Normen
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §76;
BauO Wr §129 Abs6;
AVG §67a Abs1 Z2;
AVG §67c Abs1;
AVG §76;
BauO Wr §129 Abs6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Einem Aktenvermerk vom 27. April 2009 zufolge stellte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, ein Baugebrechen an der auf der Liegenschaft J Gasse 1, ident Zstraße 2, Wien, befindlichen Einfriedung fest, welches eine Gefahr für die körperliche Sicherheit darstelle. Das Maschendrahtgeflecht sei an vielen Stellen eingerissen und rage teilweise Richtung Gehweg bzw. Gehsteig, was eine Gefährdung der vorbeigehenden Passanten bedeute. Teilweise fehle das Maschengitter zur Gänze. Das Eingangstor an der J Straße hänge teilweise nur mehr an einem Scharnier. Durch die teilweise offene Liegenschaft bestehe die Gefahr, dass Kinder auf die verwahrloste Liegenschaft gelangten und durch die alte Bausubstanz einer Gefahr ausgesetzt würden. Als Sicherungsmaßnahme wäre das Absichern der Eckliegenschaft mit Bauzaun oder ähnlichem zu treffen, sodass ein Begehen der Liegenschaft von außen und ein Kontakt mit den desolaten Drahtfragmenten nicht mehr möglich sei.
Dieser Aktenvermerk wurde der Magistratsabteilung 25 zur Durchführung einer notstandspolizeilichen Maßnahme übermittelt. Am selben Tag erfolgte seitens dieser Magistratsabteilung der Auftrag an die Ing. R. GmbH zum Absichern der Eckliegenschaft mittels Bauzaunes.
Der Beschwerdeführer wurde als Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft schriftlich mit "Mitteilung" der Magistratsabteilung 25 vom 28. April 2009 verständigt, dass am 27. April 2009 wegen Gefahr im Verzug die genannten Sicherungsmaßnahmen angeordnet und sofort vollstreckt worden seien. Die Kosten dafür würden gesondert vorgeschrieben.
Die diesbezügliche Vorschreibung von EUR 2.781,41 erfolgte mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 23. Februar 2010.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass vom Beschwerdeführer gegen die Maßnahme keine Beschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG eingebracht worden sei, sodass von der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahme, die tatsächlich stattgefunden habe, auszugehen sei. Die Frage, ob Gefahr im Verzug vorgelegen sei oder nicht, könne daher im Berufungsverfahren gegen den Kostenbescheid nicht aufgegriffen werden. Hinsichtlich der Höhe der Kosten - die jedoch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt worden sei - sei darauf hinzuweisen, dass zwar für solche Maßnahmen, welche nicht der unmittelbaren Gefahrenabwehr im Zuge einer notstandspolizeilichen Maßnahme dienten, keine Kosten verhängt werden dürften, es der Verpflichtete aber hinnehmen müsse, wenn die Kosten der erforderlichen und auch tatsächlich verrichteten Arbeiten höher seien, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, nur wenn die behördliche Mitteilung über die Anordnung von Verfügungen bzw. Sicherungsmaßnahmen bzw. der nachfolgende Bescheid eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung enthalte, könne davon ausgegangen werden, dass die von einem Akt der Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde dagegen beim Unabhängigen Verwaltungssenat tatsächlich unterlassen habe. Weder in der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 28. April 2009 noch im Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 23. Februar 2010 sei eine entsprechende Rechtsmittelbelehrung zu finden. Der erstinstanzliche Bescheid vom 23. Februar 2010 enthalte lediglich die Rechtsmittelbelehrung, dass gegen diesen Bescheid die Berufung offen stehe, welche der Beschwerdeführer auch erhoben habe. Entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde könne sohin von einer Rechtmäßigkeit der gegenständlichen notstandspolizeilichen Maßnahme allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es unterlassen habe, diese beim Unabhängigen Verwaltungssenat zu bekämpfen, nicht ausgegangen werden. Es ergebe sich im Übrigen aus dem Akteninhalt, dass die gegenständliche Liegenschaft nur von der J-Straße, nicht jedoch im Bereich des hinten befindlichen Zuganges beim Lbach abgesichert worden sei. Die belangte Behörde habe in rechtlicher Hinsicht nicht davon ausgehen können, dass die Höhe der vorgeschriebenen Kosten nicht zu relevieren sei, da das beauftragte Unternehmen geringere Kosten verzeichnet habe als vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, zuerkannt worden seien. Im Übrigen wäre selbst bei dem Ergebnis der Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Amtshandlung zu prüfen gewesen, ob für die Vorschreibung des Ersatzes von Barauslagen das in § 76 Abs. 2 2. Satz AVG normierte Verschulden des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei.
