European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2011030174.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 24. September 2010 stellte die belangte Behörde in Folge einer Gewerbeanmeldung des Beschwerdeführers gemäß § 340 Abs 1 und 3 iVm § 14 Abs 1 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) fest, dass der Beschwerdeführer die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, wobei die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt", an einem näher genannten Standort nicht erfülle, und untersagte gleichzeitig die Ausübung dieses Gewerbes.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keinen gültigen Aufenthaltstitel besitze und daher auch nicht zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich berechtigt sei.
Aufgrund des "vorliegenden, unzweifelhaft festgestellten Sachverhaltes und der gegebenen Rechtslage" könne die belangte Behörde keine Anhaltspunkte erkennen, die die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung erforderlich machten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Für den Beschwerdefall ist unter Berücksichtigung des sich aus § 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 ergebenden Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes die GewO 1994 maßgebend.
Gemäß § 340 Abs 1 GewO 1994 hat die Behörde auf Grund der Anmeldung des Gewerbes zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen.
Liegen die im § 340 Abs 1 GewO 1994 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde dies gemäß § 340 Abs 3 GewO 1994 mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
Gemäß § 14 Abs 1 GewO 1994 dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist. Angehörige von Staaten, mit denen kein derartiger Staatsvertrag abgeschlossen wurde, Personen, denen Asyl gewährt wird, oder Staatenlose dürfen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn sie sich nach den für sie in Betracht kommenden Rechtsvorschriften zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit bereits in Österreich aufhalten dürfen. Für Drittstaatsangehörige, die noch nicht rechtmäßig aufhältig sind (Erstantragsteller) und in Österreich ein Gewerbe ausüben wollen, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit zulässt, zur rechtmäßigen Ausübung dieses Gewerbes erforderlich.
2. Der Beschwerdeführer bringt (unter anderem) vor, er sei Palästinenser und "somit staatenlos". Er habe in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes gestellt, der mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31. Mai 2010 abgewiesen worden sei. Über einen danach eingebrachten "Antrag auf humanitäres Bleiberecht" sei bis dato nicht entschieden worden.
Gegen den angefochtenen Bescheid wendet er (vor allem) ein, die belangte Behörde habe die Rechtslage insoweit verkannt, als sie dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er Asylwerber gewesen sei bzw nach einem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren einen Antrag auf humanitären Aufenthalt gestellt habe, die Ausübung eines Gewerbes nicht untersagen hätte dürfen. Sie habe zu Unrecht auch eine Prüfung dahingehend unterlassen, ob der Beschwerdeführer "als Palästinenser und somit Staatenloser" unter den Tatbestand nach § 14 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall GewO 1994 falle. Es sei auch nicht geklärt worden, ob zwischen Österreich und dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ein Staatsvertrag existiere, der den Beschwerdeführer mit Inländern gleichstelle.
3. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person ist grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Oktober 2004, Zl 2004/04/0037, mwN, sowie Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 14 Rz 13f). Auch ein Staatenloser darf ein Gewerbe nur dann ausüben, wenn er sich legal in Österreich aufhält und der ihm erteilte Aufenthaltstitel die Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender deckt (vgl Hanusch, GewO § 14 Rz 3 (14. Lieferung)).
Die Beschwerde bestreitet die Feststellung des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfügte, nicht. Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem Vorbringen in der Beschwerde bis Ende Mai 2010 als Asylwerber in Österreich aufhältig gewesen sei, noch der danach angeblich eingebrachte "Antrag auf humanitären Aufenthalt", über den noch nicht entschieden sei, vermag daran etwas zu ändern. In jedem Fall lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides kein Aufenthaltstitel vor, der die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen hätte. Soweit die Beschwerde fehlende Ermittlungen und Feststellungen zum Bestehen eines Staatsvertrages mit dem "Herkunftsstaat" des Beschwerdeführers geltend macht, ist schon ihr Vorbringen widersprüchlich, weil sie den Beschwerdeführer ausdrücklich als "staatenlos" bezeichnet und daher nicht darzustellen vermag, welcher Staatsvertrag für ihn überhaupt von Relevanz sein soll.
4. Wenn die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen (zu den oben angesprochenen Fragen) angestellt und sie habe zu Unrecht auf die in der Berufung beantragte mündliche Verhandlung verzichtet, vermag sie im Lichte des bisher Gesagten keinen relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.
5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 26. März 2012
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