale Hilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) für November 2010 in der Höhe von EUR 265,51 gewährt worden war, als unbegründet abgewiesen.
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom 5. Dezember 2010 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 29. November 2010, mit dem sein (weiterer) Antrag auf Gewährung sozialer Hilfe ("49 Euro für Schuhe") vom 6. Oktober 2010 abgewiesen worden war, als unbegründet abgewiesen.
Als Rechtsgrundlagen dieser Entscheidungen führte die belangte Behörde die "§§ 2, 6, 7, 16 Oö. Sozialhilfegesetz LGBl. Nr. 82/1999 idgF iVm. § 2 Oö Sozialhilfeverordnung LGBl. Nr. 52/2010 iVm. §§ 63 ff AVG" an.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, hinsichtlich der Leistung sozialer Hilfe für November 2010 in der Höhe von EUR 265,51 sei folgende Berechnung herangezogen worden:
"Richtsatz 431 Euro
+ Sonderzahlung 215,50 Euro
Zwischensumme 646,50 Euro
- AMS Leistung Anfang November 380,99 Euro (…)
Auszahlungsbetrag 265,51 Euro"
Der Beschwerdeführer habe angegeben, "für den in Rede stehenden Zeitraum" keinen Mietzins zu bezahlen gehabt zu haben. Er habe auch keine anderen Wohnaufwendungen dargelegt. In seiner Berufung habe er angeführt, dass die gewährte Leistung bei einer Jahresbetrachtung den Mindeststandard inklusive Wohnbedarf "nach der Art. 15a B-VG Vereinbarung" nicht erreiche. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für das Jahr 2010 habe EUR 744,-- betragen. Der Beschwerdeführer lebe in Wohngemeinschaft, weshalb im Sinne der genannten Vereinbarung 75% dieses Richtsatzes, somit EUR 558,--, (erkennbar gemeint: zur Vergleichsrechnung) heranzuziehen gewesen seien. Ziehe man von diesem Betrag 25% ab, da 25% der Mindestsicherung für den Wohnbedarf vorgesehen seien und im Fall des Beschwerdeführers kein Wohnaufwand gegeben sei, komme man auf eine Summe von EUR 418,50. Aus dem dem Beschwerdeführer angerechneten Richtsatz von EUR 431,-- ergebe sich somit keine Verschlechterung gegenüber der genannten Bund-Länder-Vereinbarung.
Zu der vom Beschwerdeführer beantragten weiteren Leistung für Schuhe führte die belangte Behörde aus, bei den weiteren Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 Oö Sozialhilfegesetz, die § 2 Abs. 1 der Oö Sozialhilfeverordnung beispielhaft aufzähle, handle es sich um Leistungen, die eben nicht regelmäßig anfallen würden, wie dies etwa bei den dort angeführten Übersiedlungskosten, Kosten für Wohnungsadaptierungen oder Mobiliar deutlich zum Ausdruck komme. Beim geltend gemachten Sonderbedarf für Kleidung gehe es um eine Leistung, die hinsichtlich des regelmäßigen Bedarfs bereits im Richtsatz enthalten sei und diesbezüglich auch laufend anfalle. Ein Rechtsanspruch auf einen darüber hinausgehenden Sonderbedarf bestehe somit nur dann, wenn es sich um einen Bedarf handle, der einerseits über die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse des Lebensunterhaltes (hier: an Schuhen) hinausgehe und andererseits nicht durch die richtsatzgemäße Hilfe zum Lebensunterhalt und insbesondere die Sonderzahlungen gedeckt werden könne. Der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung (nur) dargelegt, dass Schuhe - besonders im Winter - wichtig seien. Im Hinblick auf das Gesagte gehe die belangte Behörde jedoch davon aus, dass die Schuhe des Beschwerdeführers aus dem laufenden Richtsatz (samt den Sonderzahlungsrichtsätzen) anzuschaffen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Zur maßgeblichen Rechtslage:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Oö Sozialhilfegesetzes 1998, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 41/2008 (Oö SHG), lauten auszugsweise:
"§ 6
Persönliche Voraussetzungen
(1) Soziale Hilfe kann, sofern dieses Landesgesetz nichts anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die
(…)
2. von einer sozialen Notlage (§ 7) bedroht werden, sich in einer sozialen Notlage befinden oder eine solche noch nicht dauerhaft überwunden haben; und
3. …
§ 7
Soziale Notlage
(1) Eine soziale Notlage liegt vor bei Personen,
1. die ihren Lebensunterhalt oder den Lebensunterhalt von ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben, nicht decken können;
(…)
(2) Der Lebensunterhalt im Sinn des Abs. 1 Z 1 umfaßt den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, wie insbesondere die angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und eine angemessene Teilhabe am kulturellen Leben.