Gemäß § 129 Abs. 6 der Bauordnung für Wien (BO) kann die Behörde bei Gefahr im Verzug auch ohne Anhörung der Partei die erforderlichen Verfügungen und Sicherungsmaßnahmen auf Gefahr und Kosten des Eigentümers (jedes Miteigentümers) eines Bauwerkes anordnen und sofort vollstrecken lassen.
Ob die Voraussetzungen des § 129 Abs. 6 BO vorgelegen sind und die von der Behörde dem ausführenden Unternehmen in Auftrag gegebenen Arbeiten demnach notwendig und zweckmäßig waren, kann nach der hg. Rechtsprechung im Verfahren über die Bezahlung der Kosten dieser Maßnahmen nicht überprüft werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2006/05/0215, mwH). Gemäß § 67a Abs. 1 Z 2 AVG entscheidet nämlich der Unabhängige Verwaltungssenat über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Unterlässt die von einem Akt der unmittelbaren Befehls- und Zwangsgewalt betroffene Partei die Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Akt beim Unabhängigen Verwaltungssenat, dann ist davon auszugehen, dass ein solcher Verwaltungsakt gegenüber einem zur Maßnahmenbeschwerde Befugten nicht in dessen subjektiv-öffentliche Rechte rechtswidrig eingegriffen hat. Werden daher die nach § 129 Abs. 6 BO durchgeführten notstandspolizeilichen Maßnahmen nicht vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bekämpft, dann kann die Frage der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Maßnahmen im Kostenersatzverfahren nicht mehr aufgerollt werden, weil hier insoweit mangels Bekämpfung die Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahmen anzunehmen ist, die auch deren Erforderlichkeit im Sinne des Gesetzes umfasst.
Der Grund, weshalb die Anfechtung der Maßnahme beim Unabhängigen Verwaltungssenat unterblieb, ist im Kostenersatzverfahren nicht von Bedeutung. Desgleichen kommt es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers nicht an (bemerkt wird, dass es um einen Kostenersatz für eine Sofortmaßnahme geht, und nicht um einen solchen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß § 76 AVG).
Unbestritten ist, dass die Notwendigkeit, der Umfang und die Zweckmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme, die Grundlage für das vorliegende Kostenersatzverfahren war, vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht bekämpft wurden. Aus diesem Grund erübrigt es sich, darauf einzugehen, ob die verfügte Sicherungsmaßnahme notwendig und zweckmäßig war.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vom 23. Februar 2010 keine Rechtsmittelbelehrung enthalte, aus der hervorgehe, dass die Maßnahme unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt beim Unabhängigen Verwaltungssenat gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG mit Beschwerde bekämpft werden könne, ist zu entgegnen, dass es sich dabei um einen Kostenersatzbescheid erster Instanz handelt. Nicht jedoch wurde mit diesem Bescheid über die Sicherungsmaßnahme selbst abgesprochen. Der gegenständliche Kostenersatzbescheid enthält die richtige Rechtsmittelbelehrung, dass gegen ihn die Berufung offen steht, welche der Beschwerdeführer auch erhoben hat.
Soweit der Beschwerdeführer moniert, die Mitteilung vom 28. April 2009 habe keine Rechtsmittelbelehrung enthalten, ist ihm zu entgegnen, dass diese Mitteilung kein Bescheid ist und daher eine Rechtsmittelbelehrung im Sinne des § 61 AVG ausscheidet. Eine Rechtsmittelbelehrung über die Möglichkeit der Beschwerde gegen Sofortmaßnahmen beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist im Übrigen auch sonst nicht vorgesehen, läuft doch auch die diesbezügliche Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs. 1 AVG ab der Kenntnis der Maßnahme bzw., sofern der Betroffene durch die Maßnahme behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, somit aber nicht erst ab einem Akt, der eine Rechtsmittelbelehrung enthalten könnte.
Soweit der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde die Höhe der vorgeschriebenen Kosten bekämpft, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 41 Abs. 1 VwGG).
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 13. November 2012
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