VwGH 2010/07/0041

VwGH2010/07/004126.1.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde des Mag. E W in W, vertreten durch Mag. Peter Abmayer, Rechtsanwalt in 2353 Guntramsdorf, Neudorferstraße 35, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Niederösterreich vom 11. Dezember 2009, Zl. Senat-WU-09-0187, betreffend Beschlagnahme nach dem Artenhandelsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

31997R0338 Tier- und PflanzenartenschutzV Art16 Abs1 lita;
31997R0338 Tier- und PflanzenartenschutzV;
ArtHG 1998 §10;
ArtHG 1998 §7 Abs4;
ArtHG 1998 §9 Abs1 Z1;
ArtHG 1998 §9 Abs6;
ArtHG 1998;
AVG §8;
EURallg;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs6;
VStG §39;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
31997R0338 Tier- und PflanzenartenschutzV Art16 Abs1 lita;
31997R0338 Tier- und PflanzenartenschutzV;
ArtHG 1998 §10;
ArtHG 1998 §7 Abs4;
ArtHG 1998 §9 Abs1 Z1;
ArtHG 1998 §9 Abs6;
ArtHG 1998;
AVG §8;
EURallg;
VStG §39 Abs1;
VStG §39 Abs6;
VStG §39;
VStG §5 Abs1;
VStG §51 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft W (BH) erließ gegenüber dem Beschwerdeführer als handelsrechtlichem Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenem Organ der B Gesellschaft mbH (in weiterer Folge: B-GmbH) einen "Bescheid über eine Beschlagnahme" vom 4. Juni 2009.

Dem Spruch dieses Bescheides ist vorerst zu entnehmen, dass es der Beschwerdeführer zu verantworten habe, dass am 8. September 2008 gegen 10:00 Uhr durch die B-GmbH aus den USA über Frankreich nach Österreich am Flughafen W zehn Stück Fläschchen Pygeum-hältige Flüssigkeit zur Einnahme (Prunus africana), deren Art im Anhang II/B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 "über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels" angeführt sei, ohne die erforderliche Einfuhrgenehmigung (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung) eingeführt worden seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Z. 1 des Artenhandelsgesetzes (ArtHG) begangen.

Zur Sicherung der Strafe des Verfalls werde dieses Exemplar gemäß § 39 VStG in Verbindung mit § 9 Abs. 6 ArtHG in Beschlag genommen.

Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass das Exemplar der Art Prunus africana im Anhang II/B der genannten Verordnung angeführt sei; eine für die Einfuhr erforderliche Einfuhrgenehmigung hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Einfuhr am 8. September 2008 nach Österreich dem Zollamt Flughafen W aber nicht vorgelegt. In weiterer Folge werden im Bescheid der BH die Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 6 ArtHG und § 39 Abs. 1 VStG zitiert.

Zeitgleich erging an den Beschwerdeführer eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter im parallel laufenden Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf den den gleichen Vorgang.

Mit E-Mail vom 18. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid der BH vom 4. Juni 2009. Er brachte vor, er sei Geschäftsführer der B-GmbH, einer Spedition, die sich mit Warentransporten und Verzollungen beschäftige. Hauptgeschäft der B-GmbH sei es, im exklusiven Auftrag der F GmbH, einer Niederlassung der amerikanischen Spedition F Corporation, besser bekannt als Paketdienst F, Verzollungen von Warensendungen, die nach Österreich ein- oder in Drittländer ausgeführt würden, durchzuführen. Einziger Auftraggeber für derartige Leistungen sei die F. Mit dem tatsächlichen Transport habe die B-GmbH nichts zu tun. Bei der Deklarierung der Waren seien ihre Mitarbeiter auf die Angaben der F bzw. deren Auftraggeber angewiesen. Die tatsächliche Art und Beschaffenheit der gehandhabten Ware sei ihr nicht überprüfbar. Falls eine Sendung auf Grund ihrer Bezeichnung Beschränkungen unterliege oder einer besonderen Behandlung, Bewilligung etc. bedürfe, werde dies von den bestens geschulten und erfahrenen Mitarbeitern erkannt oder automatisch vom EDV-Zollprogramm angezeigt. Einzelne Verdachtsfälle würden dem Zoll umgehend mitgeteilt, der dann befugt sei, die Verpackung zu öffnen und die Ware zu beschauen.

