VwGH 2009/11/0212

VwGH2009/11/021224.4.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Henk, über die Beschwerde der G in B, vertreten durch Dr. Erwin Bajc, Dr. Peter Zach und Mag. Dr. Reinhard Teubl, Rechtsanwälte in 8600 Bruck/Mur, Mittergasse 28, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Steiermark vom 8. September 2009, Zl. FA 8A-97G19/2009-10, betreffend Eintragung in die Ärzteliste, zu Recht erkannt:

Normen

32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art63;
ÄrzteG 1998 §228 idF 2009/I/062;
ÄrzteG 1998 §27 idF 2009/I/062;
ÄrzteG 1998 §4 idF 2009/I/062;
ÄrzteG 1998 §5 idF 2009/I/062;
ÄrzteG 1998 §5a idF 2009/I/062;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;
32005L0036 Anerkennungs-RL Berufsqualifikationen Art63;
ÄrzteG 1998 §228 idF 2009/I/062;
ÄrzteG 1998 §27 idF 2009/I/062;
ÄrzteG 1998 §4 idF 2009/I/062;
ÄrzteG 1998 §5 idF 2009/I/062;
ÄrzteG 1998 §5a idF 2009/I/062;
AVG §56;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2008 auf Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, die Beschwerdeführerin sei seit 1. Dezember 2007 in die Ärzteliste als Turnusärztin eingetragen und als solche unselbständig beschäftigt. Nachdem sie mehrmals erfolglos zur Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin angetreten sei, habe sie am 31. Oktober 2008 die Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin beantragt. Die Beschwerdeführerin habe folgende Dokumente vorgelegt:

1.1. Ärztegesetz 1998 in der Fassung der12. Ärztegesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 62/2009 (ÄrzteG 1998):

"Erfordernisse zur Berufsausübung

§ 4. (1) Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als approbierter Arzt, als Arzt für Allgemeinmedizin oder als Facharzt bedarf es, unbeschadet der §§ 32 bis 35, 36, 36a und 37, des Nachweises der Erfüllung der nachfolgend angeführten allgemeinen und besonderen Erfordernisse sowie der Eintragung in die Ärzteliste.

(2) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

(3) Besondere Erfordernisse im Sinne des Abs. 1 sind

1. hinsichtlich der Grundausbildung:

2. hinsichtlich der Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt:

a) ein von der Österreichischen Ärztekammer gemäß § 15 Abs. 1 ausgestelltes Diplom über die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin oder Facharztdiplom, …, oder

b) eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte entsprechende praktische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt und eine gemäß § 14 als gleichwertig anerkannte oder zusätzlich absolvierte Prüfung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharztprüfung;

3. anstelle der entsprechenden Nachweise gemäß Z 1 und 2 eine entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a.

Automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

§ 5. Folgende Berufsqualifikationen, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie Personen gemäß § 5b ausgestellt worden sind, sind als ärztliche Berufsqualifikationen nach den Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen:

1. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als approbierter

Arzt oder als Turnusarzt:

2. Für die Erlangung der Berufsberechtigung als Arzt für

Allgemeinmedizin:

a) ein Ausbildungsnachweis für den Allgemeinmediziner gemäß Anhang V Nummer 5.1.4. der Richtlinie 2005/36/EG oder

b) ein ärztlicher Ausbildungsnachweis einschließlich einer im Hinblick auf die angestrebte Berufsberechtigung als Arzt für Allgemeinmedizin entsprechenden Bescheinigung gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2005/36/EG .

Nicht automatische Anerkennung von EWR-Berufsqualifikationen

und Drittlanddiplomen

§ 5a.

(6) Drittlanddiplome, die einem Staatsangehörigen eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellt worden sind, sind unter Anwendung der Abs. 2 bis 5 als ärztliche Ausbildungsnachweise anzuerkennen, sofern dieser

1. in einem der übrigen EWR-Vertragsstaaten oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und

2. eine Bescheinigung des betreffenden Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den ärztlichen Beruf im Hoheitsgebiet dieses Staates tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

Ärzteliste und Eintragungsverfahren

§ 27. (1) Die Österreichische Ärztekammer hat in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern die Anmeldungen für die Ausübung des ärztlichen Berufes entgegenzunehmen und eine Liste der zur Berufsausübung berechtigten Ärzte und Gruppenpraxen (Ärzteliste) jedenfalls mit folgenden Daten zu führen:

(2) Personen, die den ärztlichen Beruf als Arzt für Allgemeinmedizin, approbierter Arzt, Facharzt oder Turnusarzt auszuüben beabsichtigen, haben sich vor Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit bei der Österreichischen Ärztekammer im Wege der Ärztekammern in den Bundesländern zur Eintragung in die Ärzteliste anzumelden und die erforderlichen Unterlagen (Personal- und Ausbildungsnachweise sowie sonstige Urkunden) zum Nachweis der entsprechenden allgemeinen und besonderen Erfordernisse für die selbständige oder unselbständige Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß § 4 vorzulegen. Erforderlichenfalls haben Personen auf Verlangen der Österreichischen Ärztekammer den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die vorgelegten Ausbildungsnachweise den in der Richtlinie 2005/36/EG vorgeschriebenen Nachweisen entsprechen. Die für die Eintragung in die Ärzteliste erforderlichen Unterlagen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift und fremdsprachige Urkunden erforderlichenfalls in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Im Übrigen ist die Anmeldung zur Eintragung in die Ärzteliste in deutscher Sprache einzubringen. Vor Aufnahme einer unselbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes ist vom Dienstgeber auf dieses Erfordernis hinzuweisen.