(3) …
§ 16
Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Die Hilfe zum Lebensunterhalt erfolgt durch laufende monatliche Geldleistungen, soweit keine Hilfe in Form von Sachleistungen in Betracht kommt und auch nicht Hilfe zur Arbeit geleistet wird.
(2) Zur Bemessung laufender monatlicher Geldleistungen hat die Landesregierung durch Verordnung Richtsätze so festzusetzen, daß mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts (§ 7 Abs. 2), ausgenommen der Aufwand für die Unterkunft, unter Berücksichtigung einer durch eine gemeinsame Haushaltsführung erzielbaren Einsparung gedeckt werden können.
(3) Richtsätze nach Abs. 2 sind jedenfalls festzusetzen für
1. Hilfebedürftige, die
a) nicht in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben (Alleinstehende),
b) in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
(…)
(4) Zusätzlich zu laufenden monatlichen Geldleistungen ist in den Monaten Februar, Mai, August und November je eine Sonderzahlung in der halben Höhe des anzuwendenden Richtsatzes zu leisten. Ein Einkommen, das die hilfebedürftige Person öfter als zwölfmal pro Jahr erhält, ist auf diese Sonderzahlungen anzurechnen.
(…)
(6) Die Zuerkennung von laufenden monatlichen Geldleistungen und Sonderzahlungen nach Abs. 4 schließt andere Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt im Einzelfall nicht aus. Die Landesregierung hat durch Verordnung näher zu bestimmen, welche Leistungen in welchem Ausmaß in einem solchen Fall erbracht werden können. Dabei ist davon auszugehen, daß der Lebensunterhalt in der Regel mit Leistungen in der Höhe der in der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorgesehenen vergleichbaren Richtsätze ausreichend sichergestellt ist.
(…)
(9) Auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 bis 6 besteht ein Rechtsanspruch."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö Sozialhilfeverordnung 1998, LGBl. Nr. 118/1998 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2010 (Oö Sozialhilfeverordnung), lauten auszugweise:
"§ 1
Hilfe zum Lebensunterhalt
(1) Die Richtsätze zur Bemessung von monatlichen Geldleistungen (richtsatzgemäße Geldleistungen) zur Sicherung eines ausreichenden Lebensunterhaltes, ausgenommen den Aufwand für Unterkunft, betragen für
1. Personen, die alleinstehend sind 577,50 Euro (…)
3. Personen, die in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben
- a) pro volljähriger Person 431,00 Euro
- b) …
§ 2
Weitere Leistungen
(1) Weitere Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 des Oö. SHG 1998 sind insbesondere:
(…)
5. Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung bis zur eineinhalbfachen Höhe des jeweils für die Bemessung der richtsatzgemäßen Geldleistung maßgeblichen Gesamtrichtsatzes jährlich. Anstelle von Beihilfen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 des Oö. SHG 1998 Gutscheine gegeben oder Kleidungsstücke beigestellt werden;
6. …"
Artikel II der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 geändert wird, LGBl. Nr. 93/2010, lautet (soweit hier wesentlich):
"Artikel II
(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.