Die im konkreten Fall beanstandete Sendung sei von S K. aus W in den USA gekauft und im (vermutlich mittelbaren) Auftrag des Absenders, jedenfalls aber auf Rechnung des Empfängers mit F von den USA nach Europa geschickt worden, wo sie per Flugzeug in F in das Gemeinschaftsgebiet faktisch (nicht zollrechtlich!) eingeführt und hernach im Wege des Flugersatzverkehres per Lkw als Zollgut nach W weitertransportiert worden sei. Die Begriffe der Ein-, Aus- oder Durchfuhr im Sinne des ArtHG seien von den wortgleichen zollrechtlichen Begriffen zu unterscheiden. Während eine zollrechtliche Einfuhr mit einer Änderung des Zollstatus der Ware, nämlich mit dem zollrechtlichen Überführen in das Gemeinschaftsgebiet erfolge, komme es beim ArtHG ausschließlich auf die tatsächliche Örtlichkeit der Ware und nicht auf deren zollrechtlichen Status an. Ein- oder Ausführer im Sinne des ArtHG sei jeweils diejenige Person, die den Transport originär beauftrage, niemals aber der die Ware faktisch ohne eigenen Besitzwillen Transportierende oder handhabende Spediteur, Zolldeklarant, Lagerarbeiter, Lkw-Fahrer oder Flugzeugpilot. Die Ware hätte in W verzollt werden sollen. Weder auf der der B-GmbH zur Zollanmeldung von F vorgelegten Handelsrechnung noch auf der Verpackung der Ware noch auf dem von F ausgestellten Luftfrachtbrief finde sich ein Hinweis auf die heikle Beschaffenheit der Ware oder das Erfordernis einer Bewilligung nach dem ArtHG. Die Ware sei vom amerikanischen Absender abschließend als "prostate formula" bezeichnet worden. Dass in dieser Flüssigkeit auch Essenzen einer Rinde eines unter Artenschutz stehenden afrikanischen Stinkbaumes enthalten seien, sei der B-GmbH nicht erkennbar gewesen. Diese Ware sei im Jahr 2007 schon einmal für denselben Importeur verzollt worden. Vor der damaligen Importabfertigung habe die B-GmbH eine Auskunft der Technischen Untersuchungsanstalt eingeholt, worin sich kein Hinweis auf einen Verstoß gegen das ArtHG finde. Schließlich sei die faktische Einfuhr im Sinne des ArtHG vermutlich am Grenzübergang S durch einen Lkw-Fahrer vorgenommen worden, wobei diese Einfuhr letztendlich von demjenigen, der das Produkt in den USA gekauft habe, veranlasst worden sei. Konsequenterweise habe das Zollamt auch nur diesen Besteller zur Anzeige gebracht. Da keine Veranlassung, alle Inhaltsstoffe von gut verpackten Prostataheilmitteln auf etwaige Verstöße gegen den Handel mit verbotenen Arten zu prüfen, für den Spediteur bestehe, und auch nicht zumutbar sei, sei der Verstoß für ihn nicht vorhersehbar gewesen; ihn treffe daher kein Verschulden an der mutmaßlichen Übertretung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2009 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.

