VwGH 2009/03/0060

VwGH2009/03/006020.6.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der Hutchison 3G Austria GmbH Gasometer C in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 20. April 2009, Zl Z 20/06-159, betreffend Zusammenschaltungsanordnung nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: Tele2 Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Sterngasse 13; weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §59 Abs1;
TKG 2003 §37 Abs2;
TKG 2003 §48;
TKG 2003 §50;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2012:2009030060.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß §§ 48 Abs 1 und 50 Abs 1 iVm §§ 117 Z 7 und 121 Abs 3 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) eine "Anordnung über die Zusammenschaltung (Mobil- und Festnetz)" für die Zusammenschaltung des öffentlichen Kommunikationsnetzes der mitbeteiligten Partei mit dem öffentlichen Kommunikationsnetz der beschwerdeführenden Partei erlassen. Die Anordnung umfasst einen allgemeinen Teil und zahlreiche Anhänge, darunter unter anderem den Anhang 6b betreffend die Verkehrsarten und Entgelte für die Terminierung in jeweiligen Mobilnetze. Die darin festgelegten Entgelte betreffen hinsichtlich der Terminierung in das Mobilnetz der mitbeteiligten Partei Zeiträume zwischen dem 1. Jänner 2006 und dem 30. Juni 2008 (nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei die Erbringung mobiler Sprachdienste - und damit das Anbieten der Leistung der Terminierung in ihr öffentliches Mobilnetz - mit Ende des 1. Quartals 2008 eingestellt), hinsichtlich der Terminierung in das Mobilnetz der mitbeteiligten Partei werden darüber hinausgehend Entgelte auch für die Zeiträume vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 und ab 1. Jänner 2009 festgelegt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Bescheid werde "hinsichtlich der Entgeltfestlegung für die Verkehrsart V25 H3G-MN in Spruchpunkt I. Anhang 6b, Punkt 1 für den Zeitraum vom 1.7.2008 bis zum 31.12.2008 angefochten."

"Im Übrigen" erachte sich die beschwerdeführende Partei durch den bekämpften Bescheid "nicht als beschwert".

Die beschwerdeführende Partei beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids "im angefochtenen Umfang" wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Zurück-, in eventu Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

3. Bei der Entscheidung über eine (auch hier vorliegende) Zusammenschaltungsstreitigkeit gemäß den §§ 48 und 50 TKG 2003 ist die Herstellung eines fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen der beteiligten Parteien gefordert (vgl jüngst das hg Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0059, mwN). In der zu erlassenden Zusammenschaltungsanordnung ist das Zusammenschaltungsverhältnis der Parteien des Verwaltungsverfahrens in umfassender Weise in der Art einer privatrechtlichen Vereinbarung zu regeln ("vertragsersetzender Bescheid"), wobei der belangten Behörde bei der konkreten Ausgestaltung der Zusammenschaltungsbedingungen, soweit nicht die anzuwendenden Rechtsvorschriften konkrete Vorgaben vorsehen, ein weiter Ermessensspielraum zukommt (vgl das hg Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl 2006/03/0079).

4. Eine bloß teilweise Aufhebung, die in das auch der vertragsersetzenden Anordnung innewohnende Äquivalenzgefüge eingreift, kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der betroffene Teil der Anordnung einen inhaltlichen Zusammenhang mit anderen Anordnungsteilen aufweist und nach dem Willen der Parteien des Verwaltungsverfahrens einen wesentlichen Bestandteil der Anordnung bildet, sodass er vom übrigen Bescheidinhalt nicht getrennt werden kann (vgl das hg Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0166). In einem derartigen Fall (also bei inhaltlichem Zusammenhang mit anderen Teilen der Anordnung, die nach dem Parteiwillen wesentlicher Bestandteil sind) ist die Zusammenschaltungsanordnung zur Gänze aufzuheben, auch wenn die geltend gemachten Verfahrensmängel nur einen Teil betreffen (vgl neben dem bereits zitierten die hg Erkenntnisse vom 28. April 2004, Zl 2002/03/0319 und Zl 2003/03/0011), bzw eine Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen einen untrennbaren Teil des Bescheids richtet, zurückzuweisen (vgl die hg Beschlüsse vom 18. Oktober 2005, Zl 2003/03/0110, und vom 19. Dezember 2005, Zl 2005/03/0117).

5. Von einer solchen Konstellation ist im vorliegenden Beschwerdefall auszugehen:

Die Beschwerdeführerin hat ausdrücklich und unmissverständlich nur einen Teil der Entgeltregelung angefochten.

Anders als in dem Beschwerdefall, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl 2009/03/0065, auf dessen Begründung im Übrigen gemäß § 43 Abs 2 VwGG verwiesen wird, zugrunde lag, betrifft die Anfechtung lediglich - für einen näher bestimmten Zeitraum - Entgelte für die Terminierung in das Mobilnetz der beschwerdeführenden Partei, nicht aber auch Entgelte für die Terminierung in das Mobilnetz der mitbeteiligten Partei (die nach den Feststellungen im angefochtenen Bescheid das Anbieten der Leistung der Terminierung in ihr öffentliches Mobilnetz mit Ende des 1. Quartals 2008 eingestellt hat).

Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der konkret zur Aufhebung beantragten Entgeltfestlegung um einen untrennbaren Teil des angefochtenen Bescheides handelt, zumal die Parteien des Verwaltungsverfahrens, wie aus der Begründung des angefochtenen Bescheides hervorgeht, nicht nur über das von der beschwerdeführenden Partei bekämpfte Entgelt keine Einigung hatten erzielen können, sondern auch weitere Punkte - zB Abrechnungs- und Zahlungsfristen, Sicherheitsleistungen und Geltungsdauer der Anordnung - strittig waren, die jedenfalls in einem Zusammenhang mit der Entgeltfestsetzung stehen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die im angefochtenen Bescheid vorgesehene schrittweise Absenkung der Mobilterminierungsentgelte (auch) in das Netz der beschwerdeführenden Partei auf einem "Gleitpfad" beruht, der als gesamthaftes Regulierungskonzept unter anderem das Ziel verfolgte, in mehreren Schritten angemessene Entgelte auf "symmetrischer" Basis zu erreichen.

6. Da nach der hg Rechtsprechung ein untrennbarer Teil eines Bescheides nicht bekämpft werden kann, war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 20. Juni 2012

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