(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(3) …"
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß
Artikel 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010, lautet auszugsweise:
"Artikel 3
Erfasste Bedarfsbereiche
(1) Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(3) …
Artikel 10
Mindeststandards
(1) Die Länder gewährleisten nach Maßgabe des Art. 4 dieser Vereinbarung monatliche Geldleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes (Art. 3 Abs. 1) und des angemessenen Wohnbedarfes (Art. 3 Abs. 2) als Mindeststandards.
(2) Ausgangswert ist der für alleinstehende AusgleichszulagenbezieherInnen monatlich vorgesehene Betrag abzüglich des davon einzubehaltenden Beitrages zur Krankenversicherung. Dieser Mindeststandard gilt für Alleinstehende und AlleinerzieherInnen.
(3) Die Mindeststandards für andere Personen betragen folgende Prozentsätze des Ausgangswertes nach Abs. 2:
1. für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a) pro Person 75%
- b) …
Artikel 11
Wohnbedarf
(1) Die Länder sollen zusätzliche Leistungen zumindest auf Grundlage des Privatrechts gewährleisten, wenn mit den Mindeststandards nach Art. 10 der angemessene Wohnbedarf nicht vollständig gedeckt werden kann. Dies ist anzunehmen, wenn die angemessenen Wohnkosten das Ausmaß von 25% der jeweiligen Mindeststandards nach Art. 10 Abs. 2 und Abs. 3 übersteigen.
(2) …"
2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
2.1. Zur Höhe der gewährten Hilfe zum Lebensunterhalt bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, bei dem in der Bescheidbegründung angeführten (Vergleichs‑)Betrag von EUR 558,-- handle es sich um jenen monatlichen Betrag der bedarfsorientierten Mindestsicherung, bei dem der Wohnkostenanteil von 25% bereits in Abzug gebracht sei. Die belangte Behörde habe von diesem Betrag fälschlich nochmals 25% in Abzug gebracht und bei ihren Berechnungen daher den Betrag von EUR 418,50 zugrunde gelegt. Aus dem Oö SHG lasse sich jedoch nicht ableiten, dass vom Betrag, der Personen in Wohngemeinschaft zu gewähren sei (75% der Leistungen für Alleinstehende), bei Fehlen des Wohnungsaufwandes nochmals 25% in Abzug zu bringen seien. Zu Unrecht habe die belangte Behörde daher die Angaben des Beschwerdeführers über den monatlichen Mietzins und das Einkommen der sonstigen Haushaltsangehörigen nicht berücksichtigt.
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördlichen Feststellungen, wonach er im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in Haushaltsgemeinschaft (mit seiner Mutter und seinem Bruder) gelebt habe und ihm selbst Aufwendungen für die Unterkunft nicht entstanden seien. Davon ausgehend ist die belangte Behörde bei der Gewährung der Hilfe zum Lebensunterhalt zutreffend vom Richtsatz für volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben, gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö Sozialhilfeverordnung (für den hier maßgeblichen Zeitraum EUR 431,- - monatlich) ausgegangen.
2.3. Durch die dem Beschwerdeführer gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt wird aber auch - was die Beschwerde im Ergebnis allein bestreitet - das nach der Bestimmung des Art. II der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 93/2010, geforderte Leistungsniveau in Höhe der in der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (in der Folge: Vereinbarung) festgelegten Mindeststandards erreicht.
Aus der Vereinbarung folgt nämlich entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht, dass Leistungen in Höhe der darin für unterschiedliche Personengruppen festgelegten Mindeststandards (Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung) jedenfalls unabhängig von den anfallenden Wohnkosten gebühren. Zwar unterscheidet die Vereinbarung in ihrem Art. 3 zwischen den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt (Abs. 1) und Wohnbedarf (Abs. 2), im Gegensatz zu den Richtsätzen gemäß § 1 Abs. 1 Oö Sozialhilfeverordnung, die - entsprechend den Bestimmungen der §§ 7 Abs. 2 iVm 16 Abs. 2 und 3 Oö SHG - den Aufwand für die Unterkunft nicht umfassen, sind in den Mindeststandards gemäß Art. 10 der Vereinbarung Wohnkosten jedoch bereits enthalten, wobei sich aus Art. 11 der Vereinbarung ergibt, dass bis zu 25% der jeweiligen Mindeststandards für die Deckung der Wohnkosten zu verwenden sind.