Nach Wiedergabe der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufung sowie der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen legte die belangte Behörde dar, das ArtHG enthalte keine Definition der "Einfuhr", weshalb entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsansicht die zollrechtliche Einfuhr auch als Einfuhr nach dem ArtHG gelten müsse. Diese Einfuhr sei unbestrittenermaßen durch die B-GmbH, deren verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Beschwerdeführer sei, erfolgt. Es stehe auch außer Streit, dass bei der Einfuhr die erforderliche Einfuhrgenehmigung nicht vorgelegen sei, weshalb der begründete Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem ArtHG vorliege, wobei für diese Verwaltungsübertretung der Verfall der Tatgegenstände zwingend vorgesehen sei. Der angefochtene Bescheid sei ausschließlich zur Sicherung des Verfalls ergangen. Ob tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliege und gegebenenfalls diese auch verschuldet sei, sei nicht im Rahmen der Berufung über die Beschlagnahme, sondern im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren zu klären.

Der angefochtene Bescheid sei daher zu Recht ergangen, weshalb der Berufung keine Folge zu geben gewesen sei; die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei entbehrlich gewesen, weil es sich ausschließlich um Rechtsfragen gehandelt habe und das darüber hinausgehende Berufungsvorbringen im Verwaltungsstrafverfahren zu behandeln sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Durch die Abweisung der Berufung übernahm die belangte Behörde den eingangs der Begründung ihres Bescheides auch wörtlich wiedergegebenen Spruch des erstinstanzlichen Bescheides zur Gänze. Dieser Spruch weist zwei Teile auf.

Zum einen wurde dem Beschwerdeführer eine näher umschriebene Tat zur Last gelegt und diese als Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG qualifiziert. Zum anderen wurde die eingeführte Ware beschlagnahmt.

2. Zum ersten Teil des Spruches:

Der erste Teil dieses Spruches besteht aus einer Feststellung des Inhaltes, dass der Beschwerdeführer die genannte und näher umschriebene Tat begangen und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG verwirklicht habe.

Dieser Teil des Spruches des von der belangten Behörde übernommenen Erstbescheides ist sprachlich eindeutig und klar und beinhaltet nicht - wie es in einem Beschlagnahmebescheid geboten gewesen wäre - lediglich die Umschreibung eines Verdachtes, sondern stellt die Verwaltungsübertretung, den Täter und ihre rechtliche Zuordnung fest. Dieser Spruchpunkt ist daher geeignet, Rechte des Beschwerdeführers zu verletzen, wenn er zu Unrecht als Täter bezeichnet wurde.

Aus folgenden Überlegungen ist aber nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Täter in Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG anzusehen ist:

2.1. Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des ArtHG, LGBl. Nr. 33/1998 in der im Zeitpunkt der Übertretung geltenden Fassung BGBl. Nr. 29/2006, haben folgenden Wortlaut:

"§ 7. (1) …

(4) Zur Sicherung des Verfalls können Exemplare von den Behörden und Organen gemäß Abs. 1 sowie von Organen der Zollverwaltung beschlagnahmt und auf Kosten des Täters verwahrt werden. Diese Behörden und Organe haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde ungesäumt anzuzeigen.

(5) ….

§ 9. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Exemplar einer dem Geltungsbereich des Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unterliegenden Art entgegen diesem Bundesgesetz oder den Art. 4, 5, 7 oder 11 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausführt, wiederausführt, einführt oder durchführt oder

2. ...

(6) Die den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Exemplare samt den zu ihrer Aufbewahrung, Verwahrung oder Betreuung verwendeten Gegenständen sind für verfallen zu erklären.

(7) ...

§ 10. (1) Statt auf Verfall ist auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn

1. ….."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 16. Juli 2010, 2008/07/0215, mit dem ArtHG näher auseinandergesetzt. Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die Bestimmungen des ArtHG vor dem Hintergrund der ihm zugrunde liegenden Verordnung (EG) Nr. 338/97 zu verstehen sind. Weiters heißt es dort, bezogen auf den im dortigen Verfahren bestraften "Besteller" der Ware:

Nach Art. 16 Abs. 1 lit. a der genannten Verordnung sorgen die Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen dafür, dass bei bestimmten Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden. Zu diesen Verstößen, bei denen Sanktionen zu verhängen sind, zählt die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung.