Übergangs- und Inkrafttretens-Bestimmungen zur 12.

Ärztegesetz-Novelle

§ 228. Mit 20. Oktober 2007 treten … § 4 samt Überschrift,

§ 5 samt Überschrift, § 5a samt Überschrift … § 27 samt

Überschrift … in Kraft."

1.2. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22:

"Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gestatten. Für die Berufe in Titel III Kapitel III erfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

b) "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach

Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

c) "Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;

(3) Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt."

2. Die Beschwerde ist unbegründet.

2.1. Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, die Voraussetzungen für die Eintragung in die Ärzteliste, wie sie sich aus dem Ärztegesetz 1998 idF der 12. Ärztegesetz-Novelle und aus der Richtlinie 2005/36/EG ergeben (vorliegend insbesondere die Vorlage einer Bescheinigung über drei Jahre ärztliche Berufsausübung in Spanien, vgl. § 5a Abs. 6 ÄrzteG 1998 und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie), nicht zu erfüllen. Sie bestreitet lediglich die Anwendbarkeit dieser Rechtslage auf ihre Situation.

2.2. Zunächst wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG . Die Behörden hätten übersehen, dass die Beschwerdeführerin bereits am 26. Jänner 2007 einen "Antrag auf Anerkennung (ihrer) Berufsqualifikation" gestellt habe. Die Richtlinie sei in Österreich aber erst seit dem 20. Oktober 2007 verpflichtend anzuwenden gewesen, weshalb sie zur Beurteilung des Falls der Beschwerdeführerin nicht heranzuziehen gewesen wäre.

Abgesehen davon, dass sich aus der Richtlinie 2005/36/EG , welche nach ihrem Art. 64 am 20. Oktober 2005 in Kraft trat, nicht ergibt, dass vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 20. Oktober 2007 gestellte Anträge nach der früheren Rechtslage zu beurteilen wären (vorliegend nach der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise, ABl. Nr. L 165 vom 7. Juli 1993, S. 1; gemäß Art. 62 der Richtlinie 2005/36/EG aufgehoben mit Wirkung vom 20. Oktober 2007), ist dieses Vorbringen schon deshalb nicht zielführend, weil Sache des Verwaltungsverfahrens nicht ein behauptetermaßen am 26. Jänner 2007 von der Beschwerdeführerin gestellter "Antrag auf Anerkennung (ihrer) Berufsqualifikation", sondern die Eintragung in die Ärzteliste als Ärztin für Allgemeinmedizin war. Einen darauf gerichteten Antrag hatte die Beschwerdeführerin jedoch unbestritten erst am 31. Oktober 2008, also bereits ein Jahr nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2005/36/EG , gestellt.

2.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2007/12/0064, gegen die rückwirkende Anwendung der die Richtlinie 2005/36/EG umsetzenden Bestimmungen der 12. Ärztegesetz-Novelle wendet, ist sie darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof dort klargestellt hat, dass die Rechtsmittelbehörde im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat. Eine andere Betrachtungsweise ist nach dem genannten Erkenntnis dann geboten, wenn der Gesetzgeber etwa in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist. Weiters hat eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens gewesen ist. Für die Frage, welche Rechtslage maßgeblich ist, ist primär auf die Auslegung der relevanten Verwaltungsvorschriften abzustellen. Nur dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, kommt es nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides an.

Anders als in dem dem zitierten Erkenntnis zugrunde liegenden Fall, in dem keine gesetzlich normierte Rückwirkung zu beurteilen war, bleibt vorliegend für eine Auslegung dahin, dass eine frühere Rechtslage von Bedeutung wäre, kein Raum, da § 228 des Ärztegesetzes 1998 idF der 12. Ärztegesetz-Novelle explizit (und ohne Ausnahme) anordnet, dass (u.a.) die §§ 4, 5 und 5a leg. cit. rückwirkend ab 20. Oktober 2007 anzuwenden sind.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die Materialien zur 12. Ärztegesetz-Novelle (EB zur RV 149 BlgNR, XXIV.GP, S. 1), wo es heißt:

"Artikel 63 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen sieht die Umsetzung der Richtlinienbestimmungen bis 20. Oktober 2007 in innerstaatliches Recht vor. Bis zum (rückwirkenden) In-Kraft-Treten der Novelle erfolgt daher eine unmittelbare Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG im ärzterechtlichen Bereich durch die Österreichische Ärztekammer als Vollzugsbehörde."

Die belangte Behörde ging somit zu Recht von einer Anwendbarkeit der relevanten Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 idF der 12. Ärztegesetz-Novelle aus.

3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin weder die besonderen Erfordernisse zur Berufsausübung nach § 4 Abs. 3 Z 2 ÄrzteG 1998 erfüllt noch eine in Z 3 leg. cit. geforderte "entsprechende Berufsqualifikation gemäß § 5 oder § 5a" ÄrzteG 1998, jeweils idF der 12. Ärztegesetz-Novelle, nachgewiesen hat.

Der belangten Behörde ist somit nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin mangels der nach § 5a Abs. 6 ÄrzteG 1998 idF der 12. Ärztegesetz-Novelle notwendigen Vorlage einer Bescheinigung über drei Jahre Berufserfahrung in Spanien abgewiesen hat.

4. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 24. April 2012

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