In den Erläuternden Bemerkungen zur Genehmigung der Vereinbarung durch den Nationalrat wird zu Art. 11 - soweit hier wesentlich - ausgeführt (ErlRV 677 BlgNR 24. GP, S. 15):
"Im Sinne der angestrebten Vereinheitlichung und Pauschalierung soll mit den nunmehrigen, im Vergleich zu den bisherigen Richtsätzen deutlich erhöhten Mindeststandards auch ein 'Wohnkostenanteil' im Hinblick auf den Bedarf nach Art. 3 Abs. 2 abgedeckt sein. Für diesen wird in Art. 11 Abs. 1 unter Zugrundelegung von Berechnungen insbesondere der Statistik Austria von einem Wert von grundsätzlich 25% der jeweiligen Mindeststandards ausgegangen.
(…)
Von den Ländern unterschiedlich beurteilt und daher nicht ausdrücklich geregelt ist die Frage einer Reduzierung der Mindeststandards nach Art. 10, wenn im Einzelfall der Wohnbedarf bereits gedeckt ist. Eine solche Kürzungsmöglichkeit soll nach dieser Vereinbarung im Hinblick auf in natura zur Bedarfsdeckung zur Verfügung stehende Leistungen nicht ausgeschlossen sein, sei es, weil diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden, sei es weil der Wohnbedarf durch Nutzung des Eigenheims (...) gedeckt ist. Ist der Wohnbedarf also anderweitig gedeckt bzw. besteht kein Wohnbedarf, kann die Höhe der Bedarfsorientierten Mindestsicherung um den vorhin genannten 'Selbstbehalt' reduziert werden. In Diskussion stand während der Beratungen in der Arbeitsgruppe 'Bedarfsorientierte Mindestsicherung' auch die Frage, ob bei Immobilienbesitzern ein Abzug in selber Höhe vertretbar sei. Diese Frage wurde jedoch mit Hinweis auf die auch für diese Personengruppe bestehenden Aufwendungen im Zusammenhang mit Betriebskosten etc. eindeutig verneint."
Auch die Vereinbarung sieht also hinsichtlich der Mindeststandards für den Lebensbedarf Abstufungen zwischen unterschiedlichen Personengruppen vor und lässt die Berücksichtigung des tatsächlichen Wohnbedarfs in Form eines entsprechenden Abzugs von diesen Mindeststandards zu. Somit kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher Abzug nach Art. II der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 93/2010, der auf die Mindeststandards nach Art. 10 und 11 der Vereinbarung verweist, ausgeschlossen wäre.
Nach dem Gesagten durfte die belangte Behörde daher davon ausgehen, dass die dem Beschwerdeführer gemäß dem Richtsatz des § 1 Abs. 1 Z. 3 lit. a Oö Sozialhilfeverordnung gewährte Leistung in einer Jahresbetrachtung jedenfalls auch dem nach Art. II der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 93/2010, geforderten Leistungsniveau genügt.