Durch die Verordnung und das ArtHG soll verhindert werden, dass Exemplare, die nach dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen geschützt sind, entgegen den Bestimmungen dieses Übereinkommens eingeführt werden. Zur Erreichung dieses Zieles, dem auch die Sanktionen dienen, ist es erforderlich, gerade auch denjenigen mit Sanktionen zu bedrohen, der den Anstoß für eine unzulässige Einfuhr gibt.

Der Begriff des Einführens ist daher dahin auszulegen, dass er nicht nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasst, sondern auch alle jene Akte, die erforderlich sind, damit es zu dieser Einfuhr kommt, somit auch eine Bestellung. Der Begriff des Einführens in § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG ist kein höchstpersönlicher Vorgang, der nur das tatsächliche Verbringen in das Inland erfasst. Dies würde nämlich dazu führen, dass im Falle der Verbringung durch ein Transportunternehmen nur dessen Mitarbeiter, die von der Unzulässigkeit der Verbringung in der Regel gar keine Kenntnis haben werden, den Tatbestand des Einführens verwirklichten; ein Ergebnis das vom Gesetzgeber unmöglich gewollt sein kann. Der Tatbestand des Einführens werde - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - bereits durch die Verbringung des Gegenstands in das Inland vollendet, auf eine zollrechtliche Freigabe komme es beim Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG nicht an.

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die zollrechtliche Begriffsbestimmung der "Einfuhr", auf die die belangte Behörde in der rechtlichen Argumentation des angefochtenen Bescheides aber maßgeblich abstellt, mit dem Verständnis dieses Begriffes des ArtHG nicht gleichzusetzen ist. Die in diese Richtung gehende rechtliche Argumentation im angefochtenen Bescheid erweist sich daher als verfehlt.

Ausgehend von ihrer anderslautenden Rechtsansicht hat sich die belangte Behörde aber mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Verwaltungsübertretung weder gesetzt habe noch ihn daran mangels Kenntnis von der Unzulässigkeit der Einfuhr ohne Genehmigung ein Verschulden treffe, nicht näher auseinandergesetzt.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes, sondern in diesem Zusammenhang lediglich die Darstellung des Beschwerdeführers in seiner Berufung. Dass diese unglaubwürdig wäre, wurde von der belangten Behörde nicht angenommen.

Demnach wurde die Lieferung der Ware von einem namentlich bekannten Besteller in Auftrag gegeben (zu dessen Qualifikation als "Einführer" siehe das bereits zitierte Erkenntnis vom 16. Juli 2010, 2008/07/0215). Die Ware wurde von der F von den USA nach Europa transportiert. Die B-GmbH hatte (lediglich) die Aufgabe der Verzollung der Ware (Zolldeklarant). Die transportgerecht verpackte Ware wurde von einem Transportdokument (Airwaybill) und einer Handelsrechnung begleitet. Die Ware war als "Prostate Formula" bezeichnet worden; nähere Angaben über ihre Beschaffenheit waren den der B-GmbH zugänglichen Informationen nicht zu entnehmen. Dazu kommt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, dass es in Bezug auf das genannte Mittel eine aus dem Jahr 2007 stammende Auskunft der TUA gibt, aus der sich nach Prüfung kein Verstoß gegen das ArtHG ergab.

Faktisch wurde die Ware durch einen LKW-Transport nach Österreich eingeführt; dieser Transport wurde durch die B-GmbH aber nicht veranlasst. Die B-GmbH war in Bezug auf die gegenständliche Ware lediglich Zolldeklarantin, die bestimmte zollrechtliche Schritte im Zuge der zollrechtlichen Einfuhr der Ware im Auftrag vornahm.

Dieser Sachverhalt allein erscheint aber nicht geeignet, (auch) die B-GmbH als für die Einfuhr der Ware nach dem ArtHG Verantwortliche anzusehen. Sie bzw der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ kommt daher in Bezug auf die genannte Verwaltungsübertretung nicht als Täter in Frage.

Dazu kommt, dass § 9 Abs. 1 Z. 1 ArtHG ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 Abs. 1 VStG darstellt, nach dessen letztem Satz die fahrlässige Begehungsform nur dann anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Mit dem Hinweis auf die aus den Begleitpapieren erfließenden spärlichen Informationen und auf die in der Vergangenheit bereits ohne Beanstandung erfolgte Prüfung durch die TUA wäre eine solche Glaubhaftmachung aber auch dann gelungen, wenn der Beschwerdeführer überhaupt als Täter in Frage gekommen wäre.

2.3. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den ersten Teil des angefochtenen Bescheides in Rechten verletzt, weil er zu Unrecht als Täter in Bezug auf die genannte Verwaltungsübertretung festgestellt wurde.

3. Zum zweiten Teil des Spruches (Beschlagnahme):

3.1. Gemäß § 39 Abs. 1 VStG kann die Behörde, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Beschlagnahme dieser Gegenstände zur Sicherung des Verfalls anordnen.

Die Vorschrift des § 9 Abs. 6 ArtHG ist Teil der Bestimmung des ArtHG, die von Verwaltungsübertretungen und ihrer Bestrafung spricht. Auch aus der Einleitung des § 10 leg. cit. ergibt sich, dass der in § 9 Abs. 6 ArtHG geregelte Verfall als Strafe konzipiert ist.

Eine der Voraussetzungen der Anwendung des § 39 VStG, nämlich dass bei der hier vorgeworfenen Verwaltungsübertretung der Verfall als Strafe im Gesetz vorgesehen ist, ist daher gegeben.

3.2. Eine weitere Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 39 VStG ist das Vorliegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung. Unbestritten ist, dass das im gegenständlichen Fall ohne Einfuhrgenehmigung eingeführte Produkt ein solches ist, für dessen Einfuhr gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 zuvor eine Genehmigung notwendig gewesen wäre und dass das Produkt ohne eine solche nach Österreich eingeführt wurde. Abstrakt liegt der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vor.

3.3. Die belangte Behörde hat aber weder festgestellt noch hat sich dies im Verwaltungsverfahren ergeben, dass die B-GmbH jemals Eigentümer der Ware gewesen wäre. Die B-GmbH trat (lediglich) als Zolldeklarantin, nicht aber als Eigentümerin der Ware auf. Der Beschwerdeführer kommt - wie oben dargestellt - auch nicht als Täter der genannten Verwaltungsübertretung in Frage.

Strittig könnte daher sein, ob die ihm gegenüber ausgesprochene Beschlagnahme überhaupt Rechtwirkungen auslösen und seine Rechtsphäre berühren konnte.

Nun ist die Beschlagnahme von Verfallsgegenständen nach § 39 Abs. 1 VStG Teil des Verwaltungsstrafverfahrens, in dem jedenfalls der Beschuldigte Parteistellung genießt. Es steht ihm daher - unabhängig von einem allfälligen Berufungsrecht des Sacheigentümers - gemäß § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 6 VStG das Recht der Berufung gegen den Beschlagnahmebescheid ohne Rücksicht darauf zu, ob er Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstandes ist (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 27. Mai 1983, 83/17/0034, vom 17. März 1998, 96/04/0264, und vom 31. August 1999, 99/05/0039).

Der solcherart zulässigen Berufung des Beschwerdeführers wäre aber stattzugeben gewesen, weil er - wie bereits oben dargestellt - , weder als Täter anzusehen noch Eigentümer der Ware war. Durch die stattdessen erfolgte Abweisung der Berufung auch gegen diesen Teil des erstinstanzlichen Bescheides wurden daher ebenfalls Rechte des Beschwerdeführers verletzt.

4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Die Abweisung des Mehrbegehrens bezieht sich auf die geltend gemachte Umsatzsteuer, die bereits im pauschalierten Kostenersatz enthalten ist.

Wien, am 26. Jänner 2012

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