3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.1. Zur Nichtgewährung der beantragten Leistung für Schuhe in Höhe von EUR 49,-- bringt die Beschwerde im Wesentlichen vor, in den Bestimmungen der §§ 16 Abs. 6 und 9 Oö SHG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 5 Oö Sozialhilfeverordnung würden Leistungen aufgezählt, die nicht regelmäßig anfallen. Der Kauf von Schuhen für den Winter stelle einen derartigen Bedarf dar, der nicht regelmäßig anfalle und daher im Richtsatz nicht enthalten sei. Zwar bestehe der Bedarf nach Anschaffung neuer Kleidung von Zeit zu Zeit, selbst eine regelmäßig anfallende und nicht atypische Bedarfslage könne jedoch einen Anspruch auf weitere Leistungen sozialer Hilfe begründen. So habe etwa § 2 Abs. 1 Z. 4 Oö Sozialhilfeverordnung Beihilfen zum Ankauf des erforderlichen Heizmaterials bis zu EUR 220,-- jährlich zum Gegenstand, wobei es sich um einen durchaus regelmäßig anfallenden Bedarf handle, der auch keineswegs atypisch sei. Bereits bei der Antragstellung vor der erstinstanzlichen Behörde habe der Beschwerdeführer auf die Beschädigung seiner Schuhe und damit auf eine besondere Bedarfslage hingewiesen. Schließlich sei auf den der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 2003/10/0270 zugrunde liegenden Fall zu verweisen, in dem von der belangten Behörde die maximale Bekleidungsbeihilfe mit EUR 592,05 angenommen worden sei. Offensichtlich entspreche es also der Praxis der belangten Behörde, solche Sonderleistungen zur Anschaffung von Bekleidung zuzuerkennen.
3.2. Gemäß § 16 Abs. 2 Oö SHG sind die Richtsätze (§ 1 Oö Sozialhilfeverordnung) so festzusetzen, dass mit dem jeweiligen Betrag die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse im Rahmen des Lebensunterhalts gedeckt werden können. Vom Lebensunterhalt sind gemäß § 7 Abs. 2 Oö SHG ausdrücklich auch die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Bekleidung umfasst.
§ 2 Abs. 1 Z. 5 Oö Sozialhilfeverordnung sieht als weitere, gemäß § 16 Abs. 6 Oö SHG im Einzelfall zu gewährende Leistungen sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt Beihilfen zur Anschaffung der erforderlichen Bekleidung bis zur eineinhalbfachen Höhe des für die Bemessung der richtsatzgemäßen Geldleistung maßgeblichen Gesamtrichtsatzes jährlich vor.
Bei den weiteren Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 Oö SHG, die § 2 Abs. 1 der Oö Sozialhilfeverordnung beispielsweise aufzählt, handelt es sich nicht in erster Linie um Leistungen für "atypische Fälle", sondern um solche, die eben nicht regelmäßig anfallen, wie dies etwa ganz deutlich bei den angeführten Übersiedlungskosten, Kosten für Wohnungsadaptierungen oder Mobiliar zum Ausdruck kommt (vgl. das auch in der Beschwerde zitierte hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0270).
Demnach sind die regelmäßigen Bedürfnisse für Bekleidung von der richtsatzgemäßen Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst, während im Fall eines weiteren, darüber hinausgehenden Bedarfs Leistungen gemäß § 16 Abs. 6 Oö SHG zu gewähren sind.
3.3. Ob ein solcher, die regelmäßigen Bedürfnisse übersteigender Bedarf vorliegt, ist gemäß § 16 Abs. 6 Oö SHG im Einzelfall zu beurteilen.
In Bezug auf persönliche Umstände, die einen gegenüber dem Richtsatz erhöhten Bedarf begründen könnten, trifft den Hilfe Bedürftigen allerdings eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes, da er über seine Situation am besten Bescheid weiß und die Behörde von sich aus nicht zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in der Lage ist (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 14. März 2008, Zl. 2003/10/0270, mwH).
Davon ausgehend zeigt die Beschwerde mit dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer schon bei der Antragstellung auf eine Beschädigung seiner Schuhe hingewiesen habe, hinsichtlich der beantragten weiteren Leistung keinen relevanten Begründungsmangel auf, hat der Beschwerdeführer damit doch eben nicht konkretisiert, inwiefern ihm ein über die regelmäßigen Bedürfnisse hinausgehender Bedarf für Bekleidung entstanden ist. Dasselbe gilt, soweit er in seiner Berufung insofern (nur) ausführt, dass Schuhe "wichtig" seien, "besonders im Winter".
4. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 29. Februar 2012
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